Urteil
18 K 1411/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1126.18K1411.11.00
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Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Klägerin darin für das Flurstück 000/00 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 657,46 Euro für 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße herangezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Klägerin darin für das Flurstück 000/00 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 657,46 Euro für 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße herangezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstücke 0000/000 und 000/00. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2011, den Klägern zugegangen am 08.02.2011, zog die Beklagte die Klägerin u.a. für das Kalenderjahr 2011 zu Straßenreinigungsgebühren heran. Bei der Berechnung setzte die Beklagte für das Flurstück 0000/000 29 Meter angrenzende Grundstücksseite an die C. Straße, 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße sowie 13 Meter angrenzende Grundstücksseite an die J.--------straße und 179 Meter zugewandte Grundstücksseite zur J.--------straße an. Für das Flurstück 000/00 setzte die Beklagte 50 Meter angrenzende Grundstückseite J.--------straße und 72 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße an. Am 08.03.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Die Heranziehung für das Flurstück 000/000 sei zu Unrecht erfolgt, soweit eine Gebühr für 71 Frontmeter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße erhoben worden sei. Die diesbezügliche Grundstücksseite sei der C. Straße nicht zugewandt, weil sie nicht die nächstgelegene Grundstücksseite darstelle, die zu dieser Straße parallel verlaufe. Im Hinblick auf das Flurstück 000/00 sei der Ansatz von 72 Frontmetern rechtswidrig, weil das Grundstück nicht von der C. Straße erschlossen sei. Das Grundstück sei für seine Erschließung nicht auf einen Zugang zu dieser Straße angewiesen. Es sei durch den Zugang zur J.--------straße bereits vollständig erschlossen. Die Klägerin beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2011 aufzuheben, soweit sie darin zu höheren Straßenreinigungsgebühren als 2.509,46 Euro herangezogen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 19.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, soweit die Beklagte die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für das Flurstück 1788/227 in Höhe von 657,46 Euro für 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße herangezogen hat. Die Heranziehung des Flurstücks 000/00 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 666,72 Euro für 72 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße ist hingegen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22. Dezember 2006 in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.12.2010 (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 7 Abs. 1 StrReinS nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, den Kosten der Reinigung und der Verkehrsbedeutung der Straße. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 StrReinS sind für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgebend; der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. Rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. Ausgehend hiervon ist die Klägerin zu Recht für das Flurstück 000/00 zu Straßenreinigungsgebühren für die C. Straße herangezogen worden. Das Flurstück 000/00 ist (auch) von der C. Straße erschlossen und kann deshalb zu Straßenreinigungsgebühren für diese Straße veranlagt werden. Ein Grundstück wird im straßenreinigungsrechtlichen Sinne von der gereinigten Straße erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Hierfür reicht beispielsweise auch eine fußläufige Verbindung zur Straße. Diese Verbindung muss auch nicht unmittelbar von der zu erschließenden Straße aus bestehen. Es genügt vielmehr, dass eine Zugangsmöglichkeit über andere Grundstücke gegeben ist, die - wie hier das Flurstück 0000/000 - im Eigentum des Gebührenschuldners stehen, VG Köln, Urteile vom 12.11.2007 - 27 K 3904/06 - und vom 02.07.2008 - 27 K 2625/07 -, wobei etwaige selbst geschaffene Hindernisse auf dem Grundstück unbeachtlich sind. Der Erschließungszusammenhang ist auch nicht aufgrund der Entfernung des Grundstücks zur C. Straße unterbrochen, weil eine fußläufige Verbindung den Erschließungszusammenhang allenfalls ab einer Länge von mehr als 150 Metern unterbrechen kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 02.11.2012 - 18 K 4458/11-, vorliegend jedoch nur ca. 130 Meter fußläufig zurückzulegen sind. Die Heranziehung in Bezug auf das Flurstück 0000/000 für 71 Meter zugewandte Grundstücksseite zur C. Straße ist indes rechtswidrig, weil hier der notwendige Erschließungszusammenhang zur gereinigten Straße nicht mehr gegeben ist, weil die C. Straße von der von der Beklagten zugrunde gelegten zugewandten Grundstücksseite des Flurstücks 0000/00 sogar ca. 180 Meter entfernt liegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.08.2012 - 18 K 1286/11 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.