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Urteil

18 K 3843/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0705.18K3843.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das mit Verfügung der Kreispolizeibehörde N. vom 29. April 2015 (Az.: ZA 1.2) ausgesprochene Aufenthaltsbereichsverbot rechtswidrig war. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: 1 2 Tatbestand: 3 Mit am 2. Mai 2015 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegebener, auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützter Ordnungsverfügung vom 29. April 2015 untersagte die Kreispolizeibehörde N. dem Kläger den (näher konkretisierten) Innenstadtbereich der Stadt S. am Sonntag, den 17. Mai 2015 zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr zu betreten und sich dort aufzuhalten. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gelte zu verhindern, dass der Kläger als Unterstützer des X. SV das an diesem Tag angesetzte Fußballspiel der Oberliga O. zwischen der Spielvereinigung S. und dem X. SV besuche. Mit dem Aufenthaltsverbot solle verhindert werden, dass der Kläger dort Straftaten begehe oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Dies sei wegen bestimmter, in dem Bescheid erwähnter Vorfälle beachtlich wahrscheinlich zu erwarten. 4 Am 21. Mai 2015 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Er trägt vor, die Verfügung sei formell rechtswidrig, weil er nicht angehört worden sei. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig; die in dem Bescheid erwähnten Vorfälle trügen die Maßnahme u.a. schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend aktuell seien. Dass gegen ihn ein Stadionverbot bestehe, trage die Maßnahme ebenfalls nicht. In der Klageerwiderung vom 17. Juni 2015 nachgeschobene weitere (jüngere) Ereignisse dürften der Verfügung nicht zugrundegelegt werden. 5 Der Kläger beantragt, 6 wie zuerkannt. 7 Die Beklagte verteidigt den Bescheid mit Schreiben vom 17. Juni 2015 und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Das Gericht entscheidet über die Anträge im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet. 12 Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) gegen einen durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsakt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu bejahen. 13 Die Klage ist begründet. Die auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützte Maßnahme war bis zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf am 17. Mai 2015 um 19:00 Uhr rechtswidrig, weil dem Kläger entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 14 Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG NRW, mit der die Kreispolizeibehörde das Absehen von einer Anhörung begründet hat, lagen nicht vor. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht aufgeklärt werden, wann die Polizeibehörde von der Ansetzung des Fußballspiels Kenntnis erlangt hat. Dies wird im Zweifel deutlich vor dem 29. April 2015 gewesen sein. Ausweislich der Akte lagen auch bereits am 13. April 2015 Erkenntnisse über eine mögliche Gefährlichkeit des Klägers vor. Selbst bei Kenntniserlangung kurz vor dem 29. April 2015 lag keine Gefahr im Verzug vor. Bei entsprechend kurz gesetzten Fristen von wenigen Tagen hätte dem Kläger nämlich Gelegenheit zur Äußerung gewährt werden können. 15 Der Anhörungsmangel ist nicht geheilt. Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Nachholung hat vorliegend bisher schon deshalb nicht stattgefunden, weil die Klageerwiderung vor der Klagebegründung verfasst worden ist. Das Gericht hat das beklagte Land nicht aufgefordert, erneut Stellung zu nehmen. Denn die Nachholung der Anhörung muss abstrakt geeignet sein, auf das Schicksal des Bescheides Einfluss nehmen zu können. Nach Eintritt der Erledigung ist eine Heilung des Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung deshalb im Regelfall ausgeschlossen. 16 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2010, - 19 K 5851/09 -; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010, - 20 K 620/10 -; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012, - 7 A 3177/12 - und VG Freiburg, Urteil vom 25. September 2015, - 4 K 35/15 -, alle Juris. 17 Der Anhörungsmangel ist beachtlich. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Jedenfalls am Merkmal der Offensichtlichkeit fehlt es vorliegend. Daher hat die Klage Erfolg. 18 In eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit tritt das Gericht nicht ein. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch. Durch die Erledigung soll der Kläger nicht besser gestellt werden als der Kläger eines Anfechtungsprozesses. Das Gericht würde einer Anfechtungsklage auch „nur“ wegen eines Anhörungsmangels stattgeben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides festgestellt wird, aber nicht warum. 19 Es bleibt daher offen, ob das beklagte Land auf der Grundlage des in der Klageerwiderung aufgeführten Sachverhaltes die Maßnahme gegen den Kläger hätte verhängen können. Dafür spricht Einiges. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2016, - 5 B 459/16 -, (soweit ersichtlich bisher) nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen. 21 Im April 2015 sprachen möglicherweise gewichtige und hinreichend aktuelle Umstände dafür, dass sich die Prognose der Kreispolizeibehörde, ausgehend vom bisherigen Verhalten des Klägers bei Fußballgroßveranstaltungen müsse damit gerechnet werden, dass er sich einem gewaltbereiten Personenkreis anschließen und versuchen werde, bewusst und geplant Straftaten zu begehen bzw. sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Gleichgesinnten zu beteiligen, als zutreffend erwiesen hätte. Bei der polizeirechtlichen Beweisführung der Gefahrenprognose wäre das beklagte Land entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf solche Ereignisse beschränkt gewesen, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben. Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des 5. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können in die Gefahrenprognose vielmehr alle Ermittlungsverfahren Eingang finden, in denen ein Resttatverdacht verbleibt. Ein solcher Resttatverdacht kann auch verbleiben, wenn ein strafrechtlicher Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2016, - 5 B 459/16 -, a.a.O. 23 Dass in dem von der Staatsanwaltschaft X1. am 18. November 2015 gemäß § 154 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ein Resttatverdacht verbleiben kann, drängt sich schon nach der Einstellungsnorm auf. Im Übrigen muss aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Freispruch des Klägers durch das Amtsgericht Essen am 28. April 2015 aufgrund erwiesener Unschuld oder lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgt ist und ob für diesen Fall ein Resttatverdacht verbleibt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 25 Beschluss: 26 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 27 Gründe: 28 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.