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Urteil

20 K 5429/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten in der Personenakte eines Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz kann rechtswidrig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gezielte Beobachtung nicht vorliegen oder die Maßnahme unverhältnismäßig ist. • Für Feststellungsklagen nach § 43 VwGO ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich; ein solches besteht bei bloßen Erwähnungen in Drittakten regelmäßig nicht, wohl aber bei zielgerichteter Beobachtung in einer Personenakte. • Zur Rechtmäßigkeit verfassungsschutzbehördlicher Datensammlung sind insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des BVerfSchG (§§ 3, 4, 8, 10) und eine verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehen. • Längerfristige, mehrjährige Beobachtungen können als unzulässige Dauerbeobachtung rechtswidrig sein, wenn sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die maßgeblichen Umstände unverändert blieben.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Datensammlung in Personenakte wegen fehlender Tatsachen und Unverhältnismäßigkeit • Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten in der Personenakte eines Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz kann rechtswidrig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gezielte Beobachtung nicht vorliegen oder die Maßnahme unverhältnismäßig ist. • Für Feststellungsklagen nach § 43 VwGO ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich; ein solches besteht bei bloßen Erwähnungen in Drittakten regelmäßig nicht, wohl aber bei zielgerichteter Beobachtung in einer Personenakte. • Zur Rechtmäßigkeit verfassungsschutzbehördlicher Datensammlung sind insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des BVerfSchG (§§ 3, 4, 8, 10) und eine verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehen. • Längerfristige, mehrjährige Beobachtungen können als unzulässige Dauerbeobachtung rechtswidrig sein, wenn sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die maßgeblichen Umstände unverändert blieben. Der Kläger, seit 1981 gewerkschaftlich aktiv und ab 1999 politisch für die PDS/Linkspartei tätig, begehrt Feststellung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die über ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen bis zur Übernahme seines Landtagsmandats im Oktober 1999 rechtswidrig erhoben habe. Der Kläger erhielt 2003 Auskunft über in seiner Personenakte und in Sachakten gespeicherte Informationen; das Bundesamt bestritt weitergehende Rechtsverstöße. Das Verfahren wurde in Teilen abgetrennt; das OVG NRW hatte bereits Entscheidungen zu späteren Beobachtungszeiträumen getroffen. Der Kläger macht ein Rehabilitationsinteresse und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Feststellung geltend. Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gestützt auf frühere und ab 1990 geltende Vorschriften des BVerfSchG sowie auf tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützung verfassungsfeindlicher Gruppierungen (insbesondere DKP und PDS). • Zulässigkeit: Die Klage ist insoweit unzulässig, als sie die Nennung in Drittakten betrifft, weil hierfür kein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht; zulässig ist die Klage dagegen hinsichtlich der personenbezogenen Daten in der seit 1986 geführten Personenakte und der Speicherung in NADIS. • Tatbestandsprüfung bis 29.12.1990: Das damalige BVerfSchG enthielt keine ausdrücklichen Eingriffsnormen, sodass die Erhebung nach heutigen Maßstäben an Verhältnismäßigkeit zu messen ist. Für die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Umstände ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger persönlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgte oder derart die DKP nachdrücklich unterstützte, dass eine Personenakte gerechtfertigt gewesen wäre. • Tatbestandsprüfung ab 30.12.1990: Nach der Novelle gelten die Regelungen der §§ 3, 4, 8, 10 BVerfSchG; Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und bei Unterstützungsdelikten (vgl. § 4 Abs.1) eine nachdrückliche Unterstützung. Für den Zeitraum 1990 bis Oktober 1999 zeigen die gesammelten Informationen keine hinreichende nachdrückliche Unterstützung der DKP oder der PDS durch den Kläger. • Verhältnismäßigkeit und Dauerbeobachtung: Die Beobachtung seit 1986 erstreckte sich über mehr als zehn Jahre mit längeren Unterbrechungen; da sich der Verdacht nicht bestätigte und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert blieben, war die andauernde Beobachtung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Beobachtung nach Eintritt in die PDS (April–Oktober 1999): Auch hier war der Kläger noch kein maßgeblicher Spitzenfunktionär, sodass eine besondere Beobachtung zur Abwehr von Gefahren nicht verhältnismäßig war; daher ist die Erhebung in diesem Zeitraum ebenfalls rechtswidrig. Das Gericht stellt fest, dass die Erhebung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, soweit die Daten bis zur Aufnahme seines Landtagsmandats im Oktober 1999 erhoben wurden. Die Klage war insoweit begründet, weil weder die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch die Verhältnismäßigkeit einer langjährigen Zielbeobachtung vorlagen. Soweit Informationen den Kläger nur in Drittakten betreffen, fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse, sodass die Klage insoweit unzulässig ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien. Das Urteil begründet die Unrechtmäßigkeit der Datensammlung bis Oktober 1999 und dient der Rehabilitation des Klägers hinsichtlich der in seiner Personenakte gespeicherten Daten.