Beschluss
19 L 1663/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0411.19L1663.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 6670/13 gegen die Entscheidungen Nrn. 0000, 0000 der C. g. k. N. vom 05.09.2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die zulässig erhobene Anfechtungsklage, die sich gegen die Indizierungsentscheidungen des Zwölfer-Gremiums richtet, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 Jugendschutzgesetz – JuSchG – keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Indizierungsentscheidungen fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. In den Fällen, in denen – wie hier gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt, kommt ein Überwiegen des privaten Interesses an der Aussetzung der Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn sich die angefochtenen Entscheidungen als offensichtlich rechtswidrig erweisen oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen den privaten Interessen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Gesetzgeber bewirkt eine Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses. Durch die Regelung in § 25 Abs. 4 JuSchG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich der unmittelbaren und effektiven Wirkung einer Indizierungsentscheidung zum Schutz der Jugend den Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums eingeräumt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1994 - 20 B 211/94 - zu der inhaltsgleichen Regelung des § 20 GjSM. Die den Tonträger „XXX“ und das Video „T. p. H. “ betreffenden Indizierungsentscheidungen vom 05.09.2013 sind offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme der CD „XXX“ des Interpreten T1. , teilweise g. C1. und F. G. und des Internetangebots http://www . (Musik-Video) in die Liste jugendgefährdender Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG. Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen fallen hierunter auch solche Medien, durch deren Inhalte die Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Sozialethisch desorientierend sind solche Medien, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. Der Begriff der Gefährdung im Sinne von § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können; vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 - 20 A 5599/98 -, juris. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit – kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden; vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 - 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching / Schuster, Jugendschutz, Kommentar (5. Aufl. 2011), § 18 JuSchG Rn. 16 ff. Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt; vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 - 20 A 1524/03 - und - 20 A 1525/03 - (n.v.). Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der C. sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216). Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die C. gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens; vgl. zu diesen Maßstäben: BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89. Hiervon ausgehend erweisen sich die den Tonträger „XXX“ und das Video „T. p. H. “ betreffenden Indizierungsentscheidungen vom 05.09.2013 als offensichtlich rechtmäßig. Die C. war aller Voraussicht nach nicht gem. § 18 Abs. 8 Satz 1 JuSchG an der Indizierung des Tonträgers „XXX“ gehindert. Ausweislich der Begründung der Indizierungsentscheidung Nr. 0000 vom 05.09.2013 wurde der streitgegenständliche Tonträger dem Gremium der FSK nicht zur Prüfung vorgelegt. Die FSK hat mit der Freigabebescheinigung (Prüf-Nr. ) vom 17.06.2013 lediglich einem Bildträger (DVD) das Kennzeichen „freigegeben ab 16 Jahren“ erteilt. Die zur Prüfung vorgelegte DVD beinhaltet nicht die mit der angegriffenen Indizierungsentscheidung beanstandeten Liedtexte. Diesen behördlichen Feststellungen ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Er behauptet lediglich pauschal, dass auch die streitgegenständliche CD der FSK vorgelegen habe, ohne die Freigabebescheinigung der FSK vom 17.06.2013 vorzulegen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 18 Abs. 8 Satz 1 JuSchG auf den streitgegenständlichen Tonträger keine Anwendung, weil es sich bei ihm um keinen Film und um kein Film- und Spielprogramm handelt. Die C. hat ihre Einschätzung der Jugendgefährdung zutreffend darauf gestützt, dass die Liedtitel Nr. 00 (T2. ), 00 (L. G1. ), 00 (T. p. H. ) und 00 (N1. T3. ) der indizierten CD verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit reizen und in Bezug auf Frauen und Homosexuelle diskriminierenden Charakter aufweisen. Die verrohende und zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung des Textes des Liedtitels Nr. 00 wird im indizierten Musikvideo durch visuelle Gewaltdarstellungen noch unterstützt. In den genannten Liedtexten inszeniert sich der Antragsteller unter seinem Künstlernamen C1. gemeinsam mit den weiteren Interpreten namens T1. und F. G. als sog. Gangster-Rapper. Er greift die in jüngerer Vergangenheit über ihn in verschiedenen Medien behaupteten Verbindungen zum kriminellen Milieu in C2. auf und gibt vor, die kriminellen Aktivitäten dieses Milieus tatsächlich zu organisieren und dazu anzuleiten. („Meine Jungs machen Schutzgeld an erster Stelle, und Du bist eine Schwuchtel, Westerwelle“; „meine Jungs verticken Elektronik so wie Media Markt, jeden Tag im Fadenkreuz, ich zeig Dir, wie der Hase läuft.“) Er stellt seine kriminelle Lebensweise als vorzugswürdigen und nachahmenswerten Lebensentwurf dar, der anderen mit der Rechtsordnung vereinbaren Lebens- und Verhaltensweisen überlegen ist. Menschen mit anderen Lebensformen werden herabgewürdigt und diffamiert. („Ich rede nicht mit Bitches; Bitch du sammelst Briefmarken, ich sammle Kreditkarten“). Personen, mit denen der Antragsteller in der Vergangenheit in Konflikt geraten ist, und Personen, die ihn in der Vergangenheit medial kritisiert haben, werden mit massiven Gewaltanwendungen bedroht. („ich verkloppe blonde Opfer so wie Oliver Pocher; ich will, dass Serkan Tören jetzt ins Gras beißt – begleitet von zwei Schussgeräuschen -; Was für Vollmacht du Schwuchtel wirst gefoltert; Wann erwische ich Lanz ohne Bodyguards, meine Präsenz macht Dir Angst; Ich schieß auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz“). Zur Verstärkung der Glaubwürdigkeit seiner Drohungen vermittelt der Antragsteller in den Liedtexten von sich das Bild eines im kriminellen Milieu verwurzelten „Bad guys“, der jederzeit – auch ohne Grund – zu drastischen Gewaltanwendungen bereit ist. („Du Pisser sagst jetzt gar nichts, wenn die Gangster auf dich kacken, ich-ich-ich komm auf die Party und mach Stress ohne Grund; Arabisch-Deutsche Sippe und ich jage euch ihr Partyboys; Du versteckst Dich, doch ich finde Dich wie Google Maps; Kay du Bastard bist jetzt vogelfrei, du wirst in Berlin in deinen Arsch gefickt wie Wowereit“). Homosexuelle werden in den Liedtexten auf ihre sexuelle Ausrichtung reduziert und mit beleidigenden Begriffen wie „Schwuchtel“ und „in den Arsch gefickt“ belegt. Frauen werden in den Liedtexten diskriminiert, indem sie zu reinen Sexualobjekten degradiert werden, die ausschließlich zur Befriedigung des männlichen Geschlechtstriebes zu dienen haben und sich jederzeit als reines Sexualobjekt bereit zu halten haben. („Ficke ein paar hirnlose Barbies ins Koma; und jetzt streichelt meinen Vollbart ihr Huren; ich rede nicht mit Bitches in nem Pimkie Dress, ich bin lieber arrogant und ficke keine Reste; Nutte komm mir nicht mit Fotoshoots und Modeschule, Du bist ein Objekt mit drei Löchern, wie ´ne Bowlingkugel“.) Die von den Liedtexten ausgehende verrohende und zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung wird im indizierten Musikvideo zu „T. p. H. “ durch martialische Posen der Akteure, durch visuelle Gewaltdarstellungen und den akustischen Einsatz von Schussgeräuschen noch unterstützt. Die Bewertung der oben genannten Liedtitel als jugendgefährdend ist nicht zu beanstanden. Es besteht die Gefahr, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche – zumindest diejenigen, die die nachträglich vom Antragsteller in Interviews mit verschiedenen Medien gegebenen Erläuterungen nicht kennen - die in den Liedtexten geschilderten gewaltbereiten und kriminellen Verhaltensmuster für sich übernehmen. Die gewaltbereiten, kriminellen und geschlechtsbezogen diskriminierenden Verhaltensweisen werden in den Liedtexten als nachahmenswerte Verhaltensmuster geschildert. Gewaltkritische Äußerungen sind in den Liedtexten nicht im Ansatz erkennbar. Bei der Gefahrenprognose musste die C. entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf den „gefährdungsgewöhnten“, „Battle-Rap-affinen“ Jugendlichen abstellen. Sie durfte vielmehr den sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen zum Maßstab für ihre Prognose heranziehen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutzschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Der Einwand des Antragstellers, die Grenze zur Jugendgefährdung sei noch nicht überschritten, weil die vermittelten Bilder klischeehaft übersteigert seien und deshalb das angesprochene Publikum in der Lage sei, eigene kritische Assoziationen zu entwickeln, greift nicht durch. Er verkennt insoweit, dass bei der Gefahrenprognose auf den sog. „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen abzustellen ist, bei dem die Fähigkeit zur kritischen Assoziation nicht vorausgesetzt werden kann. Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Antragstellers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidungen nicht entgegen. Die C. hat den Kunstcharakter der CD „XXX“ und des Videos „T. p. H. “ zu Recht bejaht. Allein der Kunstcharakter eines Mediums steht einer Indizierung aber noch nicht entgegen. Vielmehr sind im Sinne einer praktischen Konkordanz die Belange des Jugendschutzes einerseits und der Kunst- und Meinungsfreiheit andererseits im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein schlicht oder schwer jugendgefährdendes Medium handelt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (143); BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 22/92 -, NJW 1993, 1490. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die C. sich zur Vorbereitung dieser Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und, sollte dies – wie hier – zu bejahen sein, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugendschutzes und der Kunst im Ansatz gleichwertig gegenüber mit der Folge, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichts des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Unzulässig ist auch eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Ein Beurteilungsspielraum kommt der C. insoweit nicht zu, d.h. was im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Allerdings ist die Indizierungsentscheidung auch insoweit wiederum als Fachgutachten zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 - und 7 C 22.92 -, BVerwGE 91, 211. Die C. hat die beiden widerstreitenden Belange in der gebotenen Weise ermittelt. Dabei reicht es im allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abwägung die Gewichtung der widerstreitenden Belange soweit eingegrenzt wird, dass – jedenfalls – das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 - 6 C 9/97 -, NJW 1999, 75. Es war vorliegend nicht erforderlich, einzelne Stellungnahmen der Interpreten, insbesondere T1. und F. G. , einzuholen. Die C. hat den künstlerischen Gehalt der Lieder und des Gesamtwerkes aus den vorliegenden Erläuterungen und Stellungnahmen zutreffend ermittelt. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung der Kunst- und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung der C. , dass die Belange des Jugendschutzes vorliegend intensiv betroffen sind und das Schutzgut des Jugendschutzes überwiegt. Die C. hat den Kunstgehalt der einzelnen Textpassagen sowie des Gesamtwerkes ausreichend ermittelt und insbesondere selbstkritische, relativierende Teile berücksichtigt. Angesichts der nicht unerheblichen Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die dargestellten gewalthaltigen und diskriminierenden Verhaltensweisen und Ansichten in ihr Verhalten übernehmen, ist dem Jugendschutz ein überwiegendes Gewicht beizumessen. Im Hinblick auf das Video sind bei der Abwägung der Belange der Kunstfreiheit mit dem Jugendschutz keine durchgreifenden Fehler ersichtlich. Die C. hat plausibel erläutert, dass in dem Lied selbst keine gewaltkritischen Momente ausfindig zu machen seien. Im Gegenteil wird das bereits im Text enthaltene Gewalt- und Drohpotential visuell durch die Darstellung des kriminellen Verhaltens und die martialischen Posen Antragstellers verstärkt. Dadurch wird die Gefahr intensiviert, dass Kinder und Jugendliche, die anfällig für deviantes und delinquentes Sozialverhalten sind und deren Identitäts- und Rollenfindung negativ vorbelastet ist, in den ihnen bekannten und problematischen Mustern bestätigt werden und die Gewaltanwendung als ein nachvollziehbares Argumentationsmuster anerkennen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und zeigt kein Abwägungsdefizit. Aus den oben genannten Gründen genießt der Jugendschutz auch Vorrang gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Hier durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass die Indizierung für den Antragsteller kein umfassendes Verbreitungsverbot beinhaltet. Dem Antragsteller ist es unbenommen, die CD „XXX“ und das Musikvideo unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG und der Vorschriften des JMStV der Bundesländer an Erwachsene zu verbreiten. Erweisen sich die Indizierungsentscheidungen somit in materieller Hinsicht rechtmäßig, sind auch keine durchgreifenden formellen Rechtsfehler gegeben. Die C. war nicht gem. § 21 Abs. 7 JuSchG gehalten, dem Antragsteller persönlich vor Erlass der Indizierungsentscheidungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antragsteller bestand in seiner Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der am Indizierungsverfahren beteiligten c. GmbH ausreichend Gelegenheit, zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Durch eine unterbliebene Anhörung der anderen an den indizierten Medien beteiligten Künstler wird der Antragsteller nicht in eigenen Rechten berührt. Etwaige Verstöße gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs können nur von den anderen Interpreten selbst geltend gemacht werden. In materieller Hinsicht wirkt sich die unterbliebene Anhörung der anderen Interpreten nicht aus. Die C. hat die streitgegenständlichen Medien aus den oben genannten Gründen auch ohne Anhörung der übrigen an ihrer Herstellung beteiligten Interpreten zu Recht als jugendgefährdend bewertet. Spricht somit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die Indizierungszierungsentscheidungen offensichtlich rechtmäßig sind, ist angesichts der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidungen der Grund vom Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses auszugehen. Ein besonderer Grund, von der gemäß § 25 Abs. 4 JuSchG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit von Indizierungsentscheidungen abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass ihm durch die Indizierungsentscheidung täglich erhebliche, irreversible Umsatzeinbußen entstünden. Die mit einer Indizierung und deren sofortiger Vollziehbarkeit verbundenen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Beschränkung des Vertriebs und der Bewerbung des indizierten Mediums ergeben können, sind jedoch vom Gesetzgeber bereits mitbedacht und müssen deshalb regelmäßig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits hingenommen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur kurze Zeit nach der Indizierung eine neue, teilweise abgeänderte Version des Albums mit dem Titel „XXX 0.0“ veröffentlicht wurde. Dadurch dürften die wirtschaftlichen Folgen der Indizierung erheblich eingedämmt worden seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich zwei Entscheidungen der C. beantragt hat, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser ist im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.