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Urteil

20 K 4010/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0628.20K4010.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin verfolgt im vorliegenden Verfahren ihr Begehren, einen Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 1 BVFG zu erhalten. 3 Im Jahre 1999 stellte ihre Mutter einen Aufnahmeantrag und legte einen Inlandspass vom 18.02.1995 vor, in der ihre Nationalität mit Deutsch angegeben war. In der 1998 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Mutter gab einerseits an, als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen zu haben, andererseits, ab dem 3. Lebensjahr von ihrer Mutter und ihrer Großmutter die deutsche Sprache erlernt zu haben. Sie verstehe wenig Deutsch, ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch (zunächst war angekreuzt worden, sie spreche nur einzelne Wörter Deutsch). 4 Nachdem die Mutter einer Aufforderung zur Durchführung eines Sprachtestes nicht nachgekommen war, wurde der Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 21.10.2002 abgelehnt, da eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht nachgewiesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 5 Am 17.07.2009 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie legte einen Inlandspass vom 13.06.2007 vor, der keinen Nationalitätseintrag enthält. Zu den sprachlichen Gegebenheiten gab sie an, dass sie Deutsch und Russisch ab dem 1. Lebensjahr erlernt habe. Die deutschen Sprachkenntnisse habe sie von der Mutter und der Großmutter, von Tanten, Onkel und Cousine sowie in der Schule erworben. In Bezug auf deutsche Kultur habe sie viel von der Großmutter gelernt. Ihre Großmutter sei im Jahre 2004 nach Deutschland ausgesiedelt (deren Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG vom 07.04.2005 fügte sie in Kopie bei). Ihre Eltern könnten nicht aus Russland weg, weil der Vater alte Eltern und Großeltern habe. 6 Im Rahmen des Sprachtestes am 23.11.2009 gab sie an, Deutsch von der Großmutter gelernt zu haben sowie in der Schule von der 6. bis zur 10. Klasse, seit 2 Monaten durch Privatunterricht sowie durch mehrere Besuche in Deutschland. Ihre Großmutter habe mit ihr immer Hochdeutsch gesprochen, deshalb spreche sie keinen Dialekt. Die Sprachkenntnisse der Klägerin wurden in die Kategorie III eingeordnet (Ein Gespräch war trotz einiger Mängel - bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluss - möglich. Es ist allerdings unschädlich, wenn gelegentlich ein Sprachmittler zur Übersetzung einzelner weniger Begriffe hinzugezogen werden musste.). In der Bewertung des Sprachvermögens heißt es weiter, die Klägerin habe nahezu alle Fragen ohne Zögern beantworten können. 7 Mit Bescheid vom 08.02.2010 wurde der Aufnahmeantrag der Klägerin abgelehnt. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen des Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit der Klägerin nicht mehr vorgesehen gewesen sei, könne die Klägerin das nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben. Dafür gebe es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Gebräuche reiche insoweit nicht aus. Dagegen spreche auch, dass die Klägerin nicht über fließende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, sondern ihre Deutschkenntnisse lediglich für ein einfaches Gespräch ausreichten. 8 Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe mit ihrer Großmutter und der am 01.06.2000 verstorbenen Urgroßmutter zusammen gelebt. Die Urgroßmutter habe schlecht Russisch gesprochen, deshalb hätten sie Deutsch sprechen müssen. Sie sei von der Großmutter großgezogen worden, die bis zu ihrem Umzug nach Deutschland im Jahre 2004 mit ihnen zusammen gelebt habe. Mit der Großmutter hätten sie deutsche Feste gefeiert und Traditionen gepflegt und auch deutsche Lieder gesungen. Sie habe als einzige in ihrer Schulklasse Deutschunterricht (eine Stunde pro Woche). Alle in der Schule wüssten, dass sie Deutsche sei. Ihre Deutschlehrerin korrigiere ihr zu Hause gesprochenes Deutsch. Sie hätten z.B. immer gesagt "Finf", richtig müsse man sagen "Fünf" oder "schön" statt "schein". 9 Mit Bescheid vom 01.06.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es fehle nach wie vor an hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise. Zunächst belege die im Jahre 1998 neu ausgestellte Geburtsurkunde im Hinblick auf die dortige Eintragung der Mutter als deutsche Volkszugehörige keineswegs, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Aussiedlungsgebiet für Dritte als deutsche Volkszugehörige erkennbar gewesen sei. Die Mutter habe offenbar die deutsche Sprache nicht in vermittlungsfähiger Form beherrscht, da sie auf die Einladung zum Sprachtest im Jahre 2010 nicht reagiert habe. Die Angaben der Klägerin beim Sprachtest (Deutsch sei ihr im Familienkreis ausschließlich von ihrer Großmutter beigebracht worden) lasse darauf schließen, dass die deutsche Sprache selbst im engsten Familienkreis, nämlich im Kontakt mit den Eltern, keine besondere Rolle gespielt habe. Es gebe letztlich keine Hinweise, dass die deutsche Sprache und andere deutsche Kulturmerkmale für die Klägerin die am nächsten stehenden gewesen seien. 10 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie sei in erster Linie von ihrer Großmutter erzogen worden. Diese habe hauptsächlich Deutsch und Russisch nur mit einem starken Akzent gesprochen. Sie habe auch mit ihrer Tochter - also der Mutter der Klägerin - wie mit der Klägerin selbst ausschließlich Deutsch gesprochen und ihr deutsche Traditionen vermittelt. Die Klägerin habe sich nach außen aktiv zum deutschen Volkstum bekannt. So habe sie sich anlässlich der ersten Passausgabe in dem im Wohnort Zelenokumsk geführten Hausbuch - das sie in beglaubigter Kopie auszugsweise vorgelegt hat - "deutsch" als ihre Nationalität eintragen lassen. Sie werde in der Schule als Schülerin und in der Universität als Studentin deutscher Nationalität geführt (laut Schulbescheinigung vom 25.08.2010 lernt die Klägerin, eine deutsche Volkszugehörige, als einzige in der Klasse Deutsch und besucht zusätzliche Leistungskurse für Deutsch; nach Angaben ihrer Großmutter gibt es allerdings seit 1991 keine Eintragung der Nationalität der Schüler im Schulregister mehr). Dies seien bisher die einzigen Möglichkeiten eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gewesen, die die Klägerin bzw. ihr zurechenbar ihre Eltern genutzt hätten. Es werde bestritten, dass ihre Mutter nicht in vermittlungsfähiger Form Deutsch spreche. Diese habe nur deshalb an dem Sprachtest nicht teilgenommen, weil ihre Schwiegereltern mit einem Umzug nach Deutschland nicht einverstanden gewesen seien. Im Übrigen habe die Klägerin bei der kürzlich stattgefundenen Volkszählung ihre Nationalität mit Deutsch angegeben (insoweit legt sie ein entsprechendes Formular der Volkszählung in Kopie nebst Teilübersetzung vor). 11 Ihre Geburtsurkunde sei im Jahre 1998 neu ausgestellt worden, weil im Haus der Großmutter eingebrochen worden und sämtliche Unterlagen mitgenommen worden seien. Der Inlandspass der Mutter sei neu ausgestellt worden, weil der vorherige verloren gegangen sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Unter Vertiefung der Ausführungen der angefochtenen Bescheide führt sie aus, dass die von der Klägerin angeführten Sachverhalte für ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbarer Weise nicht ausreichten. Des Weiteren bestünden Zweifel, ob die Sprachkenntnisse der Klägerin im Wesentlichen auf familiärer Vermittlung beruhten. Die stark an das Russische angelehnte Diktion der Klägerin und der verstärkte Gebrauch des Infinitivs sprächen für eine fremdsprachliche Vermittlung der für ein einfaches Gespräch auf Deutsch gerade noch ausreichenden Sprach- kenntnisse. 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Großmutter der Klägerin 18 (zur Ausstellung von Personalpapieren ihrer Tochter, zu den Eintragungen im Hausbuch und zu den familiären Gegebenheiten bis zu ihrer Übersiedlung nach Deutschland). Hinsichtlich der Aussage der Zeugin wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2011 Bezug genommen. 19 Des Weiteren hat die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage der Bedeutung der Eintragungen in dem vorgelegten Hausbuch durch Einholung einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau bzw. durch eine über die Botschaft bei den zuständigen russischen Behörden eingeholte Auskunft. 20 Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 12.01.2012 und 14.05.2012 verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 25 Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BVFG u.a., wer deutscher Volkszugehöriger ist. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 S. 2 BVFG). 26 An dem hiernach erforderlichen durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt es. 27 Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der ersten Ausstellung des Inlandspasses für die Klägerin nicht mehr vorgesehen war, dass dort die Volkszugehörigkeit eingetragen wird, sie dementsprechend keine Nationalitätenerklärung abgeben konnte, kommt nur ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise in Betracht. Insoweit ist erforderlich, dass Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein müssen, die einer Nationalitätenerklärung nahe kommt, 28 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 B 78/08 -, juris. 29 Ein solches Bekenntnis liegt hier nicht in der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im Hausbuch. Insoweit bedarf es im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung mehr, ob die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in einem Hausbuch grundsätzlich geeignet wäre, ein Bekenntnis auf sonstige Weise zu begründen. Denn nach der nunmehr überreichten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin hat damals nicht sie selbst, sondern ihre Mutter diesen Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin veranlasst. Daher ist auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Klägerin seinerzeit schon als bekenntnisfähig angesehen werden konnte (der Volkszugehörigkeitseintrag im Hausbuch erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses am 13.06.2007; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst 14 1/2 Jahre alt). 30 Der Aspekt, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in der Schule als Schülerin deutscher Nationalität geführt wurde und an der Universität als Studentin deutscher Nationalität geführt wird, begründet ebenfalls kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im vorgenannten Sinne. In Bezug auf die Schule hat die Klägerin selber vorgetragen, dass es seit 1991 keine Eintragung der Nationalität der Schüler im Schulregister mehr gibt. Im Übrigen stellt es kein Bekenntnis der Klägerin dar, wenn sie in den Schulbescheinigungen vom 17.06.2010 und 25.08.2010 als "Deutsche" bzw. "deutsche Volkszugehörige" bzw. Person "deutscher Volkszugehörigkeit" bezeichnet wird. Soweit es den Bereich der Universität betrifft, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen worden, in welcher Form die Klägerin dort als deutsche Volkszugehörige geführt wird und dass dem in irgendeiner Weise eine Erklärung der Klägerin zu Grunde liegen. 31 Ein ausreichendes Bekenntnis liegt auch nicht darin, dass die Klägerin sich bei der Volkszählung des Jahres 2010 als deutsche Volkszugehörige eingetragen hat. Zwar kann grundsätzlich die Angabe der Volkszugehörigkeit mit "deutsch" bei Volkszählungen im Heimatstaat als Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG bewertet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und -zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.2007 - 5 C 9/06 - (juris). 33 Insoweit hat das OVG NRW, 34 Beschluss vom 15.04.2011 - 12 A 1961/10 - (juris), 35 aufgrund von Artikel 6 Nr. 2 des "Federal Law on the All-Russian Zensus of Population", wonach Personen nicht zur Offenlegung der verlangten Informationen gezwungen werden dürfen, den amtlicherseits veröffentlichten Befragungsbögen, in denen nicht nach Namen gefragt worden ist, und den Feststellungen der Forschungsgruppe Russland des deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit "Die Volkszählung in Russland 2002 und die demografische Realität", nach denen die Anonymität der Fragebögen eine gravierende Neuerung der Volkszählung 2002 gewesen sein soll, angenommen, dass die Auswertung dieser Volkszählung in Russland anonym erfolgt ist. Entsprechendes gilt auch für die Volkszählung des Jahres 2010. Die insoweit von der Klägerin in Kopie vorgelegten Fragebögen enthalten keine Namens- oder Adressangabe und entsprechen insoweit den Fragebögen, die im Jahre 2002 verwendet worden sind (entsprechende Musterstücke sind seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden). Die Namen der Familienangehörigen sind vielmehr nur auf einem separaten Blatt eingetragen, das offensichtlich später von den Fragebögen selbst getrennt wird. Der Vertreter der Klägerin hat nach eingehender Erörterung aller vorgenannter Unterlagen auch nicht in Zweifel gezogen, dass auch die im Jahre 2010 in Russland durchgeführte Volkszählung anonym ausgewertet wird. 36 Liegt demnach bereits kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise vor, bedarf keiner weitergehenden Prüfung, ob eine Bestätigung durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gegeben ist. Sollte es allerdings zutreffen, dass die Großmutter der Klägerin, die ihr in erster Linie die deutsche Sprache vermittelt haben soll, im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens gerade noch die erforderliche Sprachkompetenz aufwies (nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gibt es entsprechende Hinweise in den insoweit gespeicherten Datensätzen), könnten sich daraus allerdings deutliche Zweifel ergeben. 37 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.