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Urteil

13 K 5287/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0630.13K5287.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Elsdorf-Niederembt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F. Weg 0 im Außenbereich des Ortsteils Elsdorf-Niederembt. Die Beigeladene beantragte im Mai 2006 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs MD 77 der Firma REpower Systems AG mit einer Nennleistung von 1.500 kW und einer Gesamthöhe von 99,9 m (61,5 m Nabenhöhe, 77 m Rotordurchmesser). Die Anlagen sollen vom Grundstück des Klägers aus gesehen in nordwestlicher Richtung in etwa 810 m bzw. 480 m Entfernung errichtet und betrieben werden. Die geplanten Standorte liegen im Geltungsbereich des von der Gemeinde Elsdorf aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 000 in der Fassung seiner 1. Änderung. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Beschränkung der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, die wie folgt lauten: "Innerhalb der Fläche für die Landwirtschaft ist neben der landwirtschaftlichen Nutzung in den festgesetzten überbaubaren Flächen die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) mit den erforderlichen Nebenanlagen zulässig, deren Schallemissionen den (die) nachfolgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) als Tag- und Nachtwert nicht überschreitet (-n). Zone A-IFSP 42 dB(A) tags / 42 dB(A) nachts Zone B-IFSP 41 dB(A) tags / 41 dB(A) nachts Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel LWA der WEA den ihrer Betriebsfläche entsprechenden Schallleistungspegel LWA,zul nicht überschreitet. Die Betriebsfläche, die einer Anlage zugewiesen wird, errechnet sich in Hauptwindrichtung aus dem Produkt 8R*4R in m² bzw. in anderen Richtungen aus dem Produkt 4R*4R in m². Dabei ist R der Rotordurchmesser in [m]. Bei Konzentration der WEA am Rande des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie für den Fall, dass der Schallleistungspegel ( LWA ) der WEA den ihrer Betriebsfläche entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel ( LWA,zul ) überschreitet, ist zusätzlich die Prüfung auf Einhaltung der zulässigen Immissionskontingente erforderlich. Die Ausnahmeregelung nach DIN 45691 : 2006-12, Anhang B 8 kann für eine einzelne Anlage in den Teilgebieten A und B des Planes je einmal in Anspruch genommen werden. Der zulässige Schallleistungspegel LWA,zul und das Immissionskontingent (IK) errechnen sich wie folgt: LWA,zul = IFSP + 10 lg (F/F0) dB(A) IK = LWA,zul - 10 lg (s²/S0) - 11dB(A) mit: Fläche der ‚Betriebsfläche' bzw. ‚äquivalente Betriebsfläche' in m² Entfernung der ‚Betriebsfläche' (Standort) zum Einwirkungsbereich (maßgeblicher Immissionswert) in m. F0, S0 = 1 m² [...]." In der Anlage B 8 der DIN 45691:2006-12 ("Geräuschkontingentierung"), auf die der Bebauungsplan verweist, heißt es auszugsweise: "Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). [...]" Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 genehmigte die Bezirksregierung Köln der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windenergieanlagen des Typs MD 77. In die Nebenbestimmungen E 1 und E 2 nahm die Bezirksregierung Köln die Regelungen auf, dass die Anlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr mit einem Schallleistungspegel von nicht mehr als 103,5 dB(A) und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr mit einem Schallleistungspegel von nicht mehr als 102 bzw. 99 dB(A) sowie mit einer Nennleistung von 1.275 bzw. 1.000 Kilowatt betrieben werden dürfen. Diese Regelung beruht auf der von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten "Prognose der Geräuschimmissionen durch den Windpark Elsdorf II (Niederembt)", die von der TÜV Rheinland Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH im Juni 2007 erstellt wurde. In der Prognose gehen die Gutachter von einem emissionsseitigen Schallleistungspegel ( LWA ) von 103,5 dB(A) bei Volllastbetrieb (1.500 kW) sowie von 102, 101 bzw. 99 dB(A) bei einem schall- und leistungsreduzierten Betrieb mit Nennleistungen von 1.275, 1.200 bzw. 1.000 kW aus. Zuschläge für Tonhaltigkeit werden nicht berücksichtigt. Am 11. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er wehrt sich insbesondere gegen den weitgehend uneingeschränkt genehmigten Tagbetrieb, der nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 der Gemeinde Elsdorf in Übereinstimmung zu bringen sei. Ferner sei die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt, da schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung dem Drittschutz entsprechende Regelungen des Immissionsschutzes so exakt festzulegen seien, dass damit dem Drittschutz entsprochen werden könne. Hierzu gehöre u.a. die Offenlegung der sog. "Data-logs". Auch sei die Immissionsprognose unzureichend. Sie entspreche nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Weiter macht der Kläger Verstöße gegen Umweltbelange geltend. Nicht zuletzt mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 in der Rechtssatze C-115/09 sei auch der Kläger befugt, Verstöße gegen Umweltbelange, insbesondere das Artenschutzrecht, zu rügen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter geltend gemacht, dass die Berechnungen in der von der Beigeladenen eingereichten Geräuschimmissionsprognose auf einer unzureichenden Datengrundlage erfolgt seien, da es nicht ausreiche, sich hinsichtlich der von den geplanten Anlagen ausgehenden Schallleistungspegel ( LWA ) nur auf Herstellerangaben zu stützen. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage von entsprechenden Berichten über Schallmessungen an bereits errichteten, baugleichen Anlagen, und zwar sowohl im Hinblick auf den Volllastbetrieb als auch im Hinblick auf den schall- und leistungsreduzierten Betrieb der Anlagen mit Nennleistungen von 1.275 bzw. 1.000 kW. Auch die Nichtberücksichtigung der Tonhaltigkeit bemängelt der Kläger. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines Berichtes aus dem Jahr 2004 über eine Schallmessung bei einer ebenfalls von der REpower Systems AG hergestellten Windenergieanlage des Typs MD 70 überreicht. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Elsdorf-Niederembt erteilten Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 3. Juli 2008 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht zur Begründung geltend, dass der genehmigte Tagbetrieb mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimme, wie aus der Schallprognose eindeutig hervorgehe. Zwar sei auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel" (kurz: IFSP) ein wirtschaftlicher Betrieb der Windkraftanlagen nicht möglich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes eröffneten daneben jedoch zwei weitere Möglichkeiten, wonach die Anlagen die festgesetzten Anforderungen erfüllen könnten. Einer Festlegung der vom Kläger geforderten Einsichtnahme in die sog. "Data-logs" fehle die Rechtsgrundlage; im Übrigen reichten die Nebenbestimmungen aus, um einen hinreichenden Drittschutz zu gewährleisten. Schließlich sei die Behauptung des Klägers, die Schallprognose entspreche nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, nicht nachvollziehbar. Die Prognose sei zutreffend anhand der TA Lärm erstellt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie meint, dass die im Bebauungsplan festgesetzten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Neben der Festsetzung eines IFSP werde auf eine DIN-Vorschrift verwiesen, wonach die schalltechnischen Festsetzungen auch eingehalten würden, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nach der TA Lärm um mindestens 15 dB(A) unterschreite. Dies sei hier der Fall. Laut Schallprognose werde der Immissionsrichtwert im Bereich des klägerischen Grundstückes tagsüber um 24 bzw. 26 dB(A) unterschritten. Ferner enthielten die geplanten Anlagen laut Herstellergarantien keine Ton- oder Impulshaltigkeit. Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls gerügten Verstöße gegen Umweltbelange, insbesondere gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, spricht die Beigeladene dem Kläger schließlich die Klagebefugnis ab. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 15. Dezember 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird Bezug genommen auf die darüber gefertigte Niederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des weiteren Verfahrens 13 K 5244/08 sowie den Inhalt der in diesem und dem weiteren Verfahren 13 K 6196/10 beigezogenen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger ist durch die der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Elsdorf-Niederembt vom 3. Juli 2008 nicht in subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Als subjektives Recht kommt hier zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 95b der Gemeinde Elsdorf in Betracht. Die im Tatbestand zitierten Festsetzungen zur Begrenzung der von den im Bebauungsplangebiet zu errichtenden Windenergieanlagen ausgehenden Lärmemissionen sind auf den Schutz der Nachbarschaft gerichtet und vermitteln dementsprechend auch dem Kläger ein subjektives Recht. Eine Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 liegt jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht vor, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob die Festsetzungen wirksam sind. Vgl. zur Unwirksamkeit einer vergleichbaren Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 95a der Gemeinde Elsdorf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. April 2011 - 8 A 320/09. Zwar ergibt sich aus der Schallprognose nachvollziehbar, dass die nach den festgesetzten IFSP zulässigen Schallleistungspegel LWA,zul von 95 bzw. 94 dB(A) nicht einzuhalten sind. Daneben erlauben die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch die Anwendung der Ausnahmeregelung nach DIN 45691: 2006-12, Anhang B 8, für je eine Anlage in den Teilgebieten A und B des Planes. Die Ausnahmeregelung kann auf beide Anlagen angewendet werden, da die eine Anlage in der Zone A und die andere in der Zone B errichtet werden soll. Die genehmigten Anlagen erfüllen nach der Ausnahmeregelung auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 dB unterschreitet (sog. Relevanzgrenze). Dies ist hier der Fall. Da sich das Grundstück des Klägers im Außenbereich befindet, kann er insoweit nur die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte geltend machen, vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Loseblatt-Kommentar zum Umweltrecht, Band IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 15 mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung. Es gelten somit die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die Relevanzgrenze liegt also bei 45 dB(A) tags und bei 30 dB(A) nachts. Die in der Geräuschimmissionsprognose errechneten Beurteilungspegel Lr betragen für den Immissionspunkt (IP) 9, der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers liegt, bei Volllastbetrieb 31 bzw. 36 dB(A) und beim nächtlichen schall- und leistungsreduzierten Betrieb 26 bzw. 28 dB(A) und bleiben damit unterhalb der Relevanzgrenze. Die von Seiten des Klägers gegen die Geräuschimmissionsprognose vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Genehmigung neben der maximal zulässigen Nennleistung auch der maximal zulässige Schallleistungspegel LWA ausdrücklich geregelt wurde. Die Anlagen dürfen nach den Auflagen E 1 und E 2 zum Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2008 nur einen Schallleistungspegel von tags 103,5 dB(A) und nachts 102 bzw. 99 dB(A) emittieren. Ob die Anlagen tatsächlich einen höheren Schallleistungspegel als den erlaubten emittieren, ist eine Frage der nachträglichen Überwachung und für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unerheblich. Davon abgesehen erscheint es auf der Grundlage der den Antragsunterlagen beigefügten Messberichte unwahrscheinlich, dass die genehmigten Anlagen des Typs MD 77, die von der REpower Systems AG hergestellt werden, tatsächlich einen höheren Schallleistungspegel bei den jeweiligen Betriebsmodi am Tag oder in der Nacht emittieren werden, so dass auch die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Effektivität der nachgelagerten Betriebsüberwachung unbegründet sein dürften. So ergab eine Messung durch die Windtest Grevenbroich GmbH bei einem schall- und leistungsreduzierten Betrieb mit einer Nennleistung von 1.300 kW bei einer elektrischen Wirkleistung von 1.235 kW einen Schallleistungspegel LWA von 100,6 dB(A). Bei anderen Messungen der Windtest Grevenbroich GmbH sowie der Kötter Consulting Engineers wurden bezogen auf den Volllastbetrieb mit einer Nennleistung von 1.500 kW Schallleistungspegel LWA von 101,5 dB(A) bzw. maximal 103 dB(A) ermittelt. Die für den hier genehmigten Anlagentyp MD 77 der Firma REpower Systems AG gemessenen Werte liegen demnach sowohl für den schall- und leistungsreduzierten als auch für den Volllastbetrieb jeweils unterhalb der nach dem Genehmigungsbescheid maximal zulässigen Schallleistungspegel. Schließlich führt auch der vom Kläger beanstandete Umstand, dass im Rahmen der Berechnung der Beurteilungspegel Lr ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von KT = 0 angesetzt wurde, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Gutachter haben im Ergebnis nachvollziehbar davon abgesehen, einen Zuschlag für Tonhaltigkeit anzusetzen. Diese Vorgehensweise entspricht den in Fachkreisen anerkannten Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) von März 2005, wonach in einer Schallprognose bei Abständen ab 300 m ein Zuschlag von KT = 0 anzusetzen ist, wenn im Nahbereich einer Windenergieanlage eine Tonhaltigkeit ( KTN ) von 0 = KTN = 2 dB festgestellt wird. Dass die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Emissionen eine Tonhaltigkeit von KTN > 2 dB aufweisen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. In den den Antragsunterlagen beigefügten Berichten über Schallmessungen bei bereits errichteten Windenergieanlagen des hier genehmigten Typs MD 77 wird ganz überwiegend eine Tonhaltigkeit im Nahbereich der Anlage von 0 dB und nur in Einzelfällen von 1 dB bzw. maximal 2 dB gemessen. In keinem Fall wurde aber eine Tonhaltigkeit im Nahbereich von über 2 dB festgestellt. Dasselbe gilt für den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht über eine Schallmessung bei einer ebenfalls von der REpower Systems AG hergestellten Windenergieanlage des Typs MD 70 aus dem Jahr 2004. Vor diesem Hintergrund ist schließlich im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, Zeitschrift für Neues Energierecht [ZNER] 2010, 514 ff. mit Verweis auf die vorangegangenen Beschlüsse desselben Senats vom 22. Mai 2006 - 8 B 2212/05 - und vom 12. Februar 2008 - 8 A 3815/06 - davon auszugehen, dass der hier genehmigte Anlagentyp jedenfalls nicht typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, tonhaltige Geräusche entwickelt, mit der Folge, dass es nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führt, wenn die konkret errichteten Anlagen des genehmigten Anlagentyps im Einzelfall - unzulässigerweise - tonhaltig sein sollte, sie also nicht der Genehmigung entsprechen. Dies ist dann ebenfalls keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern eine Frage der Anlagenüberwachung. Als weiteres subjektives Recht kommt schließlich noch § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Danach ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, um die es sich vorliegend handelt, die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach Maßgabe der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ist vorliegend sichergestellt im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass von den genehmigten Anlagen keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG u.a. Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob die von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind, ist grundsätzlich die aufgrund § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurück zu greifen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. St. Rspr., vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 129, 209 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 - 7 A 2127/00 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 176 ff. Der für den Kläger relevante Schutzmaßstab ergibt sich aus Ziffer 6.1 Buchstabe c) TA Lärm. Danach gelten für das Grundstück des Klägers Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die in der Schallprognose errechneten Beurteilungspegel Lr betragen für den Immissionspunkt 9 bei Volllastbetrieb 31 bzw. 36 dB(A) und beim nächtlichen schall- und leistungsreduzierten Betrieb 26 bzw. 28 dB(A) und liegen damit erheblich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit der Schallprognose, die das Gericht wie ausgeführt nicht teilt, vorlägen, würde sich dies daher nicht in rechtlich erheblicher Weise auf das Ergebnis auswirken. Soweit der Kläger Verstöße gegen sonstige Umweltbelange, insbesondere das Artenschutzrecht, geltend machen möchte, so kann dies nicht zum Erfolg der Klage führen, weil er insoweit offenkundig nicht in subjektiven Rechten verletzt ist. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil stellt der EuGH in der Randnummer 45 seiner Entscheidung ausdrücklich klar: "Was Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen betrifft, steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden." Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung, der sich das Gericht in der Sache anschließt, besteht keine Veranlassung für den von der Klägerseite angeregten Vorlagebeschluss zum EuGH. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - ist mangels Kostenerstattungsanspruches des Klägers kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.