Urteil
6 K 5253/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0523.6K5253.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten. Er bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 erfolglos über die Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen der Wartezeitquote sowie im Auswahlverfahren der Hochschule um einen Studienplatz in Humanmedizin im ersten Fachsemester. Des Weiteren beantragte der Kläger unmittelbar bei der Beklagten mit Antrag vom 29.09.2011 – eingegangen am 30.09.2011 – die Zulassung im ersten Fachsemester Humanmedizin. Zum einen begehrte er innerkapazitär die Zulassung auf einem noch nicht besetzten Studienplatz, zum anderen rügte er die Nichtauslastung der Ausbildungskapazität und beantragte die Zulassung außerhalb der Kapazität. Seinem Antrag fügte er keinerlei Unterlagen bei. Dieser Zulassungsantrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Der Kläger hat unter dem 08.09.2012 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, sein außerkapazitärer Zulassungsantrag sei vollständig und damit formgültig und wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellt. Insbesondere habe er seinem Antrag nicht eine beglaubigte Abschrift seiner Hochschulzugangsberechtigung beifügen müssen. Weder in der maßgeblichen Regelung des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW, noch in der inhaltsgleichen Vorschrift für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge, § 23 Abs. 5 VergabeVO, sei geregelt, welche die erforderlichen Unterlagen seien, die mit dem außerkapazitären Zulassungsantrag vorgelegt werden müssten. Auch sei – anders als in anderen Absätzen der genannten Regelungen – keine Satzungsermächtigung vorgesehen. Die Vorschrift sei mithin in Bezug auf den Passus „erforderliche Unterlagen“ mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Kläger legt ferner dar, es sei für die Beklagte aufgrund der von der Stiftung hochschulstart.de mitgeteilten Abiturnote durch eine einfache Computerrecherche ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass er über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfüge. Er meint daher, dass der geforderte Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung eine bloße „Förmelei“ darstelle. In der Sache rügt der Kläger, dass Lehrangebot und -nachfrage nicht zutreffend ermittelt worden seien. Insoweit wird hinsichtlich der Rügen im Einzelnen auf die Schriftsätze vom 21.09.2012, 25.03.2013 und 29.04.2013 Bezug genommen. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zuweisung eines nach Abschluss des Nachrückverfahrens noch unbesetzt gebliebenen Studienplatzes. Dass ein solcher Platz nicht vorhanden seien, werde von der Beklagten lediglich behauptet, nicht aber – etwa durch Vorlage einer Einschreibeliste – belegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise, ihn zum Studium auf einem nach Durchführung der Nachrückverfahren und eines eventuellen Losverfahrens nicht besetzten innerkapazitären Studienplatz zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Das außerkapazitäre Zulassungsbegehren sei unzulässig, da es mangels eines formgültigen Antrages innerhalb der Ausschlussfrist an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Insoweit müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er seinem Antrag entgegen der Vorgabe in § 29 Abs. 1 VergabeVO nicht innerhalb der Ausschlussfrist die erforderlichen Unterlagen beigefügt habe. Zu den erforderlichen Unterlagen gehöre der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung. Die Vorlage einer Hochschulzugangsberechtigung sei nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 HG NRW geeignet und notwendig, da nur diese die Vergabe eines Studienplatzes rechtfertigen könne. Im Übrigen sei die Klage insoweit auch unbegründet, weil die festgesetzte Zulassungszahl entgegen der Auffassung des Klägers kapazitätserschöpfend sei. Insoweit wird wegen der Ausführungen im Einzelnen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.10.2012, 24.04.2012 und 15.05.2013 Bezug genommen. Soweit der Kläger die Zulassung innerhalb der Kapazität begehre, sei seine Klage unbegründet. Der am 30.09.2011 unmittelbar bei ihr gestellte Antrag auf Zulassung innerhalb der Kapazität sei nicht formgerecht, da die Vergabe innerhalb der normativ festgesetzten Kapazität durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolge und folgerichtig auch dort beantragt werden müsse. Dabei seien die in § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW vorgesehenen Fristen zu wahren, was hier nicht der Fall sei. Des Weiteren seien sämtliche festgesetzten Studienplätze auch belegt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten insofern ausgeführt, es würden solange Nachrückverfahren durchgeführt, bis alle ausgewiesenen Plätze belegt seien. Einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Zulassung im Fachsemester Humanmedizin zum Wintersemester 2011/2012 hat der Kläger nicht gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2011/2012, die im Leitverfahren – 6 Nc 306/11 – vorgelegt worden waren, Bezug genommen. Die Kapazitätsunterlagen sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 6 K 5190/12 zugänglich gemacht worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO insgesamt zulässig, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.09.2011 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist beschieden hat. In Bezug auf das Zulassungsbegehren außerhalb der Kapazität fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers. Das Vorliegen eines formgültigen und damit wirksamen Antrages ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung und betrifft somit nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag (nachfolgend I.) als auch mit dem Hilfsantrag (nachfolgend II) ohne Erfolg. I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte außerkapazitäre Zulassungsbegehren ist unbegründet, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes über die in Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 01.07.2011 (GV. NRW. 2011 S. 311), geändert durch Verordnung vom 17.11.2011 (GV. NRW. S. 565) festgesetzte Höchstzahl von 188 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln hinaus. Es fehlt an einem vollständigen und damit wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellten außerkapazitären Zulassungsantrag. Nach § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW in der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung der 4. ÄnderungsVO vom 19.05.2011 (GV. NRW. 2011 S. 275) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 01. April und für das Wintersemester bis zum 01. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Hier hat der Kläger zwar einen außerkapazitären Zulassungsantrag fristgerecht gestellt; sein Antrag vom 29.09.2011 ist am 30.11.2011 bei der Beklagten eingegangen. Diesem Antrag hat der Kläger aber keinerlei Unterlagen beigefügt. Namentlich fehlt es am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Form. Das OVG NRW sowie die Kammer haben im Zusammenhang mit der inhaltlich gleichlautenden Regelung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW die Auffassung vertreten, dass diese Norm so auszulegen ist, dass zu den erforderlichen Unterlagen zumindest die Hochschulzugangsberechtigung (im Original oder in beglaubigter Ablichtung) gehört, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – sowieBeschlüsse der Kammer vom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 – undvom 13.03.2012 – 6 L 1127/12 –. Diese Auffassung erhält die Kammer auch in Ansehung des Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit dem er sich das Vorbringen in der Anhörungsrüge im Verfahren – 13 B 341/13 – zu Eigen macht, aufrecht. Zunächst ist die Kammer der Auffassung, dass die zu § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW entwickelte Auslegung in gleicher Weise für § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW gilt. Beide Regelungen sind inhaltsgleich. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber das außerkapazitäre Zulassungsverfahren in zwei Regelungen anspricht, beruht allein auf der systematischen Gliederung des Zweiten Teils der VergabeVO, in dem zwischen dem Zulassungsverfahren der Hochschule und dem bundesweiten zentralen Vergabeverfahren sowie dessen Umsetzung an den nordrheinwestfälischen Hochschulen unterschieden wird. Einen sachlichen Grund dafür, dass die Regelung in § 23 Abs. 5 VergabeVO für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengängen anders auszulegen wäre, als die hier maßgebliche Vorschrift des § 29 Abs. 1 VergabeVO, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 29 Abs. 1 VergabeVO bzw. die inhaltsgleiche Regelung des § 23 Abs. 5 VergabeVO mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Regelungen mangels näherer Konkretisierung der „erforderlichen Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Formulierung, wonach Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen (Hervorhebung durch das Gericht) innerhalb der genannten Ausschlussfrist einzureichen sind, wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers der bloße Antrag nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind und zwar die erforderlichen. Welche Unterlagen erforderlich sind, lässt sich durch Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung ermitteln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 –. Aus dem Hochschulgesetz NRW folgt, dass grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums stets der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Eine Einschreibung setzt nach § 48 HG NRW voraus, dass der Studienbewerber die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzung nachweist. Nach dem Hochschulgesetz NRW reicht es demgemäß nicht, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, sondern dem Studienbewerber wird abverlangt, seine Qualifikation gegenüber der Hochschule nachzuweisen. Dies ist interessengerecht vor dem Hintergrund, dass die benötigten Unterlagen für den Studienbewerber ohne Weiteres verfügbar sind, und die Hochschule in Ansehung der Vielzahl vorzunehmender Einschreibungen nicht mit vermeidbaren Ermittlungen belastet werden soll. Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen, weil im innerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung in der Regel erst bei der Einschreibung belegt werden muss, wohingegen im außerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung schon mit der Antragstellung nachgewiesen werden muss. Der vom Kläger gerügte „eklatante Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz“ besteht wegen der unterschiedlichen Ausgangslage in beiden Zulassungsverfahren nicht: Diese Differenzierung ist aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Ausgestaltung der beiden Verfahren gerechtfertigt und geboten: Unter Einbeziehung der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 VergabeVO sowie der Einschreibefristen ist das innerkapazitäre Zulassungsverfahren in aller Regel deutlich vor Semesterbeginn beendet, so dass für die Universitäten Planungssicherheit besteht und nicht in Anspruch genommene Studienplätze zeitnah noch im Nachrückverfahren vergeben werden können. Demgegenüber endet die Bewerbungsfrist für das außerkapazitäre Zulassungsverfahren erst zum Semesterbeginn. Die zeitliche Beschränkung durch Statuierung einer Ausschlussfrist dient erkennbar dem Zweck, das außerkapazitäre Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebes sollen die Hochschulen vor Vorlesungsbeginn einen zuverlässigen Überblick über die Zahl sämtlicher ggf. eizuschreibender Studienbewerber erhalten. Vor diesem Hintergrund gibt es bei verständiger Würdigung der Norm des § 29 Abs. 1 VergabeVO keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber das tatsächlich und rechtlich aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn nicht feststeht, dass eine eventuelle Zulassung auch zu einer Einschreibung führen wird. Es spielt des Weiteren keine Rolle, ob der Kläger im Verlaufe des Hauptsacheverfahren in der Lage gewesen wäre, seine Hochschulzugangsberechtigung durch Vorlage seiner Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung nachzuweisen. Das Stellen eines vollständigen, mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrages ist eine Anspruchsvoraussetzung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr nachgeholt werden kann. Da das außerkapazitäre Zulassungsbegehren bereits mangels wirksamer vollständiger Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist unbegründet ist, kommt es auf die vom Kläger in Bezug auf die Kapazitätsermittlung erhobenen Einwände nicht an. II. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Zulassung innerhalb der Kapazität auf einem nach Abschluss des hochschulstart.de Verfahrens noch unbesetzt gebliebenen Studienplatz begehrt, ist seine Klage ebenfalls unbegründet. Nach § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW werden nach Abschluss der Nachrückverfahren Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Hier hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sämtliche eventuell wieder verfügbar gewordenen Studienplätze in – gegebenenfalls mehrfachen – Nachrückverfahren vergeben würden. Auch im maßgeblichen Wintersemester 2011/2012 seien alle im 1. Fachsemester zur Verfügung stehenden Plätze belegt worden. Bei der Beklagten waren zum Wintersemester 2011/2012 189 Studierende im 1. Fachsemester der Studiengangs Humanmedizin eingeschrieben. Ein unbesetzter Platz bestand angesichts der vom Verordnungsgeber festgesetzten 188 Studienplätze demzufolge nicht. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Beklagten unrichtig sein könnten. Anlass zur Anforderung einer Liste der eingeschriebenen Studierenden besteht vor diesem Hintergrund nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO IV. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Die maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Begriff der „erforderlichen Unterlagen“ dahin auszulegen ist, dass hiervon jedenfalls der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung erfasst wird, ist durch den Beschluss des OVG NRW vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – geklärt. Dem steht wegen der inhaltlichen Entsprechung von § 29 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 VergabeVO weder entgegen, dass der genannte Beschluss sich zu § 23 Abs. 5 verhält, noch dass er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die klar abgrenzbare Rechtsfrage nur einer vorläufigen Bewertung unterzogen worden ist, lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.