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Beschluss

21 B 370/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0826.21B370.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 1. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei - abgesehen davon, dass Zuständigkeitsregelungen ohnehin keinen Drittschutz vermittelten - als Höhere Bergbehörde für die Erteilung der in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sachlich zuständig gewesen. Das gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin als zuständige Behörde gehandelt hat. Nach 10.1.1 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage, die - wie die hier in Rede stehende Anlage - im Anhang zur 4. BImSchV genannt ist, der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Funktionsnachfolgerin des durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) aufgelösten Landesoberbergamtes, wenn die zu genehmigende Anlage der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf bejaht, dass es sich bei der genehmigten Anlage um eine dem bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb der Beigeladenen dienende Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt. Denn die genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas dient neben der Stromerzeugung für den Betrieb und die einzusetzenden Geräte der Entwässerung und Trocknung des gewonnenen Quarzsandes und damit der Aufbereitung von grundeigenen Bodenschätzen. Dem schon erstinstanzlich von der Antragstellerin erhobenen und im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwand, mehr als 50 % der mit der Anlage erzeugten Energie sei für nichtbergbauliche Zwecke bestimmt, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Fraunhofer Instituts Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT in dessen "Energiebilanz Nivelsteiner Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 - im Folgenden: "Energiebilanz" - nicht gefolgt. Dies hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung, anhand derer die Überprüfung im Beschwerdeverfahren allein stattfinden kann, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sie es bei der nicht näher substantiierten Behauptung belassen, die "Energiebilanz" habe einen tatsächlich undurchsichtigen Inhalt, der dem Verwaltungsgericht Anlass zu "prüfenden und erläuternden Feststellungen" hätte geben müssen. Damit vermag die Antragstellerin aber nicht die auf Seite 7 der "Energiebilanz" getroffene und im Einzelnen näher begründete Feststellung in Frage zu stellen, dass selbst bei "ungünstiger" theoretischer Kombination eines zukünftigen Anlagebetriebs mit den heutigen Verbrauchszahlen über 50 % der bereit gestellten Energie im Betrieb der Beigeladenen genutzt wird. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht allein schon unter Hinweis auf eine sachliche Unzuständigkeit der Antragsgegnerin verlangen kann, weil die hier in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschriften der Antragsstellerin nicht den insoweit erforderlichen Drittschutz vermitteln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - jeder Bürger einen subjektiv-rechtlich ausgestalteten Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde hat. Jedenfalls aber für denjenigen, der - wie die Antragstellerin - durch einen für dessen Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt lediglich als Dritter betroffen ist, dürfte allein ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit keine Verletzung in eigenen Rechten darstellen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361 = NWVBl. 2003, 54, m.w.N. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV könne nicht zu einer Aufhebung der erteilten Genehmigung führen, da ein solcher Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unerheblich sei, weil er angesichts der rechtlichen Gebundenheit der Genehmigung offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Bei ihrem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von der Auffassung getragen ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren sei grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde zu haben, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der von ihr gerügte Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung führen könnte, wenn gerade die Antragstellerin durch diesen Verfahrensfehler in einer rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wäre. Dass andere Betroffene oder die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht am förmlichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden sind, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Nr. 1 § 10 Rn. 284; Rossnagel, in: Koch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, § 10 Rn. 558; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 10 Rn. 130; jeweils m.w.N. An einer eigenen Betroffenheit durch den ihrer Ansicht nach vorliegenden Verfahrensmangel fehlt es der Antragstellerin aber. § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImschV erlaubt es der Genehmigungsbehörde bei einer Änderung des beabsichtigten Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn in den auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Die danach im Regelfall erforderliche Bekanntmachung dient der Unterrichtung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft über das geplante Vorhaben. Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 Rn. 70, m.w.N.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, B 1 § 10 Rn. 35. Die Auslegung des Antrags und der das Vorhaben beschreibenden Unterlagen dient dem Zweck, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Maße Auswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten sind. Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 BImSchG Rn. 87, m.w.N.; Czajka, a.a.O., B 1 § 10 Rn. 38. Bekanntmachung und Auslegung sollen also im Kern sicherstellen, dass für den Einzelnen die umfassende Möglichkeit besteht, sich über das geplante Vorhaben zu informieren, die eigene Betroffenheit einzuschätzen und gegebenenfalls Einwände geltend zu machen. Dies war aber für die Antragstellerin in dem durchgeführten Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die Änderung des beabsichtigten Vorhabens in vollem Umfang gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde in den gesamten Ablauf des Genehmigungsverfahrens eingezogen gewesen. Insbesondere ist ihr von der Antragsgegnerin unter dem 31. Juli 2002 eine Ausfertigung des geänderten Antrags mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden, Anregungen, Fragen oder Bedenken mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 10. September 2002 Gebrauch gemacht und Einwände erhoben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise eine Bekanntmachung und Auslegung des geänderten Antrags die Position der Antragstellerin hätte verbessern können. Durch eine Bekanntmachung und Auslegung hätte die Antragstellerin weder weitere Erkenntnisse gewinnen noch zusätzliche Möglichkeiten zur Äußerung erlangen können. Für eine etwaige Rechtsverletzung der Antragstellerin ist deshalb nichts ersichtlich. 3. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus ihrem Einwand, es hätte vor Erteilung der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden müssen, lasse sich keine rechtsschutzfähige Verfahrensposition ableiten. Das UVPG vermag vom Grundsatz her keine drittschützenden Rechte zu vermitteln. Es beschränkt sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O., und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, DÖV 2004, 581 = NVwZ-RR 2004, 408. Seinem Regelungsgehalt nach ist das UVPG deshalb nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist es vielmehr allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O. Angesichts dessen vermag das UVPG einem von einem UVP-pflichtigen Vorhaben betroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - , BVerwGE 98, 339 = DVBl 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 8 A 92.40143 -, NVwZ 1993, 906; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 22 B 2087/02 - . Davon ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung erreichen kann. Ob - wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung anführt - im Gegensatz zu den bloßen Verfahrensbestimmungen jedenfalls die Vorschriften des UVPG über die Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützende Wirkung haben können, so ausdrücklich Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 214, m.w.N., bleibt ebenso der Entscheidung im Hauptsache vorbehalten wie die Klärung der sich bei der Annahme einer drittschützenden Wirkung weiterhin stellenden Frage, ob eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition der Antragstellerin substantiiert behauptet werden kann. Vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 214, m.w.N. 4. Soweit die Antragstellerin sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung wendet, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin beschränkt sich insoweit auf einen bloßen Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angegriffenen Beschluss zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind bereits deshalb erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG a.F. und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an Abschnitt I Nr. 7 und Abschnitt II Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 606). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.