Urteil
13 K 5244/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer eines als Baudenkmal geschützten Grundstücks können ihre Rechte aus § 9 DSchG NRW im Rahmen einer Drittanfechtungsklage geltend machen, um die Verhältnismäßigkeit der ihnen auferlegten Pflichten zu wahren.
• Die Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW greift nur, wenn das Erscheinungsbild des konkreten Denkmals in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt wird.
• Selbst bei einer möglichen Beeinträchtigung kann eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen sein, wenn die denkmalschutzrechtlichen Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
• Vorbelastungen der Umgebung, die Lage des Denkmals in einer Senke und vorhandene Bepflanzung können dazu führen, dass neu hinzutretende Windenergieanlagen das Erscheinungsbild des Denkmals nicht weiter erheblich beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlagen und Denkmalschutz: keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes • Eigentümer eines als Baudenkmal geschützten Grundstücks können ihre Rechte aus § 9 DSchG NRW im Rahmen einer Drittanfechtungsklage geltend machen, um die Verhältnismäßigkeit der ihnen auferlegten Pflichten zu wahren. • Die Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW greift nur, wenn das Erscheinungsbild des konkreten Denkmals in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt wird. • Selbst bei einer möglichen Beeinträchtigung kann eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen sein, wenn die denkmalschutzrechtlichen Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. • Vorbelastungen der Umgebung, die Lage des Denkmals in einer Senke und vorhandene Bepflanzung können dazu führen, dass neu hinzutretende Windenergieanlagen das Erscheinungsbild des Denkmals nicht weiter erheblich beeinträchtigen. Die Klägerin ist Eigentümerin der als Baudenkmal geschützten Burg F. samt Allee. Die Beigeladene beantragte die Genehmigung nach BImSchG für zwei Windenergieanlagen (Gesamthöhe 99,9 m) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Nachbargemeinde, der die Höhe begrenzt. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich der mittelalterlichen Kulturlandschaft und der Blickbeziehung zwischen Burg und Dorf O. Die Bezirksregierung Köln erteilte die Genehmigung mit der Begründung, dass die Anlagen in einer Konzentrationszone liegen und der Bebauungsplan Belange des Denkmalschutzes bereits berücksichtigt habe. Die Klägerin erhob Klage und rügte insbesondere eine Verletzung des § 9 DSchG NRW sowie mögliche Verstöße gegen artenschutzrechtliche und sonstige Umweltbelange. Das Gericht besichtigte die Örtlichkeit und wertete Vorbelastungen durch bereits bestehende Windenergie- und Industrieanlagen, die Senkenlage der Burg und Baumbestand aus. • Klagebefugnis: Als Eigentümerin kann die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO Verletzungen denkmalrechtlicher Vorschriften geltend machen, weil dies die Wahrung der durch das DSchG NRW auferlegten Pflichten ermöglicht. • Anwendbares Recht: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG schließt nach § 13 BImSchG andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, einschließlich einer denkmalrechtlich erforderlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, mit ein. • Tatbestandsvoraussetzungen § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW: Die Vorschrift verlangt, dass die Errichtung in der engeren Umgebung des Denkmals das Erscheinungsbild beeinträchtigt; unbestimmte Rechtsbegriffe sind voll gerichtlich prüfbar. • Beurteilung "engere Umgebung" und WKA-Erlass: Der WKA-Erlass spricht von ca. 1.000 m als Umgebung, nicht zwingend als "engere Umgebung"; selbst bei Annahme der engeren Umgebung ist entscheidend, ob eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes vorliegt. • Begriff der Beeinträchtigung: Eine Beeinträchtigung i.S.v. § 9 liegt nur vor, wenn die Wirkung des Denkmals verloren geht oder die Wahrnehmung gravierend gestört ist; geringfügige oder als belastend nicht empfundene Beeinträchtigungen genügen nicht. • Sachverständige Betrachtung und Ortsbild: Sachverständige und Ortsbesichtigung zeigen, dass die Burg aufgrund Senkenlage, umgebender Bäume und bereits vorhandener Windenergie- und Industrieanlagen nicht derart exponiert ist, dass die beiden zusätzlichen Anlagen das Erscheinungsbild weiter erheblich verschlechtern würden. • Abwägung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW: Selbst wenn eine Beeinträchtigung anzunehmen wäre, überwiegen die Gründe des Vorhabens nicht solche denkmalrechtlichen Gründe, die eine Erlaubnis zwingend verwehren würden; eine flexible Nutzung der Burg wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. • Öffentliches Interesse und Konzentrationszone: Die bloße Darstellung einer Konzentrationszone reicht nur dann als überwiegendes öffentliches Interesse, wenn die Gemeinde die denkmalschutzrechtlichen Belange konkret in der Abwägung berücksichtigt hat; hier ist eine solche spezifische Auseinandersetzung nicht festzustellen, ohne dass dies das Ergebnis trägt. • Sonstige Umwelt- und Artenschutzrügen: Die Klägerin ist insoweit nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt; das EuGH-Urteil C-115/09 ändert daran nichts und rechtfertigt keine Vorlage zum EuGH. Die Klage wird abgewiesen. Die Windenergieanlagen wurden nicht unter Verletzung des § 9 DSchG NRW genehmigt, weil das Erscheinungsbild der Burg F. durch die geplanten Anlagen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt wird und denkmalrechtliche Gründe einer Erlaubnis nicht entgegenstehen. Vorbelastungen durch bereits vorhandene Windenergie- und Industrieanlagen, die Senkenlage der Burg sowie der umgebende Baumbestand führen dazu, dass die beiden zusätzlichen Anlagen das denkmalprägenden Erscheinungsbild nicht weiter verschlechtern. Weitere von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Umwelt- oder Artenschutzrecht begründen keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden erstattungsfähig erklärt.