Urteil
6 K 214/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0708.6K214.08.0A
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Leitsätze
1. Die Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer nicht von der Partei selbst, sondern von einem einzelnen Parteimitglied erhobenen Feststellungsklage sein.(Rn.15)
2. Wurde die Beobachtung der Partei eingestellt und liegt die Datenerhebung in der Vergangenheit, so begründet die Erwähnung des Parteimitglieds in den der Geheimhaltung unterliegenden Sachakten kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses.(Rn.17)
(Rn.18)
3. Hinsichtlich der Datenspeicherung ist die Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten erheben kann.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer nicht von der Partei selbst, sondern von einem einzelnen Parteimitglied erhobenen Feststellungsklage sein.(Rn.15) 2. Wurde die Beobachtung der Partei eingestellt und liegt die Datenerhebung in der Vergangenheit, so begründet die Erwähnung des Parteimitglieds in den der Geheimhaltung unterliegenden Sachakten kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses.(Rn.17) (Rn.18) 3. Hinsichtlich der Datenspeicherung ist die Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten erheben kann.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Hinsichtlich der nach § 43 VwGO erhobenen Feststellungsklage ist bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Klägers ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten besteht (1.). Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, dass die Sammlung personenbezogener Daten über ihn durch den Beklagten rechtswidrig ist (2.). Zudem ist die Feststellungsklage, soweit es um die Speicherung seiner Daten geht, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Individualrechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (3.). 1. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. 1Vgl. BVerwG NVwZ 2009, 1170, BVerwGE 89, 327, 329 f.Vgl. BVerwG NVwZ 2009, 1170, BVerwGE 89, 327, 329 f. Im Hinblick auf den gestellten Feststellungsantrag bestehen an dem Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits deshalb Zweifel, weil es eine „Sammlung personenbezogener Informationen“ über den Kläger nicht gibt. Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz war nämlich nicht der Kläger selbst, sondern die Partei „Die Linke“ (vormals: „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“), deren Mitglied der Kläger ist. 2Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.04.2009 - 20 K 5429/07 -, bei JurisVgl. VG Köln, Urteil vom 23.04.2009 - 20 K 5429/07 -, bei Juris Demzufolge existiert auch keine den Kläger betreffende Personalakte, sondern nur eine Sachakte über die Partei „Die Linke“. Soweit darin auch Informationen über den Kläger enthalten sind - so taucht sein Name beispielsweise anlässlich von ihm allein oder zusammen mit anderen gestellten Anträgen anlässlich von Parteiversammlungen auf - ist dies nicht die Folge einer unmittelbar auf die Person des Klägers abzielenden Beobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern lediglich das Ergebnis einer mittelbaren Betroffenheit (als Mitglied einer der Beobachtung unterliegenden Partei). Der Verfassungsschutz kann die für seine Aufgabenwahrnehmung relevanten Informationen über das Ausmaß etwaig von einer Partei ausgehenden Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung in erster Linie durch die Beobachtung der Partei als solcher, einzelner in ihr bestehender Gruppierungen sowie führender Parteimitglieder gewinnen. 3Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, bei JurisVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, bei Juris Bei der Beobachtung einer Partei ist es geradezu zwangsläufig, dass auch Informationen gesammelt werden, die ihre aktiven Mitglieder tangieren. Soweit hierüber Informationen in Sachakten gesammelt werden, ist dies Folge einer Anwendung der Rechtsnormen des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes - SVerfSchG -, die den Beklagten zur Erhebung und Aufbewahrung von Informationen über die betreffende Organisation berechtigen und infolge dessen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dieser Organisation begründen. Soweit es um die Beobachtung der Partei geht, sind demnach in erster Linie die Rechte der Partei selbst betroffen, nicht aber diejenigen ihrer Mitglieder, über die mehr oder weniger zufällig (d.h. gerade nicht gezielt) Informationen mit erhoben werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beobachtung der Partei „Die Linke“ und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis nicht Gegenstand der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage sein kann. Eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung seiner Person selbst gerichtete Klage kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine auf den Kläger abzielende Beobachtung durch den Verfassungsschutz weder angeordnet noch vorgenommen wurde. Infolgedessen ist aus subjektiv-rechtlicher Sicht des Klägers lediglich eine Auslegung seines Antrags in der Weise in Betracht zu ziehen, dass er begehrt, die Rechtswidrigkeit der Sammlung (d. der Erhebung und Speicherung) von Informationen im Rahmen der Beobachtung der Partei „Die Linke“ in der diese Partei betreffenden Sachakte festzustellen. Ob die nur mittelbare (reflexartige) Betroffenheit der Rechtssphäre des Klägers durch die Beobachtung der Partei „Die Linke“ ausreicht, um ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten anzunehmen, erscheint aus der Sicht der Kammer fraglich. 4Vgl. auch VG Köln (Fn. 2)Vgl. auch VG Köln (Fn. 2) Allenfalls dann, wenn man den Begriff des Rechtsverhältnisses sehr weit, d.h. allgemein im Sinne einer rechtlichen, Rechte und Pflichten betreffenden Beziehung verstehen wollte, 5Vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmitt/Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: November 2009, § 43 Rdnr. 16Vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmitt/Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: November 2009, § 43 Rdnr. 16 wäre ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten schon aufgrund der Nennung seines Namens in der Sachakte über die Beobachtung seiner Partei und der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehung, die beispielsweise einen Anspruch auf Löschung der den Kläger betreffenden Daten gemäß § 12 Abs. 2 SVerfSchG nach sich ziehen kann, zu bejahen. 2. Die Frage, ob ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht, kann jedoch dahinstehen, da in jedem Fall das nach dieser Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu verneinen ist. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt - auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner eigenen Rechte geht. 6Vgl. BVerwG DVBl 2009, 1382; BVerwGE 99, 64, 65 f. m.w.N.Vgl. BVerwG DVBl 2009, 1382; BVerwGE 99, 64, 65 f. m.w.N. Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches (d.h. der Feststellung fähiges) Rechtsverhältnis begründen, ist es wesensnotwendig, dass sie ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben. 7Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 11; Happ in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 4.Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 11; Happ in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 4. Die Notwendigkeit der subjektiv-rechtlichen Anbindung der Feststellungsklage ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls das Erfordernis der Geltendmachung eigener Rechte bei den Leistungs- und Gestaltungsklagen durch die Möglichkeit des Ausweichens in die Feststellungsklage stark entwertet würde. 8Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 31Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 31 Rechtsverhältnisse zwischen dem Beklagten und einem Dritten können nur dann (mittelbar) Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sofern hinreichende Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Klägers vorliegen. Dessen Begehren darf nicht auf das Drittrechtsverhältnis, sondern muss auf ein zwischen ihm selbst und dem Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis gerichtet sein. 9Vgl. Pietzcker (Fn.5), § 43 Rdnr. 29Vgl. Pietzcker (Fn.5), § 43 Rdnr. 29 In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beobachtung der Partei „Die Linke“ durch den Beklagten zum 31.12.2007 eingestellt wurde. Dies wird zusätzlich durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anordnung der Einstellung vom 02.01.2008 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Partei „Die Linke“ in der Folgezeit entgegen dieser Anordnung im Saarland weiter beobachtet wurde bzw. noch beobachtet wird, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Demzufolge handelt es sich, soweit es um die Erhebung bzw. das Sammeln von personenbezogenen Informationen über den Kläger geht, um ein Rechtsverhältnis, das der Vergangenheit angehört. In der Regel kann aber nur ein gegenwärtig bestehendes oder nicht bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung ähnlich wie bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert. 10Vgl. BVerwGE 100, 83, 100Vgl. BVerwGE 100, 83, 100 Dies ist insbesondere bei fortdauernder diskriminierender Wirkung und einem daraus resultierenden Rehabilitationsinteresse, bei einer Gefahr der Wiederholung oder aber dann der Fall, wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist. 11Vgl. Kopp/Schenke (Fn. 7), § 43 Rdnr. 25; Happ (Fn.7), § 43 Rdnr. 34Vgl. Kopp/Schenke (Fn. 7), § 43 Rdnr. 25; Happ (Fn.7), § 43 Rdnr. 34 Im vorliegenden Fall besteht kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses wegen eines Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, und zwar weder unter dem Aspekt der Wiederherstellung des äußeren Ansehens noch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Genugtuung. Dass der Name des Klägers in den Sachakten über die Beobachtung der Partei „Die Linke“ erwähnt wird, die die Sammlung von Informationen über die Partei zur Zielrichtung haben, entfaltet im Hinblick auf seine Person keine diskriminierende Wirkung, die die Wiederherstellung seines Ansehens in der Öffentlichkeit durch ein gerichtliches Feststellungsurteil erforderlich machen würde. 12Vgl. VG Köln (Fn. 2)Vgl. VG Köln (Fn. 2) Seine Behauptung, die über ihn gesammelten Daten und Informationen seien verleumderischen Inhalts, hat der Kläger nicht belegt. Aus den dem Gericht vorliegenden (d.h. nicht der Sperrerklärung unterliegenden) Sachakten geht derartiges nicht hervor. Dass im Zuge der Beobachtung der Partei in die Privatsphäre des Klägers eingedrungen wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit die Nennung seines Namens (zum Beispiel anlässlich der Stellung von Anträgen auf Parteiversammlungen) in der Geheimhaltung unterliegenden Sachakten sein Ansehen in der Öffentlichkeit mindern könnte. Nach dem Eindruck der Kammer geht es dem Kläger weniger um die Rehabilitierung seiner Person als vielmehr um die Rehabilitierung seiner Partei. Zwar wäre, wenn sich die Beobachtung der Partei „Die Linke“ als unzulässig erweisen sollte, als Folge davon auch die „Sammlung“ von Informationen über den Kläger rechtswidrig. An einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung seiner Partei hat der Kläger jedoch kein berechtigtes Interesse, da eine solche über seine eigene Rechtssphäre hinausreichen würde. Dass er selbst bezogen auf seine eigene Person Objekt einer zielgerichteten verfassungsbehördlichen Beobachtung geworden ist, hat er weder vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung dargetan, er selbst sei mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 8 SVerfSchG ausgeforscht worden. Eine durch verwaltungsgerichtliches Urteil zur Rechtswidrigkeit der Beobachtung bewirkte Rehabilitationswirkung käme demzufolge nicht ihm selbst, sondern ausschließlich der Partei „Die Linke“ zu Gute. Das bloße Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtsfrage, ob seine Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werden durfte, genügt nicht für ein eigenes Feststellungsinteresse. Vielmehr steht allein seiner Partei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Beobachtung durch den Beklagten zu. Dem entspricht es, dass in der Vergangenheit immer wieder von den betroffenen politischen Parteien selbst, insbesondere den jeweiligen Landesverbänden, gegen ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz vorgegangen wurde. 13Vgl. BVerwGE 110, 126; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2002, 242; OVG Koblenz AS RP-SL 28, 46; VGH Mannheim ESVGH 44, 214Vgl. BVerwGE 110, 126; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2002, 242; OVG Koblenz AS RP-SL 28, 46; VGH Mannheim ESVGH 44, 214 Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht zu erkennen. Dafür, dass die Beobachtung der Partei „Die Linke“ durch den Beklagten wieder aufgenommen wird, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die aktuelle politische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass „Die Linke“ mittlerweile im Landtag des Saarlandes mit mehreren Abgeordneten vertreten ist. Im Übrigen liegt die Einstellung der Beobachtung dieser Partei durch den Verfassungsschutz mittlerweile zweieinhalb Jahre zurück. Die von dem Kläger angeführte Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Überwachung der Partei mit der Folge einer erneuten Datenspeicherung über ihn selbst ist daher derzeit als rein spekulativ einzustufen und nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers darzutun. 3. Soweit der von dem im Klageantrag verwendeten Begriff „Sammlung“ mit umfasste Teilaspekt der Speicherung (d.h. der Ansammlung) von Daten über den Kläger betroffen ist, ist die Feststellungsklage bereits aufgrund des in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 2 SVerfSchG erheben könnte, in deren Rahmen gegebenenfalls über die Zulässigkeit der Datenspeicherung mit entschieden werden könnte. Die Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, zu konzentrieren. 14Vgl. BVerwGE 111, 306, 308 f.Vgl. BVerwGE 111, 306, 308 f. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres, unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. 15Vgl. Happ (Fn. 7), § 43 Rdnr. 41Vgl. Happ (Fn. 7), § 43 Rdnr. 41 Der Gesetzgeber hat die Subsidiarität der Feststellungsklage angeordnet, da die anderen Klagearten zum einen in der Regel rechtsschutzintensiver, zum anderen stärker fallbezogen sind und in höherem Maße der Funktion des Gerichts entsprechen, eine behördliche Entscheidung des Falles nachträglich zu kontrollieren. 16Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 41Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 41 Nur dann, wenn die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz gewähren kann, weil zum Beispiel die Leistungsklage erst künftig und damit unter Umständen zu spät möglich ist, oder wenn die eigentlich streitige Frage am Besten durch Feststellungsurteil geklärt werden kann, weil das Rechtsverhältnis über den Einzelfall hinaus in gleich gelagerten Fällen auch künftig wieder von Bedeutung ist, ist die Feststellungsklage nicht subsidiär. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der eigentliche Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist nach der Einschätzung der Kammer die Frage, ob die Beobachtung der Partei „Die Linke“ rechtmäßig war. Insoweit fehlt dem Kläger jedoch - wie ausgeführt - das nötige Feststellungsinteresse. Soweit es um die mehr oder weniger zwangsläufige (Mit-)Beobachtung seiner Person und die dabei gesammelten Informationen in der die Partei „Die Linke“ betreffenden Sachakte geht, bietet die Feststellungsklage dem Kläger keinen effektiveren Rechtsschutz als eine Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der auf die Person des Klägers bezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 2 SVerfSchG. Zwar hat der Kläger in seinen Schriftsätzen ausgeführt, er strebe eine Löschung seiner Daten nicht an. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein diesbezüglicher Antrag der richtige Weg zur Geltendmachung seiner eigenen Rechtsposition wäre, gegenüber dem die vorliegende Feststellungsklage subsidiär ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs vor einer endgültigen Entscheidung über den ebenfalls anhängigen Auskunftsanspruch über Inhalt und Umfang der ihn betreffenden Daten nicht unbedingt sinnvoll wäre. 17Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2008 - 3 D 363/08 -Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2008 - 3 D 363/08 - Andererseits kann der Kläger insoweit ohne weiteres im Wege der Stufenklage vorgehen und zunächst Auskunft, sodann Löschung begehren. Im Übrigen geht der Löschungsanspruch dem Kläger nicht verloren, eine künftige Klage käme also gerade nicht zu spät. Von daher kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende, im Zuge der Erweiterung der zunächst erhobenen Klage auf Auskunft erfolgte Feststellungsantrag rechtsschutzintensiver ist, d.h. dem Kläger in Reichweite und Effektivität besseren Rechtsschutz liefert. Ihm ist es demzufolge zuzumuten, einen Antrag auf Vernichtung bzw. Löschung der ihn betreffenden Daten zu stellen und im Falle der Versagung hiergegen mit der Verpflichtungsklage vorzugehen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Beklagte bereits (sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung) seine Bereitschaft zur Löschung erklärt und er hierzu ausgeführt hat, die gesammelten Daten würden ohnehin nur noch wegen der anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger sowie weiteren, parallel gelagerten Verfahren mit anderen Klägern aufbewahrt. Infolge dessen ist sogar davon auszugehen, dass einem Löschungsbegehren des Klägers seitens des Beklagten ohne weiteres stattgegeben und ein Rechtsstreit insoweit gänzlich vermieden würde. Soweit es um die Verwirklichung seiner eigenen Rechtsposition geht, bietet die Feststellungsklage dem Kläger damit keinen besonderen Nutzen. Sie ist daher hinsichtlich der Datenspeicherung, abgesehen von dem auch insoweit fehlenden berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung aufgrund der seitens des Beklagten erklärten Bereitschaft zur Löschung, auch aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist Mitglied der Partei „Die Linke“ (früher: „PDS“ bzw. „Linkspartei.PDS“). Er wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den Beklagten. Mit seiner am 18.05.2007 erhobenen Klage - 6 K 677/07 - begehrt der Kläger Auskunft über sämtliche beim Beklagten über seine Person gespeicherten Daten und Informationen. Dieses Klageverfahren ist gemäß § 94 VwGO durch Beschluss der Kammer vom 26.04.2010 bis zur Entscheidung über die von dem Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden. Am 04.03.2008 erhob der Kläger im Wege der Klageerweiterung die vorliegende Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den Beklagten rechtswidrig ist. Der Kläger trägt vor, für die von ihm erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liege das erforderliche berechtigte Interesse an einer Klärung des gesamten zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses vor. Er sei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgeforscht und beobachtet worden. Die gegen ihn eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel seien weiterhin im Einsatz; daran ändere die förmliche Einstellung der Beobachtung der Partei „Die Linke“ mit Wirkung vom 31.12.2007 nichts. Diese könne jederzeit wieder aufgenommen werden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den Beklagten rechtswidrig sei, auch soweit es sich um Informationen handele, die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der „Linkspartei Saar“ bis zum 31.12.2007 erhoben worden seien. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 SVerfSchG nur zulässig, wenn er sich gegen Organisationen richte, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 SVerfSchG bestehen. Hierzu vermöge der Beklagte nichts vorzutragen, was auch nur ansatzweise den entsprechenden Verdacht rechtfertigen könnte. Der Kläger macht des Weiteren geltend, die Sammlung von Daten und Informationen über ihn verletze ihn in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entscheidung, „Die Linke“ nicht mehr zu beobachten, könne jederzeit rückgängig gemacht werden. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Beobachtung der Partei „Die Linke“ tatsächlich mit Wirkung zum 01.01.2008 eingestellt worden sei. So habe etwa der Bundesminister des Innern ausdrücklich betont, dass er die Beobachtung der Partei „Die Linke“ weiterführen wolle. Die Daten und Informationen, die über ihn gesammelt und gespeichert worden seien, seien nicht gelöscht. Sie befänden sich noch innerhalb des „Verfassungsschutzverbundes“. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den Beklagten rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Der Kläger begehre die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nur bis längstens zum 31.12.2007 bestanden habe. Die Feststellung eines der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnisses sei jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Diese lägen hier nicht vor, da die über den Kläger gesammelten Informationen keinerlei Wirkung in der Gegenwart zeigten; auch bestehe keine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung. Die Beobachtung sei eingestellt, die den Kläger betreffenden Datensätze seien gelöscht worden. Auch eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da eine Wiederaufnahme der Beobachtung der Partei „Die Linke“ zur Zeit nur theoretisch denkbar sei, wenn neue Tatsachen über extremistische Bestrebungen innerhalb der Partei einen solchen Schritt erforderlich machen würden. Dies sei aber nicht erkennbar. Eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den Kläger liege nicht vor, da die Daten und Informationen, die über ihn gesammelt und gespeichert worden seien, gelöscht seien. Im Übrigen habe der Saarländische Beauftragte für den Datenschutz die Speicherung der Daten geprüft und die Rechtmäßigkeit festgestellt. Es wäre dem Kläger problemlos möglich gewesen, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sammlung von Informationen während des Bestehens des Rechtsverhältnisses herbeizuführen. Auf eine nachträgliche Feststellung sei er nicht angewiesen gewesen. Dem Kläger sei spätestens mit Auskunftserteilung durch den Beklagten im März 2007 bekannt gewesen, dass Informationen über ihn gespeichert seien. Der Beklagte trägt ferner vor, verfassungsschutzrelevantes Handeln einer Partei könne durch ihre Mitglieder erfolgen. Eine Partei könne somit nur beobachtet werden, wenn man (ausgewählte) Mitglieder dieses Zusammenschlusses beobachte, also zum Beispiel Informationen über das Handeln der politischen Führungskräfte der Partei sammele. Informationen über den Kläger seien ausschließlich im Rahmen seiner Funktionärstätigkeit bei der „Linkspartei.Saar“ gesammelt worden. Bei der Beobachtung von Organisationen sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SVerfSchG der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen Personen erlaubt, die für diese Organisation oder in ihr tätig seien. Ob solche Mittel tatsächlich zum Einsatz gekommen seien, könne dahinstehen, da sie jedenfalls zulässig gewesen wären. Es stelle sich vorliegend die Frage, warum die Partei nicht schon früher gegen die Be-obachtung gerichtlich vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang sei die Befugnis des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Beobachtung überhaupt im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, zweifelhaft. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung könne nur durch die Partei selbst erfolgen, nicht durch einzelne Funktionäre oder Mitglieder. Nur die Partei sei Beobachtungsobjekt gewesen, nicht aber einzelne Mitglieder. Zwar würden auch über das Mitglied zwangsläufig Informationen anfallen. Dem Mitglied stünden insoweit jedoch die Möglichkeiten der Klage auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der gesammelten Daten und Informationen zu. Die über den Kläger in NADIS gespeicherten Informationen seien gelöscht worden und stünden dem Verfassungsschutzverbund seit der Einstellung der Beobachtung nicht mehr zur Verfügung. Auch die Einträge in der Amtsdatei des Beklagten seien gelöscht worden. Auszüge, die von den Einträgen gefertigt worden seien, seien gesperrt und dürften nur noch für das anhängige Verfahren genutzt werden. Der Beklagte macht des Weiteren geltend, die Partei „Die Linke“ (vormals „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“) sei bis zum 31.12.2007 zu Recht Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen. Die Partei „PDS-Saar“ sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SVerfSchG rechtmäßig als Beobachtungsobjekt festgelegt worden. Es hätten tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass es sich um eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVerfSchG gehandelt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet war. Ziel der Parteiarbeit auf Bundes- und Landesebene sei unter anderem die Überwindung des vorherrschenden politischen Systems und die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung gewesen. Die „PDS-Saar“ bzw. „Linkspartei.Saar“ habe Kontakte zu linksextremistischen Parteien bis hin zur autonomen Szene unterhalten. Sie habe mit diesen zusammengearbeitet; Mitglieder dieser Gruppierungen hätten auf Listen der Partei kandidiert. Auch wenn die Partei PDS als Nachfolgeorganisation der DDR-Staatspartei SED nach der Wende versucht habe, sich durch gemäßigtes Auftreten in ostdeutschen Parlamenten als „normale“ Partei darzustellen, hätten die Parteiprogramme von 1993 und 2003 widersprüchliche Darstellungen zu Marxismus/Leninismus, zur Demokratie und zum Parlamentarismus enthalten. Bundesweit betrachtet habe sich die PDS bei Aufnahme der Beobachtung als Sammelbecken für linke Kräfte verstanden, die zur Zusammenarbeit ausdrücklich auch jene eingeladen habe, die dem bestehenden politischen System der Bundesrepublik Deutschland kritisch bis ablehnend gegenüber gestanden hätten. Aus dem Parteiprogramm von 1993 ergebe sich, dass zu ihren Zielen die Überwindung des politischen Systems und damit der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört habe. Im Parteiprogramm werde der außerparlamentarische Kampf als entscheidend bezeichnet. Die PDS habe sich weiterhin auf das Erbe von Marx und Engels und weitere revolutionäre Bewegungen berufen. Einige Passagen des Parteiprogramms lehnten sich eng an das „Manifest der Kommunistischen Partei“ und Thesen von Karl Marx an. Die bolschewistische Oktoberrevolution von 1917 und die mit ihr verbundenen Veränderungen in Russland und Europa seien positiv beurteilt worden. Eine Aufarbeitung des Sozialismus des DDR-Regimes habe nicht stattgefunden oder sich widersprüchlich gestaltet. Die Mitglieder der PDS seien zum überwiegenden Teil ehemalige SED-Angehörige und Funktionäre gewesen, die unverändert ihr politisches Erbe und ihre Ideen mit in die Nachfolgeorganisation eingebracht hätten. Diese Tendenzen hätten sich im überarbeiteten Parteiprogramm von 2003 fortgesetzt. In die Arbeit der PDS seien - als Mitglieder und Funktionäre - orthodoxe Kommunisten der „Kommunistischen Plattform“ (KPF) und des „Marxistischen Forums“, ehemalige Maoisten aus dem früheren „Bund Westdeutscher Kommunisten“ (BWK), Trotzkisten aus der „Vereinigung für Sozialistische Politik“ (VSP) und Autonome der „Arbeitsgemeinschaft Junger Genossinnen in und bei der PDS“ (AGJG) eingebunden gewesen. Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten sich auch aus tatsächlichen politischen Aktivitäten ergeben. Die PDS-Saar sei der Programmatik der Bundespartei zunächst uneingeschränkt gefolgt. Ein eigenes Parteiprogramm habe es nicht gegeben. Wie auf Bundesebene habe es auch im Saarland vielfältige Verbindungen der PDS zu anderen linksextremistischen Gruppierungen gegeben. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Sammlung personenbezogener Daten über ihn sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Beobachtung seiner Partei rechtswidrig sei. Es hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgelegen, die es gerechtfertigt hätten, die Partei „Die Linke“ (vormals „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“) zu beobachten. Der pauschale Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Parteiprogramm genüge insoweit nicht. Am 18.01.2003 habe der Beklagte die vollständige Kontrolle über den Landesverband der PDS übernommen. Landesvorsitzender der PDS sei ein V-Mann des Verfassungsschutzes geworden. Das gleiche gelte für den stellvertretenden Landesvorsitzenden. Sämtliche seither betriebenen politischen Aktivitäten der Partei seien Produkte dieser Einflussnahme des Beklagten auf die politische Arbeit der Partei. Der Beklagte habe hierbei wissentlich gegen § 8 Abs. 1 Satz 4 SVerfSchG verstoßen, wonach der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben dürfe. Dass auf verschiedenen Wahllisten auf untergeordneten Plätzen einzelne Personen kandidiert hätten, die nach nicht nachprüfbarer Darstellung des Beklagten der DKP angehören sollen, sei kein geeigneter Sachvortrag. Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Radikalenerlass müsse noch in Erinnerung sein, dass die bloße Mitgliedschaft in der DKP nicht für hinreichend erachtet worden sei, in Zweifel zu ziehen, dass ein entsprechender Beamter die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Seine systematisch erfolgte Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass man eigentlich nicht ihn, sondern die Partei, deren Mitglied er sei, beobachten wollte. Die seit Jahren über ihn gesammelten Daten und Informationen seien nicht dazu geeignet, irgendeinen Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Partei zu liefern. Wer einer politischen Partei beitrete, übergebe seine Individualgrundrechte nicht in die Obhut der Partei. Deshalb sei es abwegig anzunehmen, die Verfolgung dieses Interesses obliege „primär“ der Partei, der er angehöre. Eine Partei könne natürlich eigene rechtliche Interessen geltend machen. Hierzu gehöre aber nicht vorrangig die Feststellung der Rechtswidrigkeit der nachrichtendienstlichen Überwachung seiner Person. Es sei in erster Linie Sache des in seinen Individualgrundrechten verletzten Bürgers, sich hiergegen rechtlich zur Wehr zu setzen. Wegen eines unbedeutenden Mitglieds wie ihm werde die politische Partei keine Klage erheben. Er habe aber selbst das Recht, seine Grundrechte zu verteidigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 6 K 677/07 und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.