Beschluss
3 L 877/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0714.3L877.10.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Seminareinweisungsverfahren (SEV) zum 23.08.2010 / Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt in Nordrhein-Westfalen zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltene Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vergleiche z.B. Beschlüsse vom 20.09.1984 - 6 B 1028/84 -, DöD 1985, 280, und vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200. Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls die letzte dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Einstellungstermin zum 23.08.2010 zu, weil sie bis zum Ausschlusstermin am 18.06.2010 das Zeugnis über ihr Erstes Staatsexamen nicht beigebracht hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2006, die ihrerseits auf § 18 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz -LABG- vom 02.07.2002 beruht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 OVP muss der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin am 01.02. eines Jahres (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 OVP) mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15.08. vor dem Einstellungstermin vorliegen und zwar bei der Bezirksregierung, bei der die Einstellung angestrebt wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 OVP. Bei besonderem Bedarf kann das Ministerium zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen. Von dieser Befugnis hat das hier zuständige Ministerium Gebrauch gemacht und einen zusätzlichen Einstellungstermin zum 23.08.2010 festgesetzt. Dabei wurde das Ende der allgemeinen Bewerbungsfrist entsprechend der Frist aus § 4 Abs. 1 OVP auf den 27.04.2010 datiert. Für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 OVP, dass dieses nachgereicht werden kann, wobei das Ministerium aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen kann, § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium als Nachreichtermin für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung den 09.08.2010 festgelegt, für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung den 18.06.2010. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Zulässigkeit der Bestimmung von Ausschlussfristen im Massengeschäft der Lehrereinstellungsverfahren durch Runderlass in der Rechtsprechung seit langem als im Rahmen der dem Antragsgegner zustehenden Organisationsgewalt liegend bejaht worden ist, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2000 - 6 B 241/00 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch VG Dresden, Beschluss vom 01.09.2009, 5 L 408/09, Rdnr. 27. Diese Frist hat die Antragstellerin, die ihr Zeugnis über die Erste Staatsprüfung erst nach dem Stichtag erhalten hat, unstreitig versäumt, wobei es wegen des Charakters der Frist als Ausschlussfrist auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankommt. Sie ist damit vom Zulassungsverfahren zum Einstellungstermin am 23.08.2010 ausgeschlossen. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, für die Bestimmung einer materiellen Ausschlussfrist bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich die untergesetzliche Rechtsnorm - wie hier - über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lässt, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2008 - 6 B 1325/08 - zu § 5 OVP m.w.N.. Vorliegend bestimmt § 18 Abs. 3 LABG in der Fassung vom 02.07.2002 (der aufgrund von § 20 Abs. 1 LABG vom 12.05.2009 noch bis zum 01.08.2011 anwendbar ist) ausdrücklich, dass das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen erlässt, in denen es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft dabei insbesondere (Ziffer 1) Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Diese Ermächtigung umfasst sowohl die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen im engeren Sinne als auch von Zulassungsbeschränkungen, da die Formulierung von Zulassungsbeschränkungen eine von mehreren denkbaren Formen ist, Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2008 - 6 B 1325/08 -. Auch ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP Rechte der Antragstellerin von solch erheblichem Gewicht tangiert, dass eine Regelung allein durch den Gesetzgeber selbst erfolgen müsste. Denn wenn die Antragstellerin auch grundsätzlich ein durch Art. 12 GG geschütztes Recht auf Ausbildungsfreiheit und Berufsausbildung hat, so wird dieses nicht schon dann tangiert, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht unmittelbar nach dem Ersten Staatsexamen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - voraussichtlich dem 01.02.2011 - antreten kann, vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschluss vom 12.01.1999 - 2 VG 5455/98 -, das eine Wartezeit von 2 Jahren bis zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für zumutbar hält; ähnlich VG Dresden, Beschluss vom 18.08.2009 - 5 L 367/09 -. Die Kammer folgt der Antragstellerin auch nicht darin, die Bestimmung einer Ausschlussfrist auf den 18.06.2010 sei willkürlich erfolgt. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ausreichend glaubhaft gemacht, dass für die hier in Rede stehenden Lehrämter ein Zulassungsverfahren und daraus folgend die Bestimmung einer Ausschlussfrist notwendig geworden sind. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein Zulassungsverfahren sei trotz einer Steigerung auf insgesamt 16.893 Referendarsplätze im Jahre 2010 notwendig geworden, weil die Bewerberzahlen für diesen bereits zusätzlichen Einstellungstermin beim Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen im Vergleich zu den Vorjahren durch extrem hohe Bewerberzahlen aus anderen Bundesländern (ca. 33%) hochgeschnellt seien. Nachdem zum 01.02.2010 im regulären Einstellungstermin 1.743 Bewerber eingestellt worden seien, lägen zum Termin am 23.08.2010 insgesamt 2.762 Bewerbungen landesweit vor. Bei insgesamt 2.007 Einstellungsermächtigungen für das Lehramt Gym/Ge im Haushaltsjahr 2010 und bereits 1.743 Stellen, die zum regulären Einstellungstermin am 01.02.2010 besetzt worden seien, verblieben noch 957 verfügbare Ausbildungsplätze im Lehramt Gym/Ge. Auch unter Berücksichtigung von Nichtantritten (und damit freibleibenden Stellen) in anderen Lehrämtern sei damit zu rechnen, dass ca. 600 Stellen für das Lehramt Gym/Ge fehlen würden. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie bezweifele, dass der Antragsgegner die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgeschöpft habe. Auch habe der Antragsgegner die Gründe für die Aufteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten auf die verschiedenen Fächer nicht hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin verkennt, dass es an dieser Stelle nur um die Frage geht, ob die Bestimmung eines Ausschlusstermins notwendig geworden ist. Dies wird schon durch die von dem Antragsgegner benannten Zahlen hinreichend belegt, aus denen hervorgeht, dass die Bewerberzahl in jedem Fall die vorhandenen Ausbildungsplätze deutlich übersteigt. Für eine Kapazitätsberechnung wie bei der Vergabe der Studienplätze oder exakte Festlegung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Auch der Termin am 18.06.2010 ist nach dem bisher unterbreiteten Sach- und Streitstand nicht willkürlich gewählt. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Festlegung dieses Zeitpunkts orientiere sich bei einem Zulassungsverfahren an den aufwendigen Verwaltungsverfahren, die damit verbunden seien. Es müssten danach nach dem Nachreichtermin - zulässige Bewerbungen identifiziert werden - freie und besetzbare Ausbildungsplätze abschließend identifiziert werden - komplexe Berechnungen im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 4 LABG 2002 durchgeführt werden. - Einstellungsangebote für konkrete Studienseminarorte versandt werden - darauf (nach einer Frist von mindestens 1 Woche) eingehende Zu- und Absagen der Bewerber ausgewertet werden - Fragen zu "triftigen Gründen" für Absagen geklärt werden - Nachrückverfahren für frei gewordene Ausbildungsplätze die einzelnen Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 23.08.2010 vorberei- tet werden - unter Einleitung der vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, Austausch von Unterlagen unter Bezirksregierungen, Übersendung von Unterlagen und Ernennungsurkunden an alle Studienseminar etc. Und im Bescheid vom 29.06.2010 hat der Antragsgegner ausgeführt, die gesetzlichen Vorgaben für das Zulassungsverfahren im § 4 LABG 2002 und der "Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren" vom 04.07.1998 zwängen zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, die insbesondere auch ein Nachrückverfahren umfassten (mit zum Teil gesetzlich vorgegebenen Fristen). Der 18.06.2010 sei - entsprechend der vorlaufenden Planung und langjähriger Erfahrung - der letztmögliche Termin, der eine ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Verfahrens erlaube. Er sei bestimmt durch den Einstellungstermin 23.08.2010, der seinerseits durch die vorgegebenen Schuljahrestermine gesetzt sei. In Anbetracht dieser Ausführungen spricht nichts dafür, dass sich der Antragsgegner bei der Festsetzung der Ausschlussfrist nicht im Rahmen seiner ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Organisationsgewalt (siehe oben) gehalten hat, was allein maßgeblich ist. Sonstige Gründe, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt worden ist.