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Urteil

19 K 3287/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0902.19K3287.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist unter dem Künstlernamen „Bushido“ als Rapper bekannt. Ein weiteres Pseudonym des Klägers ist „Sonny Black“. Der Kläger ist zudem alleiniger Geschäftsführer der bushidoersguterjunge GmbH mit Sitz in Berlin. Am 14.02.2014 erschien das Studioalbum „Sonny Black“ von „Bushido“. Das Album wird vertrieben von Sony Music Entertainment Germany GmbH. Das Album stieg am 28.02.2014 an der Spitze der deutschen Charts (media control) ein und erhielt wenige Wochen nach Verkaufsstart Goldstatus, was in Deutschland für 100.000 verkaufte Einheiten steht. Das Album enthält folgende Titel: 1. Fotzen 2. Jeder meiner Freunde 3. Haifisch 4. Mitten in der Nacht 5. Crackdealer Sound 6. Sporttasche 7. Osama Flow 8. Gangsta Rap Kings (feat. Kollegah & Farid Bang) 9. Messerstecherei 10. Blei-Patronen 11. John Wayne 12. Tausend Gründe 13. Baseballschläger 14. AMG (feat. Shindy) 15. Nie ein Rapper II Wegen der Liedtexte wird auf Bl. 18- 30 der Beiakte 1) Bezug genommen. Auf die Anregung des Jugendschutzes der Landeshauptstadt Hannover vom 24.10.2014 leitete die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) das Verfahren zur Prüfung des Tonträgers ein. Mit Schreiben vom 02.03.2015 benachrichtigte die Bundesprüfstelle die Sony Music Entertainment Germany GmbH sowie die bushidoersguterjunge GmbH über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.04.2015. Auf Seite 2 der Schreiben heißt es unter „Hinweise“ am Ende: „Die Anschrift der Urheberin bzw. des Urhebers ist hier nicht bekannt. Es wird anheimgestellt, ihr/ihm das Schreiben zuzuleiten. Sie können aber auch ihre/seine Anschrift mitteilen, damit die Zustellung unmittelbar von hier erfolgen kann.“ Der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Bundesprüfstelle im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend den Tonträger „Shindy – NWA“ zu verschieben, folgte die Bundesprüfstelle nicht. In der 684. Sitzung am 09.04.2015 entschied das 12er-Gremium durch Entscheidung Nr. 6055, die CD „Sonny Black“ des Interpreten „Bushido“ in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen und dies im Bundesanzeiger AT vom 30.04.2015 bekannt zu machen. An der mündlichen Verhandlung nahm für die Sony Music Entertainment Germany GmbH und die bushidoersguterjunge GmbH niemand teil. In der schriftlichen Begründung wird u.a. ausgeführt: Der Inhalt der CD sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Die Texte der verfahrensgegenständlichen CD wirkten verrohend, verherrlichten einen kriminellen Lebensstil, insbesondere den Drogenhandel, und diskriminierten Frauen und homosexuelle Menschen. Dabei sah die Bundesprüfstelle alle Titel des Tonträgers als indizierungsrelevant an. In den Liedtexten werde Gewalt durchgängig als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert, in diesem Zusammenhang würden missliebige Personen(-gruppen) mit beleidigenden Ausdrücken tituliert. Die Texte schilderten und verherrlichten einen auf Gewalt und Kriminalität basierenden Lebensstil. Die Bundesprüfstelle gehe in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass auch Verbalgewalt und eine verrohte Sprache die Gefahr eine sozialethische Desorientierung bei minderjährigen Rezipienten begründen könne. Es käme im Einzelfall darauf an, wie die jeweils werkgegenständlichen Aussagen auf Minderjährige, insbesondere gefährdungsgeneigte, wirken könnten. Neben Wortspielereien dominierten in den Texten in einem aus Sicht des Gremiums unvertretbaren Maße real nachvollziehbare Gewaltschilderungen und andere kriminelle Akte. Die bevorzugte Umgangsform in den Texten sei die Anwendung brutaler Gewalt, sexueller Demütigung und Herabwürdigung aufgrund der sexuellen Neigung des Gegenübers. Eine Einbettung der Botschaften in einen ironischen Kontext sei nicht erkennbar, auch eine Distanzierung finde nicht statt. Vielmehr zeige der Interpret seinen Stolz darüber, dass seine Botschaften ihre Wirkungen auf Minderjährige nicht verfehlten, wie Zeilen wie „Guck, die Ghettokids, sie nehmen meine Lebensweise an“ und „ich bin wie ein Priester für die Jugend“ zeigten. Die Wahrscheinlichkeit, dass Minderjährige die in den Texten geäußerten Demütigungen in ihren Wortschatz und ihr eigenes Verhalten übernähmen, werde seitens des Gremiums als sehr hoch eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass jugendkulturell verbreitete Sprache die Sprachgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen stark beeinflusse. In der qualitativen und quantitativen Massivität, wie Sprache verfahrensgegenständlich gegen Homosexuelle und Frauen eingesetzt werde, dränge sich ein Empathieverlust mit der hiermit verbundenen Bereitschaft, ähnliche Äußerungen zu tätigen und die von den Idolen vorgetragenen Verhaltensweisen zu übernehmen, geradezu auf. Im Rahmen der Würdigung des Kunstgehaltes im Verhältnis zur Jugendgefährdung sei dem Gremium der Inszenierungscharakter des Werkes durchaus bewusst. Einen gesteigerten Kunstgehalt, der über einen reinen Unterhaltungscharakter hinausginge, vermöge das Gremium nicht zu erkennen. In der Szene des Gangster-Rap sei ein authentischer Auftritt wichtig zur Begründung von Respekt. Insoweit sei es künstlerisch durchaus konsequent, dass der Interpret die behauptete enge Verflechtung seiner Person mit mafiösen Strukturen in Berlin in seine Lieder integriere. Diese künstlerische Inszenierung verstärke vorliegend jedoch die jugendgefährdenden Aussagen. Im Ergebnis müsse das Schutzinteresse des Jugendschutzes vorliegend überwiegen. Bei einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit würden die gleichen Erwägungen gelten. Die Entscheidung wurde der Sony Music Entertainment Germany GmbH und der bushidoersguterjunge GmbH jeweils am 04.05.2015 zugestellt. Der Kläger hat am 03.06.2015 Klage erhoben. Er lässt über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend machen, er werde durch die Indizierungsentscheidung als künstlerischer (Mit-)Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte in seinen Rechten verletzt. Die Entscheidung sei bereits formell rechtswidrig, weil keine der an dem Werk beteiligten Künstler über das Indizierungsverfahren informiert worden seien und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dabei wäre eine persönliche Erläuterung durch die Urheber Bushido, Kollegah, Farid Bang und Shindy sowie der Musikautoren für eine vollständige Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts unerlässlich gewesen. Die mangelnde Anhörung und Beteiligung der schöpferisch am Kunstwerk beteiligten Personen begründe zudem immer eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange und führe damit zu einem Abwägungsdefizit, das nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 03.06.2015, Az. 19 B 463/14) immer die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge habe. Auch die weiteren materiellen Voraussetzungen einer Indizierung lägen nicht vor. Die Promotion des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal des Klägers habe ausschließlich dessen Fans erreicht. Diese seien mit den Eigenarten des Gangsta- und Battel-Raps vertraut. Die Bundesprüfstelle habe ferner nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Anschauungen darüber, was jugendgefährdend wirke und wie die Toleranzgrenze zu ziehen sei, dem Wandel unterworfen seien. Jungendliche seien heutzutage in allen Medien mit immer detaillierteren und wirklichkeitsnäheren Darstellungen von Gewalt und Sexualität konfrontiert. Neben Serien wie „Tatort“, Filmen wie „Stieg Larsson – Millenium Trilogie“ und „Stirb Langsam 1-4“, literarischen Werken wie „Feuchtgebiete“ und „50 Shades of Grey“ ständen zahlreiche Internetangebote ohne Zugangsbeschränkungen mit Abbildungen jeder nur denkbaren gewalttätigen oder sexuellen Handlung bereit. Vor dem Hintergrund der veränderten Medienerfahrung Jugendlicher habe die Bundesprüfstelle Liedtexte wie „Claudia hat `nen Schäferhund“ und „Schlaflied“ der Band „Die Ärzte“ nicht erneut indiziert. Die Bundesprüfstelle habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger in zahlreichen Fernsehsendungen und Zeitungsinterviews immer wieder betont habe, dass seine Musik weder gewaltverherrlichend, noch frauenverachtend sein solle. Aufgrund dessen sowie der kritischen Berichterstattung in allen Medien erscheine es ausgeschlossen, dass Kinder und Jugendliche die Texte nicht als musikalische Untermalung mit fiktiven Handlungen auffassten, sondern diese wörtlich nähmen oder gar nachahmen wollten. Die Bundesprüfstelle habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in dem Musikgenre des Gangsta-Raps klischeehaft das (fiktive) Lebensumfeld eines (fiktiven) Gangsters beschrieben werde, d.h. eines Kriminellen, der sein Geld durch illegale Methoden erwirtschafte. Die Verwendung von typischen und klischeehaft übersteigerten Bildern im Battle- oder Gangsta-Rap führe aus Sicht des Klägers gerade dazu, dass das angesprochene Publikum in der Lage sei, eigene kritische Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln. Die Rezipienten könnten sehr wohl zwischen Unterhaltung und Realität unterscheiden. Die Texte enthielten auch keine detaillierte Darstellung von Gewalt oder sexuellen Handlungen. Die Beklagte habe auch keine belastbaren wissenschaftlichen Belege für die angenommene Eignung von Gangsta-Rap, Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Dr. Q. , auf dessen Artikel sich die Bundesprüfstelle stütze, habe selbst darauf hingewiesen, dass zweifelsfrei kausale Erklärungen zum größten Teil bis heute nicht nachzuweisen seien und das Phänomen der erhöhten Kriminalitätsraten während der Jugendphase gleichermaßen bei Rockern und Ravern zu beobachten sei. Der zugrunde liegenden Studie zufolge wiesen Konsumenten von Rave-Musik die höchste Kriminalitätsrate auf. Die Bundesprüfstelle zitiere den Artikel bewusst lücken- und fehlerhaft und blende sämtliche gegen eine Jugendgefährdung sprechenden Argumente trotz Kenntnis schlicht aus. Auch aus der künstlerischen Inszenierung, die die Bundesprüfstelle selbst betone, ziehe sie den nicht weiter begründeten Rückschluss, dass diese die Wirkung der Texte noch verstärke, obwohl für jeden Rezipienten das künstlerische Konzept und die Inszenierung bereits in der Rollenfigur des Künstlers klar erkennbar seien. Auch bei einem Fernsehkrimi wisse der Rezipient, dass der Schauspieler, der den „Bösen“ verkörpere, keinesfalls selbst ein schlechter Mensch sei; gleiches gelte für den Autor eines Kriminalromans. Bei der Abwägung der Belange der Kunst habe die Bundesprüfstelle nicht berücksichtigt, dass das Gesamtkunstwerk des Klägers eine umfangreiche künstlerische Beachtung gefunden habe. Der Kläger sei gerade auch für seine Songs bekannt, die sozialkritische Themen behandelten wie etwa der Song „Janine“. Der Kläger habe im September 2013 auch ein Buch veröffentlicht, in dem er sich ausführlich mit gesellschaftlichen Themen auseinandersetze. Die Auffassung, ausschließlich ein ironischer Kontext sei ein künstlerisches Mittel erscheine bedenklich. Die Rollenfigur eines „Gangsters“ dürfte in aller Regel gerade nicht durch besonderen Humor, Witzigkeit oder Ironie geprägt sein, sondern vielmehr durch Ernsthaftigkeit, Skrupellosigkeit, Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft etc. Damit, was eigentlich den künstlerischen Wert der CD „Sonny Black“ ausmache und welche künstlerischen Mittel zum Einsatz gekommen seien, habe sich die Bundesprüfstelle überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch dies stelle einen erheblichen Begründungsmangel der Entscheidung dar. Der Kläger legt ein „Gutachten zur CD ‚Sonny Black‘ von Bushido“ von Prof. Dr. U. I. (Professor für „Neuere deutsche Literaturwissenschaft“ an der Universität T. ) vom 10.01.2016 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 389-421 der Gerichtsakte). Der Kläger legt ferner ein „Interview: Bushido, befragt von Prof. Dr. U. I. “ vom 08.01.2016 vor, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 426-446 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Entscheidung Nr. 6055 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 09.04.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zur Begründung ergänzend aus: Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Bundesprüfstelle könne nicht wissen, welche Personen an der Erstellung der auf dem Tonträger erschienenen Werke letztlich künstlerisch beteiligt wären. In der Benachrichtigung zur mündlichen Verhandlung seien die Verfahrensbeteiligten aufgefordert worden, Namen und Anschriften von beteiligten Künstlern zu benennen. Hierauf seien keine Angaben gemacht worden. Dies genüge den Anforderungen der Rechtsprechung. Führe die Anhörung von Betroffenen zu einer erheblichen Verzögerung im Indizierungsverfahren, ohne dass die Bundesprüfstelle diese Verzögerungen zu vertreten habe, dürfe sie überdies nach der Rechtsprechung umso eher entscheiden, je stärker die Belange des Jugendschutzes durch eine verzögerte Entscheidung gefährdet seien. Es gelte gleichermaßen für die Abwägung des Kunstgehaltes, dass keine weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen seien. Es lägen auch mehrere Indizierungstatbestände vor. Dabei sei zunächst eine jugendschutzrechtlich relevante Zugänglichkeit des Tonträgers zweifelsohne gegeben. Zu Recht sei auch vom Maßstab des gefährdungsgeneigten Jugendlichen ausgegangen worden. Aus den von dem Kläger herangezogenen Beispielen anderer Medien lasse sich für die Bewertung der Jugendgefährdung des indizierten Tonträgers nichts herleiten. Denn der Kläger verkenne, dass die Annahme einer Jugendgefährdung sich vorliegend nicht auf die Verwendung sexualisierter Vulgärsprache, wie sie in den letzten Jahren Einzug in Massenmedien und in gesellschaftlich breiter akzeptierte Kommunikationsformen gefunden habe, gestützt werde. Ebenso wenig stütze sich die Indizierungsentscheidung auf explizite Gewaltdarstellungen, wie sie etwa in den angeführten Filmmedien enthalten sein mögen. Die Indizierung sei auf die verrohende Wirkung, die Verharmlosung und Befürwortung krimineller Verhaltensweisen sowie auf den extrem frauen- und homosexuellendiskriminierenden Inhalt der Songtexte gestützt worden. Sämtliche von dem Kläger zum Vergleich bemühte Medien aus anderen Genres wiesen derartige Wirkungen nicht auf. Die Bundesprüfstelle gehe auch ohne Ansehung des Einzelfalls nicht von einer generell vermuteten sozialethischen Desorientierung des ganzen Genres des Gangsta-Raps aus. Dass einschlägige Studien nur in Auszügen zitiert worden seien, bedeute nicht, dass sie nur zum Teil berücksichtigt worden seien. Das Gremium habe auch die widerstreitenden Belange des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit in der gebotenen Weise ermittelt. Die Verfahrensbeteiligten hätten auf die Nennung der einzelnen Künstler verzichtet und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Die Textinhalte seien umfassend ermittelt und im Zusammenhang gewürdigt worden; auch mehrere Rezensionen zum Tonträger seien herangezogen worden. Das Werk „Janine“ sei nicht Bestandteil des indizierten Werks und daher nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht dargetan, wie dieser Liedtext zu einer anderen Beurteilung des Kunstgehaltes des vorliegenden Tonträgers führend sollte. Gleiches gelte für den besonderen auch wirtschaftlichen Erfolg des Künstlers Bushido. Die Auffassung, das Ansehen beim Publikum im Sinne eines wirtschaftlichen Erfolgs habe indizielle Bedeutung für das Gewicht des Kunstgehaltes, werde nicht geteilt. Hiernach käme Mainstreamunterhaltungsmedien ein um ein vielfach erhöhtes Kunstgehaltsgewicht gegenüber anderen Kunstwerken zu. Dies erscheine nicht sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Die Beigeladenen wurde auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann als Künstler und Vertriebsrechteinhaber als jedenfalls mittelbar von der Entscheidung Betroffener die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, auch wenn er nicht der Vertreiber des Mediums ist. Es ist nicht von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme eines Tonträgers in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG. Die darauf gestützte Entscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere gegenüber dem Kläger nicht verfahrensfehlerhaft. Das Jugendschutzgesetz sieht für das Verfahren in § 21 Abs. 7 – als gegenüber § 28 Abs. 1 VwVfG speziellerer Regelung – vor, dass dem Urheber, dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie dem Anbieter von Telemedien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme hatte der Kläger vorliegend. Als alleiniger Geschäftsführer der bushidoersguterjunge GmbH, die von der Beklagten beteiligt wurde, obwohl sie weder Anbieterin noch Nutzungsrechteinhaberin ist, hatte der Kläger hinreichende Kenntnisse von dem Verfahren. Er hat seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor der Bundesprüfstelle als Verfahrensbevollmächtigten der bushidoersguterjunge GmbH hinzugezogen und die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei der Bundesprüfstelle beantragt. Als gesetzlichem Vertreter der bushidoersguterjunge GmbH wurde dem Kläger auch die Möglichkeit eingeräumt, an der mündlichen Verhandlung vor dem 12er-Gremium teilzunehmen. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies für eine Anhörung im Sinne von § 21 Abs. 7 JuSchG nicht reichen würde, weil der Kläger nicht als natürliche Person und künstlerischer Urheber angeschrieben wurde, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich jedenfalls geheilt. Die Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden, an der Indizierung festzuhalten, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Wegen der Kompetenzen der Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesprüfstelle zur Aufhebung und Abänderung des Bescheides bedurfte es auch keiner erneuten Überprüfung durch das 12er-Gremium. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre ferner gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei einer gebundenen Entscheidung der Behörde – wie sie hier vorliegt – kann allein die fehlende Anhörung die Aufhebung des Bescheids nach diesem Maßstab nicht rechtfertigen. Eine etwa erforderliche weitere Aufklärung obliegt in diesen Fällen dem Gericht. Auf die unterbliebene Beteiligung der übrigen Künstler kann der Kläger sich in formaler Hinsicht nicht berufen. Er ist durch die Verletzung von Verfahrensrecht insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verfahrensvorschrift schützt jeweils nur die zu beteiligenden Personen in ihren eigenen Rechten. Etwaige Verstöße gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs können daher nur von diesen Künstlern selbst geltend gemacht werden. Etwaige – im Folgenden noch zu erörternde – Auswirkungen der unterbliebenen Beteiligung auf den materiellen Aspekt der Ermittlung des Kunstgehaltes bleiben hiervon unberührt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.04.2014 – 19 L 1663/13 –, n.v.; zu § 12 GjS: BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 – juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1996 – 20 A 298/94 –, juris, Rn. 7. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien in denen (1.) Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder (2.) Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen fallen hierunter auch solche Medien, durch deren Inhalte Kinder oder Jugendliche sozialethisch desorientiert werden können. Sozialethisch desorientierend wirken solche Medien, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. Desorientierend wirken können auch solche Inhalte, die dem anerkannten Entwicklungs- und Erziehungsziel der Jugendschutzgesetzgebung zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris, Rn. 9. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 JuSchG verlangt mit dem Begriff der Gefährdung keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris, Rn. 9. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jungendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Vgl. für viele: VG Köln, Urteil vom 01.03.2013 – 19 K 5979/11 –, juris, Rn. 30 (m.w.N.). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 JuSchG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Bundesprüfstelle kommt insoweit – auch wenn diese als pluralistisch besetztes Gremium (vgl. § 19 JuSchG) entscheidet – kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher) – 1 BvR 402/87 –, juris, Rn. 52, 56, 86. Die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen der Bundesprüfstelle zu der Frage, ob ein Träger- oder Telemedium geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind jedoch als sachverständige Aussagen zu begreifen. Diese im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen, erfordert denselben Aufwand, der nötig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris, Rn. 6; so wohl auch: BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15/94 –, juris, Rn. 19. Gemessen daran ist die Feststellung der Jugendgefährdung durch das indizierte Trägermedium nicht zu beanstanden. In den Liedtexten zu den Titeln 1 bis 14 des Tonträgers „Sonny Black“ werden gewaltbereite sowie kriminelle Verhaltensweisen als nachahmenswert dargestellt. Gewalt wird als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert. Die Bundesprüfstelle hat die Annahme auf zahlreiche in der Entscheidung zitierte Textpassagen gestützt. Es zeigt sich auch in den weiteren Textpassagen, dass „Sonny Black“ als Drogendealer, Waffenhändler oder Gangsterboss dargestellt wird, vor dem es Angst zu haben gilt, dem die Staatsgewalt nichts anhaben kann, der sich letztlich über das System erhebt und etwaige Konflikte ausschließlich durch Gewalt löst. Dabei wird er zugleich assoziiert mit einem Lebensstil, der durch Geld, Macht und allzeitige Verfügbarkeit von Frauen geprägt ist. Beispielhaft sei insoweit zitiert: „Berlin ist mein Hauptquartier, Du Schwuchtel wirst hier ausradiert; Du Drecksbulle bist außer dir; bestell‘ mich bloß nicht aufs Revier; Ich hab keinen Respekt vor niemand; Summen, die ich mache sind so exorbitant; Alter, spiel hier nicht den Superheld, Du Bruce Darnell; du kannst dich nicht mit mir auf eine Stufe stellen; mein Grundstück ist noch größer als ein Fußballfeld“ (Titel 3). Der Einsatz von Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung bzw. der Durchsetzung aber auch als Mittel der Macht durch Darstellung einer sich durch die Titel durchziehende Drohkulisse zeigt sich unter anderem auch in den – ebenfalls beispielhaft zitierten – folgenden Textpassagen: „Kuck mal, wie ich Schläger zu The Dome schicke für Culcha Candela, diese Hurensohn-Clique“ (Titel 1) „Und wenn die Sonne untergeht, dann komm ich aus meiner Höhle raus und lauer‘ diesen Hurensöhnen auf“ (Titel 1) „Keine Platzpatronen, ich komm mit Brecheisen, besser ist, du gehst dich selber wegschmeißen“ (Titel 2) „Das ist wie Schach, Junge; wir sind die, die die Fäden ziehen; wie wir mit dei’m Leben spielen; hier gibt’s keinen Seelenfrieden; Nutte, hier darf keiner tanzen; nur nach meiner Pfeife tanzen“ (Titel 6) „Nutte, trau dich mal in unser Wespennest herein; weil ihr Lästerschwestern seid, gibt’s ´ne Messerstecherei“ (Titel 9) „Keine weiße Weste, bleibe eine Bestie; ich zerfleisch‘ dich und verbrenne deine Leichenreste; in meiner Stadt darf keiner Foxtrott tanzen; ich ohrfeige Rapper wie Ostblockschlampen“ (Titel 9) „Wenn du mit mir sprichst, dann achte darauf, dass du mit Vorsicht sprichst; wähle deine Worte klug, bevor dich meine Horde sucht“ (Titel 11). Gewalt und die Androhung von Gewalt werden dabei auch immer wieder als Verhalten gegenüber Schwächeren zum Einsatz gebracht: „Du kleiner Hurensohn, fick deine Schulnoten, friss meine Schuhsohlen, leck meine Spucke jetzt vom Fußboden“ (Titel 1) „Du kleine Missgeburt hast Angst, wenn ich vorm Haus deiner Mami parke“ (Titel 10) „Yeah, ich bin das Alphatier und du wanderst in den Schredder so wie Altpapier“ (Titel 11) „Du willst Straße sein, ich füll dir deinen Arsch mit Blei, yeah“ (Titel 12) „Yeah, es gibt tausend Gründe, warum ich Dich töten muss; doch der plausibelste von allem ist: wie blöd du guckst; halt die Fresse, kack dich ein, dann bleibst du unversehrt; ich komm nicht drauf klar, wenn einer denkt, dass er ‚ne Nummer wär“ (Titel 12). Der Lebensstil wird dabei immer wieder als erstrebenswert dargestellt, weil er neben der Macht mit persönlichem Erfolg, aber auch mit Reichtum, symbolisiert durch Statussymbole wie einem „Benz“, einer Villa oder etwa großen Mengen an Bargeld in Verbindung gebracht wird. Hierfür sei beispielhaft zitiert: „Ich bau mir eine Villa und die Teppiche sind Tierfell“ (Titel 2) „Ich wollte ganz nach oben, spuckte große Töne; heute mache ich Transaktionen in Millionenhöhe; Import, Export, und meine Ostblock Escort-Huren sehen aus wie vom Catwalk“ (Titel 10) „Guck mich an, wer ist so cool wie ich“ (Titel 11) „Zehn Mille in der Jeans, keine Seltenheit“ (Titel 11) „Ich bin dieser Typ mit dem Erfolgsrezept“ (Titel 11) Die Bundesprüfstelle hat auch zutreffend festgestellt, dass in den Liedtexten Frauen und Homosexuelle diskriminiert werden. Homosexuelle werden in den Songs mit Ausdrücken wie „Schwuchtel“, „Schwanzlutscher“ oder „Tucken“ belegt, die zugleich für die Bezeichnung als schwach angesehener Personen verwendet werden. Textzeilen wie „Yeah, keine Toleranz für euch Homo-Boys, Promo läuft“ oder „Und echte Männer lutschen nicht, Volker Beck“ zeigen zudem beispielhaft die Diskriminierung und Herabwürdigung von Personen allein wegen ihrer sexuellen Orientierung. Frauen werden mit Begriffen wie „Fotze“, „Bitch“ oder „Nutte“ belegt. Mit diesen Begriffen werden auch vermeintlich Schwächere oder Gegner des Protagonisten „Sonny Black“ bezeichnet. Mit Passagen wie „Als ich Wind bekam von der freien Meinungsäußerung für Frauen (hehehe), ja, da habe ich äußerst dumm geschaut“ oder „Und ich ramme deiner Schwester meinen Schwanz in ihr Maul, ich bin 35 Jahre, aber hungrig wie damals, deine Nutte muss nach diesem Mundfick zum Zahnarzt“ wird zudem ein verachtendes Bild gegenüber Frauen gezeichnet. Die Bewertung des 12-er Gremiums, der Tonträger sei aufgrund dessen geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, wird in der Begründung nachvollziehbar darauf zurückgeführt, dass die in Texten von der Anwendung brutaler Gewalt, sexueller Demütigung und Herabwürdigung des Gegenübers unter anderem aufgrund der sexuellen Neigung geprägten Handlungsmaximen durchaus von hierfür anfälligen Rezipierenden angenommen werden können. Auch Wortgewalt bzw. violente Sprache könnten insbesondere vor dem Hintergrund einer zu besorgenden Verrohung der Rezipienten eine Jugendgefährdung begründen. Dabei erkenne das Gremium, dass es sicher hierbei teils um eingenommene, übertrieben inszenierte Posen handele, und gehe nicht davon aus, dass das beschriebene Verhalten eins-zu-eins umgesetzt werde. Die Gefahr einer gesteigerten Bereitschaft zur Gewalt- und Diskriminierungsakzeptanz im eigenen Denken, Fühlen und Handeln von hierfür empfänglichen Minderjährigen dränge sich jedoch geradezu auf. Gerade junge Menschen, die auf der Suche nach dem eigenen Image seien und sich fragten, wie sie in ihrem Umfeld wahrgenommen würden, erhielten die konsequente Botschaft, dass Demütigungen und Rücksichtslosigkeit und eine auf der Bereitschaft zur kompromisslosen und willkürlichen Gewaltanwendung basierende Überheblichkeit Umgangsformen seien, die von der Gesellschaft toleriert würden bzw. zu Ansehen und Respekt führen könnten. Für sozialethisch nicht mehr vertretbar und desorientierend sieht die Bundesprüfstelle ferner die konsequent vermittelte sexuelle Erniedrigung von Frauen und die extrem homosexuellenfeindlichen Äußerungen an. Auch diese führten im Sinne einer Verrohung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Verminderung des Empathieempfindens gegenüber derart real gedemütigten Menschen und seien geeignet, gegenüber Homosexuellen Verachtung und ein nachhaltig feindliches gesellschaftliches Klima zu befördern. Die Wahrscheinlichkeit, dass Minderjährige die geäußerten Demütigungen in ihren Wortschatz und ihr eigenes Verhalten übernähmen, werde als sehr hoch eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass jungendkulturell verbreitete Sprache die Sprachgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen stark beeinflusse. In der qualitativen und quantitativen Massivität, wie Sprache gegen Homosexuelle und Frauen eingesetzt werde, dränge sich ein Empathieverlust mit der hiermit verbundenen Bereitschaft, ähnliche Äußerungen zu tätigen und die vorgetragenen Verhaltensweisen zu übernehmen, geradezu auf. Damit stehe das Werk in tiefem Kontrast zu Handlungsmaximen wie gegenseitiger Rücksichtnahme und mitmenschlicher Solidarität und erhebe Diskriminierung in unterschiedlicher Intensität zum Leitprinzip der vorgegebenen Lebensgestaltung. Hinsichtlich der spezifischen Wirkweise hat die Bundesprüfstellte ferner festgestellt, dass das in den Texten dargestellte kriminelle und violente Machtgebaren so gestaltet ist, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche, die bereits anfällig für deviantes und delinquentes Sozialverhalten sind und deren Identitäts- und Rollenfindung aufgrund prekärer und martialischer gesellschaftlicher Rahmenbedingungen negativ vorbelastet ist, in den ihnen bekannten und problematischen Mustern bestärkt werden. Das in den Liedern aufgebaute Image und die damit verbundenen stetigen violenten und diskriminierenden Aussagen prägten sich als Vorbild unterbewusst ein. Je stärker die Rezipierenden aufgrund bestehender patriarchaischer Verhältnisse und homophober Grundeinstellungen vorbelastet seien, umso stärker dürften die Inhalte verfangen. Das Gleiche gelte für die allgemeinen Gewaltbeschreibungen und die Beschreibung eines insgesamt kriminellen Lebenswandels, die die Texte dominierten. Dabei wurde die Wahrscheinlichkeit, dass minderjährige die geäußerten Demütigungen in ihren Wortschatz und ihr eigenes Verhalten übernähmen, im Rahmen der Jugendgefährdung als hoch eingeschätzt. Diese nachvollziehbaren Feststellungen des 12er-Gremiums hat der Kläger nicht wirksam in Frage gestellt. Zunächst ist sein Einwand, das Album „Sonny Black“ sei ausschließlich über dessen Website sowie dessen Twitter- und Youtube-Kanal beworben worden und habe damit ausschließlich dessen Fans erreicht, nicht geeignet, die daraus gezogene Schlussfolgerung zu begründen, der Inhalt habe nicht in den Wahrnehmungsbereich von Kindern und Jugendlichen kommen können. Durch den freien Verkauf gelang das Werk potentiell in den Wahrnehmungsbereich von Kindern und Jugendlichen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass unter dem mit der Werbung – auf typischerweise von Kindern und Jugendlichen frequentierten Plattformen – angesprochenen Kreis keine Kinder und Jugendliche wären. Dafür, dass das Werk tatsächlich ausschließlich an Erwachsene verkauft wurde, bringt auch der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. Auch die weitere Schlussfolgerung, die „Bushido“-affinen Fans seien mit den Eigenarten des Künstlers und der Musik des Gangsta-Rap, mit teilweise drastischen und übersteigerten Bildern zu arbeiten, vertraut, verfängt nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kann – wie vorstehend dargestellt – für die Frage der jugendgefährdenden Wirkung der Inhalte eines Trägermediums auf die Eignung zur Wirkung auf einen sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abgestellt werden. Der Kläger dringt auch mit seinem weiteren Einwand nicht durch, die Bundesprüfstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die „Reizschwelle“ von Kindern und Jugendlichen etwa durch das Internet umfassend verschoben hätte und Jugendliche in allen Medien mit immer detaillierteren und wirklichkeitsnäheren Darstellungen von Gewalt und Sexualität konfrontiert wären. Der Einwand geht bereits insoweit fehl, als die Bundesprüfstelle die Indizierung weder auf die detaillierte Darstellung von Gewalthandlungen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) noch auf die detaillierte Darstellung von Sexualität gestützt hat. Darüber hinaus geht der Gesetzgeber nach wie vor davon aus, dass Träger- und Telemedien grundsätzlich geeignet sein können, die Entwicklung oder Erziehung von Jugendlichen zu gefährden. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von der Bundesprüfstelle und den Fachgerichten zu akzeptieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher) – 1 BvR 402/87 – juris, Rn. 52 (zu § 1 Abs. 1 GjS). Die von den sachverständigen Feststellungen der Bundesprüfstelle abweichende, eigene Bewertung des Klägers zur Eignung des Tonträgers zur Jugendgefährdung lässt zudem den erforderlichen gleichermaßen sachverständigen Beleg vermissen. Die Bundesprüfstelle hat auch – anders als der Kläger weiter geltend macht – nicht in rechtsfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, dass die Texte keine detaillierten Gewalthandlungen enthielten und nicht Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelege. Die Bundesprüfstelle ist nicht gehalten festzustellen, dass ein Teil der in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispiele nicht vorliegt. Die Bundesprüfstelle hat auch nicht in rechtlich erheblicher Weise unterschlagen, dass es keine zweifelsfrei kausalen Erklärungen zwischen dem Konsum von Rapmusik und kriminellem Verhalten gebe, und die Konsumenten von Ravemusik statistisch den höchsten Anteil an Kriminalitätsraten aufwiesen. Denn die Bundesprüfstelle ist selbst nicht davon ausgegangen, dass Jugendliche die geschilderten kriminellen Verhaltensweisen eins-zu-eins nachmachen würden. Die Annahme der Gefährdung der Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten wurde zudem selbständig tragend auch auf die Gefahr der Verrohung durch die Übernahme der Sprache sowie die Diskriminierung von Frauen und Homosexuellen gestützt. Aus den von dem Kläger beispielhaft aufgezeigten Medieninhalten ist auch – anders als er geltend macht – nicht zu folgern, dass bei der streitgegenständlichen CD durch die Bundesprüfstelle wesentlich strengere Maßstäbe angelegt worden seien als etwa bei literarischen oder filmischen Medien. Denn die zur Darstellung von Sexualität und Gewalt beispielhaft herangezogenen Medien sind inhaltlich nicht mit dem Tonträger „Sonny Black“ vergleichbar, der überdies auch – wie vorstehend bereits dargestellt – aus anderen Gründen indiziert wurde. Auch für die weitere Annahme des Klägers, die in der Musikgeschichte wohl einmalige öffentliche Auseinandersetzung mit Battle- und Gangsta-Rap ließe es als ausgeschlossen erscheinen, dass Kinder und Jugendliche die Texte nicht als musikalische Unterhaltung mit fiktiven Texten auffassten, sondern diese wörtlich nähmen oder gar nachahmen wollten, fehlt es an einer sachverständigen Feststellung, die geeignet wäre, die Annahme des Gremiums der Bundesprüfstelle durchgreifend in Frage zu stellen. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. I. kann hierfür nicht herangezogen werden. Die Geeignetheit zur Jugendgefährdung ist nicht Gegenstand des Gutachtens. Der Gutachter selbst äußert hierzu auch, dass er aufgrund seiner Eigenschaft und Ausbildung als Literaturwissenschaftler und kulturwissenschaftlicher Popkulturforscher die soziologisch und sozialpsychologisch inspirierten Aussagen der Bundesprüfstelle nicht kompetent beurteilen könne. Gleichermaßen verfängt die ebenfalls nicht weiter belegte Auffassung nicht, dass die Rezipienten aufgrund der im Battle- und Gangsta-Rap typischerweise verwendeten und klischeehaft übersteigerten Bildern in der Lage seien, eigene kritische Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln. Unabhängig davon wird von dieser Behauptung gerade nicht auch der gefährdungsgeneigte Jugendliche, auf den hier abgestellt werden kann, erfasst. Dies trifft gleichermaßen auf die weitere Annahme zu, dass sich für die Rezipienten ohne weiteres ergebe, dass das jeweilige Textwerk Teil einer künstlerischen Gesamtinszenierung und als solche keine Wirklichkeit sei. Diese Annahme des Klägers zu der Wirkweise des Trägermediums auf Jugendliche ist weder sachverständig belegt, noch plausibel. Denn selbst die Annahme einer künstlerischen Gesamtinszenierung bedeutet nicht, dass eine Gefährdung in der Entwicklung nach dem Maßstab des Jugendschutzes dadurch ausgeschlossen oder relevant geschmälert wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die mit den Figuren „Bushido“ und „Sonny Black“ assoziierten Verhaltensweise und insbesondere deren Sprache die Gefahr birgt, von Minderjährigen übernommen zu werden. Insoweit hat die (sachverständige) Bundesprüfstelle festgestellt, dass von einer grundsätzlichen Wirkungsmacht der Musik, ihrer Protagonisten und deren Aussagen auf Kinder und Jugendliche mit einer Gefährdungsneigung auszugehen ist. Sie hat ferner festgestellt, dass eine Vorbildfunktion des Gangstergebarens auf Minderjährige vielfach an der Übernahme des Sprachjargons und der Kleidung zu beobachten sei. Es geht demnach nicht primär darum, dass die Rezipienten die geschilderten kriminellen Verhaltensweisen dergestalt nachahmen, selbst kriminell zu werden, sondern vielmehr darum, dass die Sprache und auch die Attitüde, die durch Herabwürdigungen, Machtgehabe und Diskriminierungen gekennzeichnet ist, übernommen wird bzw. eine hinreichende Gefahr diesbezüglich besteht. Ferner nehmen die Texte an so vielen Stellen Bezug auf das Leben des Klägers (z.B. die Differenzen mit „Kay One“, die Verbindungen zu einem Clan in Berlin, dem mafiöse Strukturen nachgesagt werden, die Immobiliengeschäfte, der Verdacht der Steuerhinterziehung), dass sich eine klare Abgrenzung von Realität und Fiktion für den Rezipienten, insbesondere den gefährdungsgeneigten Minderjährigen, – wie der Kläger sie darstellt – nicht aufdrängt. Auch der Kläger selbst geht – wie er in dem Interview erklärt – davon aus, dass das, was er sagt, aufgrund seiner Bekanntheit eine gewisse Tragweite hat. In dem Interview gibt der Kläger auf Nachfrage des Interviewers als Beispiel dafür an, dass sich etwas von ihm im Sprachgebrauch durchgesetzt hat, dass es in einer Textzeile in einem – nicht auf dem streitgegenständlichen Album enthaltenen – Lied heißt „läuft bei dir, Kay, traurig aber wahr“ und „läuft bei dir“ dann auch Jugendwort des Jahres geworden sei. Der Kläger selbst zeigt damit, dass auch die in seinen Liedern und zwar auch unter Verwendung seiner Figuren verwandte Sprache Wirkungen auf Jugendliche entfaltet. Dafür, dass dies nur für die dort verwandte „neutrale“ Sprache gelten soll, liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. Dies kommt auch in den Texten selbst zum Ausdruck. So heißt es in Titel Nr. 11 etwa „Die Kids glauben mir aufs Wort, weil ich ausdrücke, was ich bin“, in Titel Nr. 4 „Guck, die Ghettokids, sie nehmen meine Lebensweise an“ und in Titel Nr. 6 „Aber ich bin wie ein Priester für die Jugend“. Der Indizierung steht vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG entgegen. Danach darf ein Medium nicht in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient. Dieser Vorbehalt, der so bereits in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) enthalten war, soll der Freiheitsgarantie für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen. Vom Schutzbereich erfasste Werke sollen nach Maßgabe der Verfassungsnorm vor einer Indizierung geschützt sein. Nach Maßgabe der Verfassungsnorm bedeutet dabei, dass auch die Schranken des jeweiligen Grundrechts zum Tragen kommen. Demzufolge ist eine Indizierung nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn das Werk einem der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereiche unterfällt. So ist die Kunstfreiheit – auf die es hier maßgeblich ankommen wird – zwar vorbehaltlos, jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Schranken findet die Kunstfreiheit in Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch in sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Der Schutz der Jugend ist ein solcher Belang. Er wird in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnt und genießt aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften Elternrechts und des Rechts auf Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Er ist nach der vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher) – 1 BvR 402/87 – juris, Rn. 32 ff. Der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG steht damit nicht von vorneherein einer Indizierung entgegen, sondern fordert vielmehr die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlich geschützten Belangen; hier also zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1548/07 –, juris, Rn. 21; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris, Rn. 29 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS). Die einzelnen Titel des Tonträgers „Sonny Black“ sind – was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht – Kunst und damit vom Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst. Dies ergibt sich bereits schon bei formaler Betrachtung, weil die Gattungsanforderungen der Werktypen „Komposition“ und „Dichtkunst“ erfüllt sind. Durch die Indizierung wird die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit, die sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich erfasst, auch beschränkt. Die Aufnahme des Tonträgers in Teil A der Liste für jugendgefährdende Medien hat gemäß § 15 Abs. 1 JuSchG unter anderem zur Folge, dass er Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden darf. Er darf beispielsweise auch nicht im Versandhandel verkauft und nicht im Rundfunk gesendet werden. Die sodann vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Belangen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes geht vorliegend zu Lasten der Kunstfreiheit aus, die im Hinblick auf die hier überwiegenden Interessen des Jugendschutzes durch die Indizierung verhältnismäßig beschränkt wird. Anders als der Kläger geltend macht, ist diese gerichtliche Feststellung nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Bundesprüfstelle die widerstreitenden Belange unzureichend ermittelt und dies zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge hätte. Vgl. zur Annahme der Rechtswidrigkeit im Falle eines Abwägungsdefizits: BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris, Rn. 29 (m.w.N.); OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2015 – 19 B 463/14 –, juris, Rn. 7, 22. Für die umfassende Ermittlung der beiden widerstreitenden Belange reicht es im allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abwägung die Gewichtung der widerstreitenden Belange so weit eingegrenzt wird, dass – jedenfalls – das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 – juris, Rn. 32. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bei der zu treffenden Abwägung für die Gewichtung der Kunstfreiheit von Bedeutung sein, in welchem Maße gefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind, was eine werkgerechte Interpretation erfordert. Ferner kann dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen. Ebenso können das Echo und die Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher) – 1 BvR 402/87 – juris, Rn. 53 f. Die Bundesprüfstelle hat den indizierten Tonträger einer vom Kunstwerk selbst ausgehenden und zur Wirkungsebene fortschreitenden Interpretation unterzogen. Es sind nach dem Verwaltungsvorgang auch die Reaktionen der Konsumenten sowie diverse Kritiken ermittelt und für die Beurteilung herangezogen worden. Ob die Bundesprüfstelle daraus die richtigen Wertungen gezogen hat, ist für die Frage der hinreichenden Ermittlung nicht von Bedeutung, sondern erst im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der Abwägung der Belange relevant. Eine Abwägung zwischen der Kunst und dem Jugendschutz setzt nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend voraus, dass eine Einschätzung des Künstlers selbst oder dessen Erläuterungen, wie er das Werk sieht oder verstanden wissen will, vorliegen. Dies kann auch unter dem Aspekt keine zwingende Voraussetzung einer Abwägungsentscheidung sein, dass es dem Künstler frei steht, sich zu seinem Kunstwerk zu äußern, und der damit die Möglichkeit der Indizierung selbst in der Hand hätte. Da die am Kunstwerk Mitwirkenden jedoch typischerweise in der Lage sind, etwas über die in dem Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen, sind sie grundsätzlich bei der Indizierungsentscheidung anzuhören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris, Rn. 19. Der Kläger als maßgeblicher künstlerischer Urheber des Werkes hatte im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit, die unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit für den Tonträger streitenden Aspekte vorzubringen. Auch insoweit ist es unschädlich, dass er in der Funktion als Geschäftsführer des – vermeintlichen – Vertreibers des Werkes angeschrieben worden ist. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger weder schriftlich, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Bundesprüfstelle Gebrauch gemacht. Ob die Bundesprüfstelle zudem gehalten war, wie der Kläger geltend macht, die weiteren Künstler – wie etwa die teilweise an den Texten beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 3) – am Verfahren zu beteiligen, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich daraus hier kein Abwägungsdefizit, das unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen würde. Auch der Frage, ob für es für die Beteiligung der weiteren Künstler ausreicht, dem Vertreiber des Mediums „anheimzustellen“, den Termin zur mündlichen Verhandlung weiterzuleiten oder der Bundesprüfstelle deren Namen und Anschriften zu nennen, ist daher ebenfalls nicht weiter nachzugehen; ebenso wenig wie der sich daran anschließenden Frage, ob aus praktischen Gründen oder bei einem eindeutigen Überwiegen der Belange des Jugendschutzes auf die Anhörung der schöpferischen Mitwirkenden verzichten werden kann, so etwa: BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris, Rn. 31. Denn die Kammer hat sämtliche am Werk beteiligte Künstler im Hauptsacheverfahren ermittelt, beigeladen und gebeten, zu dem Kunstwerk und dem Kunstgehalt des Werkes aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen. Als Beigeladene hatten die Künstler ferner die Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrem Kunstwerk Erläuterungen und insbesondere für die Kunstfreiheit streitende Belange vorzubringen. Damit wäre ein etwaiges, dahingehendes Ermittlungsdefizit der Bundesprüfstelle rechtlich nicht mehr erheblich. Der Auffassung, dass ein Ermittlungsdefizit der Bundesprüfstelle bei der Ermittlung der Belange der Kunstfreiheit unmittelbar zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, folgt die Kammer nicht. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass diese Abwägung voll gerichtlich überprüfbar ist und die dazu erforderlichen Grundlagen auch durch das Gericht ermittelt werden können. In der Rechtsprechung besteht seit der sog. Josefine Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (Az. 1 BvR 402/87) insoweit Einigkeit, als der Bundesprüfstelle bei der Frage, ob es sich bei einem Werk um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, kein Beurteilungsspielraum zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20/92 –, juris, Rn. 10. Darüber hinaus unterliegt „alles, was zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist“ uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20/92 –, juris, Rn. 15. Dementsprechend unterliegt auch die für die abwägende Entscheidung notwendige Gewichtung der beiden Belange der vollen gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15/94 – juris, Rn. 16. Einer erneuten Prüfung ist nach der Auffassung der Kammer jedoch der Umfang dieser als uneingeschränkt bezeichneten gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, ob das Gericht im Einzelfall seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle der Abwägungsentscheidung der Bundesprüfstelle stellen kann, ob das Gericht eine unterbliebene Abwägungsentscheidung selbst treffen kann, und ob das Gericht ggf. erforderliche, für die Abwägungsentscheidung relevante Kriterien selbst nachermitteln kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Fragestellungen in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts befasst. Aktuellere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Josefine Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst im Beschluss vom 26.11.1992 (Az. 7 C 20/92) ausgeführt, dass es seine Auffassung, welches der widerstreitenden Verfassungsgüter im Einzelfall Vorrang genießen soll, nicht an die Stelle des Gremiums der Bundesprüfstelle setzen könne, die wegen Zugrundelegung eines fehlerhaften Kunstbegriffes ausgeblieben war. Dies begründete das Gericht damit, dass der Gesetzgeber durch die Entscheidung in der Besetzung des Gremiums in der Vorschrift des – damaligen – § 9 GjS (ähnlich heute § 19 JuSchG) eine institutionelle Grundrechtsabsicherung geschaffen habe, die ansonsten leer liefe. Die Regelung sei dem Ziel verpflichtet, „dass Entscheidungen, die die Presse und Kunstfreiheit betreffen, ‚möglichst in einer gewissen Staatsferne und aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung ergehen sollen‘.“ Dadurch, dass das Gremium unter anderem aus Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft besetzt sei, werde ein Element der „Selbstverwaltung“ geschaffen, das die Kunstfreiheit in einem rechtlich nur schwer fassbaren und daher besonders sensiblen Bereich optimiere. Zitiert nach juris, Rn. 16. Der später zuständig gewordene 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dem angeschlossen mit der Begründung, dass sich dies in der Praxis bewährt habe. Der Bundesprüfstelle verbleibe aufgrund ihrer besonderen Qualifikation durch die personelle Zusammensetzung des Gremiums bei der eigentlichen Abwägungsentscheidung, durch die die widerstreitenden Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer „Entscheidungsvorrang“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15/94 – juris, Rn. 16, 17. Diese in Fällen des Abwägungsausfalls herangezogenen Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht später auf die Fälle des Ermittlungsdefizits erstreckt. In seinem Urteil vom 18.02.1998 (Az. 6 C 9/97) führt der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dazu aus, dass eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange – etwa mangels Anhörung der schöpferisch an dem Kunstwerk Mitwirkenden im Einzelfall – ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge habe. Vgl. Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris, Rn. 29. Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2015 – 19 B 463/14 –, juris, Rn. 7, 22. Die Kammer geht davon aus, dass die Annahme eines „Entscheidungsvorrangs“ der Bundesprüfstelle den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird und einer (erneuten) Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Josefine Mutzenbacher-Entscheidung steht nicht nur die Annahme eines Beurteilungsspielraums entgegen, sondern jegliche Verkürzung der gerichtlichen Prüfung, auch die im Sinne eines Entscheidungsvorrangs oder einer Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt: „Die Gerichte dürfen den Umfang ihrer Prüfung, ob die Indizierung mit der Kunstfreiheit vereinbar ist, nicht dadurch schmälern, dass sie der Bundesprüfstelle insoweit einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen. Dies wäre mit dem unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Gebot nicht zu vereinbaren, die widerstreitenden Güter von Verfassungsrang zur Konkordanz zu bringen. [...] Von Verfassungs wegen geschuldet ist jedoch eine Abwägung, welche anhand der oben skizzierten, von den Fachgerichten im einzelnen auszufüllenden und zu ergänzenden [Hervorhebung durch die Kammer] Gesichtspunkte die widerstreitenden Belange gewichtet und die maßgebliche Frage beantwortet, ob das Werk überhaupt die mit den §§ 3 bis 5 GjS verbundenen Beschränkungen des Wirkbereichs hinzunehmen hat.“ Zitiert nach juris, Rn. 55, 57. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass das Bundesverwaltungsgericht zuvor angenommen hatte, dass der Bundesprüfstelle für die Frage, ob eine indizierte Schrift als Kunst zu werten ist, ein Beurteilungsspielraum zustehe. Zur Begründung dessen hatte das Bundesverwaltungsgerichts damals ausgeführt, dass nach der Regelung des § 9 Abs. 2 GjS die Beisitzer der Bundesprüfstelle zum Teil den Kreisen der Kunst und Literatur, des Buchhandels und der Verlegerschaft angehörten, was auf eine Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle auch in Fragen der Kunsteigenschaft hindeute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1987 – 1 C 16/86 – juris, Rn.23. Die Annahme eines Beurteilungsspielraums stützte das Bundesverwaltungsgericht damals ferner darauf, dass die Beurteilung der Kunstfrage wegen des Fehlens eindeutiger objektiver Kriterien mit nicht geringeren Unsicherheiten belastet sei als die Frage der Jugendgefährdung. Unter diesen Umständen könne es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, die dem sachverständigen Gremium anvertraute Wertung, ob eine Schrift Kunst sei oder nicht, in der Weise zu überprüfen, dass die Gerichte ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Gremiums setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1987 – 1 C 16/86 – juris, Rn.23. Die Begründung für die Annahme eines Beurteilungsspielraums durch das Bundesverwaltungsgericht deckt sich im Wesentlichen mit der nach der Josefine Mutzenbacher-Entscheidung gegebenen Begründung für die Annahme eines „Entscheidungsvorrangs“. Ob sich dieser angenommene gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsvorrang rechtlich überhaupt von einem Beurteilungsspielraum unterscheidet oder letztlich nur eine andere Bezeichnung dessen darstellt, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat einer dahingehenden Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs eine deutliche Absage erteilt. Die von dem Bundesverwaltungsgericht angenommene – wie auch immer geartete – Entscheidungsprärogative des Gremiums der Bundesprüfstelle ergibt sich auch nicht aus dem Jugendschutzgesetz oder aus der „Natur der Sache“. Der Gesetzgeber hat der Bundesprüfstelle keinen ausdrücklichen Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Auch aus den Materialen zum Jugendschutzgesetz finden sich hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Bundesprüfstelle ist auch nicht vergleichbar mit den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, denen der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in § 20 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum einräumt. Deren Entscheidungen schützen gerade die Anbieter vor Maßnahmen der Medienaufsicht. Das dortige Verfahren ist darüber hinaus auch nicht an Art. 19 Abs. 4 GG zu messen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 – juris, Rn. 41. Ein Einschränkungsbedürfnis für die gerichtliche Kontrolle ergibt sich auch nicht (zwingend) aus der „Natur der Sache“. Die Fachgerichte stoßen bei der vollständigen Überprüfung der Ermittlung des Kunstgehaltes eines Werkes nicht an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung. Das Gericht kann zum Beispiel – ggf. in rechtsfehlerhafter Weise – nicht beteiligten Künstlern Gelegenheit verschaffen, sich zu dem Kunstgehalt des Werkes zu äußern, wie das hiesige Verfahren zeigt. Das Gericht kann auch das Echo auf ein Werk in die Entscheidung einfließen lassen. Sollte dem Gericht eine werkgerechte Interpretation im Einzelfall auf der Grundlage der durch die Bundesprüfstelle bereits ermittelten Erkenntnisse und ggf. durch die Künstler im gerichtlichen Verfahren angebrachten Kunstbelange nicht möglich sein, kann es sich die dazu erforderliche Sachkunde ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschaffen. Damit kann das Gericht den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht für die Berücksichtigung der Kunstfreiheit aufgestellt hat, hinreichend Rechnung tragen. Der Kammer ist auch keine andere Konstellation bekannt, in der den Fachgerichten das Herstellen einer praktischen Konkordanz zwischen zwei Grundrechtspositionen entzogen wäre. Die Annahme einer Entscheidungsprärogative überzeugt vor diesem Hintergrund auch deshalb nicht, weil sie von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – allein für die Abwägung mit der Kunstfreiheit herangezogen wird. Ob diese Rechtsprechung auch in den weiteren Fällen § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG, also für die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Lehre angenommen würde, ist unklar, da hierzu keine Fälle bekannt sind. Es wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären, dass in einem der Bereiche eine Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle anzunehmen wäre und in den anderen von der gleichen Vorschrift erfassten Bereiche nicht. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass diese von einer Einengung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs ausgehende Rechtsprechung für die Abwägung des Jugendschutzes mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit zur Anwendung gebracht werden würde. In diesem Bereich wird auf einen Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle – soweit ersichtlich – nicht abgestellt. Dies erscheint nicht konsequent; denn jedenfalls läge auch insoweit eine Entscheidung durch ein pluralistisch besetztes Gremium vor. Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, an der Rechtsprechung des 7. Senats sei festzuhalten, weil sie sich in der Praxis bewährt habe, überzeugt die Kammer nicht. Die Rechtsprechung hat sich vielleicht insoweit bewährt, als sie die Arbeit der Gerichte erleichtert. Im Kern der Prüfung steht aber, beiden grundrechtlich geschützten Belangen, also sowohl der Kunstfreiheit als auch dem Jugendschutz zu optimaler Wirksamkeit zu verhelfen, und zwar auch durch das Gericht. Dieser Aufgabe werden aber die Fachgerichte nicht gerecht, wenn sie ihren eigenen Prüfungsumfang schmälern, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 (Josefine Mutzenbacher) – juris, Rn. 55. Die Kammer gelangt hier – auch unter Berücksichtigung der eigenen Ermittlungen sowie des Vorbringens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere des von ihm vorgelegten Gutachtens – nicht zu einer anderen Beurteilung, als dem von der Bundesprüfstelle angenommenen Vorrang des Jugendschutzes vor der Kunstfreiheit. Als für die Kunstfreiheit einzubeziehenden Belang hat die Bundesprüfstelle rechtsfehlerfrei das Echo in den Medien berücksichtigt und festgestellt, dass dies geteilt war. Gegen diese Feststellungen erhebt auch der Kläger keine Einwände. Auch in dem von ihm vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. I. wird die Resonanz des (Gesamt-)Werks des Klägers bei professionellen Rezipienten untersucht. Prof. Dr. I. stellt auf Seite 14 des Gutachtens fest, dass die Resonanz speziell zum Album „Sonny Black“ im überregionalen Feuilleton auf die negative Rezension in der Süddeutschen Zeitung beschränkt geblieben sei, was zeige, dass der CD trotz ihres großen Erfolgs innerhalb des journalistischen Segments kein außergewöhnliches Potential attestiert worden sei. Aus der Süddeutschen Zeitung wird dort zitiert: „Zweifellos eine brutale Beleidigungsorgie gegen jeden, der sich Bushido alias Sonny Black in den Weg zu stellen wagt, übelstes, unverstelltes Vulgär-Herrenmenschentum.“ Für die Auswertung der Resonanz in der Fachpresse finden sich dort keine Anhaltspunkte. Ein geteiltes Echo zeigen auch die Bewertungen der Konsumenten beispielsweise bei amazon.de im Verwaltungsvorgang der Beklagten (vgl. Bl. 39-41 Beiakte 1). Auf die Annahme des Gesamtwerks des Künstlers kommt es dagegen nicht an. Dass das Album „Vom Bordstein bis zur Skyline“ als „Meilenstein“ des Deutsch-Raps bezeichnet wird und der Kläger mit über 1,5 Millionen verkauften Alben, mehrfachen Echo-Auszeichnungen und sonstigen Preisen nicht nur der erfolgreichste Rap-Künstler Deutschlands, sondern einer der bekanntesten deutschen Musikkünstler überhaupt sei, trifft keine tragfähige Aussage zu den einzelnen Titel des Tonträgers „Sonny Black“ und deren Kunstgehalt. Den einzelnen Liedtexten ist daher auch vor dem Hintergrund des – zwischen den Beteiligten auch unstreitigen – Erfolgs des Klägers nicht von vorne herein ein höherer Kunstwert beizumessen. Gegenstand der Indizierung sind die einzelnen Lieder. Für sie ist die Jungendgefährdung zu prüfen und mit dem für sie zu bestimmenden Kunstgehalt abzuwägen. Für die vorzunehmende werkgerechte Interpretation ist die Bundesprüfstelle weiter davon ausgegangen, dass der Interpret (im Hinblick auf das Cover des Tonträgers ist hiermit wohl Bushido gemeint) sein Werk offenbar als Teil der gegenwärtigen Unterhaltung sehe. Da der Kläger sich im Verwaltungsverfahren nicht geäußert hat und dort auch keine Interviews zu diesem speziellen Tonträger vorlagen, konnte die Bundesprüfstelle insoweit nur mutmaßen. Das – hier berücksichtigte – Vorbringen des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt den Tonträger in keinem anderen Licht, insbesondere nicht in einem ihm höheren Kunstwert einräumenden Licht erscheinen. Da der Kläger sich gegenüber dem Gericht nicht persönlich geäußert hat, ist hierfür insbesondere das Interview mit Prof. Dr. I. vom 08.01.2016 heranzuziehen. Auf die Fragen, wie dieses Album zustande gekommen sei, ob es eine Art Ausgangsidee, ein Konzept gebe oder sich das im Laufe der Aufnahmen und der ganzen Entwicklung zusammenpuzzle, antworte der Kläger unter anderem: „Ich gehe eigentlich nie in eine Produktion rein mit gewissen Vorstellungen, wo ich sage, pass auf, ich möchte jetzt besonders so klingen oder besonders so klingen oder ich möchte das und das ansprechen. Meine Musik ist einfach komplett spontan. Vor allem die Texte. Es entsteht aber immer erst die Musik. [...] Wenn ich jetzt wüsste, ich gehe heute Abend ins Studio, um einen Song zu machen, könnte ich Ihnen jetzt nicht sagen, welche Art oder Richtung von Text ich zu einer bestimmten, feststehenden Musik kreieren würde.“ Zu den Maßstäben für ein „richtiges Gangsterrapstück“ aus seiner Sicht befragt, sagt der Kläger unter anderem: „Dieses Dreckige und Unverfälschte kann eh nur dann passieren, wenn man sich keine Gedanken darüber macht, ob jetzt irgendwie jemand da mit dem Kopf schütteln würde, sondern man macht das so, wie man persönlich diesen Augenblick mit der Musik zusammen in einen Text, in ein Wort, in einen Satz irgendwie verpackt und aufnimmt. Das ist eine Momentaufnahme. Und wenn man sich einfach keine Gedanken darüber macht, dann läuft es am Besten. [...] Und bei „Sonny Black“ habe ich gesagt, weißt Du was, ich mache meine Musik völlig unabhängig davon. Ich habe einen Rahmen. Ich habe einen Titel. Ich möchte etwas darstellen und ich werde die Rolle so gut verkörpern, dass ich im Endeffekt sage: Wisst ihr was Leute, ich habe dafür einen Oscar verdient.“ [Der Kläger nimmt Bezug auf eine Äußerung Leonardo DiCaprios zu dessen Herangehensweise an die Rolle in „The Revenant“; Einfügung durch die Kammer]. „Und genau so bin ich auch an „Sonny Black“ herangegangen. Und das bedeutet, ich habe dann natürlich all diese Attitüden, die ich auch im Gangstarap in Verbindung bringe, und gerade auch mit Sonny Black, ausgespielt. Ich meine, Sie müssen wissen, Sonny Black ist ein Mafiosi, er ist ein Gangsterboss. Der sitzt rum, der macht krumme Geschäfte, der macht Geldwäsche, der handelt mit Drogen, der handelt mit Prostitution, der macht Glücksspiel, der geht bei Leuten vorbei, die ihm Geld schulden und haut denen auf die Fresse, holt ´ne Knarre raus und hält die dem an den Kopf, will jetzt plötzlich irgendwie doppelt so viel Geld, weil er muss ja Zinsen drauf zahlen und so weiter und so fort. Also all das, was halt so in all diesen Tony Montana-Filmen halt passiert und Dinge, bei denen die Leute auch mit fiebern. Genau das habe ich mir auf den Schirm geschrieben und das habe ich versucht, in der Musik wiederzugeben.“ Die Äußerungen des Klägers lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger als Künstler selbst das Werk in einer über einen Unterhaltungszweck hinausgehenden künstlerischen Wirkungsabsicht sieht. Der Kläger macht auch keine Angaben dazu, dass er aus seiner Sicht als Kunstschaffender der CD bzw. den einzelnen, darauf enthaltenen Liedern einen über einen „einfachen“ Kunstgehalt hinausgehenden Kunstgehalt beimisst. Die Beigeladenen lieferten keine weiteren Erkenntnisse zu dem Schaffensprozess und den künstlerischen Absichten. Sie gaben weder eine schriftlich eine Stellungnahme zu dem Kunstgehalt des indizierten Tonträgers aus ihrer Sicht ab, um die sie gebeten worden waren, noch nahm einer von ihnen die Gelegenheit der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung wahr. Für eine werkgerechte Interpretation ist weiter die Gesamtkonzeption des Werkes wie auch seine Gestaltung im Einzelnen – also etwa stilprägende Elemente – zu berücksichtigen. Der Kläger schildert das Gesamtkonzept des Tonträgers im Rahmen des Interviews gegenüber Prof. Dr. I. im Wesentlichen dahingehend, dass er sein Pseudonym „Sonny Black“ als großen Rahmen genommen hat. Davon ausgehend wollte er diesen als fiktive Figur mit den Attitüden eines Gangsterbosses darstellen. Prof. Dr. I. geht in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten von einem Konzept des Tonträgers aus, das vornehmlich in der Nutzung medialer Genres und Formen zu sehen ist. Dazu führt er aus, dass Eigennamen, Genrebegriffe, Titelangaben und Markennamen für den Entwurf einer Gangster-Welt rund um das lyrische Ich verwendet würden. Ferner – und vor allem – spiegelten „die Texte in drastischer Form die extensive Boulevard-Berichterstattung über Bushido/Ferchichi zurück“. Ob diese Einschätzung vor der dem Hintergrund dessen, was der Kläger selbst über sein Werk sagt, Bestand haben kann, kann dahinstehen. Es bleibt – ebenfalls zu Gunsten des Klägers – ferner unberücksichtigt, dass der Gutachter jegliche Erläuterung dazu schuldig bleibt, auf welche „extensive Boulevard-Berichterstattung“ er im Einzelnen abstellt und an welchen Passagen der einzelnen Liedtexte er die Widerspiegelung dieser ausmacht. Die Kammer legt der weiteren Abwägung – zugunsten des Klägers – beide Darstellungen zugrunde. Neben dem Gesamtkonzept sind ferner die künstlerischen Stilmittel zu berücksichtigen. Insoweit ist der Einwand des Klägers berechtigt, dass eine Eingrenzung der Stilmittel auf Ironie oder Satire der Interpretation eines Kunstwerks am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht werden würde. Eine an gesellschaftlichen Werten oder Normen angelehnte Be- oder Abwertung von Kunst hat danach nicht zu erfolgen. Ein ironischer oder sozialkritischer Text ist nicht per se höherwertige Kunst als ein vulgärer Text. Es kann aber auf der weiteren Stufe der Abwägung darauf ankommen, inwieweit etwa die Verwendung vulgärer Sprache Teil des künstlerischen Konzepts ist, oder etwa darauf, ob die Wirkweise des Kunstwerks auf Minderjährige eben durch die Verwendung von Stilmitteln wie dem der Ironie in ihrem Gefährdungspotential geschmälert wird. Auch die Verwendung von Vulgärsprache kann ein künstlerisches Stilmittel sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 (Josefine Mutzenbacher) – juris, Rn. 29. Die verwendete Sprache in den Songs ist vulgär und stark sexualisiert und wird in diesem Stil sowohl für Schmähungen und Demütigungen, als auch für die Darstellung der strikt heterosexuell ausgerichteten Potenz des Protagonisten verwandt. Sexuelle Akte werden sprachlich mit einem hohen Aggressionsanteil aufgeladen. Eingesetzt wird das Mittel der Metaphorik, die sich auch eines homophoben und frauenfeindlichen Duktus bedient. In den Texten werden ferner durchgehend Abkürzungen, Symbole und Anspielungen als weitere Stilmittel verwandt. So wird etwa mit „31er“ auf § 31 des Betäubungsmittelgesetzes angespielt. Es werden Bilder und Assoziationen kreiert durch kurze Anspielungen wie etwa die auf den Pokerraub, aber auch auf Filme oder Songs anderer Künstler. Hiervon gehen sowohl die Bundesprüfstelle als auch der von dem Kläger beauftragte Gutachter aus. Die Abwägung der Kunstfreiheit mit den Belangen des Jugendschutzes erfordert zudem die Überprüfung, inwieweit die jugendgefährdenden Passagen in das künstlerische Konzept eingebunden sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Kunstfreiheit umso eher den Vorrang beanspruchen, je mehr die den jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Werkes eingebettet sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 (Josefine Mutzenbacher) juris, Rn. 53 (m.w.N.) Die jugendgefährdenden Passagen sind hier größtenteils als eher lose, nicht jedoch als eng in das künstlerische Konzept eingebettet anzusehen. In das Konzept – wie es der Kläger in dem Interview mit Prof. Dr. I. selbst beschreibt – eingebettet sind sicherlich die Darstellungen der kriminellen Verhaltensweisen, insbesondere der Drogenhandel und die Steuerhinterziehung. In dieses Konzept wird auch als eingebettet anzusehen sein, dass der Gangsterboss eine vom den Strafverfolgungsbehörden unbeeindruckte Haltung an den Tag legt und ihn eine Aura der Gefahr und Bedrohung umgibt, die ihm Respekt vor seinen Widersachern verschafft. Allenfalls lose ist in diese an einen Mafiaboss angelehnte Konzeption jedoch die wahllos erscheinende Erniedrigung und Demütigung von Schwächeren, Frauen und Homosexuellen eingebettet. Die Verwendung der extrem vulgären und demütigenden Sprache mag – wie Prof. Dr. I. es möglicherweise annimmt – Stilmittel sein, das gerade gewählt wurde, um die dem Protagonisten zugeschrieben Eigenschaften bzw. dessen Attitüde zu verstärken. Aus den Erläuterungen des Klägers zu seinem Konzept lässt sich dies indes nicht schließen. Der Kläger erläutert die Verflechtung der Sprache und der Demütigung und Diskriminierung insbesondere von Frauen und Homosexuellen nicht. Dass der von ihm beschriebene Gangstertyp Erfolg bei Frauen hat, setzt konzeptuell nicht deren Beleidigung, Herabwürdigung oder Diskriminierung voraus. Auch für die Beleidigung und Herabwürdigung Homosexueller ist hier keine Verflechtung nachvollziehbar dargelegt oder sonst erkennbar. Auch der wiederkehrende Bezug zu dem Leben von Kindern und Jugendlichen mit den Verweisen auf Lehrer, Schüler, Schulhof und Streber (vgl. etwa in Titel 12 „ich bring die Drogen höchstpersönlich auf die Pausenhöfe“ oder in Titel 13 „Fick die Lehrer und die Streber“) ist in das Konzept des Gangsterbosses in einem Mafia-Genre nicht ersichtlich eingebettet. In das Konzept der Nutzung medialer Genres und Formen, wie es Prof. Dr. I. darstellt, lässt sich die Herausarbeitung des Bild des Protagonisten durch sprachliche Verstärkung nicht, jedenfalls nicht eng einbetten. Eine engere Einbettung lässt sich auch nicht mit dem Verweis auf Genrespezifika des Gangsta-Rap begründen. Der Kläger selbst und auch das von ihm vorgelegte Gutachten liefern hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Genre des Gangsta-Rap zwingend den Einsatz von Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen und Frauen voraussetzt. Überdies würde sich angesichts der Verschiedenheit der Ausprägungen des Genres – wie sie etwa in dem vom Kläger vorgelegten Beitrag des B. U1. gezeigt wird – eine derart pauschale Betrachtung auch verbieten. Weiter kommt es auf die realen Wirkungen des Kunstwerkes an, hier insbesondere auf die Wirkungen auf den durch eine Indizierung geschützten Personenkreis, wobei jedoch auch den kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist. Zu den Wirkungen auf Jugendliche hat die (insoweit sachverständige) Bundesprüfstelle festgestellt, dass von einer grundsätzlichen Wirkungsmacht der Musik, ihrer Protagonisten und deren Aussagen auf Kinder und Jugendliche mit einer Gefährdungsneigung auszugehen und eine Vorbildfunktion des Gangstergebaren auf Minderjährige vielfach an der Übernahme des Sprachjargons und der Kleidung zu beobachten sei. Als kunstspezifischer Gesichtspunkt ist hier – wie der Kläger zu Recht geltend macht – zu berücksichtigen, dass die Figur des „Sonny Black“ Produkt seiner künstlerischen Phantasie und als solche gegenüber seiner Person als verselbständigt anzusehen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu leugnen, dass die Texte immer wieder auch Bezug zu der Figur des „Bushido“ und zu dem realen Leben des Klägers aufweisen. Dies wurde bereits unter dem Einwand des Ausschlusses der Jugendgefährdung aufgrund der Verwendung einer fiktiven Figur erörtert. Von daher mag die Person des Klägers (und auch das Pseudonym „Bushido“) zwar durch die künstlerische Konzeption des Werkes und dessen Gestaltung – hier in der Figur des „Sonny Black“ – überlagert werden, jedoch ohne dass diese künstlerische Gestaltung zu einer relevanten Einengung der Wirkweise der als jugendgefährdend angesehenen Passagen führt, auch unter der Berücksichtigung des künstlerischen Aspektes. Eine Entfernung der als jugendgefährdend angesehenen Passagen von der Realität dergestalt, dass diese nicht als nachahmenswert für den gefährdungsgeneigten Jugendlichen erscheinen würden, ist nicht ersichtlich. Die Wirkweise als nachahmenswert erfährt auch durch das Werk selbst keine Relativierung. In den Texten wird das Verhalten des Sonny Black einseitig und unkritisch dargestellt. Es werden weder die Schattenseiten des Daseins als Gangsterboss dargestellt, noch Einblicke in das Leben der von den Herabwürdigungen und Demütigungen Betroffenen gegeben. Dies hat auf der Ebene des neutral zu betrachtenden Kunstgehalts des Werkes keinen Einfluss, ist jedoch bei der Wirkweise auf Minderjährige von Bedeutung. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Aspekte ist dem Jugendschutz hier der Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen. Es konnte für die Titel als jugendgefährdend angesehenen Titel 1 bis 14 der CD „Sonny Black“ kein Kunstgehalt festgestellt werden, der einen Vorrang gegenüber der festgestellten Jugendgefährdung begründen würde. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Wirkbereich der streitgegenständlichen Kunst nicht vollständig aufgehoben wird. Die Indizierung in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien hat „lediglich“ zur Folge, dass der Tonträger Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf. Eine Verbreitung unter Erwachsenen ist nach wie vor möglich, auch wenn der Vertrieb durch den Ausschluss des Versandhandels erschwert ist. Eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit durch die Indizierungsentscheidung liegt nicht vor. Für die künstlerischen Aussagen ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG lex specialis. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 – (Mephisto), juris, Rn. 70. Meinungsäußerungen außerhalb von künstlerischen Aussagen sind hier nicht ersichtlich. Überdies wäre nach dem Vorstehenden dem Jugendschutz im Rahmen einer Abwägung gegenüber der Meinungsfreiheit gleichermaßen der Vorrang einzuräumen. Ein Tonträger ist immer bereits dann zu indizieren, wenn für einen darauf enthaltenden Titel die Voraussetzungen nach § 18 JuSchG vorliegen, da eine Teilindizierung rechtlich nicht möglich ist. Für den Antrag auf Aufhebung der Indizierungsentscheidung kommt es daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch der Titel 15 „Nie ein Rapper II“ diese Voraussetzungen erfüllt. Die Kammer hat jedoch Bedenken, den Titel (allein) wegen des Passus „ich war nie ein schwuler Student“ als jugendgefährdend anzusehen, selbst wenn man dies im Kontext des gesamten Tonträgers interpretiert. Doch selbst wenn man dies als jugendgefährdend ausreichen lassen wollte, hätte es bezüglich dieses Werkstücks im Hinblick auf den Kunstgehalt und der Wirkweise der Passage einer genaueren Betrachtung im Gesamtkontext des Titels bedurft, der sich sozialkritisch und zum Teil auch ironisch mit dem Werdegang der „Ich“-Figur auseinandersetzt. Der Titel hebt sich erkennbar von den übrigen Titeln des Albums ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen.