Urteil
20 K 620/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot greift in Art. 13 Abs.1 und Art.11 Abs.1 GG ein und begründet dadurch ein Feststellungsinteresse.
• Eine Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eingreift, grundsätzlich erforderlich.
• Fehlende Anhörung kann nicht ohne weiteres durch Gefahr im Verzug gem. § 28 Abs.2 VwVfG NRW gerechtfertigt werden; die Voraussetzungen dafür müssen konkret vorliegen.
• Fehlende Anhörung ist nicht heilbar oder unbeachtlich, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie das Ergebnis beeinflusst hätte (§§ 45, 46 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Rechtwidrigkeit einer Wohnungsverweisung wegen unterlassener Anhörung • Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot greift in Art. 13 Abs.1 und Art.11 Abs.1 GG ein und begründet dadurch ein Feststellungsinteresse. • Eine Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eingreift, grundsätzlich erforderlich. • Fehlende Anhörung kann nicht ohne weiteres durch Gefahr im Verzug gem. § 28 Abs.2 VwVfG NRW gerechtfertigt werden; die Voraussetzungen dafür müssen konkret vorliegen. • Fehlende Anhörung ist nicht heilbar oder unbeachtlich, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie das Ergebnis beeinflusst hätte (§§ 45, 46 VwVfG NRW). Die Ehefrau des Klägers erstattete Anzeige, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden; Polizeibeamte stellten Hämatome fest und überreichten dem Kläger am 01.02.2010 eine schriftliche Bestätigung einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis 11.02.2010. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe, rügt fehlende Anhörung und verweist auf frühere Spannungen, allerdings ohne wiederholte körperliche Übergriffe unmittelbar vor der Maßnahme. Er hat Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt. Der Beklagte verteidigt die Maßnahme mit Verweis auf die Gefahrenprognose der eingesetzten Beamten und die Befunde der Ehefrau. Streitig ist, ob die polizeiliche Maßnahme ohne vorherige Anhörung rechtmäßig erlassen werden durfte. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil die Maßnahme in grundrechtliche Sphäre (Art.13 Abs.1, Art.11 Abs.1 GG) eingriff und damit ein rechtliches Interesse an Feststellung bestand. • Formelle Fehler: Die Verfügung wurde nicht ordnungsgemäß erlassen, weil der Kläger entgegen § 28 Abs.1 VwVfG NRW nicht angehört wurde; die Entscheidung war de facto bereits vor dem Aufsuchen des Einsatzortes getroffen. • Keine Rechtfertigung durch Gefahr im Verzug: Nach § 28 Abs.2 VwVfG NRW lag keine Situation vor, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigte, da der Kläger greifbar war und keine konkrete Verhinderung einer Anhörung vorlag. • Keine Heilung oder Unbeachtlichkeit: Eine nachträgliche Heilung nach § 45 VwVfG NRW kommt bei Fortsetzungsfeststellungsklagen nicht in Betracht; § 46 VwVfG NRW greift nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anhörung das Ergebnis hätte ändern können. • Beurteilung der Gefahrenprognose: Zwar sprechen sichtbare Verletzungen der Ehefrau für ein Gefährdungsbild, doch angesichts des Zeitabstands zum letzten Vorfall und weiterer nicht ausgeschöpfter Aufklärungsmöglichkeiten war die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch Anhörung nicht auszuschließen. Das Gericht stellte fest, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 01.02.2010 rechtswidrig war, weil die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Klägers nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW unterblieben ist und kein rechtfertigender Ausnahmefall vorlag. Eine nachträgliche Heilung oder Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Klage damit erfolgreich; die Verfahrenskosten trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.