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Urteil

2 K 2740/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0210.2K2740.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 67 Kfz-Stellplätzen zu errichten. Das über 7.000 m² große Grundstück liegt im alten Ortskern von Köln-F. im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern vom 9. November 1992. Auf dem Flurstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Nördlich grenzt auf dem Flurstück 000 der teilweise unter Denkmalschutz stehende X. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. In nordöstlicher Richtung befindet sich im Eckbereich der X1.-----straße und der G.-------straße auf dem Flurstück 000 ein Edeka-Markt. Westlich entlang der H. Straße, südlich entlang der D.--------straße und östlich entlang der X1.-----straße ist das Grundstück nahezu ausschließlich von Wohnbebauung umgeben. Die genannten Grundstücksflächen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 3 Am 1. Februar 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage mit 67 Pkw-Stellplätzen auf dem Flurstück 000. Sie bat um Beantwortung drei einzelner planungsrechtlicher Fragestellungen, nämlich, ob 1. das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig sei und 2., ob die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehen Zahl und Anordnung gemäß Lageplan erstellt werden könnten, und 3., ob die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig sei. Weiterhin fügte sie der Voranfrage ein Gutachten der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG betreffend die Geräuschemissionen und -immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011 bei. Am 10. März 2011 reichte die Klägerin auf Anforderung der Beklagten eine Berechnung des Netto-Raumvolumens nach und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage. 4 Am 19. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X1. Straße und D.--------straße in Köln-F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in Köln-F. /B. ). Ziel der Planung sei es, zur planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Bau- und Freiflächenstruktur im Bereich der Ortsmitte von F. , ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltende Bäume festzusetzen. Der Beschluss wurde am 1. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 5 Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 nach vorheriger Anhörung der Klägerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung wies sie darauf hin, das Bauvorhaben der Klägerin sei mit dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 19. Mai 2011 zur Aufstellung des Bebauungsplans H. Straße nicht zu vereinbaren. Es erschwere wesentlich die Durchführung der beabsichtigten Planung. Der Bescheid ging bei der Klägerin nach eigenen Angaben am 7. Juni 2011 ein. 6 In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in Köln-F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 7 Durch Bescheid vom 12. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei nach der Satzung unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden. 8 Die Klägerin hatte schon am 10. Mai 2011 Klage erhoben. 9 Zur Begründung macht sie geltend, sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den darin konkret bezeichneten drei Fragestellungen durch die Beklagte. Der Vorlage einer Betriebsbeschreibung habe es zwar nicht bedurft, vorsorglich lege sie eine solche aber im gerichtlichen Verfahren vor. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, denn sie sei nicht wirksam. Der Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 19. Mai 2011 sei unwirksam, er habe nicht die rechtsstaatlich gebotene Anstoßfunktion. Auch fehle das notwendige Sicherungsbedürfnis der Plangeberin für den in Aufstellung befindlichen Bauleitplan. Es fehle nämlich an einer aktuellen Konkretisierung der Planung. Hier dränge sich der Eindruck auf, dass es der Plangeberin nicht um die Sicherung positiver zukünftiger städtebaulicher Zielsetzungen gehe, sondern vielmehr die Verhinderung des klägerischen Vorhabens im Vordergrund stehe. Eine städtebauliche Erforderlichkeit der Planung sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Erhalt der vorhandenen Ortstruktur schon durch die Erhaltungssatzung von 1992 gewährleistet sei. Damit erweise sich die Planung als unzulässige und nicht sicherungsfähige Negativplanung. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Flurstück 000 befindlichen großflächigen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Grundstück befinde sich in integrierter Lage im Stadtteil F. . Ihm komme eine der Nahversorgung dienende Funktion zu, wie sich auch aus dem im Entwurfsstadium befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ergebe. 10 Jedenfalls sei dem von ihr gestellten Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls des Zurückstellungsbescheides habe ihr ein An-spruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zugestanden. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen, auch wenn ihm keine Betriebsbeschreibung beigefügt worden sei. Insbesondere die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen werde durch das dem Antrag beigefügte TÜV-Gutachten im Einzelnen belegt und bestätigt. Weitere Bauvorlagen wie eine Betriebsbeschreibung seien bei einer Bauvoran-frage nach § 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten zu entnehmen seien. Sie beabsichtige Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung ihrer Voranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Bauvorhaben realisieren können. Infolge der negativen Bescheidung ihres Antrags erleide sie einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswertes, den sie von der Beklagten einfordern wolle. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000, H. Straße/D.--------straße /X1.-----straße in 00000 Köln-F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden, 13 hilfsweise 14 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden, 15 weiter hilfsweise 16 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Formell fehle schon die erforderliche Betriebsbeschreibung. Der Aufstellungsbeschluss vom 19. Mai 2011 sei ferner wirksam bekannt gemacht worden, die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt habe die erforderliche Anstoßfunktion gehabt. Ein Feststellungsinteresse für die gestellten Hilfsanträge könne sie nicht erkennen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die von ihr erlassenen Bescheide. 20 Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 23 1. 24 Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 1. Februar 2011 mit den darin enthaltenen drei Fragestellungen, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin gestellten planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben können nicht positiv beantwortet werden. 25 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht jeder Fragestellung zum Bauvorhaben der Klägerin die Sperrwirkung der von der Beklagten erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in Köln-F. /B. ) vom 8. November 2011 entgegen. Nach § 3 lit. a dieser Veränderungssperre dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Das Bauvorhaben der Klägerin unterfällt dieser Regelung. Das Baugrundstück wird vom räumlichen Geltungsbereich der Satzung (vergleiche deren § 2) erfasst. Weiterhin hat die von ihr gestellte Voranfrage vom 1. Februar 2011 die Errichtung einer baulichen Anlage in Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zum Inhalt. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. 26 Das Gericht hat nach Durchsicht des übersandten Aufstellungsvorgangs keine Bedenken, dass die Satzung über eine Veränderungssperre vom 8. November 2011 formell wirksam beschlossen worden ist. Insoweit werden auch seitens der Klägerin keine Fehler gerügt. 27 Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch materiell wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor. 28 Der zuständige Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten hat zunächst am 19. Mai 2011 den nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB notwendigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X1.-----straße und D.--------straße in Köln-F. /B. gefasst. Dieser Beschluss ist auch rechtswirksam. Er ist von der Beklagten am 1. Juni 2011 ortsüblich in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht worden, so wie es § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangt. Dem Beschluss kommt - anders als die Klägerin meint - auch die notwendige Anstoßwirkung zu, 29 dazu nur: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 3 (Stand: September 2011) Randnummer 48. 30 Die Beklagte hat im veröffentlichten Text im Amtsblatt den durch die Planung betroffenen Grundstücksbereich hinreichend verlässlich eingegrenzt, indem sie die Straßen, die das Geviert umgeben, angegeben hat. Der interessierte Bürger ist damit in jeder Hinsicht ausreichend informiert worden, welcher Teil von Köln-F. von einer künftigen Bauleitplanung erfasst werden soll. Mehr an Publizität verlangen weder das Baugesetzbuch noch andere Vorschriften. 31 Die Veränderungssperre vom 8. November 2011 dient auch im Sinne § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht hingegen nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt nach in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt nämlich die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit einer Gemeinde, 32 ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; zuletzt Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, ZfBR 2011, 160; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 14 (Stand: Januar 2011) Randnummern 43 ff. m.w.N. 33 Gemessen daran sind die Absichten der Beklagten zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel H. Straße in Köln-F. /B. hinreichend konkretisiert. Die Plangeberin will nicht nur, wie die Klägerin im Kern geltend macht, deren Bauvorhaben mit Hilfe der Neuplanung verhindern. Diese Planung beinhaltet ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine reine Negativplanung. Dies ist ersichtlich aus dem dem Gericht vorliegenden Planungskonzept (Beiakte 4, Blatt 138), welches vorsieht, die Nutzungen im nördlichen und mittleren Teil des Plangebiets durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sowie eines Dorfgebietes planungsrechtlich zu sichern, die das Ortsbild prägende Freifläche im südlichen Teil des Plangebiets, auf dem das Vorhaben der Klägerin angesiedelt werden soll, als private Grünfläche zu überplanen und zu erhaltende Bäume festzusetzen. 34 Diese Planungsabsichten der Beklagten sind auch rechtlich umsetzbar. Der Erlass einer Veränderungssperre ist allerdings nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn bereits bei Erlass der Veränderungssperre erkennbar ist, dass die Planung der Kommune offensichtlich rechtswidrig und der Mangel nicht behebbar ist, 35 BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Beschluss vom 12. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -; NVwZ 1994, 685; Stock, a.a.O., § 14 Randnummer 55 m.w.N. 36 Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Vor allem bestehen an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Die Beklagte hat in ihrer Begründung zum städtebaulichen Planungskonzept ausreichende städtebauliche Erwägungen für ihre Planungsabsichten dargelegt. Darin heißt es: 37 "1. Anlass und Ziel der Planung .... Ziel der Planung ist es, zur planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Bau- und Freiflächenstruktur im Bereich des historischen Ortskerns von F. ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Dorfgebiet (MD) sowie zu erhaltende Bäume festzusetzen. Dadurch soll eine negative Veränderung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der das Ortsbild prägenden Freifläche mit der Hofanlage bezweckt werden. 38 2.2. Vorhandene Struktur ... Der denkmalgeschützte X. dominiert das Bild im Zentrum des Plangebiets. Dort findet sich heute ein Gartenbaubetrieb mit der dazugehörigen Wohnnutzung. Die nördlich angrenzende Freifläche wird als Abstell- und Lagerfläche für Baumaterial und Bauschutt genutzt. Vegetation existiert hier in Form von Einzelbäumen im Randbereich der Fläche. 39 Die Freifläche im Süden des Plangebietes mit dem alten Eichenbestand entlang der H. Straße, D.--------straße und X1.-----straße prägt das Ortsbild." 40 Mit diesen Erwägungen hat die Plangeberin hinreichend dargelegt, dass die Neuplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Köln-F. erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde dabei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischem Ermessen, da der Gesetzgeber sie ermächtigt hat, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, 41 so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. 42 Hierzu gehört auch die Entscheidung, einen vorhandenen Altbestand sowie existente Freiflächen im Stadtgebiet von Köln zu überplanen, sofern diese Planung städtebaulich zu rechtfertigen ist. Dies ist hier eindeutig der Fall, wie aus § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB deutlich wird. Danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Regelung macht deutlich, dass ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen und wie hier sogar förmlich durch die Erhaltungssatzung vom 9. November 1992 für schützenswert erklärten Ortsteils gerichtet ist, den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht überschreitet, wenn er darauf abzielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Ortsbildes um ihrer städtebaulichen Qualität Willen für die Zukunft festzuschreiben. Insofern können auch die Instrumente der Bauleitplanung und der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nebeneinander zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets eingesetzt werden, 43 so BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1. 44 Auch sonstige evidente und im weiteren Planaufstellungsverfahren nicht heilbare Mängel lassen sich hier nicht feststellen. Für die beabsichtigten planerischen Festsetzungen existieren entsprechende Rechtsgrundlagen. Insbesondere ist die Ausweisung des südlichen Teils des Plangebiets als "private Grünfläche" auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässig. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche kann auch dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen. Der Festsetzung einer näheren Zweckbestimmung bedarf es nicht, 45 BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1; Beschluss vom 24. April 1991 - 4 NB 24.90 -, BRS 52 Nr. 19. 46 Ob die Planung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstößt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn eventuelle Abwägungsmängel eines künftigen Bebauungsplans sind bei der Kontrolle einer Veränderungssperre grundsätzlich noch nicht prüfen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch vermieden werden können, 47 BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O. 48 Auch im Übrigen bestehen gegen den Inhalt der Veränderungssperre der Beklagten vom 08. November 2011 keine Bedenken. Die festgesetzten Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 3 der Satzung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. 49 Einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 der Veränderungssperre steht der Klägerin nicht zu. Ihrem Vorhaben stehen nämlich überwiegende öffentliche Belange im Sinne dieser Regelung entgegen, weil es mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht zu vereinbaren ist. Denn das Bauvorhaben beinhaltet eine Bebauung der Freifläche auf dem Flurstück 000 und widerspricht damit den oben aufgezeigten Planungszielen der Beklagten. 50 2. 51 Der erste Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. 52 Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hat sich durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 11. Januar 2012 erledigt. Der Eintritt einer Veränderungssperre ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes, er ist einer solchen Erledigung nach ständiger Rechtsprechung aber gleichzustellen, 53 vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, BRS 60 Nr. 100; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Randnummer 101 m.w.N. 54 Die Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung für sich in Anspruch nehmen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Das Hilfsbegehren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht, welches an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns gebunden ist, 55 vgl. nur Schmidt, a.a.O., § 113 Randnummer 87 m.w.N. 56 Die Klägerin hat hier hinreichend dargelegt, dass sie ein solches zivilgerichtliches Verfahren gegen die Beklagte anstrengen wird, wenn im vorliegenden Verfahren festgestellt wird, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 11. Januar 2012 der geltend gemachte Anspruch zustand. Da ein solcher Prozess auch nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist das Feststellungsbegehren, gegen das sonst keine prozessualen Bedenken bestehen, zulässig. 57 Das Hilfsbegehren der Klägerin ist aber nicht begründet. Die Kammer lässt offen, ob die Voranfrage der Klägerin schon deshalb nicht positiv beschieden werden konnte, weil ihr keine Betriebsbeschreibung beigefügt war und es deshalb an der Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen mangelte (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW) oder ob sich die notwendigen Angaben zum Betrieb hier, wie die Klägerin geltend macht, aus der der Voranfrage beigefügten Immissionsprognose des TÜV NORD vom 11. Januar 2011 entnehmen ließen und es einer Betriebsbeschreibung mit Blick darauf nicht bedurfte. 58 Die Beklagte war jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die Voranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 mit den darin enthaltenen drei planungsrechtlichen Fragen bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt hatte. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides hat das Gericht nicht. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre zum damaligen Zeitpunkt schon vor. Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Planaufstellungsbeschluss war zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides ergangen. Der Bescheid ist der Klägerin nach eigenen Angaben am 7. Juni 2011 zugegangen, während der Aufstellungsbeschluss am 1. Juni 2011 rechtswirksam geworden ist. Die Planungsabsichten beinhalteten auch damals schon ein positives Nutzungskonzept für den betroffenen Grundstücksbereich und nicht eine reine Negativplanung. Sonstige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Klägerin geltend gemacht. 59 3. 60 Der weitere zweite Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist nach den obigen Darlegungen als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. 61 Die Klägerin hatte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben. Dem Begehren der Klägerin mangelte es nämlich an einem Sachbescheidungsinteresse. 62 Der Bauvorbescheid nach § 71 BauO NRW ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Über die im Vorbescheidsverfahren zur Entscheidung gestellten Fragen wird mit bindender Wirkung entschieden mit der Folge, dass im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung die Genehmigungsfähigkeit der durch Vorbescheid entschiedenen Punkte nicht erneut zu prüfen ist. Der Vorbescheid bildet insoweit einen Ausschnitt aus dem feststellenden Inhalt der Baugenehmigung, 63 dazu s. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 - , BRS 40 Nr. 176; Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - , BRS 42 Nr. 170. 64 Auch mit Blick auf diese Zielrichtung des Bauvorbescheids besteht für die Bescheidung einer Bauvoranfrage durch die Bauaufsichtsbehörde kein schützenswertes Interesse, wenn aus den eingereichten Bauvorlagen ohne Weiteres erkennbar ist, dass dem vom Antragsteller beabsichtigten Bauvorhaben andere unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen, 65 zum Sachbescheidungsinteresse bei Bauvoranfragen s. nur Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Randnummer 29; allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 22 Randnummern 56, 57 jeweils m.w.N. 66 So liegt der Fall hier. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan ist der genaue Standort des geplanten Lebensmittelmarktes auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zu- und Abfahrt eingetragen. Auch das der Anfrage beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 legt die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 000 gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Damit stand das Vorhaben im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 BauO NRW hier eindeutig fest. 67 Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt standen aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen mit der Folge, dass die Klägerin für die positive Beantwortung der von ihr gestellten planungsrechtlichen Fragestellungen kein Sachbescheidungsinteresse hatte. Ihr Vorhaben war zum damaligen Zeitpunkt nämlich eindeutig mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt Köln im Sinne von § 34 BauGB realisiert werden. Zwischen den Beteiligten besteht in diesem Punkt kein Streit. Auch das Gericht hat insoweit keine Zweifel, vor allem ist die Antragsfläche nach ihrer Ausdehnung und der Struktur der sie umgebenden Bebauung städtebaulich nicht als sogenannter "Außenbereich im Innenbereich" einzustufen. 68 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich u.a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. 69 Mit dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, mit anderen Worten der Standort des Vorhabens, gemeint, 70 BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 34 (Stand: März 2006) Randnummer 47 m.w.N. 71 Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen des Bauvorhabens maßgebliche Bereich reicht nach ständiger Rechtsprechung so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakters eines Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, 72 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - , BVerwGE 55, 369, 380. 73 Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese Merkmale jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Soweit es die im vorliegenden Fall fragliche überbaubare Grundstücksfläche betrifft, ist die nähere Umgebung in aller Regel enger zu bemessen als bei dem - hier unproblematischen - Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Bauvorhaben und Umgebung insoweit im allgemeinen weniger weit reichen, 74 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 7 A 3992/97 -; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 10 A 3976/97 -. 75 Gemessen daran umfasst die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Klägerin, soweit es dessen überbaubare Grundstücksfläche betrifft, nach den dem Gericht vorliegenden Luftbildern, Fotografien und Karten die die Antragsfläche unmittelbar umgebenden Flurstücke an der H. Straße im Westen, der D.--------straße im Süden und der X1.-----straße im Osten, ferner das nördlich angrenzende Flurstück 000, auf dem der sogenannte X. gelegen ist. Die Liegenschaften in diesem Grundstücksbereich sind geprägt durch eine von der jeweiligen Erschließungsstraße aus betrachtet unterschiedlich tiefe Bebauung mit baulichen Hauptanlagen. Die maximale Tiefe der Bebauung mit einer Hauptanlage findet sich auf dem Flurstück 000, dieses ist von der das Grundstück erschließenden H. Straße aus gesehen ca. 58 m tief mit einem Hauptbaukörper überbaut. 76 In diesen so bestimmten Rahmen fügte sich das Vorhaben der Klägerin auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheides nicht ein. Der von ihr geplante Lebensmittel-Discountmarkt soll nach den eingereichten Bauvorlagen von der X1.-----straße aus erschlossen werden. Von der Straßenbegrenzungslinie aus gerechnet soll das Flurstück 000 danach ca. 76 m tief mit einer Hauptanlage überbaut werden. Für eine derartige Bebauungstiefe gibt es in der näheren Umgebung kein Vorbild. 77 Überschreitet das Vorhaben der Klägerin damit, soweit es das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, den aus der maßgeblichen Umgebung abgeleiteten Rahmen, war es zum damaligen Zeitpunkt auch nicht - ausnahmsweise - zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorgerufen hätte, 78 dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. 79 Bodenrechtliche Spannungen waren hier im Gegenteil zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Bauvorhaben die vorhandene Situation in planungsrechtlich relevanter Weise jedenfalls belasten würde. Das Vorhaben stiftet nämlich insbesondere für die der Zufahrt zu den Stellplätzen nahe gelegenen Wohngrundstücke östlich der X1.-----straße Unruhe und beeinträchtigt die schutzwürdigen Belange dieser Nachbarn damit mehr als nur geringfügig. Die Voraussetzungen für seine Zulassung lassen sich nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, nach § 34 BauGB war - und ist - das Vorhaben hingegen nicht realisierbar. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.