Beschluss
19 L 1437/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1002.19L1437.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.06.2015 (Az. 19 K 3287/15) gegen die Entscheidung Nr. 6055 der Antragsgegnerin vom 09.04.2015 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Indizierungsentscheidungen fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. In den Fällen, in denen – wie hier gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt, kommt ein Überwiegen des privaten Interesses an der Aussetzung der Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn sich die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen den privaten Interessen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Gesetzgeber bewirkt eine Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses. Durch die Regelung in § 25 Abs. 4 JuSchG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich der unmittelbaren und effektiven Wirkung einer Indizierungsentscheidung zum Schutz der Jugend den Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums eingeräumt hat. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1994 – 20 B 211/94 –, n.v., zu der inhaltsgleichen Regelung des § 20 GjSM. 7 Die Indizierungsentscheidung vom 09.04.2015 betreffend den Tonträger „Sonny Black“ erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 8 Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme eines Tonträgers in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG. 9 Die darauf gestützte Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich gegenüber dem Antragsteller nicht als formell rechtswidrig. Verfahrensrechtlich sieht § 21 Abs. 7 JuSchG vor, dass dem Urheber, dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie dem Anbieter von Telemedien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. 10 Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht persönlich in seinen Eigenschaften als Urheber und Nutzungsrechteinhaber angeschrieben bzw. am Verfahren beteiligt. An Stelle dessen hat die Antragsgegnerin die bushidoersguterjunge GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Antragsteller ist, am Verfahren beteiligt, obwohl diese weder Anbieter noch Nutzungsrechteinhaber ist. Als Geschäftsführer der Firma hatte der Antragsteller, der auch seinen Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen hat, hinreichende Kenntnisse von dem Verfahren. Als Vertreter der bushidoersguterjunge GmbH wurde ihm auch die Möglichkeit gegeben, an der mündlichen Verhandlung vor dem 12er-Gremium teilzunehmen. Damit hatte er letztlich hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. 11 Durch die unterbliebene Anhörung der übrigen an dem indizierten Medium beteiligten Künstler wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verfahrensvorschrift schützt jeweils nur die zu beteiligenden Personen in ihren eigenen Rechten. Etwaige Verstöße gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs können daher nur von diesen Künstlern selbst geltend gemacht werden. 12 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.04.2014 – 19 L 1663/13 –, n.v. 13 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen fallen hierunter auch solche Medien, durch deren Inhalte die Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Sozialethisch desorientierend sind solche Medien, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. 14 Der Begriff der Gefährdung im Sinne von § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können; 15 vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris. 16 Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt; 17 vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – (n.v.). 18 Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern; 19 vgl. BVerwG, Urteile vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 –, NJW 1997 602, und vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 –, BVerwGE 91, 221 (216). 20 Gemessen daran ist die Feststellung der Jugendgefährdung durch das Trägermedium nachvollziehbar, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. In den Liedtexten werden gewaltbereite, kriminelle und diskriminierende Verhaltensweisen als nachahmenswerte Verhaltensmuster geschildert. Homosexuelle werden in den Songs mit Ausdrücken wie „Schwuchtel“, „Schwanzlutscher“ oder „Tucken“ belegt, die zugleich für die Bezeichnung als schwach angesehener Personen verwendet werden. Textzeilen wie „Yeah, keine Toleranz für euch Homo-Boys, Promo läuft“ oder „Und echte Männer lutschen nicht, Volker Beck“ zeigen zudem beispielhaft die Diskriminierung und Herabwürdigung von Personen allein wegen ihrer sexuellen Orientierung. Frauen werden mit Begriffen wie „Fotze“, „Bitch“ oder „Nutte“ belegt. Mit diesen Begriffen werden auch vermeintlich Schwächere oder Gegner des Protagonisten „Sonny Black“ bezeichnet. Mit Passagen wie „Als ich Wind bekam von der freien Meinungsäußerung für Frauen (hehehe), ja, da habe ich äußerst dumm geschaut“ oder „Und ich ramme deiner Schwester meinen Schwanz in ihr Maul, ich bin 35 Jahre, aber hungrig wie damals, deine Nutte muss nach diesem Mundfick zum Zahnarzt“ wird zudem ein verachtendes Bild gegenüber Frauen gezeichnet. Sonny Black bzw. Bushido wird dabei durchgehend als Drogendealer, Waffenhändler oder Gangsterboss dargestellt, vor dem es Angst zu haben gilt, dem die Staatsgewalt nichts anhaben kann, der sich letztlich über das System erhebt und etwaige Konflikte ausschließlich durch Gewalt löst. Dies wird assoziiert mit einem Lebensstil, der durch Geld, Macht und allzeitige Verfügbarkeit von Frauen geprägt ist. 21 Die Gewaltbereitschaft, die konsequent vermittelte sexuelle Erniedrigung von Frauen und die homosexuellenfeindlichen Äußerungen hat das 12er-Gremium als sozialethisch nicht mehr vertretbar und desorientierend für Jugendliche angesehen. Die Übernahme der geäußerten Demütigungen in Wortschatz und Verhalten von Jugendlichen und insbesondere ein drohender Empathieverlust wurden als sehr wahrscheinlich eingeschätzt. Dies erscheint für die Kammer bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, insbesondere da für die Prognose der jugendgefährdenden Wirkung nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf einen sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abgestellt werden kann. 22 Bei der Entscheidung über die Listenaufnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte der jeweils Betroffenen, insbesondere die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zu berücksichtigen. 23 Dabei steht allein der Kunstcharakter eines Mediums einer Indizierung aber noch nicht entgegen. Vielmehr sind im Sinne einer praktischen Konkordanz die Belange des Jugendschutzes einerseits und der Kunst- und Meinungsfreiheit andererseits im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein einfach oder schwer jugendgefährdendes Medium handelt, 24 vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130 (143); BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 22/92 –, NJW 1993, 1490. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundesprüfstelle sich zur Vorbereitung dieser Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und, sollte dies – wie hier – zu bejahen sein, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugendschutzes und der Kunst im Ansatz gleichwertig gegenüber mit der Folge, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichts des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Unzulässig ist auch eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Bundesprüfstelle insoweit nicht zu, d.h. was im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 – und – 7 C 22.92 –, BVerwGE 91, 211. 27 Bei der Ermittlung der widerstreitenden Belange reicht es im allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abwägung die Gewichtung der widerstreitenden Belange soweit eingegrenzt wird, dass – jedenfalls – das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, NJW 1999, 75. 29 Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Bundesprüfstelle habe vorliegend den Kunstgehalt nicht hinreichend ermittelt, weshalb die Entscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen sei. Dabei stützt sich der Antragsteller auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Dem folgt die Kammer hier nicht. Auch aus einer unzureichenden Ermittlung des Kunstgehaltes folgt nach der Auffassung der Kammer nicht zwangsläufig die Feststellung, dass die Indizierungsentscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen ist. 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.02.1998 (Az. 6 C 9/97) ausgeführt: 31 „Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von dem Ziel der Optimierung des gebotenen Ausgleichs, das als ersten Schritt eine umfassende Ermittlung der widerstreitenden Belange voraussetzt, ehe diese gegeneinander abgewogen werden können. Deshalb hat eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Zu einer umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange gehört auf der Seite der Belange der Kunstfreiheit dann aber grundsätzlich auch die Beteiligung und Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt haben und insofern typischerweise in der Lage sind, etwas über die in dem Kunstwerk umgesetzten, von einer etwaigen Indizierung betroffenen Belange der Kunstfreiheit im Widerstreit zu den Belangen des Jugendschutzes auszusagen.“ 32 Zitiert nach juris, Rn. 19. 33 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist dem zuletzt in einer Eilentscheidung vom 03.06.2015 (Az. 19 B 463/14) gefolgt. 34 Die nach dieser Rechtsprechung hervorgehobenen Einzelfälle, in denen auf die Anhörung der schöpferisch Mitwirkenden verzichtet werden kann (praktische Gründe, eindeutiges Überwiegen der Belange des Jugendschutzes), dürften vorliegend eher nicht zum Tragen kommen. Auch der bereits eingeschränkten Anforderung, den Verleiher oder Vertreiber des Mediums aufzufordern, seinerseits diejenigen Personen zu benennen, die schöpferisch am Werk beteiligt waren, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris. Rn. 31, 36 dürfte die Antragsgegnerin mit dem Zusatz in der Benachrichtigung vom Termin zur mündlichen Verhandlung „Die Anschrift der Urheberin bzw. des Urhebers ist hier nicht bekannt. Es wird anheimgestellt, ihr/ihm dieses Schreiben zuzuleiten. Sie können aber auch ihre/seine Adresse mitteilen, damit die Zustellung unmittelbar von hier erfolgen kann.“ nicht genügen. Das Anheimstellen der Weiterleitung oder Adressbenennung dürfte nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Aufforderung gleichkommen. Auch ein – von vorneherein – eindeutiges Überwiegen der Belange des Jugendschutzes dürfte nicht gegeben sein. 37 Für den Fall des Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizits hat das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung ausgeführt: 38 „Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die fehlende Gewichtung selbst vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Qualifikation der BPS durch die personelle Zusammensetzung des zuständigen Gremiums ist für die eigentliche Abwägung zwischen Jugendgefährdung und Kunstfreiheit, die der Gewichtung nachfolgt, ein Entscheidungsvorrang der BPS anzunehmen, der es ausschließt, dass die Gerichte diese Entscheidung selbst treffen (vgl. BVerwGE 91, 211). Sie sind insofern auf die begrenzte Kontrolle der Entscheidung auf Rechtsfehler verwiesen.“ 39 Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15/94 –, juris, Rn. 28. 40 Auch dem ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Eilentscheidung vom 03.06.2015 (Az. 19 B 463/14) gefolgt. 41 Die Kammer schließt sich dem hier nicht an und geht vorliegend nicht von einer begrenzten Kontrolle der Abwägungsentscheidung mit der Folge der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung im Falle eines Ermittlungs- oder Abwägungsdefizits der Bundesprüfstelle aus. 42 Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher, Az. 1 BvR 402/87) ausgeführt: 43 „Diese aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitenden Prüfungsanforderungen binden nicht nur die Bundesprüfstelle, sondern auch die Gerichte. Eine Nachprüfung der dafür maßgebenden Wertungen ist möglich und geboten. Die Gerichte dürfen den Umfang ihrer Prüfung, ob die Indizierung mit der Kunstfreiheit vereinbar ist, nicht dadurch schmälern, dass sie der Bundesprüfstelle insoweit nur einen eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen. Dies wäre mit dem unmittelbar aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Gebot nicht zu vereinbaren, die widerstreitenden Güter von Verfassungsrang zur Konkordanz zu bringen.“ 44 Zitiert nach juris, Rn. 55. 45 Daraus folgt für die Kammer, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht von einem Entscheidungsvorrang oder Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle im Rahmen der Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange ausgeht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Weiteren auch eingeräumt, damit sei nicht gesagt, dass der Bundesprüfstelle überhaupt kein Beurteilungsspielraum verbleiben könnte, das erkennende Gericht sieht für die Abwägungsentscheidung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern vorliegend jedoch keine Notwendigkeit für eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle. 46 Dies zugrunde gelegt könnte das Gericht, selbst wenn es vorliegend von einer unzureichenden Bestimmung der maßgebenden Wertungen ausginge, die maßgebenden Wertungen selbst bestimmen und hierzu – soweit erforderlich – auch eigene Ermittlungen anstellen. Solche Ermittlungen blieben jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 47 Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Indizierungsentscheidung bei summarischer Prüfung nicht festzustellen, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung das Vollzugsinteresse. Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise den Vorrang des Aussetzungsinteresses begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.