Beschluss
2 L 1153/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0804.2L1153.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. Der am 21. Juli 2010 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum 23. August 2010 vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen einzustellen, hilfsweise, sie nicht wegen Überschreitens der Nachreichfrist zum 18. Juni 2010 von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 23. August 2010 auszuschließen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 – 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200. Der Antragstellerin dürften ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits nicht schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zugemutet werden kann, auf den nächsten Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst am 1. Februar 2011 zu warten. Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt in Nordrhein-Westfalen regelmäßig lediglich einmal im Jahr. Ein zusätzlicher Einstellungstermin wie derjenige zum 23. August 2010 wird nur in besonderen Fällen eingerichtet. Die halbjährige und damit überschaubare Wartezeit bis Januar 2011 erscheint der Antragstellerin angesichts ihres verhältnismäßig niedrigen Lebensalters von 23 Jahren und des Umstandes, dass sie die verbleibende Zeit durch eine Tätigkeit als Aushilfslehrerin überbrücken kann – sie ist bereits seit dem 17. August 2009 als Teilzeitlehrkraft tätig – zumutbar. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschlüsse vom 5. März 1999 – 13 VG 534/99 - und vom 12. Januar 1999 - 2 VG 5455/98 – (jeweils juris), das eine Wartezeit von 2 Jahren bis zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für zumutbar hält; ähnlich VG Dresden, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 L 367/09 – (juris). Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil jedenfalls das – derzeit noch nicht rechtshängige - Hauptsacheverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) vom 29. Juni 2010, mit dem der Antragstellerin mitgeteilt worden ist, dass ihre Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 23. August 2010 nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung nicht bis zum 18. Juni 2008 nachgereicht worden sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat nach derzeitigem Erkenntnisstand weder einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen noch - wie hilfsweise beantragt - darauf, nicht wegen Überschreitens der Nachreichfrist von der Einstellung ausgeschlossen zu werden. Sie hatte bis zum 18. Juni 2010 das Zeugnis über ihre Erste Staatsprüfung nicht beigebracht und gegen die Festsetzung eines derartigen Ausschlusstermins sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung sind die Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) vom 11. November 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BASS 20 – 03 Nr. 11), die ihrerseits auf § 18 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vom 2. Juli 2002 (BASS 1 – 8 ü) beruhen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OVP erfolgt die Einstellung von Lehramtsanwärtern zum 1. Februar eines jeden Jahres. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Ministerium bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen. Von dieser Befugnis hat das Ministerium mit Erlass vom 9. März 2010 (Az.: 423-5.01.05.07.03 Nr. 86176/10) Gebrauch gemacht und neben dem Einstellungstermin zum 1. Februar 2010 einen zusätzlichen Einstellungstermin zum 23. August 2010 festgelegt. Es hat zugleich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 OVP die Bewerbungsfrist auf den 27. April 2010 festgelegt und darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Unterlagen, insbesondere das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, nachzureichen. Insoweit hat es für Lehrämter ohne Zulassungsbeschränkung den 9. August 2010 und für Lehrämter mit Zulassungsbeschränkung den 18. Juni 2010 als Ausschlussfrist bestimmt. Für die Antragstellerin galt als der letztgenannte Nachreichtermin, weil es für den Vorbereitungsdienst für das - im Zeitpunkt ihrer Bewerbung angestrebte und inzwischen erworbene - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen eine Zulassungsbeschränkung gibt. Die Antragstellerin hat den Nachreichtermin unstreitig nicht eingehalten. Sie hat das Zeugnis über ihre Erste Staatprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erst am 10. Juli 2010 erhalten, nachdem sie die Prüfung am 23. Juni 2010 abgelegt hatte. Die Ausgestaltung derartiger Termine als Ausschlusstermine, bei denen es auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankommt, sodass bei Fristversäumnis auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Übersteigt die Bewerberzahl die Ausbildungskapazität, so bedarf eine die Zahl der Ausbildungsplätze, die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren bestimmende Zulassungsregelung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, soweit eine Ausbildungsstätte im Sinne des Satzes 1 betroffen ist, was bei dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt der Fall ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –, BVerwGE 131, 242. Eine solche ist vorliegend aber gegeben. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) noch bis zum 1. August 2011 anwendbar ist, bestimmt in Satz 1, dass das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen erlässt, in denen es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Sie trifft in Satz 2 Nr. 1 Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Diese Ermächtigung umfasst sowohl die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen im engeren Sinne als auch von Zulassungsbeschränkungen, da die Formulierung von Zulassungsbeschränkungen eine von mehreren denkbaren Formen ist, Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. Es reicht zudem aus, wenn sich die untergesetzliche Rechtsnorm über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lässt. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1325/08 – (juris), m.w.N., zu § 5 OVP; so BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 – VII C 13.75 -, NJW 1978, 2258 -, und Beschluss vom 7. Januar 1987 – 2 ER 210/86 -, Buchholz 230 § 14 BRRG Nr. 1. Derartige allgemeine Regelungen finden sich in der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (BASS 20 – 03 Nr. 10). Dass die konkrete Bestimmung des hier maßgebenden Ausschlusstermins durch Erlass (vom 9. März 2010) erfolgt ist, hindert deren Wirksamkeit nicht. Die Zulässigkeit der Bestimmung von Ausschlussfristen im Massengeschäft des Lehrereinstellungsverfahrens durch Runderlass wird in der Rechtsprechung seit langem als im Rahmen der dem Antragsgegner zustehenden Organisationsgewalt liegend bejaht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2000 – 6 B 241/00 – (nicht veröffentlicht), unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des 6. Senates; siehe auch VG Dresden, Beschluss vom 1. September 2009 - 5 L 408/09 – (juris); vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 13 m.w.N., wonach bei besonderer Eilbedürftigkeit im Interesse der Funktionssicherung des Ausbildungsbereichs auch eine Eilzuständigkeit der Exekutive zuzulassen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP Rechte der Antragstellerin von solch erheblichem Gewicht tangierte, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst erfolgen müsste. Denn wenn die Antragstellerin auch grundsätzlich ein durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Recht auf Ausbildungsfreiheit und Berufsausbildung hat, so wird dieses nicht schon dadurch verletzt, dass sie den Vorbereitungsdienst nicht unmittelbar nach der Ersten Staatsprüfung, sondern erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt – voraussichtlich am 1. Februar 2011 - antreten kann. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschlüsse vom 5. März 1999 und vom 12. Januar 1999, a.a.O., und VG Dresden, Beschluss vom 18. August 2009, a.a.O. Die Bestimmung des Ausschlusstermins auf den 18. Juni 2010 ist auch nicht etwa willkürlich erfolgt. Der Antragsgegner hat vielmehr ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Bestimmung eines solchen Termins notwendig war, weil für das hier in Rede stehende Lehramt ein Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Allerdings ist aus Umstand, dass es sich bei dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt um eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, das Gebot einer erschöpfenden Kapazitätenauslastung abzuleiten. Die Gerichte haben zu prüfen, ob die für die Referendarausbildung vorgesehenen Haushaltsmittel auch wirklich genutzt werden. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 14, m.w.N. Auch insoweit bestehen vorliegend aber keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hintergrund für die Durchführung dieses Zulassungsverfahrens und die daraus resultierende kürzere Nachreichfrist ist, dass es für den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt eine so große Anzahl von Bewerbern gegeben hat, dass die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze insbesondere an den Schulen nicht ausreichte. Der Antragsgegner hat hierzu im Einzelnen Folgendes dargelegt: Ein Zulassungsverfahren sei trotz einer Steigerung auf insgesamt 16.893 Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst im Jahre 2010 notwendig geworden, weil die Bewerberzahlen für den zusätzlichen Einstellungstermin zum 23. August 2010 bei dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Vergleich zu den Vorjahren durch extrem hohe Bewerberzahlen aus anderen Bundesländern um ca. 33 % hochgeschnellt seien. Nachdem zum 1. Februar 2010 im regulären Einstellungstermin 1.743 Bewerber eingestellt worden seien, lägen zum Termin am 23. August 2010 insgesamt 2.762 Bewerbungen landesweit vor. Bei insgesamt 2.700 Einstellungsermächtigungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Haushaltsjahr 2010 und 1.743 Stellen, die bereits zum regulären Einstellungstermin am 1. Februar 2010 besetzt worden seien, verblieben noch 957 verfügbare Ausbildungsplätze für dieses Lehramt. Auch unter Berücksichtigung von Nichtantritten (und damit freibleibenden Stellen) in anderen Lehrämtern sei damit zu rechnen, dass ca. 600 Stellen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen fehlten. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin an der vollständigen Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angemeldeten Zweifel nicht berechtigt. Durch die vom Antragsgegner genannten Zahlen wird hinreichend belegt, dass die Bewerberzahl in jedem Fall die vorhandenen Ausbildungsplätze deutlich übersteigt. Eine Kapazitätsberechnung wie bei der Vergabe der Studienplätze oder eine exakte Festlegung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst ist in diesem Zusammenhang nicht geboten. Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Antragstellerin, das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sei nicht Gegenstand des Katalogs der Lehrämter, für die § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1998 ein Zulassungsverfahren ermögliche. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, entspricht das von dem Zulassungsverfahren betroffene Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der in dieser Verordnung noch verwendeten früheren schulstufenbezogenen Bezeichnung des Lehramtes für die Sekundarstufen II und I. Auch die Festlegung des Ausschlusstermins gerade auf den 18. Juni 2010 ist von sachgerechten Erwägungen bestimmt. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend dargelegt, die Festlegung dieses Zeitpunkts orientiere sich bei einem Zulassungsverfahren an den aufwendigen Verwaltungsverfahren, die damit verbunden seien. Es müssten danach nach dem Nachreichtermin zulässige Bewerbungen identifiziert werden freie und besetzbare Ausbildungsplätze abschließend identifiziert werden komplexe Berechnungen im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 4 LABG 2002 durchgeführt werden Einstellungsangebote für konkrete Studienseminarorte versandt werden darauf (nach einer Frist von mindestens 1 Woche) eingehende Zu- und Absagen der Bewerber ausgewertet werden Fragen zu "triftigen Gründen" für Absagen geklärt werden Nachrückverfahren für frei gewordene Ausbildungsplätze die einzelnen Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 23.08.2010 vorbereitet werden - unter Einleitung der vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, Austausch von Unterlagen unter Bezirksregierungen, Übersendung von Unterlagen und Ernennungsurkunden an alle Studienseminar etc. Im Bescheid vom 29. Juni 2010 hat der Antragsgegner ferner ausgeführt, die gesetzlichen Vorgaben für das Zulassungsverfahren in § 4 LABG und der Verordnung vom 4. Juli 1998 zwängen zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, die insbesondere auch ein Nachrückverfahren umfassten (mit zum Teil gesetzlich vorgegebenen Fristen). Der 18. Juni 2010 sei – entsprechend der vorlaufenden Planung und langjähriger Erfahrung – der letztmögliche Termin, der eine ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Verfahrens erlaube. Er sei bestimmt durch den Einstellungstermin 23. August 2010, der seinerseits durch die vorgegebenen Schuljahrestermine gesetzt sei. In Anbetracht dieser Ausführungen spricht nichts dafür, dass sich der Antragsgegner bei der Festsetzung der Ausschlussfrist nicht im Rahmen seiner ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Organisationsgewalt gehalten hat. So auch VG Köln, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 3 L 877/10 – (NRWE). Sonstige Gründe, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren erfolgt im Hinblick darauf nicht, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009 – 6 B 1283/09 -.