Beschluss
2 B 86/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versorgungsfall eines Beamten tritt mit dem Beginn des Ruhestands ein; bei Versetzung mit Ende eines Monats beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.
• Für die Berechnung des Versorgungsabschlags ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen; bei Versetzung vor dem 1. April 2012 sind nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG zwei Jahre und drei Monate zugrunde zu legen.
• Frühere Entscheidungen, die den Versorgungsfall noch dem Monatsletzten zuordnen, sind durch die neuere Rechtsprechung des Senats überholt.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz besteht kein Anlass, wenn die Rechtsfrage mit vorhandenen Auslegungsregeln und der Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann.
Entscheidungsgründe
Versorgungsfall tritt mit Beginn des Ruhestands ein; Monatsletzter nicht maßgeblich • Der Versorgungsfall eines Beamten tritt mit dem Beginn des Ruhestands ein; bei Versetzung mit Ende eines Monats beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats. • Für die Berechnung des Versorgungsabschlags ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen; bei Versetzung vor dem 1. April 2012 sind nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG zwei Jahre und drei Monate zugrunde zu legen. • Frühere Entscheidungen, die den Versorgungsfall noch dem Monatsletzten zuordnen, sind durch die neuere Rechtsprechung des Senats überholt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz besteht kein Anlass, wenn die Rechtsfrage mit vorhandenen Auslegungsregeln und der Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann. Die Klägerin, 1951 geboren und Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein, wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Bescheid vom 1. Februar 2012 mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wurde, in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ermittelte den Ruhegehaltssatz und setzte den Versorgungsabschlag unter Zugrundelegung eines Berechnungszeitraums von zwei Jahren und drei Monaten fest. Die Klägerin beanstandete, dass nur zwei Jahre und zwei Monate zu berücksichtigen seien. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG bei Versetzung vor dem 1. April 2012 zwei Jahre und drei Monate anzusetzen seien, weil der Versorgungsfall mit dem Beginn des Ruhestands eintritt, der bei Monatsendem am ersten Tag des folgenden Monats beginnt. • Rechtliche Grundlage sind §§ 2, 4 BeamtVG/SHBeamtVG sowie § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG im Zusammenhang mit den Regelungen zu Versorgungsabschlägen. • Systematisch und nach Wortlaut tritt ein Versorgungsfall erst mit dem Entstehen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge ein; der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht regelmäßig mit Beginn des Ruhestands, damit fällt der Eintritt des Versorgungsfalls mit diesem Beginn zusammen. • Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Ruhestand an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt; bei Versetzung mit dem Ende des Monats beginnt der Ruhestand daher am ersten Tag des folgenden Monats. • Ältere Rechtsprechung, die den Versorgungsfall dem Monatsletzten zuordnet, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats überholt; eine fiktive Zwischenzeit zwischen Monatsende und Monatsanfang ist nicht sachgerecht. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz: Die aufgeworfene Rechtsfrage ist mit bestehenden Auslegungsregeln und Senatsrechtsprechung eindeutig beantwortbar; eine Divergenz zu Entscheidungen, die andere Normen betrafen oder intern nicht mehr gehalten werden, liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hatte zu Recht zwei Jahre und drei Monate für die Berechnung des Versorgungsabschlags zugrunde gelegt. Der Versorgungsfall tritt mit dem Beginn des Ruhestands ein; bei einer Versetzung mit Wirkung zum Ende eines Monats beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats. Damit richtet sich die Länge des maßgeblichen Zeitraums nach dem Datum des Beginns des Ruhestands, nicht nach dem Monatsletzten. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz wurde abgelehnt, weil die Rechtsfrage auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung eindeutig zu beantworten ist.