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Beschluss

6 B 693/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0823.6B693.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A11 vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Es bedarf nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei in Nordrhein-Westfalen keiner besonderen Begründung, wenn eine Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor bekleideten rangniedrigeren Amt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A11 vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es bedarf nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei in Nordrhein-Westfalen keiner besonderen Begründung, wenn eine Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor bekleideten rangniedrigeren Amt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Streit befindliche Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung leide nicht an Fehlern, die für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein könnten. Die ihr zu Grunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 17. Dezember 2008 müsse dieser gegen sich gelten lassen. Er habe das Recht, gegen diese Beurteilung vorzugehen, verwirkt. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 25. Januar 2010 gestellt und damit zugleich Einwendungen gegen die ihm am 4. Februar 2009 bekannt gegebene Regelbeurteilung vom 17. Dezember 2008 erhoben hat, ist es fraglich, ob dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, er habe sein Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung verwirkt. Dies kann jedoch dahinstehen. Seine Einwendungen lassen nicht auf einen Beurteilungsmangel schließen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 17. Dezember 2008 ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht bereits deshalb unplausibel, weil sie um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als dessen Vorbeurteilung im statusrechtlichen Amt des Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung - auch um mehr als einen Punkt - kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 5 Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit 3 Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 6 B 603/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Wenn der Antragsteller sich für die von ihm vertretene Auffassung auf den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74, stützt, missversteht er die Entscheidung. Diese verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 6 B 603/09 -, juris. Dass das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. Dezem-ber 2008 nicht mit seiner Selbsteinschätzung übereinstimmt, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).