Urteil
18 K 4458/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1102.18K4458.11.00
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Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.07.2011 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 223,60 Euro für die Reinigung der B. Straße und in Höhe von 747,92 Euro für die Reinigung der S1. Straße erhoben werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 67%.
Entscheidungsgründe
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.07.2011 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 223,60 Euro für die Reinigung der B. Straße und in Höhe von 747,92 Euro für die Reinigung der S1. Straße erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 67%. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. -L. -Str. 000 0, Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000. Hinsichtlich der konkreten Lage des Grundstücks wird Bezug genommen auf den Auszug des Liegenschaftskatasters vom 28.06.2010, Bl. 7 der Beiakten Heft 1. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planes der GAG Immobilien AG wurde die Zuwegung zur Wohnanlage über die F. Straße am 01.01.2009 fertiggestellt, die Zuwegungen über die S. Straße und die I. Straße waren am 01.12.2010 bzw. am 01.09.2011 hergestellt. Der Zugang zur B. Straße über das Flurstück 0000 war ebenfalls erst am 01.09.2011 hergestellt. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.07.2011 zog die Beklagte die Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 zu Straßenreinigungsgebühren für die S1. Straße und für die B. Straße heran. Bei der Berechnung setzte die Beklagte 28 Frontmeter zugewandte Grundstücksseite zur S1. Straße und 5 Frontmeter zugewandte Grundstücksseite zur B. Straße an. Am 11.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus: Das Grundstück der Klägerin sei über eine private Erschließungsanlage an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Die Wohnanlage, zu der das Grundstück der Klägerin gehöre, habe eher den Charakter eines eigenständigen Stadtquartiers. Es verfüge über ein eigenes, ausdifferenziertes internes Wegenetz, das auf Kosten der Anlieger gereinigt werde. Das Wegenetz sei bei wertender Betrachtung als selbständige Erschließungsanlage einzustufen. Die Heranziehung sei für den größten Teil der hier streitgegenständlichen Jahre auch deshalb rechtswidrig, weil die privaten Zuwegungen zu den öffentlichen Straßen, zu denen die Beklagte die Klägerin veranlage, im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht fertiggestellt gewesen seien und es deshalb am Merkmal des Erschlossenseins fehle. Der Durchgang zur B. Straße sei erst am 30.08.2011 fertiggestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die B. Straße auch nicht fußläufig über diese Verbindung erreichbar gewesen. Die Klägerin beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.07.2011 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Grundstück der Klägerin sei durch beide Straßen erschlossen. Der Wohnkomplex, in dem das klägerische Grundstück liege, sei im streitbefangenen Zeitraum durchgängig von der S1. und der B. Straße erreichbar gewesen. Ein Luftbild aus dem Jahr 2010 belege das. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 13.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, soweit die Beklagte die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für die B. Straße und für die S1. Straße, letztere bezogen auf den Zeitraum bis zum 01.12.2010, herangezogen hat. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die S1. Straße ab dem 01.12.2010 ist hingegen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22. Dezember 2006 (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) in der vor allem hinsichtlich der Gebührensätze für das betreffende Veranlagungsjahr jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 7 Abs. 1 StrReinS nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, den Kosten der Reinigung und der Verkehrsbedeutung der Straße. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 StrReinS sind für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgebend; der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. Rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. Ausgehend hiervon ist die Klägerin zu Unrecht zu Straßenreinigungsgebühren für die B. Straße herangezogen worden. Für den Zeitraum bis zum 01.09.2011 folgt das bereits aus der Tatsache, dass bis dahin der Zugang zur B. Straße über das Flurstück 1904 noch gar nicht hergestellt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom selben Tage in dem Verfahren 18 K 4443/11. Abgesehen davon wird das Grundstück der Klägerin aber auch nicht von der B. Straße erschlossen. Ein Grundstück ist durch eine Straße erschlossen, wenn von der gereinigten Straße tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dabei genügt auch eine fußläufige Verbindung von der gereinigten Straße auf das Grundstück. OVG NRW, Urteile vom 28.09.1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 163 und vom 07.10.1996 - 9 A 7244/95 -; Beschlüsse vom 17.05.2002 - 9 A 4231/01 -, Juris und vom 14.01.2004 - 9 A 2136/02 -, Juris. Ist ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg zu erreichen, ist zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalles eventuell den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Grundstück von der betreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2004 - 9 A 2136/02 -, a.a.O. m.w.N. Ob ein Erschließungszusammenhang noch gegeben ist, hängt nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich ab von der konkreten Lage des Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2003 - 9 A 1322/03 -, vom 26.09.2003 - 9 A 4260/01 - und vom 14.01.2004 - 9 A 2936/02 -, a.a.O. Dabei reichten beispielsweise zu bewältigende Entfernungen von der öffentlichen Straße bis zum Grundstück von 55, 61, 68, 80, 160 und sogar 180 Meter noch nicht aus, um den Erschließungszusammenhang zu unterbrechen. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 333 m.w.N. zur Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die auf eine Gesamtwürdigung der Umstände abstellende Rechtsauffassung mittlerweile aufgegeben hinsichtlich eines für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen, geradlinig verlaufenden Stichweges und geht nunmehr - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität - davon aus, dass ein solcher Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 Meter ist. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl 2011, 273. Ausgehend von dieser 100-Meter-Regel spricht demnach Vieles dafür, dass eine lediglich fußläufige Verbindung den Erschließungszusammenhang zu einer gereinigten Straße allenfalls ab einer Länge von mehr als 150 Metern unterbrechen kann. Da vorliegend die von der B. Straße bis zum klägerischen Grundstück über zwei Privatwege zurückzulegende Strecke knapp 155 Meter beträgt und es sich um eine fußläufige Verbindung handelt, ist das Grundstück der Klägerin nicht mehr von der B. Straße erschlossen. Dasselbe gilt auch für die S1. Straße für den Zeitraum bis zum 01.12.2010, da diese bis dahin nur über die F. Straße zu erreichen war, so dass die bis zum klägerischen Grundstück zurückzulegende Strecke ca. 160 Meter betrug. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 13.07.2011 ist indes rechtmäßig, soweit die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab dem 01.12.2010 zu Straßenreinigungsgebühren für die S1. Straße herangezogen hat. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Veranlagungszeitraums, da eine (Nach-)Veranlagung bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist zulässig ist, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 AO. Das Grundstück der Klägerin weist überdies eine der S1. Straße zugewandte Grundstücksseite mit einer Länge von 28 Metern auf. Das Grundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung der Klägerin ab dem 01.12.2010 auch von der S1. Straße erschlossen. Der Erschließungszusammenhang wird nicht durch den vor dem klägerischen Grundstück verlaufenden privaten Stichweg unterbrochen, und zwar weder im Hinblick auf die Länge des Stichweges und die zurückzulegende Strecke bis zur S1. Straße noch unter Berücksichtigung des bestehenden Wegesystems innerhalb der Wohnanlage. Der unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende, private Stichweg der G. -L. -Straße ist nicht mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar und unterbricht deshalb auch nach der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2011 - 9 A 2634/09 -, a.a.O., nicht bereits aufgrund seiner Länge den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße. Die von der S1. Straße bis zum Grundstück der Klägerin fußläufig zurückzulegende Strecke über die ab dem 01.12.2010 hergestellte (private) S. Straße, den mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht befahrbaren N. -Q. -Platz und über den (privaten) Stichweg der G. -L. -Straße beträgt knapp 105 Meter. Diese Entfernung ist (noch) nicht derart erheblich, dass sie schon für sich genommen geeignet sind, eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs zu bewirken. Der Erschließungszusammenhang wird auch nicht durch das über mehrere Flurstücke verlaufende private Wegesystem der Wohnanlage unterbrochen. Das private Wegesystem in seiner Gesamtheit stellt keine eigenständige Erschließungsanlage dar, die eine Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zur S1. Straße hin verbieten würde. Nach den vorgelegten Lichtbildern, den Plänen und der der Einzelrichterin bekannten Örtlichkeit, steht dem insbesondere die konkrete Ausgestaltung des in Ost-West-Richtung verlaufenden, grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren N. -Q. -Platzes entgegen, der aufgrund der großräumig angelegten Spielplätze und mit dem lediglich am Rande verlaufenden Gehweg allenfalls eine untergeordnete Zubringerfunktion hat. Dieser eigenständige Charakter des N. -Q. -Platzes steht einer gemeinsamen Einordnung des Platzes und der überwiegend mit Kraftfahrzeugen befahrbaren, privaten Stichwege als einheitliches Wegesystem der inneren Erschließung entgegen. Abgesehen davon haben aber auch die mit Kraftfahrzeugen befahrbaren privaten Stichwege bzw. Privatstraßen lediglich eine untergeordnete Verbindungsfunktion, da sie offensichtlich nur die umliegenden Grundstücke zu den öffentlichen Straßen hin verbinden, nämlich im Norden zur G. -L. -Straße und im Süden zur S1. Straße hin. Sonstige Gründe, die einer Heranziehung entgegen stehen könnten, sind weder vorge-tragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.