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Urteil

2 K 368/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0703.2K368.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenwohnhaus bebauten Grundstücks N. -F. -Straße 00 in L. -X. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000). Die Beigeladenen sind Eigentümer des süd-westlich anschließenden Reihenhausgrundstücks N. -F. -Straße 00 (Flurstück 000). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf den Bauantrag vom 31.08.2010 erhielten die Beigeladenen unter dem 01.09.2010 eine Baugenehmigung (Az. 63/H33/0661/2010) zum Anbau eines 3 m tiefen, eingeschossigen Anbaus an das bestehende Reihenmittelhaus. Die Fläche dieses massiven Anbaus sollte rund 17 m², der Rauminhalt rund 53 m3 betragen; das Mauerwerk zu den seitlichen Nachbargrenzen sollte in F90-Brandwandqualität ausgeführt werden. Die süd-westlich angrenzenden Grundstückseigentümer (N. -F. -Straße 00) erteilten zu dem Vorhaben ihre Zustimmung, nicht jedoch die Klägerin. Der Anbau wurde in der Zwischenzeit fertig errichtet und wird als Aufenthaltsraum der Wohnung der Beigeladenen genutzt. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung verfügten die rückwärtigen Terrassen der Grundstücke N. -F. -Straße 00 und 00 jeweils über eine rund 3 m tiefe Überdachungskonstruktion. Unter dem 28.10.2010 suchte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals um Auskunft bei der Beklagten bezüglich des genehmigten Vorhabens nach. Die Klägerin hat am 21.01.2011 Klage erhoben. Sie sieht sich durch die Massivität des Anbaus in ihren Rechten verletzt. Zum einen verschlechtere der Baukörper die Belichtung bzw. Besonnung ihres Grundstücks. Zum anderen verstoße das Vorhaben gegen § 6 BauO NRW. Der Anbau befinde sich außerhalb der faktischen Baugrenze. Eine Terrassenüberdachung weise nur das Grundstück N. -F. -Straße 00 auf. Die auf dem Grundstück der Klägerin in der Vergangenheit vorhandene Terrassenüberdachung sei mittlerweile - was zutrifft - entfernt worden. Doch auch derartige Terrassenüberdachungen wie diejenigen auf den Grundstücken von Klägerin und N. -F. -Straße 00 könnten keine Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW vermitteln. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 01.09.2010 (Az. 63/H33/0661/2010) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und macht ergänzend geltend, bei den Terrassenüberdachungen auf dem Grundstück N. -F. -Straße 00 sowie der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhandenen auf dem Grundstück der Klägerin handele es sich um Gebäudeteile mit hinreichendem städtebaulichen Gewicht, die als Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW dienen könnten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie berufen sich darauf, dass die hintere faktische Baugrenze auch durch die Grundstücke N. -F. -Straße 00 bis 00 geprägt werde, und nicht nur durch die Hausgruppe der Nummern 00 bis 00. Die Terrassenüberdachungen auf den Grundstücken N. -F. -Straße 00 und 00 seien zudem als Gebäudeteile und nicht lediglich als Nebenanlagen anzusehen. Diese prägten die nähere Umgebung also auch für das Vorhaben mit. Jedenfalls habe die Beklagte eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugunsten der Beigeladenen zulassen können. Der Berichterstatter hat einen Erörterungs- und Ortstermin durchgeführt und die Grundstücke von Klägerin und Beigeladenen in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere bezüglich der baulichen Gestaltung des streitigen Anbaus sowie der Überdachungskonstruktionen auf den Grundstücken N. -F. -Straße 00 und 00, wird auf die Niederschrift vom 10.01.2012 und die dort gefertigte Fotodokumentation verwiesen. Im Nachgang zu diesem Ortstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hiermit erklärt. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 01.09.2010 (Az. 63/H33/0661/2010) ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks N. -F. -Straße 00 in L. -X. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht verletzt. Der genehmigte Anbau verstößt nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, denn vor den Außenwänden des genehmigten Anbaus sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keine Abstandflächen freizuhalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW legt - dem Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts Rechnung tragend - fest, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich ist gegenüber Grundstücksgrenzen, (a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss, oder (b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn der genehmigte Anbau liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. unten I.) und gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, weil gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (vgl. unten II.). I. Der 3 m tiefe Anbau liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Mangels einschlägigen Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB ist das Vorhaben zum allein relevanten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54.96 -, NVwZ-RR 1996, 628; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2007 - 10 B 2456/06 -, BRS 71 Nr. 177, hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Hierbei ist die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit allein nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab zu beantworten. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322. Mit dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist dabei die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. der Standort des Vorhabens, gemeint. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68. Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen des Bauvorhabens maßgebliche Bereich reicht nach ständiger Rechtsprechung so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakters eines Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese Merkmale jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Soweit es die im vorliegenden Fall fragliche überbaubare Grundstücksfläche betrifft, ist die nähere Umgebung in aller Regel enger zu bemessen als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Bauvorhaben und Umgebung insoweit im allgemeinen weniger weit reichen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14.12.1998 - 7 A 3992/97 -; Beschluss vom 10.02.1998 - 10 A 3976/97 -; Beschluss vom 15.05.2009 - 7 B 335/09 -; VG L. , Urteil vom 10.02.2012 - 2 K 2740/11 -, juris. Gemessen hieran beschränkt sich die maßgebliche Umgebung auf die Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00. Diese Hausgruppe hat entlang der Hauptbaukörper eine Länge von rund 33 m und wird an den nord-östlich und süd-westlich gelegenen Reihenendgrundstücken jeweils durch einen Nebenbaukörper im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW gleichsam abgeschlossen. Dieses Gebäudeensemble steht, wie auch die umliegenden Hausgruppen in der N. -F. -Straße oder der B. Straße gleichsam "für sich". Nach dem Eindruck, den sich das Gericht durch den Ortstermin des Berichterstatters sowie das vorhandene Kartenmaterial verschafft hat, hat die Hausgruppe, in der sich das streitbefangene Grundstück befindet, hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche keine prägende Aussagekraft insbesondere auf die nord-östlich angrenzende Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00. Die die Gebäude dieser Hausgruppe zur Erschließungsstraße hin abschließenden Außenwände stehen in einer Entfernung von rund 7 m zur Straßenfläche. Die Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00 dagegen in einer Entfernung von rund 5 m. Bei einer Gebäudetiefe von jeweils rund 10 m beträgt die Bebauungstiefe einmal rund 15 m (Nr. 00 bis 00), einmal rund 17 m (Nr. 00 bis 00). Bei einer derart einheitlichen Struktur der Bebauung hinsichtlich des hier relevanten Merkmals ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enger zu umreißen, im vorliegenden Fall sogar auf die fragliche Hausgruppe selbst. Vgl. zur Einheitlichkeit als Kriterium BVerwG, Beschluss vom 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80 Doch selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen unterstellt, dass auch die Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00 prägende Wirkung hat, würde sich der Anbau in den Rahmen der näheren Umgebung auch dann nicht einfügen, wenn die rückwärtige faktische Baugrenze entlang der rückwärtigen Gebäudeaußenwände verliefe. Denn selbst bei Einbeziehung der Bebauung N. -F. -Straße 00 bis 00 läge der genehmigte Anbau rund 1 m hinter der entlang der dortigen Gebäudeaußenwände gezogenen Linie. Jedoch bestanden zum Genehmigungszeitpunkt für eine Bebauungstiefe von rund 18 m, wie sie das Reihenmittelhaus der Beigeladenen mitsamt dem hier streitgegenständlichen Anbau einnimmt, in der Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00 prägende Vorbilder. Denn die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 01.09.2010 vorhandenen Terrassenüberdachungen auf den Grundstücken N. -F. -Straße 00 und 00 waren maßstabsbildende Vorbilder für das streitige Vorhaben. Bei diesen baulichen Anlagen handelt es sich nicht um Nebenanlagen im Sinne von §§ 14, 23 Abs. 5 BauNVO, sondern um Gebäudeteile der Hauptnutzung gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO, die prägende Wirkung und damit Vorbildqualität für den genehmigten Teil des Hauptgebäudekörpers haben. Da es gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht, dass eine rückwärtige Hauptnutzungsbebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur untergeordnete Nebenanlagen vorhanden sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79, ist die Frage, ob eine Terrasse mitsamt Überdachung als (Haupt-)Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO oder als Nebenanlage anzusehen ist, von ausschlaggebender Bedeutung. Denn Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, NVwZ-RR 1994, 428. Verschiedentlich wird eine an ein Wohngebäude anschließende Terrasse mitsamt Überdachung ohne Weiteres als Teil des Hauptgebäudes angesehen. Vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1975 - III 995.74 -, BRS 29 Nr. 91; unter Bezug auf diese Entscheidung Bielenberg , in: F. /Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 1995, § 14 BauNVO Rn. 16b; OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2009 - 10 A 1118/09 -, juris; aus bauordnungsrechtlicher Sicht auch OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 7 E 737/07 -, juris. Diese Einschätzung teilt die Kammer im Ergebnis, und dies aus Gründen der tatrichterlichen Würdigung im konkreten Fall einerseits (vgl. unten 1.) sowie aus systematischen Erwägungen andererseits (vgl. unten 2.). 1. Die Wertung, ob eine überdachte Terrasse im planungsrechtlichen Sinn als Nebenanlage oder als Teil des Gebäudes anzusehen ist, hängt von den Einzelheiten der baulichen Ausführung im Einzelfall ab. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2007 - 1 LB 20/06 -, juris. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abgrenzung von Hauptwohnnutzung und untergeordneter Nebennutzung jeweils im konkreten Fall, und zwar nach funktionellen und baulich-räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 B 27.05 -, BRS 69 Nr. 87. Danach kann für eine Wertung als Nebenanlage sprechen, dass Terrassen einschließlich Überdachung ihrer Zweckbestimmung nach nur als Annex bzw. Anhängsel an die Hauptnutzung dienen, und sich dieser funktionsmäßig unterordnen. Bezogen auf eine Terrasse bestimmt sich dies maßgeblich nach der objektiven Beschaffenheit, von der Rückschlüsse auf die Zweckbestimmung möglich sind. Ausgehend von der konkreten objektiv-konstruktiven Beschaffenheit ist zu fragen, ob die Anlage nur dem vorübergehenden und gelegentlichen Aufenthalt im Freien dient, oder auch dem dauernden Aufenthalt und damit gerade quasi als Erweiterung der Hauptnutzung in den bisher unbebauten Bereich. Hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit ist beispielsweise anzunehmen, dass eine einfache Pflasterung mit Bodensteinen oder Holzbeplankung kein hinreichend prägendes Gewicht hat, die bauliche Anlage als Teil des Hauptgebäudes erscheinen zu lassen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2007 - 1 LB 20/06 -, juris. Anders ist dies, wenn sich die Terrasse ihrer baulichen Konstruktion nach als Fortsetzung des Gebäudes darstellt. Eine solche Betrachtung ist spiegelbildlich für die Terrassenüberdachung anzustellen. Erscheint diese nach Material, Konstruktionsweise und Verbindung mit dem Hauptgebäude derartig "leicht" bzw. als dem Gebäude gleichsam nur "angehängt", spricht viel für eine Qualifizierung als Nebenanlage ohne prägende Wirkung für benachbarte Hauptnutzungen. Diese Kriterien lagen auch den Entscheidungen BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 B 27.05 -, BRS 69 Nr. 87; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1975 - III 995.74 -, BRS 29 Nr. 91, zugrunde. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich die Anlagen auf den Grundstücken N. -F. -Straße 00 und 00 als Teil der Hauptanlagen dar. Wie sich einerseits nach den Eindrücken, die der Berichterstatter durch Einnahme des Augenscheins gewonnen und der Kammer vermittelt hat, andererseits nach dem vorhandenen Fotomaterial ergibt, sind die beiden Terrassenüberdachungen auf den Nachbargrundstücken der Beigeladenen räumlich-konstruktive Fortsetzung der Wohngebäude. Sie gehen über eine bloße Markisenkonstruktion hinsichtlich Material und Fertigung deutlich hinaus und sind aufgrund der massiven Konstruktion auch nicht leicht und ohne größeren technischen Aufwand rückbaubar. Die baulichen "Rückstände" des zwischenzeitlich erfolgten Rückbaus auf dem Grundstück der Klägerin sind diesbezüglich offensichtlich (vgl. Bl. 83 der Gerichtsakte). Damit bestand eine dauerhafte und mit nicht nur unerheblichem Aufwand lösbare konstruktive Verbindung zur Gebäudeaußenwand. Die baulichen Anlagen vermitteln somit zusammen mit den seitlichen Grenzmauern den Eindruck eines gleichsam abgeschlossenen Raumes, der dem mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Wohnzwecken zu dienen bestimmt ist. Ihnen kam daher nicht nur die Funktion zu, den Genuss der an die Wohngebäude anschließenden Grünflächen und deren Erholungswirkung zu erhöhen, sondern gerade eine wohnliche Funktion der Erweiterung der Wohnnutzung "ins Freie". Von einer Unter- und Nachordnung der Terrassen nebst Überdachung gegenüber dem Hauptzweck der Wohngebäude kann daher nicht mehr die Rede sein. 2. Diese Wertung entspricht auch der gesetzlichen Systematik. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Obwohl mit "Gebäudeteil" ein bundesrechtlicher Begriff gegeben ist, ist sowohl diese Begrifflichkeit als auch die Qualifizierung des "geringfügigen Ausmaßes" unter Rückgriff u.a. auf bauordnungsrechtliche Wertungen zu spezifizieren, wobei rein baugestalterische Wertungen außer Betracht bleiben. Vgl. König , in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 20a; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.1996 - 11 B 970/96 -, BRS 58 Rn. 171; zu letzterem Kriterium Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 121. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW sind u.a. Terrassenüberdachungen in gewissem Maße als untergeordnete Bauteile abstandflächenrechtlich privilegiert. Unabhängig von der Frage, ob sie nach dieser Vorschrift tatsächlich privilegiert sind, stellen sie sich nach dem gesetzgeberischen Willen des Landtags NRW doch auf jeden Fall als Teile des Gebäudes selbst dar und haben dabei auch ausreichendes Gewicht, nicht nur von bauordnungsrechtlichem bzw. baugestalterischem Interesse, sondern auch von bauplanungsrechtlicher Bedeutung zu sein. Dass der Bundesverordnungsgeber selbst - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - von einer solchen Wertung ausgeht, verdeutlicht zudem § 20 Abs. 4 BauNVO, wonach bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie andere landesrechtlich privilegierte bauliche Anlagen unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls der Wortlaut dieser Vorschrift legt nahe, dass Terrassen - und damit erst Recht überdachte Terrassen - nicht zu den Nebenanlagen zu zählen sind, sondern zu den Gebäudeteilen. Hält sich das genehmigte Vorhaben somit hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in dem aus der maßgeblichen Umgebung abgeleiteten Rahmen, ist es auch nicht - ausnahmsweise - unzulässig, weil es die gebotene Rücksicht auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369. Eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnung bzw. Belichtung des Grundstücks der Klägerin, die über die bloße Lästigkeit, welche im nachbarlichen Verhältnis grundsätzlich hinzunehmen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343, hinaus die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten würde, ist nicht erkennbar. II. Auch die weiteren Anforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW sind erfüllt. Denn auf dem Baugrundstück darf gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerin nach planungsrechtlichen Vorschriften auch ohne Grenzabstand gebaut werden. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB darf ein Vorhaben grenzständig errichtet werden, wenn dem Bauherrn aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung die Möglichkeit eingeräumt ist, an die Grenze zu bauen oder einen Grenzabstand einzuhalten. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 167. So liegt der Fall hier. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist von offener Bauweise in Gestalt von Hausgruppen geprägt. Diese Gebäudeformen, d.h. die Gesamtanlage, werden nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Bei Reihenmittelhäusern von derartigen Hausgruppen entfällt für die gemeinsam aneinander gebauten Außenwände der seitliche Grenzabstand. Die Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandflächen bestimmt sich dann allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW, weil nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Unter der Voraussetzung, dass der Charakter der Hausgruppe nicht in Frage gestellt wird, bleibt ein Abrücken von der Grenze, allerdings unter Einhaltung der dann erforderlichen Abstandflächen zulässig. Daher handelt es sich in einer derartigen Konstellation nicht um einen Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a BauO NRW. Danach darf der streitige Anbau hier grenzständig errichtet werden. Der Charakter der Hausgruppe N. -F. -Straße 00 bis 00 wird durch ihn nicht in Frage gestellt. Die einzelnen Gebäudeeinheiten einer Hausgruppe müssen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, NVwZ-RR 2010, 911; zum "Doppelhaus": BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355; Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.02.2012 - 7 A 2444/09 -, juris; Beschluss vom 23.05.2012 - 7 B 548/12 -. So liegt der Fall hier. Dafür, dass der 3 m tiefe eingeschossige, beidseitig grenzständige Anbau der Beigeladenen die Hausgruppe insgesamt in Auflösung bringt, ist nichts ersichtlich. Schließlich ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW auch gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine solche Sicherung liegt insbesondere dann vor, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, OVG NRW, Urteil vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166. Diese sogenannte Anbausicherung wird hier durch die Hauptgebäude der Grundstücke N. -F. -Straße 00 und 00 vermittelt. Dabei ist unschädlich, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen eine größere Bebauungstiefe als diese Gebäude aufweist. Denn die in Rede stehende Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW ist auch dann erfüllt, wenn die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich sind. OVG NRW, Urteil vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137. B. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben ist gegenüber der Klägerin insbesondere nicht rücksichtslos, wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (vgl. oben A.I.2). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.