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Beschluss

5 B 22/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. • Die Frage, ob die Nutzung eines Passes mit eingetragener ausländischer Nationalität als Hinwendung zu einem fremden Volkstum zu werten ist, ist bereits durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. • Verfahrensrügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Ablehnung von Hilfsbeweisen sind unbegründet, wenn die Vorinstanz die Entscheidungserheblichkeit und Substantiierung der Beweisanträge geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Weiterbenutzung ausländischer Passangabe kann als Hinwendung zu fremdem Volkstum gewertet werden • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. • Die Frage, ob die Nutzung eines Passes mit eingetragener ausländischer Nationalität als Hinwendung zu einem fremden Volkstum zu werten ist, ist bereits durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. • Verfahrensrügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Ablehnung von Hilfsbeweisen sind unbegründet, wenn die Vorinstanz die Entscheidungserheblichkeit und Substantiierung der Beweisanträge geprüft hat. Der Kläger rügte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitgegenstand ist, ob die gelegentliche Nutzung eines Inlandspasses mit eingetragener russischer Nationalität in den Jahren 1992–1994 eine Hinwendung zum russischen Volkstum darstellt und damit ein zuvor erklärtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum beseitigt. Der Kläger machte geltend, er habe den Pass nur gelegentlich benutzt und sei während anhängiger Änderungsverfahren an der Nutzung nicht zu messen. Das Oberverwaltungsgericht wertete die Weiterbenutzung des Passes trotz vorhandener Möglichkeit der Korrektur als zeitweises Gegenbekenntnis. Der Kläger rügte zudem Verfahrensfehler, insbesondere Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde und wies die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht und hat daher keinen Erfolg. • Zur Rechtsfrage: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Entgegennahme, Führung oder Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität dann eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum darstellt, wenn sie vom Willen des Inhabers getragen ist oder er eine Möglichkeit der Abwehr nicht genutzt hat; ist die Nutzung dagegen gegen den Willen und ohne Möglichkeit des Widerstands erfolgt, fehlt eine zurechenbare Hinwendung. • Das Oberverwaltungsgericht hat die maßgeblichen Grundsätze wörtlich übernommen und festgestellt, dass der Kläger 1992–1994 den Pass mit russischer Nationalität trotz bestehender Korrekturmöglichkeit weiterverwendete; auf Häufigkeit der Nutzung kommt es nicht an. • Die Rüge der Abweichung von früherer Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht, weil das Berufungsgericht den zitierten Leitsatz nicht verneint, sondern angewandt hat. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet: Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil der Beklagte rechtzeitig auf die Relevanz der Passnutzung hingewiesen hat und dem Kläger Aktenlage bekannt war. • Die Zurückweisung der Hilfsbeweisanträge war nicht verfassungswidrig, weil die Vorinstanz die Erheblichkeit und Substantiierung der Beweisanträge geprüft und die Vernehmung der Zeugin mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen durfte. • Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts war nicht verletzt, da der Kläger selbst zu Protokoll angegeben hatte, nur 1977 und 1995 Passänderungen beantragt zu haben, und im Berufungsverfahren keine konkreten Angaben zu Anträgen in 1992–1994 vorgetragen wurden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weiterbenutzung des Inlandspasses mit eingetragener russischer Nationalität in den Jahren 1992–1994, obwohl eine Korrekturmöglichkeit bestand, als zeitweises Gegenbekenntnis und damit als Abwendung vom deutschen Volkstum gewertet werden kann. Verfahrensrechtliche Einwände des Klägers, insbesondere zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Ablehnung von Beweisanträgen, sind nicht begründet, weil die Vorinstanz die Entscheidungserheblichkeit geprüft und die Beweisanträge als nicht ausreichend substantiell zurückgewiesen hat. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts inhaltlich und verfahrensrechtlich bestehen.