Beschluss
4 L 356/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0728.4L356.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, 1. dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, die Antragstellerin im Verteilungsverfahren für den Vorbereitungsdienst Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu beteiligen und ihr nachzulassen, die Zeugnisse bis zum 09.08.2010 vorzulegen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, einen Platz im Vorbereitungsdienst zunächst nicht zu vergeben, bis über den Antrag der Antragstellerin entschieden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ob, wie der Antragsgegner meint, von der Antragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kann im Ergebnis offen bleiben, weil sie jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die von ihr begehrte Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass sie die erforderlichen Unterlagen, u. a. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung bzw. Diplom-Prüfung, mit der Bewerbung vorlegt (§ 4 OVP). Unstreitig hat die Antragstellerin zu dem gesetzten Termin, 18. Juni 2010, das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung nicht vorgelegt. Zu der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, bei der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist, ob es für die Bestimmung einer materiellen Ausschlussfrist einer gesetzlichen Grundlage bedarf, hat das Verwaltungsgericht Köln in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 14. Juli 2010 (3 L 877/10) Folgendes ausgeführt: "Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2006, die ihrerseits auf § 18 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz -LABG- vom 02.07.2002 beruht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 OVP muss der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin am 01.02. eines Jahres (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 OVP) mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15.08. vor dem Einstellungstermin vorliegen und zwar bei der Bezirksregierung, bei der die Einstellung angestrebt wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 OVP. Bei besonderem Bedarf kann das Ministerium zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen. Von dieser Befugnis hat das hier zuständige Ministerium Gebrauch gemacht und einen zusätzlichen Einstellungstermin zum 23.08.2010 festgesetzt. Dabei wurde das Ende der allgemeinen Bewerbungsfrist entsprechend der Frist aus § 4 Abs. 1 OVP auf den 27.04.2010 datiert. Für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 OVP, dass dieses nachgereicht werden kann, wobei das Ministerium aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen kann, § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium als Nachreichtermin für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung den 09.08.2010 festgelegt, für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung den 18.06.2010. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Zulässigkeit der Bestimmung von Ausschlussfristen im Massengeschäft der Lehrereinstellungsverfahren durch Runderlass in der Rechtsprechung seit langem als im Rahmen der dem Antragsgegner zustehenden Organisationsgewalt liegend bejaht worden ist, vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2000 - 6 B 241/00 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch VG Dresden, Beschluss vom 01.09.2009, 5 L 408/09, Rdnr. 27. Diese Frist hat die Antragstellerin, die ihr Zeugnis über die Erste Staatsprüfung erst nach dem Stichtag erhalten hat, unstreitig versäumt, wobei es wegen des Charakters der Frist als Ausschlussfrist auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankommt. Sie ist damit vom Zulassungsverfahren zum Einstellungstermin am 23.08.2010 ausgeschlossen. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, für die Bestimmung einer materiellen Ausschlussfrist bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich die untergesetzliche Rechtsnorm - wie hier - über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lässt, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2008 - 6 B 1325/08 - zu § 5 OVP m.w.N.. Vorliegend bestimmt § 18 Abs. 3 LABG in der Fassung vom 02.07.2002 (der aufgrund von § 20 Abs. 1 LABG vom 12.05.2009 noch bis zum 01.08.2011 anwendbar ist) ausdrücklich, dass das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen erlässt, in denen es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft dabei insbesondere (Ziffer1) Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Diese Ermächtigung umfasst sowohl die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen im engeren Sinne als auch von Zulassungsbeschränkungen, da die Formulierung von Zulassungsbeschränkungen eine von mehreren denkbaren Formen ist, Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2008 - 6 B 1325/08 -. Auch ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP Rechte der Antragstellerin von solch erheblichem Gewicht tangiert, dass eine Regelung allein durch den Gesetzgeber selbst erfolgen müsste. Denn wenn die Antragstellerin auch grundsätzlich ein durch Art. 12 GG geschütztes Recht auf Ausbildungsfreiheit und Berufsausbildung hat, so wird dieses nicht schon dann tangiert, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht unmittelbar nach dem Ersten Staatsexamen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - voraussichtlich dem 01.02.2011 - antreten kann, vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschluss vom 12.01.1999 - 2 VG 5455/98 -, das eine Wartezeit von 2 Jahren bis zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für zumutbar hält; ähnlich VG Dresden, Beschluss vom 18.08.2009 - 5 L 367/09 -. Die Kammer folgt der Antragstellerin auch nicht darin, die Bestimmung einer Ausschlussfrist auf den 18.06.2010 sei willkürlich erfolgt. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ausreichend glaubhaft gemacht, dass für die hier in Rede stehenden Lehrämter ein Zulassungsverfahren und daraus folgend die Bestimmung einer Ausschlussfrist notwendig geworden sind. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein Zulassungsverfahren sei trotz einer Steigerung auf insgesamt 16.893 Referendarsplätze im Jahre 2010 notwendig geworden, weil die Bewerberzahlen für diesen bereits zusätzlichen Einstellungstermin beim Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen im Vergleich zu den Vorjahren durch extrem hohe Bewerberzahlen aus anderen Bundesländern (ca. 33%) hochgeschnellt seien. Nachdem zum 01.02.2010 im regulären Einstellungstermin 1.743 Bewerber eingestellt worden seien, lägen zum Termin am 23.08.2010 insgesamt 2.762 Bewerbungen landesweit vor. Bei insgesamt 2.007 Einstellungsermächtigungen für das Lehramt Gym/Ge im Haushaltsjahr 2010 und bereits 1.743 Stellen, die zum regulären Einstellungstermin am 01.02.2010 besetzt worden seien, verblieben noch 957 verfügbare Ausbildungsplätze im Lehramt Gym/Ge. Auch unter Berücksichtigung von Nichtantritten (und damit freibleibenden Stellen) in anderen Lehrämtern sei damit zu rechnen, dass ca. 600 Stellen für das Lehramt Gym/Ge fehlen würden. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie bezweifele, dass der Antragsgegner die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgeschöpft habe. Auch habe der Antragsgegner die Gründe für die Aufteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten auf die verschiedenen Fächer nicht hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin verkennt, dass es an dieser Stelle nur um die Frage geht, ob die Bestimmung eines Ausschlusstermins notwendig geworden ist. Dies wird schon durch die von dem Antragsgegner benannten Zahlen hinreichend belegt, aus denen hervorgeht, dass die Bewerberzahl in jedem Fall die vorhandenen Ausbildungsplätze deutlich übersteigt. Für eine Kapazitätsberechnung wie bei der Vergabe der Studienplätze oder exakte Festlegung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Auch der Termin am 18.06.2010 ist nach dem bisher unterbereiteten Sach- und Streitstand nicht willkürlich gewählt. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Festlegung dieses Zeitpunkts orientiere sich bei einem Zulassungsverfahren an den aufwendigen Verwaltungsverfahren, die damit verbunden seien. Es müssten danach nach dem Nachreichtermin - zulässige Bewerbungen identifiziert werden - freie und besetzbare Ausbildungsplätze abschließend identifiziert werden - komplexe Berechnungen im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 4 LABG 2002 durchgeführt werden - Einstellungsangebote für konkrete Studienseminarorte versandt werden - darauf (nach einer Frist von mindestens 1 Woche) eingehende Zu- und Absagen der Bewerber ausgewertet werden - Fragen zu "triftigen Gründen" für Absagen geklärt werden - Nachrückverfahren für frei gewordene Ausbildungsplätze die einzelnen Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 23.08.2010 vorbereitet werden - unter Einleitung der vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, Austausch von Unterlagen unter Bezirksregierungen, Übersendung von Unterlagen und Ernennungsurkunden an alle Studienseminar etc. Und im Bescheid vom 29.06.2010 hat der Antragsgegner ausgeführt, die gesetzlichen Vorgaben für das Zulassungsverfahren im § 4 LABG 2002 und der "Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren" vom 04.07.1998 zwängen zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, die insbesondere auch ein Nachrückverfahren umfassten (mit zum Teil gesetzlich vorgegebenen Fristen). Der 18.06.2010 sei - entsprechend der vorlaufenden Planung und langjähriger Erfahrung - der letztmögliche Termin, der eine ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Verfahrens erlaube. Er sei bestimmt durch den Einstellungstermin 23.08.2010, der seinerseits durch die vorgegebenen Schuljahrestermine gesetzt sei. In Anbetracht dieser Ausführungen spricht nichts dafür, dass sich der Antragsgegner bei der Festsetzung der Ausschlussfrist nicht im Rahmen seiner ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Organisationsgewalt (siehe oben) gehalten hat, was allein maßgeblich ist." Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin, zuletzt im Schriftsatz vom 28. Juli 2010, folgt das Gericht den obigen Darlegungen des VG Köln, die im Einklang stehen mit der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2000 - 6 B 241/00 - und die sich ihrerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt. Danach ist, wie oben ausgeführt, im "Massengeschäft" der Lehrereinstellungsverfahren die Setzung von Ausschlussfristen durch Runderlass als im Rahmen der dem Antragsgegner zustehenden Organisationsgewalt zulässig und rechtlich unbedenklich. Der Antrag war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei sich der daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.