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Urteil

18 K 5967/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1020.18K5967.20.00
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Leitsätze

Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Begutachtung eines Hundes durch den amtlichen Tierarzt kommt es auch auf die Rechtmäßigkeit der der Begutachtung zugrundeliegenden Anordnung der nach § 13 LHundG NRW zuständigen Ordnungsbehörde an.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00. T.       2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Begutachtung eines Hundes durch den amtlichen Tierarzt kommt es auch auf die Rechtmäßigkeit der der Begutachtung zugrundeliegenden Anordnung der nach § 13 LHundG NRW zuständigen Ordnungsbehörde an. Der Bescheid des Beklagten vom 00. T. 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Dackel. Am 00. April 2020 soll einer ihrer Hunde Frau X. ins Schienbein gebissen haben. Die entsprechende Verletzung ließ Frau X. von einem Arzt versorgen. Mit Blick auf diesen Vorfall erließ die Beigeladene eine auf den 00. Juni 2020 datierende Ordnungsverfügung. Sie ordnete einen Leinen- und Maulkorbzwang für beide Hunde (Ziffer 1) sowie die Durchführung eines Verhaltenstests zur Feststellung der Gefährlichkeit (Ziffer 2) an. Ferner drohte sie für den Fall der Nichtbeachtung des Leinen- und Maulkorbzwangs die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- Euro an. Die Ladung zur Verhaltensprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW für den 00. August 2020 durch den Beklagten als Rechtsträger des zuständigen Veterinäramtes folgte am 00. Juli 2020. Nachdem die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beigeladenen vom 00. Juni 2020 unter dem Aktenzeichen 18 K 4398/20 Klage erhoben, erteilte das Gericht einen rechtlichen Hinweis betreffend die Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs, und zwar mit Blick auf die nicht zum Ausdruck kommende Vorläufigkeit der Maßnahme. Daraufhin hob die Beigeladene mit Schriftsatz vom 00. August 2020 die Ordnungsverfügung einschränkungslos auf und erklärte die Kostenübernahme betreffend den Rechtsstreit. Für die bereits am 00. August 2020 durchgeführte Verhaltensprüfung erließ der Beklagte am 00. September 2020 einen Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt 193,80 Euro. Zur Begründung führte er aus, dieser Betrag setze sich aus nach der Tarifstelle 18a 1.8. der AVwGebO NRW erhobenen Gebühren in Höhe von 168,- Euro für das Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit sowie 25,80 Euro für in diesem Zusammenhang entstandene Auslagen zusammen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides sei die Ordnungsverfügung der Beigeladenen vom 00. Juni 2020 bereits aufgehoben gewesen. Den Verhaltenstest, für den nunmehr Gebühren erhoben werden, habe sie lediglich aufgrund dieser aufgehobenen Ordnungsverfügung durchgeführt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Entscheidend sei im vorliegenden Zusammenhang allein, dass das Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit im Anschluss an den von der Klägerin wahrgenommenen Termin erstellt wurde. Etwaige Ersatzansprüche gegenüber Dritten seien im vorliegenden Verfahren unerheblich. Mit Beschluss vom 22. September 2022 hat das Gericht die Stadt S. beigeladen. Von der Stellung eines eigenen Antrags hat die Beigeladene abgesehen. Im Anschluss haben alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 18 K 4398/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 12. September 2022 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Ferner konnte das Gericht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 168,- Euro sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Tarifstellen 18a 1.8 und 1.11 des Allgemeinen Gebührentarifs. Nach der Tarifstelle 18a 1.8 ist für das Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW eine Gebühr von 50,- bis 250,- Euro zu erheben. Die Erstattung von Auslagen (hier in Höhe von 25,80 Euro) lässt sich grundsätzlich auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10 GebG NRW stützen. Allerdings dürfen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Mit Blick auf diesen Rechtsgedanken und die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Einzelrichterin folgt, Voraussetzung für die Erhebung von Kosten die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung, der die Bestandskraft der Verfügung grundsätzlich gleichsteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 – 16 A 2670/19 , juris, Rn. 87, vom 31. März 2020  9 A 1162/18 , juris, Rn. 15 ff., vom 8. März 2017 – 9 A 232/15 , juris, Rn. 12 und vom 14. Juli 2014  9 E 289/14 , juris, Rn. 6. Das gilt jedenfalls dann, wenn es  wie hier  um ein belastendes Verwaltungshandeln geht, das die Gebührenpflicht auslöst. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2020 – 9 A 1036/18 , juris, Rn. 15 ff. Mit Blick auf diese Vorschrift bedarf keiner näheren Vertiefung, ob bereits der Umstand, dass die Beigeladene in dem Verfahren 18 K 4398/2 ihre u.a. die Durchführung einer Verhaltensprüfung anordnende Ordnungsverfügung vom 00. Juni 2020 mit Schriftsatz vom 00. August 2020 aufgehoben hat, zur Rechtswidrigkeit der Erhebung der Kosten für die Durchführung der Verhaltensprüfung führt. Insoweit spricht indes viel dafür, dass die Aufhebung sich auf die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung einer Verhaltensprüfung nicht (mehr) auswirken konnte, weil diese Regelung nach Durchführung der Verhaltensprüfung am 00. August 2020 bereits zuvor rechtlich erledigt war. Auch fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Aufhebung in der Absicht erfolgte, der zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Verhaltensprüfung nachträglich die Rechtsgrundlage zu entziehen. Die mit dem Kostenbescheid des Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen durften mit Blick auf § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW jedenfalls deshalb nicht erhoben werden, weil sich die Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung durch die Beigeladene in dem Bescheid vom 25. Juni 2020 als rechtswidrig erweist und diese Amtshandlung der Erhebung der streitgegenständlichen Kosten zugrunde liegt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beklagten für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Kostenerhebung vorliegend nicht ausschließlich auf die Durchführung der Verhaltensprüfung zur Feststellung der Gefährlichkeit selbst abzustellen. Vielmehr ist der Begriff der zugrundeliegenden Amtshandlung dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die unmittelbar gebührenauslösende Amtshandlung erfasst ist, sondern gegebenenfalls auch eine Amtshandlung, die die unmittelbar gebührenauslösende Amtshandlung (erst) anordnet. Vgl. für den Fall der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 6. So liegt es hier. Denn die Durchführung der Verhaltensprüfung, zu der der Beklagte mit Schreiben vom 00. Juli 2020 geladen hatte, war unmittelbar veranlasst durch die Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung durch die Beigeladene in dem Bescheid vom 25. Juni 2020. Ein derartiges Zusammenwirken der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (§ 13 LHundG NRW) mit dem amtlichen Tierarzt schreibt das Landeshundegesetz NRW für die Klärung der Frage, ob es sich um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handelt, auch vor (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Ist für die Beurteilung der zugrundeliegenden Amtshandlung in dieser Weise auf die Gebührenauslösung abzustellen, kann es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW – nämlich den Bürger generell nicht mit Kosten zu belasten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind – ferner keinen Unterschied darstellen, ob die gestuften Amtshandlungen von einem oder – wie hier – mehreren Rechtsträgern vorgenommen worden sind. Dies zugrunde gelegt durften die Kosten für die am 00. August 2020 erfolgte Verhaltensprüfung nicht erhoben werden, weil sich die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beigeladenen vom 00. Juni 2020 enthaltene Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung als formell rechtswidrig erweist. Denn die Klägerin ist vor Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Insoweit genügt das einzig beim Verwaltungsvorgang befindliche „Verwarngeldangebot“ den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Es bezieht sich ersichtlich ausschließlich auf das parallel betriebene Bußgeldverfahren. Die Absicht der Beigeladenen, eine auf den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW basierende Ordnungsverfügung zu erlassen, lässt sich ihm nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich gewesen wäre. Insbesondere durfte nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von ihr abgesehen werden. Das ergibt sich bereits aus den zeitlichen Abläufen. Insoweit datiert der anlassgebende Vorfall mit den Hunden der Klägerin vom 00. April 2020. Er wurde der Beigeladenen am selben Tag bekannt. Bis zum Erlass der Ordnungsverfügung am 00. Juni 2020 wäre sodann – wie durch das parallel betriebene Ordnungswidrigkeitenverfahren belegt wird – ausreichend Zeit gewesen, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der danach bestehende Anhörungsmangel ist bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, das hier in der Durchführung des Verhaltenstests am 00. August 2020 zu sehen ist, auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, da eine Heilung zwar grundsätzlich nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann. Nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses ist eine Nachholung der Anhörung jedoch ausgeschlossen, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abstrakt geeignet ist, auf das Schicksal des Bescheides Einfluss zu nehmen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2018  6 K 2293/17 , juris, Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2016  18 K 3843/15 , juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010  20 K 620/10 , juris, Rn. 21. Ist eine Heilung des Anhörungsmangels danach nicht mehr möglich, ist das Fehlen der Anhörung schließlich auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Verfahrensverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Beigeladene hat die von ihr angeordneten Maßnahmen auf die Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW, abzuwehren. Nach dem Wortlaut der Norm hat die Behörde also sowohl Entschließungsermessen als auch Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahmen. Insofern ist nicht offensichtlich, dass ein Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nichts an der zu treffenden Entscheidung hätte ändern können. Diese Einschätzung ist trotz des Vorliegens einer Stellungnahme der Klägerin im parallel betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Kenntnis der Absicht der Beigeladenen, auch eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nach dem Landeshundegesetz NRW zu ergreifen, weitergehende oder andersartige Angaben gemacht hätte. Erweist sich danach die der Kostenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung als rechtswidrig, durften die für die Durchführung der Verhaltensprüfung angefallenen Gebühren und Auslagen wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht erhoben werden. Insbesondere war – was der Rechtmäßigkeit gleichstehen soll – die zugrunde liegende Amtshandlung auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung der Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung war diese Anordnung nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des seinerzeit zulässigen Klageverfahrens 18 K 4398/20. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 193,80 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.