Beschluss
2 L 964/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0814.2L964.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2121/12 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 28.09.2011 zur Errichtung einer Tiefgarage (Az. 00/000/0000/0000) sowie vom 22.12.2011 zur Errichtung von drei Wohngebäuden (Az. 00/000/0000/0000, 00/000/0000/0000, 00/000/0000/0000) anzuordnen, ist unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigungen und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Gesamtvorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verletzen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks C.--------straße 00 in Köln-N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000). Dies gilt sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. unten zu I.), als auch hinsichtlich der von der Tiefgaragenein- und ausfahrt ausgehenden Immissionen (vgl. unten II.). I. Den Antragstellern steht kein Abwehranspruch nach den Grundsätzen des nachbarschützenden "Gebietserhaltungsanspruchs" zu. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch gewährt aus der Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts den Eigentümern und den Inhabern gleichgestellter Rechte im Baugebiet ein Abwehrrecht gegen Vorhaben, die nicht der Eigenart des Baugebiets entsprechen. Denselben Anspruch gibt es auch in Baugebieten, für die ein Bebauungsplan nicht erlassen worden ist, die aber planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen sind, weil die tatsächliche nähere Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 BauGB, der die Art der baulichen Nutzung festsetzen würde, besteht für das streitbefangene Grundstück nicht. Auch die auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhende Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil der Ortslage in Köln-N. vom 21.04.1988 gewährt einen solchen Anspruch nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt dieser Satzung keine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass sich Satzungsunterworfene gegenüber Vorhaben Dritter auf die Einhaltung der Satzung berufen könnten. Denn die fragliche Erhaltungssatzung dient allein öffentlichen Zwecken. Für die Frage, ob den Regelungen der Erhaltungssatzung eine nachbarschützende Wirkung zuzusprechen ist, ist auf die allgemeinen Grundsätze der sogenannten (Dritt-)Schutznormtheorie zu rekurrieren. Drittschutz vermitteln danach nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die - gegebenenfalls auch nur partiell - auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Deswegen bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Klärung, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel wird insoweit allerdings - da der Normgeber (hier: Satzungsgeber) nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. Gemessen hieran muss der Satzung die Annahme eines drittschützenden Charakters versagt bleiben. Ausweislich der Präambel der Satzung dient sie der Erhaltung des charakteristischen Ortsbilds von Köln-N. , welches aus einer "großen Anzahl baulicher Anlagen (besteht), die das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen und von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind" . Die "besondere städtebauliche Bedeutung des Gebietes" bestimmt sich durch "den alten Dorfgrundriss und die topographische Eigenart seiner historischen Straßenzüge" , was sich u.a. im "spannungsvollen Wechsel in der Parzellierung" ausdrückt. Die Satzung soll einem "Trend zur Umstrukturierung" durch Beeinträchtigung der "städtebaulichen Einheit und Gestalt des Gebietes" entgegenwirken: "Der Erlass einer Erhaltungssatzung ist deshalb zur Sicherung des gut erhaltenen Ortsbildes geboten" . In dem so entstehenden Konflikt zwischen den "möglichen Wünschen der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet über höhere Ausnutzung (...) den Wert ihrer Grundstücke zu erhöhen, und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des alten Ortsbildes" wird dem " Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt" der Vorrang eingeräumt. Hierdurch werde zudem eine "qualitative Steigerung der Attraktivität des Gebiets" erreicht, "so dass die Grundstückseigentümer auf Dauer auch einen Vorteil aus der Erhaltung des Ortsbildes ziehen dürften" . Dem gegenüber steht die Gefahr, "dass das durch die bauliche Eigenart und Maßstäblichkeit geprägte unverwechselbare Ortsbild und die städtebauliche Gestalt von N. verloren gehen würden" . Die Erhaltungssatzung und die in ihr statuierten Regelungen sollen danach zwar auch langfristig positive Auswirkungen auf die Attraktivität und damit mittelbar den Wert der Grundstücke im Satzungsbereich haben. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Formulierung eines erhofften faktischen Vorteils, nicht jedoch um ein tragendes Ziel der Planung, aus welchem die Eigentümer direkte Ansprüche herleiten könnten. Vielmehr zeigen die aufgeführten Auszüge aus der Präambel, dass es dem Satzungsgeber allein um die Erhaltung der städtebaulich schützenswerten Substanz und Eigenart des Ortsteils N. ging. Dies ist auch einzig mit der Rechtsgrundlage des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB vereinbar, welcher die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur aus städtebaulichen Gründen gestattet. So auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 25/99 -, BRS 63 Nr. 232; Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Kratzberger, BauGB, Stand: März 2006, § 172 Rn. 214. II. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage auf dem Grundstück C.--------straße 00/00a (Flurstück 0000) für 25 Stellplätze, welche den zu errichtenden Wohnhäusern 1 bis 3 zugeordnet sind, verletzt nach summarischer Prüfung ebenfalls keine Nachbarrechte der Antragsteller. Dies gilt sowohl in bauordnungsrechtlicher, als auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW liegt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Antragsteller halten die Zufahrt auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Seite der C.--------straße für unzumutbar, da es zu erheblicher Belästigung durch Lichteinfall und Geräusche ein- und ausfahrender Fahrzeuge kommen werde. Abzustellen für eine Bewertung nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist auf die konkrete örtliche Situation, mithin an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück der betroffenen Nachbarn befindet. In den Blick zu nehmen sind dabei in einer umfassenden Wertung auch Vorbelastungen des betroffenen Bereichs. VG Köln, Beschluss vom 26.04.2011 - 2 L 280/11 -, juris; Beschluss vom 21.10.2011 - 2 L 1249/11 -, juris; vgl. Johlen , in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 125 m.w.N; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Okt. 2006, § 51 Rn. 215. Gemessen daran ist eine Verletzung von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Belästigungen überschreiten nicht die Schwelle desjenigen, was der Umgebung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sowie der Bauausführung der Tiefgarage, wie sie sich aus dem in den Bauvorlagen befindlichen Kartenmaterial sowie den seitens der Antragsteller im Klageverfahren zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern ergibt. Vom nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks der Antragsteller liegt die Mündung der Zufahrt rund 24 m entfernt. Dazwischen liegt in einer Breite von ca. 20 m die öffentliche Verkehrsfläche C.--------straße . Schon diese erheblichen Entfernungen zwischen Immissionsquelle und betroffenem Grundstück lassen unzumutbare Geräuschbelastungen als fernliegend erscheinen. Dass die Rampe der nicht überdachten Tiefgarage mit einem Neigungswinkel von 15 % bis auf im Mittel 1,5 m an die öffentliche Verkehrsfläche herangeführt wird und damit die Vorgaben des § 120 Abs. 2 Satz 1 SBauVO nicht eingehalten werden, belastet die Antragsteller ebenfalls nicht wesentlich, sondern allenfalls den westlich angrenzenden Nachbarn. Auch kommt es nicht zu unzumutbaren Lichteinwirkungen durch die Scheinwerfer ein- und ausfahrender Fahrzeuge auf das Grundstück und Wohnhaus der Antragsteller. Zu Lichteinwirkungen kommt es schon grundsätzlich nicht bei jeder einzelnen Zufahrtsbewegung. Soweit es z.B. die einfahrenden Fahrzeuge betrifft, sind in Ansatz zu bringen nur die Zeiten ohne volles Tageslicht. Von einer Beleuchtung quasi "rund um die Uhr" kann daher keine Rede sein. Vor allem die nachfolgenden Erwägungen sprechen jedoch gegen die Annahme von unzumutbaren Beeinträchtigungen: Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, liegt das Wohnhaus der Antragsteller nicht auf einer direkten Achse der Tiefgaragenzufahrt. Ihr Grundstück liegt vielmehr leicht nordwestlich versetzt zu einer gedachten, die Zufahrt verlängernden Linie. Die Scheinwerferlichtkegel ausfahrender Fahrzeuge liegen auf dieser Linie, treffen also - bei anzunehmender geradliniger Ausfahrt aus der Tiefgarage - die Antragsteller nicht direkt. Dass bei einem Abbiegevorgang nach Nordwesten auf die C.--------straße die Lichtkegel über das Grundstück der Antragsteller "hinwegstreichen", tritt hinter die Intensität einer direkten Blendung bei geradem Lichteinfall jedoch zurück. Im Übrigen dürften die Scheinwerfereinwirkungen bei den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen und einem Abstand zum Grundstück der Antragsteller von mehr als 20 m keinesfalls das Maß des Unzumutbaren überschreiten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der (atypische) Kreuzungsbereich von C.--------straße und I.-------gasse bereits mit Fahrzeugverkehr vorbelastet ist. Da das Wohnhaus der Antragsteller im unmittelbaren Kreuzungsbereich C.--------straße /I.-------gasse gelegen ist, sind sie bereits jetzt bei jedem Abbiegevorgang von Osten aus der C.--------straße kommender Fahrzeuge nach Süden in die I.-------gasse betroffen, sofern das Fahrzeug überhaupt mit Abblendlicht fährt. Es erscheint angemessen, den Antragstellern im Wege der architektonischen Selbsthilfe anheimzustellen, in den Nachtstunden die vor ihren nördlichen Fenstern befindlichen Läden zu schließen, um die gleichwohl vorhandenen Lichtimmissionen abzuwehren, sofern sie derartige Selbsthilfemaßnahmen nicht ohnehin bereits selbst ergriffen haben im Hinblick auf die aktuellen Verkehrsvorgänge. Dass die Antragsteller durch die 25 Tiefgaragenstellplätze und die nach Süden zur C.--------straße hin ausgerichtete Zufahrt eine Belästigung erfahren werden, sieht auch das Gericht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bloße Lästigkeiten noch keine Unzumutbarkeit zur Folge haben, d.h. von einer billigerweise völlig unhaltbaren Beeinträchtigung kann noch nicht die Rede sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Trend, Flächen wie das streitbefangene Grundstück in attraktiven (Innen-) Stadtlagen in immer weitergehendem Maße zu verdichten, der bundesgesetzgeberischen Entscheidung entspricht, die städtebauliche Nachverdichtung und Innenentwicklung zu fördern. Dies spiegelt sich schon in § 1a Abs. 2 BauGB. Vgl. hierzu die sog. Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, Berichte (Band I) und Materialien (Band II) abrufbar über die Internetseite des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu): http://www.difu.de/publikationen/2010/berliner-gespraeche-zum-staedtebaurecht.html (Stand: 29.03.2012). Damit nehmen naturgemäß auch Belästigungen für die umliegenden Anwohner zu. Dies ist, sofern die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschritten wird, als gesetzgeberische Wertungsentscheidung hinzunehmen. Die genehmigte Zufahrt zur Tiefgarage verletzt die Antragsteller gleichfalls nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Nachbarrechten. Insbesondere verletzt das Vorhaben nicht das im Merkmal des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Denn entsprechend den obigen Erwägungen ist das Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die maßgeblichen Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW - wie hier der Fall - eingehalten sind. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Okt. 2006, § 51 Rn. 211. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch einem korrespondierenden Kostenrisiko ausgesetzt. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7 lit. a und 12 lit. a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den für Nachbarstreitverfahren üblichen Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.