Beschluss
14 A 1219/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.14A1219.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - (Zulassungsantrag a). Insoweit beruft sich der Kläger darauf, das in § 8 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt M. (AES) vorgesehene personenbezogene Müllkonzept werde der sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW gebotenen Anreizfunktion der Gebührenbemessung zur Müllvermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht gerecht. Zu dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, zwar sei bei der Festlegung der Mindestvolumina auch das Gebot zu beachten, wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu schaffen. Gleichwohl werde hierdurch der den Gemeinden zugestandene Ermessensspielraum dem Grunde nach nicht wesentlich verändert. Der Anreizfunktion werde in der Satzung des Beklagten zum einen dadurch Rechnung getragen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AES das Mindestrestabfallbehältervolumen auf Antrag gesenkt werden könne, wenn durch Eigenkompostierung von Bio- und Grünabfällen oder durch getrennte Sammlung von Bio- und Grünabfällen in einem Bioabfallbehälter auf dem gleichen Grundstück Restabfälle vermieden würden. Zum anderen könne der Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 8 Satz 2 AES auch hinsichtlich der übrigen Abfallfraktionen eine Anpassung der Behältergröße im Einzelnen vornehmen. Diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er wendet sich zwar gegen den vom Verwaltungsgericht grundsätzlich angenommenen weiten Ermessensspielraum der Gemeinden bei der satzungsmäßigen Regelung der Abfallbeseitigung. Dazu, dass das Verwaltungsgericht als hinreichendes Korrektiv, dem Anreizgebot Rechnung zu tragen, die in § 8 AES enthaltenen Abweichungsmöglichkeiten angesehen hat, erfolgen zur Begründung des Zulassungsantrages jedoch keine Ausführungen. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, das es rechtlich erlaubt und geboten ist, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -; Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2003 - 14 A 2921/02 -, vom 18. Februar 2003 - 14 A 854/03 - und vom 7. Februar 2003 - 14 A 3096/01 -. Damit hat der Senat klargestellt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen ein personenbezogenes Müllkonzept bestehen. Demgegenüber vermag sich der Kläger auch nicht auf Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, u. a. in: ThürVBl. 2002, S. 65, und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 S 64/93 -, in: SächsVBl. 1994, 111, zu berufen. Soweit es die Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts betrifft, übersieht der Kläger, dass auch dort ein personenbezogener Behältervolumenmaßstab (mit der Möglichkeit zwischen standardisierten Behältergrößen und ein- oder zweiwöchentlicher Entleerung) für grundsätzlich zulässig angesehen worden ist. Im Hinblick auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geht der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages auf die voneinander abweichenden landesrechtlichen Vorgaben zwischen Sachsen und Nordrhein-Westfalen nicht substantiiert ein. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legt seiner Auffassung die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 5 EGAB zugrunde, die angesichts der Formulierung "sind ... zu schaffen" zwingendes Recht enthalte. Dabei nimmt das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausdrücklich eine Abgrenzung zu den Gestaltungsermächtigungen anderer Bundesländer vor, die "Kann-" oder "Soll-" Vorschriften enthalten. Dass § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW lediglich eine "Soll-" Vorschrift darstellt, berücksichtigt der Kläger nicht, sondern behauptet lediglich pauschalierend "sollen" bedeute regelmäßig "müssen". Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen lässt sich auch die grundsätzliche Bedeutung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - (Zulassungsantrag c) der vom Kläger aufgeworfenen Frage "Ist das personenbezogene Müllkonzept mit der Präambel des Gebots zur Müllvermeidung in Einklang zu bringen?" nicht feststellen. Dies gilt unabhängig davon, dass mit der vom Kläger abgegebenen Begründung, es bedürfe im Hinblick auf einen Tauschhandel mit Müllbehältern der Schaffung von Klarheit, eine grundsätzliche Bedeutung schon im Ansatz nicht dargelegt ist. Die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - (Zulassungsantrag b) werden lediglich behauptet, nicht aber dargelegt. Schließlich ist auch die geltend gemachte Abweichung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - (Zulassungsantrag d) von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, S. 168, nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem im o.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stehen würde. Der Kläger wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.