Urteil
14 K 448/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abwassergebühren können innerhalb der Festsetzungsverjährung auch nachgefordert werden, wenn sie ursprünglich nicht oder zu gering festgesetzt wurden.
• Eine zuvor zu niedrige Gebührenfestsetzung begründet regelmäßig keinen Vertrauensschutz gegen Nachforderungen, sofern die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist.
• Behördliche Programmierfehler oder Eingabefehler rechtfertigen keinen Vertrauensschutz zugunsten des Gebührenpflichtigen gegenüber berechtigten Nachforderungen.
Entscheidungsgründe
Nachforderung von Abwassergebühren trotz früherer fehlerhafter Veranlagung • Abwassergebühren können innerhalb der Festsetzungsverjährung auch nachgefordert werden, wenn sie ursprünglich nicht oder zu gering festgesetzt wurden. • Eine zuvor zu niedrige Gebührenfestsetzung begründet regelmäßig keinen Vertrauensschutz gegen Nachforderungen, sofern die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist. • Behördliche Programmierfehler oder Eingabefehler rechtfertigen keinen Vertrauensschutz zugunsten des Gebührenpflichtigen gegenüber berechtigten Nachforderungen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und nutzte Regenwasser über eine Regenwassernutzungsanlage für Toilette und Waschmaschine. Zur Erfassung wurde 2004 ein Wasserzähler eingebaut. Für die Jahre 2007 bis 2009 wurden Schmutzwassergebühren gegenüber dem Verbrauch des Zählers zunächst nicht festgesetzt; dies beruhte auf einem später festgestellten programmtechnischen Fehler des Abrechners. Nach Hinweis wurde ein Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid erlassen und später zurückgenommen. Mit Bescheid vom 19.12.2011 setzte die Beklagte rückwirkend Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.768,60 EUR fest, wovon 351,55 EUR den Zähler 000000-00 betrafen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und berief sich auf Vertrauensschutz aufgrund der früheren Nichtveranlagung und seiner Meldung der Zählerstände. Die Beklagte verteidigte die Nachforderung innerhalb der Festsetzungsfristen gestützt auf die kommunale Satzung und das KAG NRW. • Rechtsgrundlagen sind §§ 8, 9, 10 Abs.1,2,4, 12 Abs.1, 13, 14 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) in Verbindung mit § 6 KAG NRW. Nach der Satzung ist die Mengenerfassung durch einen ordnungsgemäß funktionierenden Zähler vorzunehmen und Schmutzwassergebühren sind zu erheben. • Der Zähler weist für 2007–2009 eine Einleitung von 89 m³ Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage aus; die Beklagte durfte hierfür gemäß Satzung Schmutzwassergebühren erheben. Die Bemessung der Gebühren ist dem Kläger nicht als fehlerhaft dargestellt worden. • Die Nachforderung der Gebühren ist innerhalb der Festsetzungsverjährung erfolgt (§ 12 Abs.1 Nr.4 lit. b KAG NRW in Verbindung mit § 169 AO), sodass Bestandskraft früherer Bescheide einer Nachforderung nicht entgegensteht. § 12 Abs.1 KAG NRW macht die Regelungen über Aufhebung/Änderung von Steuerbescheiden nicht anwendbar und lässt Nachforderungen zu. • Ein Vertrauensschutz des Klägers scheidet aus. Früher zu niedrige Veranlagungen sind regelmäßig belastende Verwaltungsakte, die keinen Verzicht auf spätere Nachforderungen begründen. Die Behörde ist gemäß § 6 Abs.1 KAG NRW verpflichtet, Benutzungsgebühren zu erheben und bei zu niedriger Veranlagung nachzufordern; dabei sind Gründe wie Programmierfehler rechtlich unerheblich, solange die Festsetzungsfrist läuft. • Mangels schutzwürdiger, abweichender Umstände war die Klage unbegründet; der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs.1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Das Gericht hält die rückwirkende Festsetzung der Abwassergebühren für die Jahre 2007–2009 für rechtmäßig, weil die Nachforderung innerhalb der Festsetzungsverjährung erfolgte und frühere zu niedrige Bescheide keinen Vertrauensschutz gegen Nachforderungen begründen. Ein programmtechnischer Fehler der Abrechnungsstelle rechtfertigt keinen Verzicht der Behörde auf die Gebührenerhebung, da die Behörde nach § 6 Abs.1 KAG NRW verpflichtet ist, berechtigte Gebührenansprüche geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.