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Urteil

14 K 6816/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0829.14K6816.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift T.-----------weg 00 in Köln, das an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen ist. Der Kläger hat das Haus an eine fünfköpfige Familie (Eltern nebst deren drei minderjährigen Kindern) vermietet. Das Grundstück ist u. a. mit einem 120 l-Restmüllbehälter ausgestattet, der einmal wöchentlich im sog. Teil-Service entleert wird. Mit Schreiben vom 30. August 2010 beantragte der Kläger den vorhandenen 120 l-Behälter gegen einen 60 l-Restmüllbehälter auszutauschen. Zur Begründung gab er in einem späteren Schreiben an, die fünf Hausbewohner nähmen ihr Essen werktags meist außerhalb des Hauses ein. Die Eltern seinen beide Studienreferendare. Zwei der Kinder nähmen an der Übermittagsbetreuung in der Kindertagesstätte Köln-S. , das dritte Kind an der Übermittags- und Nachmittagsbetreuung am Gymnasium S1. teil. An den Wochenenden sei die Familie regelmäßig bei den Eltern der Ehefrau zum Essen eingeladen. Somit falle der mit dem Kochen üblicherweise verbundene Restmüll nicht an. Außerdem nutze die Familie intensiv die neben dem Restmüllgefäß vorhandene gelbe Tonne und die Papiertonne. Von daher reiche für die Familie ein 60 l-Restmüllbehälter vollkommen aus. Zumindest sei eine Reduzierung auf eine 80 l-Tonne vorzunehmen. Das Bemühen der Familie um Abfallvermeidung könne nicht aus fiskalischen Gründen konterkariert werden. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen lehnte den Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens zunächst unter anderem deshalb ab, dass laut Melderegister sechs Personen für das Grundstück mit Wohnsitz gemeldet seien. Nachdem sich die außerhalb von Köln wohnende Tochter der Voreigentümerin für dieses Objekt abgemeldet hatte, lehnte nunmehr die Beklagte mit Bescheid vom 07. Oktober 2010 diesen Antrag ab. Der Kläger habe für das Grundstück zumindest ein satzungsrechtlich vorgegebenes Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche vorzuhalten. Die Festlegung dieses Durchschnittswertes orientiere sich an der letzten Hausmüllanalyse für das Stadtgebiet Köln. Bei fünf für das Grundstück gemeldeten Personen betrage das geringstmögliche Behältervolumen 100 l. Da keine 100 l Restmüllbehälter zur Verfügung ständen, müsse es daher bei der 120 l-Tonne bleiben. Am 05. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zuweisung eines 80-l-Restmüllgefäßes begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Abfallsatzung der Beklagten sei auch materiell unwirksam. Die Regelung über das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen widerspreche der satzungsrechtlichen Zielvorgabe in § 2 der Abfallsatzung, wonach Abfälle in erster Linie zu vermeiden seien. Die Festsetzung des Mindestbehältervolumens habe zur Folge, dass der Bürger, der die zugeteilte Restmüllbehälterkapazität aufgrund von konsequenter Abfalltrennung und Abfallvermeidung nicht voll ausnutze, entgegen der Zielvorgabe höhere Müllgebühren zahlen müsse. Außerdem sei die Abfallsatzung nichtig, weil sie einerseits bei Grundstücken, auf denen weniger Abfall als die Durchschnittsmenge anfalle, keine individuelle Prüfung des Behältervolumens zulasse, andererseits bei Grundstücken, bei denen das vorhandene Restabfallbehältervolumen nicht ausreiche, sowie bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken ein dem tatsächlichen Bedarf entsprechendes Behältervolumen festgesetzt werde. Selbst wenn für sein Grundstück von Mindestbehältervolumen von 100 l vorzuhalten wäre, handele die Beklagte ermessensfehlerhaft indem sie ohne Grundlage den größeren 120 l-Behälter statt den 80 l-Behälter zuweise. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Oktober 2010 zu verpflichten, dem Kläger einen 80 l Restmüllbehälter zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das vorgegebene Mindestvolumen entspreche den Ergebnissen der letzten Hausmüllanalyse. Dasselbe gelte für das Angebot an zur Verfügung stehenden Behältergrößen. Es müsse nicht für jeden Bedarf an Restmüllvolumen eine passende Tonne vorgehalten werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Reduzierung des Abfallbehältervolumens ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines 80 l-Restmüllbehälters. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Behältervolumens ist § 8 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom 15. Dezember 2010. Danach richten sich bei Wohngrundstücken Anzahl, Art und Größe der auf dem Grundstück aufzustellenden Behälter nach der Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner. Je Person und Woche ist ein Behältervolumen von 35 l erforderlich. Auf schriftlichen Antrag kann hiervon abweichend ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden. Soweit Papiertonnen und/oder Gelbe Tonnen genutzt werden, beträgt das Behältervolumen mindestens 20 l je Person und Woche. Sofern Restmüll-/Arzttonnen lediglich gemeinsam mit Biotonnen bzw. Kompostierung genutzt werden, beträgt das Mindestbehältervolumen 30 l pro Person und Woche. Im Übrigen sind jedoch mindestens 20 l je Person und Woche vorzuhalten. Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Soweit der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen der Abfallsatzung bestreitet, ist dem nicht näher nachzugehen, weil sich insoweit Fehler weder aufdrängen noch konkrete Bedenken seitens des Klägers vorgetragen worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - NWVBl. 2007, 110. Ohne Erfolg rügt der Kläger die materielle Wirksamkeit der streitentscheidenden Satzungsbestimmungen. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens ist nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, das die Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -; Beschlüsse vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 - und vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09, jeweils juris ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36. Die hieraus folgende Verpflichtung des Klägers, ggf. - gemessen am individuellen Bedarf - eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. Die Satzungsregelung verstößt insofern auch nicht gegen § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW), wonach durch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen werden darf. Dieser Anreizfunktion trägt die Abfallsatzung der Beklagten dadurch Rechnung, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 3 bis 6 AbfS das Regelbehältervolumen von 35 l je Person und Woche auf Antrag auf bis zu 20 l je Person und Woche herab gesetzt werden kann, wenn der Hausmüllbehälter gemeinsam mit weiteren Wertstoffbehältern (Gelber und Blauer Behälter und Biotonne) bzw. mit Kompostierung genutzt wird. Hingegen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG nicht, dass sich die Gemeinde bei der Bestimmung des vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens an einem absoluten Minimum zu orientieren hat, d. h. an dem Restmüllvolumen, das trotz optimaler Anstrengung zur Vermeidung, und Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2008 - 14 K 1025/07 -, Mitt. NWStGB 2008, 230 sowie ausdrücklich zu § 8 Abs. 2 AbfS der Beklagten: Urteile vom 27. August 2002 - 14 K 7130/00 - und vom 25. Februar 2003 - 14 K 3845/00 -, beide n. v. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Abfallsatzung bei einem unzureichenden Restabfallbehältervolumen sowie bei der anderen Grundstücken als Wohngrundstücken eine Festlegung des erforderlichen Behältervolumens entsprechend dem tatsächlichen Bedarf vorsehe, stellt dies die satzungsrechtliche Festlegung des Mindestbehältervolumens für Wohngrundstücke gemäß § 8 Abs. 2 AbfS nicht in Frage, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Im ersten Fall hat sich nämlich gezeigt, dass die pauschalierte Festsetzung des Mindestvolumens nicht ausreichend ist, so dass ein dem Mehrbedarf entsprechendes Volumen nunmehr auf andere Weise - ggf. wieder pauschalierend - festzusetzen ist. Im zweiten Fall verkennt der Kläger, dass gemäß § 8 Abs. 3 AbfS bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter grundsätzlich ebenfalls nach den dort festgelegten Mindestvolumina für die jeweilige Nutzungsart zugewiesen werden. Lediglich bei einem Antrag auf Zulassung eines geringeren Mindestbehältervolumens wegen nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten erfolgt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermittlungen/Erkenntnisse der Beklagten eine Festlegung des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Behältervolumens. Eine solche Regelung ist sachgerecht, weil der Beklagten - anders als bei Wohngrundstücken - für andere Grundstücksnutzungen keine aussagefähigen Analysen bezüglich eines Restmüllmindestbehältervolumens bei Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung vorliegen und sie damit auf anderweitige Ermittlungen zurückgreifen muss. Dass bei Anschlussnehmern auf Wohngrundstücken demgegenüber bei der satzungsrechtlich vorgesehenen Reduzierung des Mindestbehältervolumens wiederum auf einen pauschalierenden Richtwert von 20 l je Person und Woche abgestellt wird, begründet daher keine willkürliche Ungleichbehandlung. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche bei gleichzeitiger Nutzung von anderen Wertstofftonnen gemäß der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 - 6 AbfS begegnet keinen Bedenken. Die Bestimmung dieses Mindestbehältervolumens basiert auf der im Auftrag der Beklagten durchgeführten Hausmüllanalyse des Instituts für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH (INFA) vom Oktober 2008. Bedenken gegen die Grundannahmen und Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dafür, dass die dort ermittelten Mindestbehältervolumina nicht mehr auf das Jahr 2011 übertragbar sind, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Untersuchung im Endbericht vom Oktober 2008 (Seite 9) zum Ergebnis kommt, dass das derzeit in der Kölner Satzung festgeschriebene Mindestbehältervolumen für Hausmüll angemessen, tendenziell (aber) eher zu niedrig ist. In Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 bis 6 AbfS beträgt das vorzuhaltende wöchentliche Mindestrestmüllvolumen für das Grundstück des Klägers 100 l (5 x 20 l), weil dort 5 Personen gemeldet sind. Hiervon ausgehend ist die Zuweisung der nach der Satzung für den Teilservice vorgesehenen 120 l-Restmülltonne (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS) nicht ermessensfehlerhaft, da 100 l-Behälter nicht zur Verfügung stehen. Dass dabei ein theoretisches Volumen von 20 l über dem rechnerischen Bedarf von 100 l hinausgeht, ist vom Kläger hinzunehmen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jedes rechnerisch erforderliche Müllvolumen einen entsprechenden Abfallbehälter vorzuhalten. Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, das umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651 -, juris; Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfS für den Teilservice zugelassenen Behältergrößen von 60 l, 80 l, 120 l, 180 l und 240 l ermöglichen hiernach eine hinreichend differenzierte Erfassung des erforderlichen Abfallvolumens. Hingegen hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuweisung eines volumenmäßig unterhalb des satzungsrechtlich erforderlichen Mindestmüllvolumens von 100 l liegenden Abfallbehälters (konkret des 80 l-Behälters), weil für ihn bereits das reduzierte Behältervolumen von 20 l je Person und Woche angesetzt wird und keine Gründe für eine weitergehende Reduzierung bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.