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Urteil

6 K 907/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0323.6K907.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der in Ägypten geborene Kläger studierte von 1971 bis 1975 an der Universität Tanta/Ägypten Biologie. Von Oktober 1982 bis August 1983 studierte er Biotechnologie an der Universität Kaiserslautern im Fachbereich Biologie. Im Mai 1988 promovierte er zum Dr. rer. nat. an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Seit 1990 ist er als wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Medizinische Mikrobiologie, Immunologie und Parasitologie der Universität C. tätig. Am 14.04.2000 habilitierte sich der Kläger an der Medizinischen Fakultät der Universität C. im Fach „Experimentelle Medizinische Mikrobiologie“ und erhielt anschließend die Venia legendi (Lehrberechtigung) für das Lehrgebiet „Medizinische Mikrobiologie“. Mit Schreiben vom 17.05.2005 beantragte der damalige Direktor des Institutes für Medizinische Mikrobiologie, Prof. Dr. T. , bei dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität C. die Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger. Am 16.05.2006 stimmte der Erweiterte Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität C. der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger mehrheitlich zu. Unter dem 17.05.2006 legte der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität C. den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger dem Rektorat vor, ohne diesen zu unterschreiben. Auf dem Antrag war ein Klebezettel mit der Aufschrift „Frau K. , bitte mal vorprüfen“, angebracht. Nach einer ersten Vorprüfung teilte das Rektorat dem Dekan unter dem 01.06.2006 mit, dass die Ernennung eines Dauerangestellten zum außerplanmäßigen Professor nur im eng begrenzten Ausnahmefall - als solcher gelte eine Tätigkeit in der Krankenversorgung von mindestens 60 % - möglich sei. Dieser Ausnahmefall werde weder von der Fakultät noch von den Gutachtern dargelegt. Zudem solle eine Klarstellung zur Feststellung des Gutachters Dr. F. erfolgen, dass fraglich sei, inwieweit die wissenschaftlichen Leistungen den Durchschnitt überstiegen. Auch sei nur ein auswärtiger Gutachter eingeschaltet worden. Unter dem 06.06.2006 teilte der Dekan den Professoren Dr. T. und Dr. I. sowie dem Kläger das Ergebnis der Vorprüfung des Rektorats mit und bat noch um Vorlage von 2-3 weiteren wissenschaftlichen Originalpublikationen des Klägers. Diese wurden in der Folgezeit vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.11.2008 bat der Kläger die Medizinische Fakultät der Universität C. , über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ kurzfristig zu entscheiden. Am 08.01.2009 erhob der Kläger (erstmals) Klage. Im Verfahren 6 K 106/09, das gegen die Medizinische Fakultät der Universität C. gerichtet war, trug er vor: Für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ komme es nicht darauf an, in welchem Umfang er in der Diagnostik tätig gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für das Erfordernis der überwiegenden Tätigkeit in der Krankenversorgung existiere nicht. Er sei kein approbierter Arzt mit unmittelbaren ärztlichen Aufgaben, sondern Biologe, und er sei daher nur in der mittelbaren Krankenversorgung (Diagnostik) tätig gewesen. Im Übrigen habe Prof. Dr. T. ihm mit Schreiben vom 02.07.2007 ausdrücklich bestätigt, dass er mehr als die Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit in der mittelbaren Krankenversorgung beschäftigt gewesen sei. Nach seinem Arbeitsvertrag sei er lediglich verpflichtet, Aufgaben in der diagnostischen Krankenversorgung im Umfang von 35 % seiner Arbeitszeit wahrzunehmen. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Naturwissenschaftler in der Medizinischen Fakultät der Universität C. die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ erhalten, ohne dass diese in der unmittelbaren Krankenversorgung tätig gewesen seien. Der Fakultätsrat habe überdies der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an ihn in der Sitzung vom 16.05.2006 förmlich zugestimmt und beim Rektorat einen Antrag auf die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ gestellt. Über diesen Antrag habe das Rektorat seitdem nicht entschieden. Im Jahr 2006 hätten auch sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung vorgelegen. Der neue Institutsdirektor, Prof. Dr. I. , habe jedoch seither die Verleihung boykottiert und ihn aus der Krankenversorgung ausgeschlossen. Auf Veranlassung von Prof. Dr. I. sei er nicht mehr in der Lehre und bei Prüfungen tätig. Auch in seiner Forschungstätigkeit werde er erheblich behindert. Daher könnten die letzten ein bis zwei Jahre nicht mehr entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung vorlägen. Die beklagte Medizinische Fakultät der Universität C. trug in diesem Verfahren vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages habe die Universität eine ausreichende Krankenversorgung sicherzustellen; dies sei auch bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu berücksichtigen. Der Fakultätsrat habe keine abschließende Entscheidung über die Verleihung treffen können, da die Entscheidung allein dem Rektor - auf ausdrücklichen Antrag der betreffenden Fakultät - obliege. Die Entscheidung des Fakultätsrats vom 16.05.2006 sei zudem nur auf die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung gerichtet gewesen. Dementsprechend sei das Schreiben des Dekans vom 17.05.2006 auch nur ein Antragsentwurf gewesen, da er nicht unterschrieben gewesen sei und die darzulegenden Kriterien nicht vollständig ausgefüllt gewesen seien. Im Übrigen stehe die Verleihung der Bezeichnung im Ermessen der Hochschule, so dass ein Anspruch auf Verleihung ohnehin nicht bestehe. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bat der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2009 die Medizinische Fakultät der Universität C. , einen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an das Rektorat zu richten. Daraufhin beschloss der Erweiterte Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 03.06.2009, ein Gesuch auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger nicht zu stellen. Mit Urteil vom 22.07.2010 verpflichtete die erkennende Kammer die beklagte Medizinische Fakultät der Universität C. , über den Antrag vom 17.05.2005, dem Kläger die akademische Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In seiner Sitzung vom 11.10.2010 befasste sich der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität C. erneut mit der Angelegenheit. In der Niederschrift der Sitzung ist protokolliert: „Der Dekan berichtet über den aktuellen Stand des Verfahrens. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2010 wurde die Fakultät aufgefordert, das Ermessen walten zu lassen und abschließend über die Verleihung der Professur zu entscheiden. Hierbei war der Umfang der Tätigkeit in der Krankenversorgung unter Berücksichtigung etwaiger arbeitsvertraglicher Regelung zu berücksichtigen. Laut eigener, von den Professoren T. und I. geprüften Aufstellung, die sich auf die Jahre 2004 und 2005 bezieht, beläuft sich dieser auf einen Zeitanteil für die Krankenversorgung von 23-24 %. Für das Jahr 2006 ergibt sich nach Auskunft des zuständigen Prof. I. selbiges und bleibt damit hinter den Anforderungen des Arbeitsvertrages zurück. Nach Einschätzung der Fachvertreter in der Fakultät ist der systematisch-mikrobiologischer und taxonomischer Forschungsansatz von PD Dr. Z. zwar wissenschaftlich fundiert, jedoch von geringer klinischer Relevanz. Die Medizinische Fakultät ist zwar an einer Stärkung der Grundlagenforschung interessiert, jedoch nur, wenn eine zumindest mittel- oder langfristige Relevanz dieser Forschung für die Verbesserung der Krankenversorgung und damit der Aufgabenerfüllung der Medizinischen Fakultät (§ 31 HG) zu erkennen ist und somit durch die Verleihung einer außerplanmäßigen Professur auf diesem Gebiet ein Zugewinn für die Aufgabenerfüllung der Fakultät einhergeht. Beschluss: Der Fakultätsrat lehnt Verleihung in geheimer Wahl ab. 2 Ja-Stimmen, 11 Nein-Stimmen, 1 Enthaltungen“ Mit Bescheid vom 18.10.2010, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, gab der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität C. dem Kläger diesen Beschluss bekannt. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Lasten des Klägers ausgefallen, dass seine Tätigkeit in der Krankenversorgung anhaltend unterhalb des arbeitsvertraglich vorgesehenen Anteils gelegen habe. Zudem weise der vom Kläger verfolgte fundierte systematisch-mikrobiologische und taxonomische Forschungsansatz keinen hinreichenden klinischen Bezug auf und diene nach Einschätzung der Fachvertreter in der Fakultät mittel- und langfristig nicht der Verbesserung der klinischen Krankenversorgung. Ein mit einer Verleihung des Titels verbundener Zugewinn für die Fakultät sei insoweit nicht erkannbar. Der Kläger hat am 14.02.2011 (erneut) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verfahren 6 K 106/09. Ergänzend führt er aus: Die Behauptung, dass sich sein Anteil in der Krankenversorgung in den Jahren 2004 bis 2006 nur auf 23 bis 24% belaufen habe, sei schlichtweg falsch und werde schon durch die Angaben von Prof. Dr. T. widerlegt. Prof. Dr. I. könne im Übrigen zum Umfang des Anteils im Jahre 2006 aus eigener Anschauung überhaupt nichts beitragen. Der Beklagte ziehe in diesem Zusammenhang zu Unrecht in Zweifel, dass die unter Ziffer 4 und 5 in der von ihm vorgelegten Auflistung aufgeführten Tätigkeiten der Krankenversorgung gedient hätten. Es handele sich insoweit um diagnostische Merkmale, die bei der Identifizierung von Krankheitserregern nachgewiesen werden müssten. Bei den Nachweisverfahren für diese Merkmale handele es sich um etablierte Verfahren, die für diagnostische Zwecke am Institut für Mikrobiologie eingesetzt worden seien und würden. Die Tätigkeiten seien erforderlich und sogar unersetzbar bei der Diagnose von Infektionskrankheiten. Daneben habe Prof. Dr. T. in seinem Antrag auch zu Recht hervorgehoben, dass Forschung und Diagnostik in Bezug auf die genannten Untersuchungsverfahren untrennbar vernetzt seien. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, dass seine Forschungstätigkeit keine Relevanz für die Krankenversorgung und damit für die Aufgabenerfüllung der Medizinischen Fakultät der Univerität C. gehabt und sich nicht im Forschungsschwerpunkt der Fakultät bewegt habe. In dem vor dem Landesarbeitsgericht Köln anhängigen arbeitsgerichtlichen Streitverfahren zwischen den Beteiligten vertrete die Beklagte im Übrigen selbst den gegenteiligen Standpunkt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2010 die akademische Bezeichnung "außerplan- mäßiger Professor" gemäß dem Antrag von Prof. Dr. T. vom 17.05.2005 zu verleihen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen und führt im Einzelnen aus: Die Medizinische Fakultät der Universität C. habe bei ihrer Entscheidung in Ausübung ihres Ermessens zu Recht den Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung einbezogen. Der Kläger habe auch nach seiner eigenen Auflistung nicht seine arbeitsvertraglich festgelegten Anteile in der Krankenversorgung erbracht. Es gehe dabei um Tätigkeiten des Klägers in der Krankenversorgung im Zeitraum vor Mai 2006. Die seinerzeit eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zum Antrag auf Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor" seien nicht näher auf die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung eingegangen. Auch die Aussagen in der Stellungnahme von Prof. Dr. T. vom 02.07.2007 seien zu unsubstantiiert, da jegliche Aussage dazu fehle, ob die dort genannten Tätigkeiten der Krankenversorgung oder allgemeiner medizinischer Forschung zuzuordnen seien. Auch die vom Kläger selbst vorgelegte und von der Medizinischen Fakultät der Universität C. bei ihrer Entscheidung in Bezug genommene Auflistung belege keinen hinreichenden Anteil der Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung. Nach Einschätzung der Medizinischen Fakultät der Universität C. seien die in dieser Aufstellung unter Ziffer 4 und Ziffer 5 genannten Tätigkeiten gerade nicht der Krankenversorgung, sondern der allgemeinen medizinischen Forschung zuzurechnen, also nicht durch Patienten der Universitätsklinik C. veranlasst, und somit bei der Bemessung der Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht zu berücksichtigen. Bezeichnenderweise würden die vom Kläger in der Anlage 10 der Klageschrift unter Ziffer 5 für den Zeitraum 2004/2005 genannten Tätigkeiten auch von ihm selbst dort unter Forschung aufgeführt. Dies gelte auch für die unter Ziffer 4 in Anlage 10 genannten Bestimmungen von Aktinomyzeten. Neben dem Umfang der Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung habe die Medizinische Fakultät der Universität C. zu Recht weitere Faktoren in ihre Ermessenentscheidung einbezogen. Hierzu zähle das grundsätzlich berechtigte Interesse der Medizinischen Fakultät der Universität C. daran, Forschungsgebiete und -tätigkeiten zu stärken. Die Verleihung des Titels als "außerplanmäßiger Professor" könne Fakultäten zur Akzentuierung des eigenen Profils dienen. Durch die Verleihung des akademischen Ehrentitels eröffne sich für Fakultäten die Möglichkeit, die bei ihnen vorhandenen Kompetenzen und wissenschaftlichen Potenziale in als maßgeblich erachteten Forschungsgebieten und Disziplinen besonders herauszustellen. Durch die Verleihung von außerplanmäßigen Professuren würden die entsprechenden Disziplinen und Tätigkeiten hervorgehoben. Auf diese Weise könne der besondere Stellenwert und die Bedeutung dieser Disziplinen für die Forschungsaufgaben von Fakultäten zum Ausdruck gebracht werden. Diesen besonderen Stellenwert messe die Medizinische Fakultät der Universität C. dem Tätigkeits- und Forschungsfeld des Klägers nicht zu. Es passe nicht in die von ihr verfolgte Forschungsprofilstrategie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 6 K 106/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA Hefte 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die innerhalb des Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nach Bekanntgabe des Bescheides vom 18.10.2010 erhobene Klage, deren Passivrubrum das Gericht mit Blick auf die seit 01.01.2011 in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage von Amts wegen auf die Körperschaft umgestellt hat, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs.1 Nr. 1 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Medizinischen Fakultät vom 18.10.2010 ist rechts- und ermessensfehlerfrei und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dem Kläger steht weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Neubescheidung des Antrages zu. 1. Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität C. war nach § 18 Abs. 5 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität C. vom 19.08.2003 (FakultätsO) in der Fassung der Ordnung zur Änderung der FakultätsO vom 13.07.2005 zur abschließenden (Ermessens-)Entscheidung über den Antrag berufen. Die Kammer hält zur Frage der Zuständigkeit auch noch erneuter Überprüfung an der von ihr bereits im Urteil vom 22.07.2010 – 6 K 106/09 – vertretenen und im Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 7665/10 – bestätigten Rechtsauffassung fest. Für die Verleihung bestimmt § 18 Abs. 1 FakultätsO seinem Wortlaut nach, dass das Rektorat nach der Habilitation auf Antrag der Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verleiht. Diese Regelung ist jedoch im Lichte der Vorgaben des geltenden Hochschulgesetzes NRW vom 31.10.2006 (GV.NRW. S. 474) – HG NRW – und der Grundordnung der Beklagten vom 24.05.2007, die die (in § 18 FakultätsO noch in Bezug genommene) Universitätsverfassung der Beklagten vom 04.07.1991 ersetzt hat, zu lesen und dahin auszulegen, dass die Entscheidungskompetenz bei der Medizinischen Fakultät und nicht beim Rektorat der Beklagten liegt. Dies folgt aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Präsidium und Fachbereich, wie sie in §§ 16, 26 HG NRW angelegt ist. Danach obliegen dem Präsidium alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die im HG NRW nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Demgegenüber erfüllt der Fachbereich unbeschadet der Gesamtverantwortung der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule (§ 26 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). Über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ hat zur Überzeugung der Kammer der Fachbereich zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1995 – 25 A 1649/91 – , Juris; VG Köln, Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 7665/10 –; Leuze/Epping, HG NRW, § 53 HG NRW a. F., Rn. 11. Er erfüllt als organisatorische Grundeinheit die Aufgaben der Hochschule auf seinem Gebiet, vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 HG NRW. Bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handelt es sich nicht um eine gesamtuniversitäre Angelegenheit von übergreifender Bedeutung in der Gesamtverantwortung des Rektors (die nur durch ausdrückliche Zuweisung dem Fachbereich zugewiesen werden könnte), sondern um eine originäre Angelegenheit des Fachbereichs. Denn die Verleihung des Ehrentitels „außerplanmäßiger Professor“ knüpft in der Sache an hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre, also um im Fachbereich erbrachte und dort zu beurteilende Leistungen an, so dass es bei der (Regel-)Zuständigkeit des Fachbereichs nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HG NRW verbleibt. Zwar können Aufgaben der Fachbereiche durch die Grundordnung auf zentrale Organe der Hochschule verlagert werden, vgl. § 26 Abs. 5 S. 1 HG NRW. Eine derartige Regelung bezogen auf die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ enthält die geltende Grundordnung der Universität C. vom 24.05.2007 im Gegensatz zur früheren Universitätsverfassung aber gerade nicht. Die Zuständigkeit des Rektors der Beklagten für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ folgt demgegenüber nicht aus § 41 HG NRW. § 41 HG NRW trifft überhaupt keine Festlegung, welches Organ der Universität oder Hochschule zuständig ist, sondern spricht allgemein von „Universitäten“ oder „Hochschulen“. Die Vorschrift legt in Absatz 1 fest, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „von Universitäten“ verliehen werden kann. In Absatz 3 heißt es weiter, dass die Bezeichnungen „von der Hochschule“ verliehen werden. Eine Zuständigkeit des Rektors der Beklagten wäre daher nur dann anzunehmen, wenn ihm die Zuständigkeit für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ ausdrücklich gesetzlich zugewiesen wäre – dies ist nicht der Fall –, oder wenn die Angelegenheit unter seine (All-)Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Hochschule nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HG NRW zu fassen wäre. Auch dies ist zu verneinen. Es handelt sich bei der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" – wie bereits dargelegt – nicht um eine gesamtuniversitäre Angelegenheit. 2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verleihung der Ehrenbezeichnung "außerplanmäßiger Professor" bzw. hilfsweise auf Neubescheidung des Antrages nicht auf § 53 Abs. 1 HG NRW in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 maßgeblichen Fassung vom 14.03.2000 (GV.NRW. S. 189) stützen. Danach kann die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 HG NRW erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. Die Beklagte hat den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer im Urteil vom 22.07.2010 – 6 K 106/10 – rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Kammer hatte in diesem Urteil ausgeführt: „Die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung sind nach Auffassung der Kammer erfüllt. Unstreitig erfüllt der Kläger die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors. Darüber hinaus liegt auch die Voraussetzung der hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre in der Person des Klägers vor. Als hervorragend kann dabei nur eine wissenschaftliche Qualifikation angesehen werden, welche den Durchschnitt deutlich übersteigt. Nur dann wird die Verleihung ihrem Charakter als wissenschaftliche Auszeichnung gerecht. Hinsichtlich der Feststellung der hervorragenden Leistungen steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt. Den Hochschulen kommt die Aufgabe zu, in der Praxis Kriterien für die Qualifikation hinsichtlich der akademischen Auszeichnung zu entwickeln und sich davon in künftig zu beurteilenden Fällen leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Bezeichnung sind die Hochschulen allerdings nicht völlig frei, sondern denjenigen Bindungen unterworfen, die sich aus dem Willkürverbot und dem Rechtsstaatprinzip ergeben. Die Entscheidung des zuständigen Fachbereichsrats muss auf einer hinreichend sachkundigen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers beruhen. Dazu muss er sich einen genauen Überblick über die Befähigung des Kandidaten in Forschung und Lehre verschaffen. Der Fachbereichsrat kann sich der Hilfestellung durch Gutachter bedienen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Dementsprechend holte die Beklagte nach der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens vom 17.05.2005 durch Prof. T. über die Leistungen des Klägers in Forschung und Lehre vier Gutachten ein (Prof. T. vom 13.10.2005, Prof. Exner vom 31.10.2005, Prof. Lütticken vom 11.04.2006, Prof. Galinski vom 23.10.2005). Vor dem Hintergrund der vorgelegten Gutachten stellte die Beklagte in der Sitzung des Fakultätsrats vom 16.05.2006 fest, dass der Kläger hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringt, und übte damit den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aus. Denn in dieser Sitzung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Verleihung der Bezeichnung „apl-Professur“ an den Kläger abgestimmt und der Erweiterte Fakultätsrat stimmte mehrheitlich zu (vgl. Protokoll Bl. 42 der Beiakte 1). Entgegen der Ansicht der Beklagten betraf diese Entscheidung nicht nur die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sitzungsprotokoll, wo es unter Punkt 6.1 heißt: „Entscheidung über Einleitung des Verfahrens zur Erlangung der Bezeichnung „apl-Professor“ Entfällt!“ (Bl. 42 der Beiakte 1). Zum anderen erging die Entscheidung zu einem Zeitpunkt, als bereits Gutachten eingeholt worden waren und das Verfahren zur Erlangung der Bezeichnung somit längst eröffnet war. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 HG NRW danach vor, steht die Verleihung der Bezeichnung im Ermessen der Beklagten. Eine diesbezügliche Ermessensentscheidung hat die Beklagte bislang jedoch nicht getroffen. Das im Jahre 2005 eingeleitete Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger wurde nie beendet; eine abschließende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Verleihung der Bezeichnung ist nie ergangen. Auch das nach der Fakultätsordnung vorgesehene weitere Verfahren, das einen Antrag an das Rektorat vorsieht, hat die Beklagte nicht weiter betrieben. Die dem Rektorat ausdrücklich zur Vorprüfung vorgelegte nicht unterschriebene Antragsschrift vom 17.05.2006 (vgl. Bl. 1 der Beiakte 1) stellt, wie die Beklagte selbst vorträgt, lediglich einen Antragsentwurf dar. Der Kläger hat demnach einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als zuständige Behörde über seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ endgültig entscheidet. Da diese Entscheidung im Ermessen der Beklagten steht, kann die Beklagte nur verpflichtet werden, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hiervon ausgehend hat die Beklagte bei der noch ausstehende Ermessensentscheidung folgendes zu berücksichtigen: Da die Beklagte mit dem Beschluss des Erweiterten Fakultätsrats vom 16.05.2006 ihren Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Kriteriums der hervorragenden Leistungen des Klägers in Forschung und Lehre bereits abschließend ausgeübt hat, ist sie nach materiellem Recht verpflichtet, auf der Basis der Sach- und Rechtslage aus dem Jahr 2006 zu entscheiden. Allerdings ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt, das Kriterium der Tätigkeit in der Krankenversorgung - eine gleichmäßige Verwaltungs-praxis unterstellt - in die Entscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Medizinische Fakultät für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an einen naturwissenschaftlich ausgerichteten Bewerber – wie den Kläger – vor dem Hintergrund, dass die Medizinischen Fachbereiche auch die Krankenversorgung in den Kliniken sicherzustellen haben (vgl. § 31 Abs. 1 HG NRW), vgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 1078, mit Augenmaß auch einen gewissen Umfang der Tätigkeit in der Krankenversorgung verlangt. Der Umfang dieser Tätigkeit kann allerdings nicht pauschal im Vorhinein festgelegt werden. Er muss zum einen mit den arbeitsvertraglichen Vorgaben des Bewerbers übereinstimmen – nach dem Vortrag des Klägers ist dieser nach seinem Arbeitsvertrag lediglich verpflichtet, im Umfang von 35 % in der Krankenversorgung tätig zu sein – und muss zum anderen dem konkreten Tätigkeitsfeld des Bewerbers angepasst sein. So ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am Institut für Mikrobiologie ohnehin nur in der mittelbaren Krankenversorgung (Diagnose) tätig ist. Hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs wird die auf den hier maßgeblichen Zeitraum bezogene Bestätigung von Prof. T. vom 02.07.2007 zu berücksichtigen sein. Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ auf der Basis des im Mai 2006 getroffenen Fakultätsbeschlusses, die das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren zum Abschluss bringt. Somit ist der im Juni 2009 gefasste Beschluss der Beklagten, ein Gesuch auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nicht zu stellen, ohne Bedeutung, da dieser Beschluss die Einleitung eines neuen Verfahrens betrifft.“ 3. Die in Umsetzung dieses Urteils am 11.10.2010 ergangene abschließende (Ermessens-)Entscheidung des Fakultätsrates, dem Kläger die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nicht zu verleihen", die dem Kläger mit Bescheid vom 18.10.2010 bekannt gegeben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Sie unterliegt nur ganz eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ um die Verleihung einer Ehrenbezeichnung handelt. Es liegt in der Natur der Verleihung einer derartigen Ehrenbezeichnung, dass es keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gibt und dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Verleihung ein besonders weiter Ermessensspielraum zusteht. Es ist allein ihre Sache, ob sie einen (herausragenden) Wissenschaftler, der – wie der Kläger – hervorragende Leistungen in Wissenschaft und Lehre erbracht hat, mit der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" ehrt oder ob sie dies nicht tut. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf eine bloße Willkürkontrolle der Entscheidung beschränkt. Diesen Anforderungen hält der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 uneingeschränkt stand. Die Ermessensentscheidung ist auf zwei Aspekte gestützt, nämlich zum einen auf einen unzureichenden Umfang der Tätigkeit des Klägers in der mittelbaren Krankenversorgung und zum anderen auf den Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit des Klägers von geringer klinischer Relevanz und mit der Verleihung des Titels kein Zugewinn für die Fakultät erkennbar sei bzw., dass die Tätigkeit des Klägers nicht im Forschungsschwerpunkt liege und in die Forschungsprofilstrategie der Fakultät passe. Beides sind im Rahmen der angegriffenen Entscheidung, die der Fakultät ein weites Ermessen einräumt, ersichtlich keine willkürlichen Gesichtspunkte. a. Der Fakultätsrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Aspekt der (mittelbaren) Krankenversorgung bei einer Medizinischen Fakultät in die Entscheidung der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" im Rahmen der Ausübung des (weiten) Ermessens grundsätzlich einbezogen werden kann. Dies hat die Kammer schon im Urteil vom 22.07.2010 – 6 K 109/09 – mit Blick auf die Aufgaben einer Medizinischen Fakultät nach § 31 HG NRW ausdrücklich unterstrichen. Die Entscheidung des Fakultätsrates orientiert sich dabei nunmehr auch am Umfang der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der mittelbaren Krankenversorgung von 35 %. Die Entscheidung des Fakultätsrates, einen Anteil der Tätigkeit in der mittelbaren Krankenversorgung von nur 23 - 24 % im maßgeblichen Zeitraum 2005/2006 als nicht ausreichend anzusehen, ist ermessensfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Fakultätsrat darauf abgestellt hat, dass der Anteil hinter dem arbeitsvertraglich Geschuldeten zurückbleibt. In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen der Ausübung seines weiten Ermessens und seiner Bewertungshoheit nicht fehlerhaft, wenn er entscheidungserheblich die in der Eigenaufschreibung des Klägers unter der Ziffer 4 und der Ziffer 5 aufgelisteten Tätigkeiten "Aktinomyzetenlabor" bzw. "Anaerobierdiagnostik einschließlich fermentative Aktinomyzeten" nicht der Krankenversorgung, sondern der allgemeinen medizinischen Forschung zugerechnet hat und damit die pauschale Aussage von Prof. Dr. T. in der Bestätigung vom 02.07.2007 konkretisiert. Es mag gute Gründe dafür geben, die Tätigkeiten des Klägers an der Schnittstelle zwischen mittelbarer Krankenversorgung und allgemeiner medizinischer Forschung dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Auf dieser Linie liegt der eigene Vortrag des Klägers, unter Bezugnahme auf Prof. Dr. T. , dass Forschung und Diagnostik in Bezug auf die streitgegenständlichen Untersuchungsverfahren untrennbar vernetzt seien. Dafür spricht auch, dass diese Tätigkeiten an anderer Stelle vom Kläger selbst – wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat – der Forschung zugeordnet worden sind. Dem Fakultätsrat ist jedenfalls im Rahmen seiner weiten Ermessensentscheidung ein breiter Wertungsspielraum der Zuordnung zuzubilligen. Er kann darauf abstellen, dass die Tätigkeiten nicht oder nicht schwerpunktmäßig der konkreten Patientenversorgung im Bonner Universitätsklinikum dienen, und dass sie damit im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. b. Der Fakultätsrat hat seine Ermessensentscheidung daneben auch damit begründet, dass der fundierte Forschungsansatz des Klägers mittel- und langfristig nicht der Verbesserung der Krankenversorgung diene und dass ein mit einer Verleihung der Bezeichnung verbundener Zugewinn für die Fakultät nicht erkennbar sei. Auch dieser – selbständig tragende – Begründungsansatz für die Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers ist frei von Willkür. Die Beklagte kann im Rahmen ihres weiten Ermessens durch die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ Disziplinen und Tätigkeiten hervorheben und deren besonderen Stellenwert für die Fakultät zum Ausdruck bringen. Der Kläger hat hinzunehmen, wenn die Medizinische Fakultät der Universität C1. im Rahmen ihren wertenden Ermessensentscheidung seiner Tätigkeit unter ausdrücklicher Anerkennung der besonderen Verdienste in der Grundlagenforschung diesen besonderen Stellenwert nicht zumisst. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Medizinische Fakultät der Universität C. in anderen Fällen Naturwissenschaftler mit der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ geehrt hat. Es handelt sich dabei – wie der in der mündlichen Verhandlung vom Dekan der Medizinischen Fakultät angesprochene Fall eines in der mittelbaren Krankenversorgung tätigen Physikers im Bereich der Nuklearmedizin deutlich macht – jeweils ersichtlich um spezifische Einzelfälle, die nicht vergleichbar sind und die im Rahmen der hier zu beurteilenden Ermessenentscheidung der Verleihung einer Ehrenbezeichnung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.