Urteil
1 A 739/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags ist akzessorisch an eine bestandskräftige Kindergeldentscheidung gebunden.
• Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entfällt auch dann als Rechtsgrund für den Familienzuschlag, wenn die Aufhebung auf mangelnder Mitwirkung des Berechtigten beruht.
• Ist der Rechtsgrund für gezahlte Besoldungsbestandteile entfallen, besteht nach §49 Abs.2 SVG ein Rückgewähranspruch, der nicht bereits wegen Entreicherung (§818 Abs.3 BGB) entfällt.
• Die Behörde darf bei der Entscheidung über Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte nach §49 Abs.2 Satz3 SVG berücksichtigen; eine Rückforderung ist insoweit nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Bestandskräftige Kindergeldentscheidung bindet Familienzuschlag; Rückforderung bei Mitwirkungsversäumnis • Der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags ist akzessorisch an eine bestandskräftige Kindergeldentscheidung gebunden. • Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung entfällt auch dann als Rechtsgrund für den Familienzuschlag, wenn die Aufhebung auf mangelnder Mitwirkung des Berechtigten beruht. • Ist der Rechtsgrund für gezahlte Besoldungsbestandteile entfallen, besteht nach §49 Abs.2 SVG ein Rückgewähranspruch, der nicht bereits wegen Entreicherung (§818 Abs.3 BGB) entfällt. • Die Behörde darf bei der Entscheidung über Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte nach §49 Abs.2 Satz3 SVG berücksichtigen; eine Rückforderung ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Kläger, ehemaliger Berufssoldat, bezog für 2007 Versorgungsbezüge einschließlich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für seinen Sohn, der 2007 studierte und monatlich 400 Euro verdiente. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für 2007 mit Bescheid vom 29. Januar 2009 aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers auf und forderte Kindergeld zurück. Die Besoldungsstelle forderte daraufhin den zu Unrecht gezahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zurück (1.093,76 Euro). Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte zum Verwaltungsgericht; dieses hob die Rückforderung für 2007 auf. Die Beklagte (Dienstherrin) legte Berufung ein mit der Auffassung, die bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung binde die Besoldungsstelle und rechtfertige die Rückforderung. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und weist die Klage ab. • Akzessorischer Zusammenhang: Nach §40 Abs.2 BBesG (i.V.m. §47 Abs.1 SVG) ist der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags gesetzlich an das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld gebunden; daher hat die bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für 2007 den Rechtsgrund der Zuschlagszahlung entfallen lassen. • Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte: Das Bundesverwaltungsgericht hat der bestandskräftigen Entscheidung über Kindergeld Tatbestandswirkung auch gegenüber anderen Behörden zugewiesen; der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, um Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung zu gewährleisten. • Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeit des Leistungsberechtigten: Der Kläger hatte wiederholt Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Jahreseinkommens seines Sohnes zu erfüllen; seine Unterlassung machte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung möglich und war ihm zuzurechnen. • Verschärfte Haftung und Entreicherung: Die verschärfte Haftung nach §49 Abs.2 SVG in Verbindung mit §§818,820 BGB greift, weil die Leistung unter Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgte; eine Entreicherung nach §818 Abs.3 BGB wurde nicht geltend gemacht und liegt nicht vor. • Billigkeitsprüfung: Die Behörde hat die Billigkeitsvorschrift des §49 Abs.2 Satz3 SVG beachtet; es war zumutbar, die Rückforderung aus Gründen der Treu und Glauben vorzunehmen und dem Kläger Stundungs- bzw. Ratenzahlungsmöglichkeiten anzubieten. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§154,167 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags akzessorisch an die bestandskräftige Kindergeldentscheidung gebunden ist und die bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für 2007 den Rechtsgrund der Zuschlagszahlung entfallen ließ. Der Kläger haftet für die Rückforderung nach §49 Abs.2 SVG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BGB; eine Entreicherung liegt nicht vor. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten bei der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.