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Beschluss

6 L 1807/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1113.6L1807.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die sinngemäßen Anträge, 3 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Curriculum dahingehend abzuändern, dass der Kurs „Le genre policier entre roman et bande dessinée: Fred Vargas“ curriculumsrelevant ist und 4 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Moduleinbindung und die Prüfungsrelevanz des vorgenannten Kurses in das Elektronische Vorlesungsverzeichnis „BASIS“ aufzunehmen, 5 haben keinen Erfolg. 6 Gemäߠ § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei eine späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. 7 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 28. August 2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 69. 8 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Curriculum dahingehend abgeändert wird, dass der Kurs „ Le genre policier entre roman et bande dessinée: Fred Vargas “ curriculumsrelevant ist. 10 Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass ihm von der Antragsgegnerin am 17. April 2013 die Venia Legendi für das Fach Romanische Philologie verliehen wurde. 11 Gemäß § 12 Satz 1 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der S. G. -X. -Universität C. vom 00. 00. 2018 (HabilO), die gemäß § 68 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) Näheres zu Venia Legendi regelt, und im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 2 HabilO für das abgeschlossene Habilitationsverfahren des Antragstellers gilt, bestehen die Rechte und Pflichten der Privatdozentinnen und Privatdozenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Fach oder Teilfach, für das die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis zuerkannt wurden, im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden. Die so normierte (unentgeltliche) Pflicht- oder Titellehre, die rechtlich betrachtet allerdings keine erzwingbare Pflicht, sondern eine (bloße) Obliegenheit darstellt, 12 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris, Rn. 37; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 106, 13 berechtigt Privatdozenten dazu, Lehrveranstaltungen – sogar in Konkurrenz zu dienstrechtlich berufenen Hochschulprofessoren – anzubieten. 14 Vgl. etwa Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 104. 15 Damit verbunden hat ein Privatdozent grundsätzlich einen unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stehenden Anspruch gegenüber der Hochschule, seine im Rahmen seiner Pflichtlehre angebotene Lehrveranstaltung in den Lehrplan aufzunehmen und ihm einen Raum und ggf. weitere sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. 16 Vgl. Hartmer in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2016, 5. Kap. Rn. 84; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 104; VG Berlin, Urteil vom 9. April 2014 – 12 K 1020.13 –, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – M 3 K 12.5227 –, juris, Rn. 32. 17 Diesem Anspruch hat die Antragsgegnerin hier durch die Aufnahme der angemeldeten Lehrveranstaltung in das Vorlesungsverzeichnis genügt. Dass dem Antragsteller für seine geplante Lehrveranstaltung kein Raum oder keine erforderliche Ausstattung zur Verfügung stünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 Ein darüber hinausgehender Anspruch, die angebotene Lehrveranstaltung dem Pflicht- oder Wahllehrangebot eines Studiengangs zuzuordnen, sie also dem jeweiligen Curriculum zuzuschreiben, besteht demgegenüber nicht. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ist es Aufgabe der Hochschule, auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicherzustellen, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Hochschulintern trifft diese Verantwortung in erster Linie den Fachbereich (die Fakultät), der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 HG NRW die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots zu gewährleisten hat. In Ausfüllung dieser Verantwortung steht der Hochschule ein weites Organisationsermessen zu. 19 Demnach steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, das erforderliche Lehrangebot durch hauptberufliches Lehrpersonal, durch andere Privatdozenten, Honorarprofessoren bzw. außerplanmäßige Professoren oder aber durch mittels Lehrauftrags engagierte Dozenten abzudecken, 20 vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. April 2014 – 12 K 1020.13 –, juris, Rn. 24, 21 wobei Lehraufträge nach § 43 Satz 1 HG NRW grundsätzlich für den nicht durch hauptberufliche Kräfte abgedeckten Lehrbedarf erteilt werden können. Soweit aus dieser umfassenden Organisationskompetenz der Hochschule unmittelbar folgt, dass dem einzelnen Hochschullehrer kein Rechtsanspruch auf Übertragung ganz bestimmter Lehrveranstaltungen zusteht, 22 vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – M 3 K 12.5227 –, juris, Rn. 32, 23 gilt dies erst recht für die Entscheidung darüber, ob eine angebotene Lehrveranstaltung zum Lehrangebot eines bestimmten Studienganges zählt. Vor diesem Hintergrund begegnet die – dem Antragsteller jedenfalls per E-Mail vom 30. September 2020 mitgeteilte – Entscheidung der Antragsgegnerin keinen Bedenken, die im Rahmen der Titellehre der Privatdozenten angebotenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich nicht einem Curriculum zuzuordnen, sondern dies bei Bedarf nur durch Erteilung eines ausdrücklichen Lehrauftrags zu tun. Einen Rechtsanspruch darauf, für ihre kostenlose Titellehre einen Lehrauftrag erteilt zu erhalten, haben Privatdozenten dementsprechend nicht. 24 Vgl. Detmer in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 43 Rn. 13. 25 Dass der Antragsteller zur Abdeckung des erforderlichen Lehrangebots der philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin einen Lehrauftrag erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Allein der Verweis des Antragstellers auf die Erwähnung von unbezahlten Lehraufträgen im Umfang von 130 SWS im Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates vom 1. Juli 2020 genügt zur Glaubhaftmachung eines an ihn erteilten Lehrauftrags nicht. Dies gilt umso mehr, als nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin etwaige Lehraufträge in einem geordneten Verfahren ausdrücklich und nicht konkludent vergeben werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, auf welchem Wege in der Vergangenheit Lehrveranstaltungen des Antragstellers Eingang in die Curricula verschiedener Studiengänge gefunden haben. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Lehrveranstaltung bereits in der Vergangenheit angeboten hätte und sie als curriculumsrelevant eingestuft worden wäre. 26 Soweit der Antragsteller wiederholt die Unentgeltlichkeit der ihm obliegenden Titellehre moniert, ist diese Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Dabei ist insoweit zu beachten, dass zwischen Privatdozenten – wie dem Antragsteller – und hauptberuflichem wissenschaftlichem Lehrpersonal und Lehrbeauftragten, die für ihre Lehrveranstaltung eine Vergütung erhalten, bereits Unterschiede bestehen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris, Rn. 42 f. 28 So wird nach § 68 Abs. 2 Satz 4 HG NRW durch die Verleihung der Venia Legendi, also der Befugnis eines Habilitierten, Lehrveranstaltungen an der Hochschule in seinem Fach selbst durchzuführen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 HG NRW), ein Dienstverhältnis nicht begründet. 29 Das Rechtsinstitut der Privatdozentur ist weder ein Beamten- noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art, das zwischen der Hochschule und dem Habilitierten ohne weiteren Rechtsakt als Folge des Erwerbs der Lehrbefugnis des Habilitierten begründet wird. Bei der Privatdozentur handelt es sich nicht um einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, da die allein aufgrund der Lehrbefugnis, d.h. ohne Lehrauftrag der Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten weder Erwerbszwecken dient, noch auf Dauer angelegt ist. Der Status des Privatdozenten und seine hierauf bezogene Mitgliedschaft in der Universität sind üblicherweise nur eine Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 –, juris, Rn. 26. 31 Die Titellehre, die der Privatdozent allein aufgrund seiner Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrnimmt, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 –, juris, Rn. 26, 33 verfolgt allein den Zweck, mittels einer regelmäßigen Ausübung der Lehrtätigkeit zu gewährleisten, dass die ansonsten nicht in den Lehrbetrieb eingebundenen Privatdozenten sich ihre im Habilitationsverfahren unter Beweis gestellte Qualifikation als Forscher und Lehrer erhalten, damit sichergestellt ist, dass ihre Lehre den an sie im Interesse der Studierenden zu stellenden Anforderungen entspricht. Dies wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen der Privatdozent nicht anderweitig – z. B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder akademischer Rat – in den Dienst der Hochschule tritt bzw. steht und auf diese Weise die erforderlichen Lehrerfahrung erlangen kann, die er für eine Berufung benötigt. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris, Rn. 35; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 97. 35 Die Durchführung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Titellehre liegt damit überwiegend im Interesse des Privatdozenten. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris, Rn. 36; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 99. 37 Die – wie bereits oben ausgeführt – als Obliegenheit zu qualifizierende unentgeltliche Titellehre kann allenfalls nach § 18 Abs. 2 lit. a) HabilO dazu führen, dass, wenn der Privatdozent ohne Genehmigung der Philosophischen Fakultät zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, die Lehrbefugnis entzogen werden kann, ohne dass dies Einfluss auf seine Lehrbefähigung hat. 38 Damit einhergehend werden einem Privatdozenten in Bezug auf seine Titellehre keinerlei Vorgaben inhaltlicher oder organisatorischer Art gemacht. Demgegenüber nehmen die Angehörigen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Lehrbeauftragten die den Hochschulen obliegende öffentliche Aufgabe der Bereitstellung eines bestimmten Lehrangebots wahr und sind dementsprechend bei der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen nicht autonom. Ihnen werden Lehrveranstaltungen mit bestimmter Thematik zugewiesen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 40.92 – juris, Rn. 42 f.; Epping in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 68 Rn. 104. 40 Dass der Antragsteller schließlich seine Lehre außerhalb des Curriculums für „sinnlos“ hält, ist nicht der Antragsgegnerin anzulasten. Mit Blick auf die Freiheit der Lehrveranstaltungen des Antragstellers von inhaltlichen Vorgaben der Antragsgegnerin liegt es allein in der Sphäre des Antragstellers, seine Lehre so anzubieten, dass sie aus seiner Sicht sinnvoll ist. 41 II. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf eine entsprechende Abänderung des Curriculums hat und er ferner nicht glaubhaft gemacht hat, dass der von ihm angebotene Kurs curriculums- bzw. prüfungsrelevant ist, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Vornahme der Moduleinbindung und die Aufnahme der Prüfungsrelevanz im Elektronischen Vorlesungsverzeichnis „BASIS“. 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 43 IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat. 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 46 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 47 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 48 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 49 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 50 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 51 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 52 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 53 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.