Urteil
9 K 4402/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0614.9K4402.12.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Am 30. September 2005 schloss er die Ehe mit der im öffentlichen Dienst des Landes NRW beschäftigten Q. F. . Mit Erklärung vom 17. Oktober 2005 teilte er der Beklagten mit, dass er den am 05. August 1986 geborenen Sohn seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen habe. Zugleich beantragte er ausdrücklich, ihm für den Stiefsohn Kindergeld sowie den entsprechenden Familienzuschlag zu gewähren. Seine in den Jahren 1992 und 1995 geborenen Kinder aus erster Ehe lebten bei der Mutter, die für die Kinder auch das Kindergeld bezog. 3 Der Kläger bezog am dem 01. September 2005 die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie ab dem 01. November 2005 für seinen Stiefsohn Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für 3 Kinder. 4 Mit Schreiben vom 09. Juni 2008 zeigte der Kläger bei der Familienkasse an, dass sein Stiefsohn am 06. Juni 2008 eine eigene Wohnung in Wuppertal bezogen habe. Eine entsprechende Mitteilung an die Besoldungsstelle unterblieb jedoch zunächst. Erst in seiner Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag vom 15. Juni 2009 gab der Kläger als ersten Wohnsitz seines Sohnes eine von seiner eigenen Anschrift abweichende Adresse an. 5 Am 04. März 2010 stellte die Familienkasse fest, dass dem Kläger Kindergeld für den Stiefsohn ab dem 01. Juli 2008 bis zum Ende der Ausbildung am 31. Oktober 2009 nicht mehr zugestanden habe. Hierüber unterrichtete die Familienkasse die für die Besoldung zuständige Stelle mit Schreiben vom gleichen Tag. Erläuternd wird hierzu ausgeführt: Da es sich um den Sohn seiner Ehefrau handele und dieser den Haushalt des Klägers nachweislich am 06. Juni 2008 verlassen habe, habe der Kläger keinen nachrangigen Anspruch auf Kindergeld. Eine Rückforderung des Kindergeldes unterbleibe, da er dieses nachweislich an seine Ehefrau weitergeleitet habe. Den gegen den Festsetzungsbescheid vom 04. März 2010 gerichteten Einspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 zurück. Hiervon wurde die Besoldungsstelle mit e-mail vom 20. Januar 2011 unterrichtet. 6 Mit Schreiben vom 17. März 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung des in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 zuviel gezahlten Familienzuschlags in Höhe von 4.827,21 Euro an. 7 Daraufhin machte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung geltend, weder die Kindergeldzahlung noch die Fortzahlung des Familienzuschlags für seinen Stiefsohn beruhten auf seinem Verschulden. Er habe bereits in seiner Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kinde vom 09. Juni 2008 ordnungsgemäß angegeben, dass das sich bis Ende des Schuljahres 2009 in einer Schulausbildung befindliche Kind seit dem 01. Juli 2008 eine eigene Wohnung in Wuppertal bewohne. Ungeachtet dieser Erklärung seien in der Folgezeit sowohl Kindergeld als auch Familienzuschlag vorbehaltslos weitergezahlt worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass ihm beide Leistungen zustünden. Im Vertrauen darauf habe er sodann – ohne hierzu unterhaltsrechtlich verpflichtet zu sein - seinem Stiefsohn monatlich 300,00 Euro für die Wohnungsmiete gezahlt. Hierzu wäre er ohne den Familienzuschlag nicht in der Lage gewesen. Er sei deshalb in Höhe von 300,00 Euro monatlich entreichert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ohne Berücksichtigung ihres leiblichen Sohnes in den TV-L überführt worden sei. Sie genieße deshalb insoweit keinen Bestandsschutz und könne deshalb auch nicht rückwirkend den Familienzuschlag für ihren Sohn beantragen, obwohl ihr dieser noch wenigstens bis zum 31. Oktober 2009 zugestanden hätte. Er und seine Ehefrau seien deshalb durch die Rückforderung doppelt benachteiligt. Die Ursache hierfür liege ausschließlich bei der Familienkasse, die fehlerhaft gearbeitet habe. Zudem genieße er auch deshalb Vertrauensschutz, weil ihm die Familienkasse mitgeteilt habe, dass sie wegen der Weiterleitung des Kindergeldes die Erstattungsforderung in voller Höhe als erfüllt ansehe. 8 Mit Leistungsbescheid vom 06. Juni 2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger Dienstbezüge in Höhe von 4.837,21 Euro zuviel erhalten habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen. Ihm sei durch den Bescheid der Familienkasse vom 04. März 2010 bekannt gewesen, dass ihm das Kindergeld ab dem 01. Juli 2008 nicht mehr zustehe. Erst bei einer Überprüfung der Besoldungsakte sei aufgefallen, dass der Kläger in seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 15. Juni 2009 (eingegangen am 07. Juli 2009) für den Sohn einen Wohnsitz angegeben habe, der von dem des Klägers abweiche. Im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung sehe sie daher wegen des Mitverschuldens der Wehrbereichsverwaltung an der Überzahlung von der Rückforderung für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Oktober 2009 ab und verringere deshalb den Rückforderungsbetrag auf 2.982,66 Euro. Bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen könne ihm im Übrigen Ratenzahlung zugebilligt werden. 9 Die hiergegen am 15. Juni 2011 eingelegte Beschwerde begründete der Kläger wie folgt: Er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er die Überzahlung weder gekannt habe, noch diese offensichtlich gewesen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen von seiner Ehefrau übertragenen Kindergeldanspruch gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund sei aber die Familienkasse aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, ihn auf die besondere Problematik insbesondere hinsichtlich des Familienzuschlages hinzuweisen. Ein solcher Hinweis sei aber auch nach seiner Mitteilung an die Familienkasse vom 09. Juni 2008, in der er den Auszug seines Stiefsohnes mitgeteilt habe, unterblieben, weil die Familienkasse die sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht erkannt habe. Der Bescheid der Familienkasse vom 04. März 2010 sei nicht geeignet gewesen, ihn hinsichtlich der erfolgten Überzahlung des Familienzuschlags ab dem 01. Juli 2008 bösgläubig zu machen. Vielmehr habe er seinem Stiefsohn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlung monatlich 300,00 Euro für die diesem entstehenden Mietkosten gewährt. Hierzu wäre er ohne den Familienzuschlag nicht in der Lage gewesen. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass die Familienkasse seine Erklärung vom 09. Juni 2008 nicht an die Besoldungsstelle weitergeleitet habe. Er habe mit seiner Erklärung davon ausgehen können, dass er das erforderliche getan habe. Der Fehler liege deshalb ausschließlich bei der Familienkasse, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben sei. Jedenfalls sei aber der Rückforderungsbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auf Null zu reduzieren. 10 Mit Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2012 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erklärung der Familienkasse, dass wegen der Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter die Erstattungsforderung als erfüllt angesehen werde, beziehe sich ausschließlich auf das Kindergeld, nicht jedoch auf die Besoldung. Da er nach seiner erneuten Eheschließung seinen Stiefsohn in seinen Haushalt aufgenommen habe und er von der Kindesmutter zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld erklärt worden sei, habe er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag auch für den Stiefsohn erhalten. Dieser sei als Zählkind bei der Bemessung des Familienzuschlags für die jüngeren eigenen Kinder berücksichtigt worden. Die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag sei allein abhängig von der Kindergeldberechtigung. Die Kindergeldentscheidung sei für den vom Kindergeld abhängigen Familienzuschlag bindend. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen. Als Berufssoldat sei er verpflichtet, die überwiesenen Bezüge auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und die besoldungszahlende Stelle gegebenenfalls auf Fehler aufmerksam zu machen. Von einem Soldaten seines Dienstgrades sei das in jedem Fall zu erwarten. Spätestens bei der Bewilligung des Kindergeldes sei er darauf hingewiesen worden, dass er für seinen Stiefsohn nur solange Kindergeld beziehen könne, wie dieser in seinem Haushalt lebe und versorgt werde. Aus der Besoldungsakte ergebe sich auch, dass ihm der Zusammenhang zwischen Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag bekannt gewesen sei. Wenn er geltend mache, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der Erklärung über Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes, die er gegenüber der Familienkasse abgegeben habe, alles erforderliche getan habe, so hätte er auch eine Verminderung seiner Bezüge erwarten und für den Falle, dass sie ausbleibe, die Besoldungsstelle hiervon unterrichten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da nicht unterstellt werden solle, dass er die ihm nicht zustehenden Dienstbezüge wider besseres Wissen entgegengenommen habe, sei davon auszugehen, dass er seine Besoldungsmitteilungen nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe. Er hafte deshalb verschärft. Im Übrigen sei er mit der Abgabe der Erklärung gegenüber der Familienkasse seinen Mitteilungspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Die Familienkasse habe die Mitteilung aus steuerrechtlichen Gründen nicht an die Besoldungsstelle weiterleiten dürfen. Die gegenüber der Familienkasse abgegebenen Erklärungen unterlägen dem Steuergeheimnis. Lediglich die Entscheidungen der Familienkassse würden der Besoldungsstelle zur Überprüfung ihrer eigenen Entscheidungen zur Kenntnis gebracht. Diese Trennung der beiden Stellen sei für ihn auch – nach der Adressierung der jeweiligen Erklärungsvordrucke – erkennbar gewesen. Der Auszug seines Stiefsohnes sei eine Änderung der in der Erklärung vom 18. September 2006 dargestellten Verhältnisse, die er in jedem Fall von sich aus und nicht erst nach Zusendung des Erklärungsvordrucks der Besoldungsstelle hätte anzeigen müssen. Eine hieraus resultierende Überzahlung könne aber der Besoldungsstelle nicht angelastet werden. Auf seine Anzeigepfichten sei er im Übrigen in den Erklärungen vom 17. Oktober 2005 und 18. September 2006 hingewiesen worden. Den Antrag auf Zahlung des vollen Familienzuschlags wegen der Überführung seiner Ehefrau in den neuen TV-Land habe er im Übrigen selbst gestellt. Dass dies bei der Kindergeldzahlung Probleme aufwerfen könnte, sei damals nicht absehbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er diesen Antrag seinerzeit nicht unüberlegt, sondern mit guten Gründen gestellt habe. Hätte er diese Erklärung nicht abgegeben, hätte seine Ehefrau überschlägig für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 31. August 2011 Ortszuschlag in Höhe von ca. 7.000,00 Euro erhalten, während er für die Zeit vom 01. November 2005 bis zum 30. Juni 2008 durch die Berücksichtigung seines Stiefsohnes als Zahl- und Zählkind kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in Höhe von ca. 8.300,00 Euro erhalten habe. Dass die Besoldungsstelle die Mitteilung der Anschrift des Sohnes in der Erklärung vom 15. Juni 2009 nicht berücksichtigt habe, sei in der getroffenen Billigkeitsentscheidung angemessen berücksichtigt worden. Gründe für eine weitere Reduzierung des zurückzuzahlenden Betrages bestünden im Übrigen nicht. Es werde eine Rate in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich festgesetzt. Der Beschwerdebescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juni 2012 zugestellt. 11 Der Kläger hat am 23. Juli 2012, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren Bezug. Ergänzend führt er aus, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die gegenüber der Familienkasse abgegebenen Erklärungen dem Steuergeheimnis unterlägen und nicht von dort unmittelbar mit der besoldungszahlenden Stelle ausgetauscht würden. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid vom 06. Juni 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 2012 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06. Juni 2011 und der Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Ermächtigungsgrundlage für die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung von in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 überzahlten familienbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung überzahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Besoldungsempfänger nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Besoldungsempfänger hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Die Voraussetzung dieser Bestimmung sind erfüllt. 21 Für den genannten Zeitraum stand dem Kläger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für seinen Stiefsohn nicht mehr zu. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten Soldaten den Familienzuschlag der Stufe 2 und höher, wenn ihnen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Dass der Kläger für den hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld mehr für seinen Stiefsohn hatte, ergibt sich aber ohne weiteres aus der bestandskräftig geworden Entscheidung der Familienkasse vom 04. März 2010, die festgestellt hatte, dass mit dem Auszug des Stiefsohnes aus dem Haushalt des Klägers die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an den Kläger entfallen sind. Diese Entscheidung ist für die für die Besoldung zuständige Stelle bindend mit der Folge, dass auch der auf den Stiefsohn entfallende Anteil im Familienzuschlag dem Kläger nicht mehr zustand. 22 Vgl. zur Bindungswirkung kindergeldrechtlicher Entscheidungen OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 - 1 A 739/11 -, nachgewiesen bei juris mit weiteren Nachweisen. 23 Bedenken gegen die von der Beklagten errechnete Höhe der Überzahlung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. 24 Der Kläger kann sich nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627-629 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 -, juris; VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785 -, juris. 27 Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. 28 BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und - 2 C 4.11 -, beide nachgewiesen bei juris. 29 Gemessen an diesen Grundsätzen war die Überzahlung offensichtlich, weil der Kläger nach Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten die Überzahlung hätte erkennen müssen. Der Kläger hat bei Aufnahme seines Stiefsohnes in seinen Haushalt nach einer entsprechenden telefonischen Anfrage bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 ausdrücklich beantragt, ihm für den Stiefsohn Kindergeld und Familienzuschlag zum frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren, wobei er davon ausgehe, dass zwischen der Besoldungsstelle seiner Ehefrau und der WBV Nord Teilbeträge verrechnet würden, um eine komplette Rückabwicklung zu vermeiden. Dieser Antrag zielte erkennbar darauf, dass sein Stiefsohn bei ihm als drittes Kind zählen sollte und nicht bei seiner Frau als erstes Kind, da dadurch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag deutlich höher ausfiel. Daraus ist aber zu schließen, dass dem Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für seinen Stiefsohn, also ein „fremdes“, nicht von § 32 Abs. 1 EStG erfasstes (eigenes) Kind bekannt war, er also wusste, dass die Kindergeldberechtigung von der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt abhängig war. Entsprechendes musste der Kläger zudem den ihm ausgehändigten Merkblättern und Erklärungsvordrucken entnehmen. So enthält das Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2005, welches nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten allen Berechtigten ausgehändigt worden ist, unter Ziffer 1.4 den folgenden Hinweis: 30 „Neben verheiratete können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt . Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruchs ändern. Im öffentlichen Dienst kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.“ 31 Die Relevanz der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt ergibt sich zudem aus dem vom Kläger seinerzeit auszufüllenden Kindergeldantrag. Dass dem Kläger die Bedeutung des Auszugs des Stiefsohnes aus seinem Haushalt für die Kindergeldberechtigung bekannt war, zeigt letztlich auch sein eigenes Verhalten. Denn er hat die Familienkasse von sich aus zeitnah vom Auszug seines Stiefsohnes unterrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger aber nicht darauf vertrauen, dass ihm das trotz der Anzeige des Auszugs ausgezahlte Kindergeld für seinen Stiefsohn auch weiterhin zustehen könnte. Da die Kenntnis von der Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung zu dem bei jedem kindergeldberechtigten Soldaten, jedenfalls aber bei einem Offizier der Besoldungsgruppe A 16, vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Basiswissen gehört und er zudem auf diesen Zusammenhang in der bereits zitierten Passage aus dem Merkblatt zum Kindergeld 2005 hingewiesen worden war, hätte sich ihm zugleich auch aufdrängen müssen, dass ihm auch der Familienzuschlag für den Stiefsohn nach dessen Auszug nicht mehr zustand. Im Übrigen hätte er auch dem Vordruck der „Erklärung zur Überprüfung des Familienzuschlags“ unschwer entnehmen können, dass die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt – wie im Kindergeldrecht – Bedingung für den Bezug des Familienzuschlags für ein Kind seiner Ehefrau ist. Vor diesem Hintergrund ist aber die Frage, ob der Kläger mit der Anzeige des Auszugs bei der Familienkasse seiner Anzeigepflicht auch gegenüber der Beklagten nachgekommen ist, ohne Belang, zumal aus einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf die Offensichtlichkeit einer Überzahlung geschlossen werden kann, wie umgekehrt die Weitergewährung einer Leistung trotz einer entsprechenden Anzeige von anspruchsvernichtenden Umständen nicht ohne weiteres dazu führt, dass der Betreffende darauf vertrauen kann, dass er die trotz der Anzeige weitergewährten Leistungen zu Recht erhält. Vielmehr ist er in solchen Fällen, in denen sich die Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen dem Soldaten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, im Rahmen seiner sich aus dem Soldatenverhältnis ergebenden Treuepflicht gehalten, sich danach zu erkundigen, ob ihm die Leistungen weiterhin zu Recht gewährt werden. 32 Schließlich ist auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Soldaten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, so muss sich dies nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. April 2012 (– 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 -) in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Dies sei auch aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Beamte, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt habe, besser stehen müsse, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Fällen eines überwiegenden Verursachungsbeitrags der Behörde ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von in der Regel 30 % des überzahlten Betrages für angemessen hält. 33 Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 23 ff. 34 Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung. Sie hat das Mitverschulden ihrer Bediensteten an der eingetretenen Überzahlung berücksichtigt und den Rückforderungsbetrag von 4.837,21 Euro um 1,854,55 Euro auf 2.982,66 Euro und damit um 38,34 % reduziert. Damit hält sie sich aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2012 – 2 C 4.11 -, nachgewiesen bei juris, vorgegebenen Rahmen. Umstände, die Anlass für eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages geben könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger bei der Überleitung seiner Ehefrau in den neuen TV-Land im Jahre 2006 nicht auf diese Konsequenzen der von ihm und seiner Ehefrau bestimmten Kindergeldberechtigung hingewiesen worden ist, da ein Auszug des Stiefsohnes zum damaligen Zeitpunkt nicht anstand und im Übrigen die von den Eheleuten gewählte Konstruktion für den Kläger und seine Ehefrau – nimmt man den Gesamtzeitraum von November 2005 bis Oktober 2009 in den Blick - nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden war. Insoweit wird zur Begründung auf den Beschwerdebescheid, Bl. 7 Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.