Urteil
6 K 4783/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0730.6K4783.06.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger zu 1) war von April 2005 bis März 2007, der Kläger zu 2) von April 2006 bis März 2007 Mitglied des beklagten Senats (Senatoren) als Vertreter der Studierenden der Universität zu Köln; die Klägerin zu 3) war als 1. Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität zu Köln (AStA) von Mitte Juni 2005 bis Mitte April 2007 Mitglied des Senats mit beratender Stimme. Die Kläger zu 4) und 5) sind zurzeit die studentischen Vertreter im Senat, der Kläger zu 6) bekleidet gegenwärtig die gleiche Funktion wie die Klägerin zu 3) seinerzeit. Die Kläger zu 4) bis 6) sind mit Schriftsatz vom 07.07.2008 dem Verfahren beigetreten. Die Beteiligten streiten über die formale Rechtmäßigkeit zweier Beschlüsse des Senats in dessen nicht-öffentlicher Sitzung am 24.05.2006, die nicht in der Universität, sondern im Forschungszentrum Jülich stattfand. Bei der Senatssitzung vom 03.05.2006, die in der Universität zu Köln stattfinden und in der über die geplante Einführung von Studiengebühren beraten werden sollte, war es zu massiven und lautstarken Protesten Hunderter Studierender gekommen. Trotz Einlasskontrollen durch Mitarbeiter der Universität und polizeilicher Unterstützung war es zu Tumulten gekommen. Die bereits anwesenden Senatsmitglieder verschlossen aus Sicherheitsgründen die Türen des Senatssaals. Studenten trommelten mit Fäusten und Gegenständen gegen die Türen und Fenster des Senatssaals. Die zehn bereits im Senatssaal wartenden Senatsmitglieder konnten nur mit polizeilichem Geleitschutz den Saal verlassen. Dabei kam es zu Handgreiflichkeiten zwischen der protestierenden Menge und Polizisten. Mit Schreiben vom 16.05.2006 lud der Rektor der Universität unter Angabe der Tagesordnung, aber ohne Angabe des Sitzungsortes zur öffentlichen Senatssitzung am 24.05.2006 um 15.00 Uhr ein. Am 18.05.2006 wurden von mehreren Senatsmitgliedern Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die geplante Senatssitzung gestellt. Mit Schreiben vom 22.05.2006 teilte der Rektor den Klägern zu 1) bis 3) und den übrigen Mitgliedern des Senats mit, dass aus dem Kreise der Mitglieder des Senats Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der geplanten Senatssitzung am 24.05.2006 gestellt worden seien. Da diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz (HG) NRW nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden dürften, werde bei einer Zustimmung des Senats zu den Anträgen auf Ausschluss der Öffentlichkeit die ursprünglich vorgesehene öffentliche Sitzung vom 24.05.2006 nichtöffentlich abgehalten. Ein am 23.05.2006 gestellter Antrag des Klägers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhaltes, dem Rektor aufzugeben, dem Kläger zu 1) den Ort der am 24.05.2006 nichtöffentlich stattfindenden Senatssitzung unverzüglich bekannt zu geben und ihm eine selbstbestimmte Art der Anreise zu ermöglichen, wurde am 23.05.2006 von der Kammer mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch darauf, dass ihm der Ort der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 HG NRW (a. F.) nichtöffentlichen Sitzung am 24.05.2006 vorab bekannt gegeben werde; das im Schreiben des Beklagten vom 22.05.2006 angekündigte Prozedere sei vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der Senatssitzung vom 03.05.2006 und der polizeilichen Erklärung, einen ungestörten Ablauf einer Senatssitzung an einem bekannten Ort nicht sicherstellen zu können, gerechtfertigt (Beschluss vom 23.05.2006 - 6 L 823/06). Der Transport der Senatsmitglieder zur Sitzung am 24.05.2006 wurde alsdann derart organisiert, dass sie sich jeweils zwischen 13.00 und 13.30 Uhr an verschiedenen Abfahrtsorten einfinden und von dort mit Fahrzeugen der Universität und je zwei Fahrern zum geheimen Sitzungsort gebracht werden sollten. Es bestanden detaillierte Einsatzpläne sowie Telefonlisten zur Rücksprache. Ersatzfahrzeuge waren bereitgestellt. Der Kläger zu 1) erreichte das Forschungszentrum gegen 15.20 Uhr. Wegen der etwa 500 Demonstranten vor den Eingängen des Forschungszentrums wurde das Fahrzeug zu einem Nebeneingang umgeleitet, an dem es jedoch wegen der Zahl der Demonstranten ebenfalls nicht ohne weiteres möglich war, das Gelände zu betreten. Der Kläger zu 1) traf dort auf die Senatsmitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. T. und Prof. I. . Alle drei verzichteten darauf, unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe durch die Menschenansammlung zum Sitzungsort vorzudringen. Andere Senatoren erreichten den Sitzungsort auf diese Weise. Dies war allerdings teilweise mit Beschimpfungen, Bespucken und Traktieren durch die Demonstranten verbunden, was auch durch die Hundertschaften der Polizei nicht gänzlich verhindert werden konnte. Während die Senatsmitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zurückbefördert wurden, blieb der Kläger zu 1) vor Ort. Der Kläger zu 2) fand sich um 13.30 Uhr am Treffpunkt ein. Er war von drei weiteren Studenten begleitet. Zwischen 13.30 und 13.45 Uhr traf ein Fahrzeug der Universität mit Amtskennzeichen und zwei Fahrern ein. Nachdem die Studenten das Fahrzeug fotografiert hatten, entwickelte sich zwischen den beiden Fahrern des eingetroffenen Fahrzeugs und dem Kläger zu 2) sowie den anderen Studenten ein Disput. Gegen 14.15 Uhr wurde die Situation durch einen hinzukommenden Mitarbeiter der Universität geklärt und telefonisch ein anderes Fahrzeug geordert. Der Transfer begann mit einem anderen Fahrzeug der Universität gegen 14.30 Uhr. Als der Kläger zu 2) das Forschungszentrum Jülich an einem Hintereingang - sog. Hambacher Tor - gegen 15.15 Uhr erreichte, hatten Studenten dort bereits eine Blockade errichtet. Die Klägerin zu 3) fuhr mit dem Dienstwagen des Rektors; die Anfahrt verlief problemlos. Die für 15.00 Uhr anberaumte Senatssitzung wurde um 15.55 Uhr eröffnet. Der Rektor stellte die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von sieben stimmberechtigten Mitgliedern fest. Der Senat stimmte nach Begründung und Beratung der Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit einstimmig für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Erörterung der Studienbeitragssatzung begann gegen 16:30 Uhr. Der Kläger zu 2) war von 16:35 bis 19.30 Uhr, der Kläger zu 1) von 17:45 bis 17:55 Uhr und die Klägerin zu 3) war vom Beginn bis 19:30 Uhr anwesend. Die übrigen anwesenden Senatsmitglieder waren pünktlich zum Sitzungsbeginn erschienen. Als der Kläger zu 1) den Sitzungsraum betrat, stellte er einen Antrag auf Neubeginn der Sitzung, der abgelehnt wurde. Nach dem Beschluss über die Studienbeitragssatzung legte der Kläger zu 2) Einspruch gegen die weitere Durchführung der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen und die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgeführt, darunter auch der Tagesordnungspunkt betreffend die Wahl von Prof. Dr. X. in eine Senatskommission. Am 08.11.2006 haben die Kläger zu 1) bis 3) Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie aus: Die Kläger zu 1) und 2) seien in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Die Klägerin zu 3) sei in ihrem Anwesenheitsrecht und wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht in ihrem Berichtsrechts gegenüber der Öffentlichkeit verletzt. Infolge der Beendigung der Mitgliedschaft der Kläger zu 1) bis 3) im Senat sei deren Klage nicht unzulässig geworden. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine jährliche Neuwahl der studentischen Mitglieder stattfinde. Regelmäßig dauere die Zugehörigkeit eines Studierenden zum Senat nicht länger als zwei bis drei Jahre. In diesem Zeitraum sei schlechterdings nicht der Instanzenzug bei Gericht zu durchlaufen. Deshalb gebiete Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, dass die Beendigung der Mitgliedschaft nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führe. Das erforderliche Feststellungsinteresse liege weiterhin vor, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in organschaftliche Rechte der Kläger zu 1) bis 3) handele, nämlich um einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip, das nach der Rechtsordnung allgemein einen besonderen Stellenwert habe. Außerdem sei ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Klärung der in Rede stehenden Rechtsproblematik zu bejahen. Hinsichtlich zu der Kläger zu 4) bis 6) liege eine zumindest als sachdienlich zuzulassende Klageänderung vor. Insoweit berufen sich die Kläger auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Das notwendige Feststellungsinteresse sei für die Kläger zu 4) bis 6) auch gegeben. Es gehe um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und Dritten. Auch ein solches Rechtsverhältnis sei feststellungsfähig, sofern der betreffende Kläger ein auf sich bezogenes Feststellungsinteresse geltend machen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Durchführung der Senatssitzungen in der beanstandeten Weise habe große hochschulpolitische Bedeutung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich dasselbe Verhalten nicht nur bei Senatssitzungen betreffend Entscheidungen mit gesteigerter hochschulpolitischer Bedeutung, sondern auch bei unstreitigen Personalentscheidungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit wiederhole. Wenn hinsichtlich sämtlicher Kläger keine subjektiv-öffentlichen Rechte angenommen werden würden, bedürfe es keines Rechtsschutzinteresses, da es sich vorliegend eher um ein objektives Kontrollverfahren" handele. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.11.2007 betreffend einen Organstreit zwischen einem Mitglied des Bundestages und dem Bundestag angenommen. Auch vorliegend bestehe ein objektives Kontrollinteresse. Jedenfalls bestehe für die jetzt amtierenden Mitglieder eine Wiederholungsgefahr, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründe. Zur Sache selbst wird ausgeführt: Der Kläger zu 2) macht geltend, er sei am Hambacher Tor von einem Polizisten nach dem Ausweis gefragt und gefilmt worden. Die Kontrolle habe viel Zeit in Anspruch genommen. Ihm sei die Zufahrt mit dem Pkw untersagt worden, anstelle dessen habe ein Mitarbeiter des Forschungszentrums ihn zu dem mehr als einen Kilometer weit entfernten Sitzungssaal gebracht. Auch hier sei er, der Kläger zu 2), erneut etwa 10 Minuten von der Polizei kontrolliert worden. Die Kläger rügen, die Senatsbeschlüsse seien zum einen wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, zum anderen aufgrund der Geheimhaltung und Wahl des Sitzungsortes außerhalb der Universität rechtswidrig. Die Öffentlichkeit von Senatssitzungen sei nach § 17 HG NRW der Regelfall. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit sei am Erfordernis der Vertraulichkeit auszurichten, wie sich bereits aus der Gesetzessystematik, insbesondere aus § 17 Abs. 2 Satz 2 HG NRW und § 6 der Grundordnung der Universität zu Köln ergebe. Dies sei auch daran erkennbar, dass § 17 HG NRW eine Verschwiegenheitspflicht für nichtöffentliche Sitzungen normiere. Ein Ausschluss wegen ordnungspolitischer Aspekte, wie er im vorliegenden Fall stattgefunden habe, sei hingegen nicht zulässig, auch nicht als ungeschriebene Maßnahme. Weder in der Grundordnung noch anderweitig seien Voraussetzungen und Folgen von Ordnungsverletzungen geregelt. Es fehle daher bereits an einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls sei der Ausschluss der Öffentlichkeit für den Tagesordnungspunkt 12.1, unter dem Prof. X. zum stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in die Ständige Senatskommission für Planung und Finanzen gewählt worden sei, unzulässig. Im Übrigen werde bestritten, dass die Polizei die Sicherheit bei einer Senatssitzung in der Universität nicht habe garantieren können. Auch die Wahl eines Sitzungsortes außerhalb der Universität sei unzulässig. Denn wegen der bisherigen Übung sowie Sinn und Zweck des Hochschulgesetzes und der Grundordnung seien die Sitzungen innerhalb der Universität abzuhalten. Dies sei besonders im Zusammenhang mit der möglichen Beeinträchtigung von Teilnahme-, Beratungs- und Beschlussrechten zu sehen. Bei unzumutbaren Hürden könne ein etwaiges Nichterscheinen nicht wie ein freiwilliges Fehlen gewertet werden. Im vorliegenden Fall beruhe die Nichtteilnahme bzw. das verspätete Erscheinen einiger Senatsmitglieder, insbesondere des Klägers zu 2), auf den unzumutbaren Bedingungen. Dies verletze Mitglieds- und Antragsrechte der jeweiligen Personen. Da bekannt gewesen sei, dass mehrere Senatsmitglieder auf dem Weg nach Jülich gewesen seien, äußere Umstände jedoch entgegengestanden hätten, habe der Senat nicht verhandeln und Beschlüsse fassen dürfen. Der Sitzungsort sei auch deshalb ungeeignet gewesen, weil bei einer Beschlussfassung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt hätte, der Ort wegen seiner beschränkten Zutrittsmöglichkeiten und Sicherheitsbestimmungen ungeeignet für eine (Wieder-) Herstellung der Öffentlichkeit gewesen wäre. Die Fehlerhaftigkeit bei der Durchführung der Senatssitzung führe zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer öffentlichen Sitzung andere Beschlüsse gefasst worden wären. Die Kläger stellen die Anträge, 1. festzustellen, dass sie durch die Beschlussfassung über die Satzung der Universität zu Köln über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) in der Sitzung des Beklagten vom 24.05.2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind und der Beschluss deshalb rechtswidrig ist, 2. festzustellen, dass sie durch die Beschlussfassung über die Wahl des Prof. Dr. X.zum stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in die ständige Senatskommission für Planung und Finanzen in der Sitzung des Beklagten vom 24.05.2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind und der Beschluss deshalb rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt zunächst der Auffassung der Kläger zur Zulässigkeit der Klage entgegen. Das Begehren der Kläger zu 1) bis 3) sei auf die Feststellung der Nichtigkeit der Studienbeitragssatzung gerichtet; dies stelle jedoch kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis dar. Den Klägern stünde zudem kein berechtigtes Interesse zu, da eine einzig in Betracht kommende Verletzung organschaftlicher Rechte nicht stichhaltig geltend gemacht worden und nach den Gegebenheiten auszuschließen sei. Jedenfalls seien die Kläger zu 1) bis 3) nicht klagebefugt, da weder die Wahl des Sitzungsortes noch der Ausschluss der Öffentlichkeit die Kläger zu 1) bis 3), die während aller wesentlichen Teile der Sitzung anwesend gewesen seien, in ihren organschaftlichen Antrags- und Rederechten berührt hätten. Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts scheide aus, da die Kläger zu 1) bis 3) von der Sitzung nicht ausgeschlossen und umfassende logistische Vorkehrungen zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme getroffen worden seien. Die Verspätungen rechtfertigten keine andere Beurteilung, insbesondere seien sie auf das Verhalten der Kläger zu 1) und 2) zurückzuführen und lägen nicht im Einflussbereich des Beklagten. Eine Verletzung von Beratungs- und Beschlussrechten scheide aus, da die Kläger zu 1) bis 3) aktiv an der Sitzung teilgenommen hätten. Soweit die Klägerin zu 3) die fehlende Möglichkeit zur Ausübung ihres Berichtsrechtes rüge, habe sie dies jedenfalls seit dem 05.07.2006 ausüben können, da der Senat in seiner Sitzung festgestellt habe, dass der Inhalt der Beratungen im ersten Teil der Sitzung vom 24.05.2006 nicht der Verschwiegenheitspflicht unterfalle. Auch die Verschwiegenheitspflicht in der Zeit vor dem 05.07.2006 habe die Klägerin zu 3) nicht in ihrem Berichtsrecht verletzt, da sie nach § 6 Abs. 11 S. 3 der Grundordnung nur die Beratung selbst, nicht aber die Unterrichtung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen umfasst habe. Im Hinblick auf das Ausscheiden der Kläger zu 1) bis 3) aus dem Senat wird ausgeführt: Die Klage sei unzulässig geworden, da in einem Organstreitverfahren das Rechtsschutzbedürfnis mit Ausscheiden eines Mitgliedes des Organs entfalle. Es sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, inwiefern die Kläger zu 1) bis 3) in ihrem damaligen organschaftlichen Status als Senatoren ungeachtet ihres zwischenzeitlichen Ausscheidens gegenwärtig noch in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sein könnten. Die Gefahr einer Wiederholung bestehe nicht. Eine präjudizielle Bedeutung hätten die Kläger nicht dargetan. Hinsichtlich der Kläger zu 4) bis 6) werde in eine Klageänderung nicht eingewilligt. Der Beklagte erwidert zur Sache in tatsächlicher Hinsicht: Die Abfahrt des Klägers zu 1) habe sich aus eigenverantwortlichen Gründen verzögert, denn dieser habe vor Pressevertretern 30 Minuten lang gegen Studiengebühren agitiert, bevor er schließlich in das bereit gestellte Fahrzeug eingestiegen sei. Auch die Abfahrt des Klägers zu 2) habe sich wegen dessen Verhaltens verzögert, weil sich am Treffpunkt unplanmäßig vier Personen befunden hätten, so dass es den Fahrern unmöglich gewesen sei, den Kläger zu 2) als Senator zu identifizieren. Dieser habe sich nicht zu erkennen gegeben, obwohl er wegen des städtischen Kennzeichens und der Situation habe erkennen können, dass es sich um das Transferfahrzeug gehandelt habe. Der Kläger zu 2) habe dann auf seinen telefonischen Wunsch hin ein anderes Fahrzeug mit anderen Fahrern zur Verfügung gestellt bekommen. Der Kläger zu 2) sei daher erst gegen 15.15 Uhr am Forschungszentrum angekommen. Dass er innerhalb des Forschungszentrums von Polizisten kontrolliert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weil dort keine Polizei gewesen sei, zumal das Forschungszentrum über eigene Sicherheitskräfte verfüge. Der Kläger zu 2) sei im Übrigen nur kurz nach Beginn der Diskussion über die Studienbeitragssatzung eingetroffen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers zu 1) seien die Diskussion zwar weiter fortgeschritten, zahlreiche Änderungsvorschläge jedoch noch nicht besprochen worden. Durch sein baldiges Verlassen der Sitzung habe er auf eine konstruktive Mitarbeit verzichtet. In rechtlicher Hinsicht erwidert der Beklagte: Die Klage sei mangels Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen Sitzung unbegründet. Aus § 17 HG NRW ergebe sich kein derartiges organschaftliches Recht, da der Öffentlichkeitsgrundsatz lediglich eine rechtsstaatliche Prozessmaxime sei. Zudem sei der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig gewesen. § 17 HG NRW sehe den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht allein aus Diskretionsgründen vor, sondern rechtfertige ihn auch aus ähnlich gewichtigen Gründen. Dabei müsse eine Güterabwägung zwischen dem Ausschlussgrund und dem Interesse an einer öffentlichen und transparenten Meinungsbildung im Senat stattfinden. So könne unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und nicht anders zu kontrollierenden Störung die Öffentlichkeit zur Gewährleistung einer regulären Gremiumsarbeit ausgeschlossen werden. So sei es vorliegend gewesen. Denn angesichts der Vorfälle anlässlich der vorangegangen Senatssitzung vom 03.05.2006 sei es zur Durchführung einer weiteren Sitzung erforderlich gewesen, einen abgelegenen und geheimen Sitzungsort zu wählen. Massive Störungen seien aufgrund der Vorfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Zuvor sei am 27.04.2006 das Rektorat von Studierenden besetzt worden und am 03.05.2006 sei es zu Tumulten gekommen, die nicht einmal durch massiven Polizeieinsatz hätten verhindert werden können. Es sei zur Störung der Senatssitzung am 24.05.2006 aufgerufen worden. Die Polizei habe eine geregelte Sitzung innerhalb der Universität nicht garantieren können. Aus den gleichen Gründen sei es erforderlich gewesen, die Senatssitzung auch nach dem Beschluss der Studienbeitragssatzung nichtöffentlich weiterzuführen. Es habe insgesamt mit massiven Störungen gerechnet werden müssen, was auch dadurch belegt werde, dass alle weiteren Senatssitzungen, nämlich vom 14.06., 05.07., 25.10. und 29.11.2006, gestört worden seien. Insbesondere habe die Sitzung vom 14.06.2006 wegen ohrenbetäubenden Lärms, Stink- und Rauchbomben abgebrochen werden müssen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 823/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sämtlicher Kläger sind unzulässig. Die Zulässigkeit der Klagen im Rahmen eines (Intra-)Organstreitverfahrens, bei dem es sich nach herrschender Meinung - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme bzw. eines Beschlusses - um eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO und nicht etwa um eine Klage eigener Art handelt, vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - m. w. N., NWV Bl. 2002, 240, 241, setzt u. a. ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, nämlich die (objektive) Möglichkeit, durch das Handeln des Organs in eigenen organschaftlichen Kompetenzen bzw. Rechtspositionen verletzt zu sein. Mithin muss klägerseits ein bereits erfolgter Eingriff in eine durch Innenrecht dem klagenden Organteil zugewiesene Rechtsposition geltend gemacht werden. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 09.10.1984 - 7 B 187/84 - NVwZ 1985, 112; Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 - NVwZ 1989, 470; OVG Koblenz, Urteil vom 29.08.1984 - 7 A 19/84 - NVwZ 1985, 283. Es handelt sich im verwaltungsgerichtlichen Organstreit, um eine Rechts-Verletzungsklage". Es muss mithin eine nachteilige (bereits eingetretene) Betroffenheit durch eine Maßnahme des Organs in Rede stehen. Vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rdnr. 31. Denn andernfalls liefe der Organstreit bzw. das Kommunal- bzw. Hochschulverfassungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten auf ein objektives Beanstandungsverfahren hinaus, was in dem auf Individualrechtschutz angelegten System der Verwaltungsgerichtsordnung gerade und bewusst nicht vorgesehen ist. Die Prüfung der objektiven Rechtsverletzung (allein) ist vielmehr insoweit ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen. Vgl. so zutreffend betreffend das Kommunalverfassungsstreitverfahren OVG Koblenz, a. a.O. Eine solche Beschränkung der Klagemöglichkeit auf eine subjektive Betroffenheit des klagenden Organs bzw. Organteils dient auch dem wohlverstandenen Funktionsinteresse der betreffenden Organe z. B. in kommunal- , hochschul- oder rundfunkverfassungsrechtlicher Hinsicht. Dort soll ein Organ oder Organteil nur dann einer gerichtlichen Überprüfung seiner Maßnahmen ausgesetzt sein, wenn dies nötig ist, um die durch die Maßnahme möglicherweise bewirkte Beeinträchtigung eines anderen Organs oder Organteils in seiner organschaftlichen Stellung zu korrigieren. Vgl. Wahl/Schütz, a. a. O.. Diese beiden genannten Voraussetzungen, das erforderliche Rechtsschutzinteresse sowie die notwendige Klagebefugnis, sind weder in der Person der Kläger zu 1) bis 3) noch in der der Kläger zu 4) bis 6) erfüllt. 1. Die Kläger zu 1) bis 3) haben zwar die erforderliche Klagebefugnis, ihnen fehlt aber nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Senat das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann hinsichtlich der Klägerin zu 3) offen bleiben, ob sie überhaupt als bloß beratendes Mitglied im beklagten Senat eine klagefähige Rechtsposition im Rahmen eines Organstreits bekleidet hat. Dies kann zu ihren Gunsten unterstellt werden. Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im Organstreitverfahrenentfällt grundsätzlich, wenn der Kläger den Status als Organteil verliert, da dann das gegenwärtige feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sein Ende gefunden hat. Dies ist für Organstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht von diesem anerkannt. Vgl. u. a. Beschluss vom 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 - BVerfGE 87, 207, 209; Beschluss vom 27.11.2007 - 2 BvK 1/03 - (juris); ferner hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 15.03.2005 - 4 B 436/04 - (juris, Zeile 32 ff). a) Ein Fortbestehen des (subjektiven) Feststellungsinteresses kommt in dem hiesigen Zusammenhang lediglich in den folgenden Fällen in Betracht. Zunächst besteht ein Feststellungsinteresse dann weiterhin, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Vgl. hierzu auch Urteil des Sächsischen OVG, a. a. O.. Eine Wiederholungsgefahr verlangt eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein erneutes gleichartiges Handeln des Beklagten erwartet werden kann, vgl. Gerhardt in: Schoch u. a., a. a. O., § 113 Rdnr. 93 m. w. N., insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, und zwar nicht gegenüber einem Dritten, sondern dem Kläger selbst. Eine vage Möglichkeit der Wiederholung genügt nicht; vielmehr ist eine wohlfundierte" entsprechende Besorgnis erforderlich. Vgl. Gerhardt, a. a. O.. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie lägen nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Kläger weiterhin noch Studierende wären zum Zeitpunkt der Wiederholung eines von ihnen befürchteten erneuten (angeblichen) Rechtsverstoßes, dass diese dann erneut studentische Mitglieder im Senat wären und dass schließlich eine Wiederholung der Situation wie im Mai 2006 (gravierende Behinderungen der Senatssitzungen auf dem Universitätsgelände) mit gleicher Reaktion des Beklagten bzw. Rektors zu erwarten wäre. Für eine derartige konkrete Wiederholungsgefahr haben die Kläger zu 1) bis 3) nichts vorgetragen. Entsprechendes ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Aus den genannten drei Prämissen folgt, dass weder die Tatsache, dass der Kläger zu 2) nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Platz 15 der Nachrückliste der studentischen Mitglieder für den aktuellen Senat steht, noch der Umstand, dass nach Äußerung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bei gleicher Sachlage der Rektor in gleicher Weise - wie vorliegend von den Klägern beanstandet - bei einer Senatssitzung vorgehen werde, genügt. Ein fortbestehendes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses scheidet vorliegend erkennbar aus. Ein fortbestehendes Feststellungsinteresse der Kläger lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs" begründen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zu erledigten belastenden Verwaltungsakten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ist ein anerkennenswertes Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens trotz Wegfalls der aktuellen Beschwer unter dem genannten Gesichtspunkt anerkannt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u. a. - NJW 1997, 2163 (betreffend eine strafverfahrensrechtliche Beschwer); Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - NJW 1999, 209 (betreffend eine Körperverletzung durch Wasserwerfereinsatz bei einer Demonstration); BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2002 - 1 So 5/02 - NVwZ 2002, 117 (betreffend Teilnahme einer Partei an einer Rundfunksendung); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rdnr. 146 sowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rdnr. 33 a jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung. Vorliegend stehen mit den geltend gemachten organschaftlichen Rechten" bzw. Rechtspositionen keine Grundrechte in Rede, geschweige denn es läge ein tiefgreifender Eingriff in solche vor. Organschaftliche Rechtspositionen sind keine Grundrechte, sondern lediglich klagfähige-Rechte" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind damit auch keine Rechte" im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG. Vgl. Wahl/Schütz in: Schoch u. a., a. a. O, § 42 Abs. 2, Rdnr. 91ff., m. w. N. Es handelt sich bei sog. organschaftlichen Rechten" um apersonale Rechte, die nach herrschender Auffassung lediglich als Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO behandelt werden. Der Unterschied zu subjektiven (Außen-)Rechten besteht darin, dass diese durch Rechtssatz im Interesse des Individuums eingeräumt worden sind, währenddessen bei den im Organstreit verfolgten Rechtspositionen es sich meist um Wahrnehmungszuständigkeiten handelt, die dem klagenden Innenrechtsträger nicht in seinem Interesse, sondern im Funktionsinteresse der Körperschaft zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u. a. Beschluss vom 07.01.1985 - 15 B 2697/84 - NVwZ 1985, 843; ferner hierzu: Fehrmann, Rechtsfragen des Organstreits, NWVBl. 1989, 303, 306, 308. b) Schließlich vermag auch nicht der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt eines sog. objektiven Klarstellungsinteresses die fortbestehende Zulässigkeit der Klage zu begründen. Ein derartiges objektives Interesse bzw. ein Interesse unter präjudiziellen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen (vgl. hierzu im Einzelnen Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 36 ff BVerfGG) anerkannt. Vgl. hierzu u. a.: Beschluss vom 06.12.2001 - BvE 3/94 - DVBl. 2002, 608, 611; Urteil vom 21.07.2000 - 2 BvH 3/91 - BVerfGE 102, 224, 232, Beschluss vom 27.11.2007, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 - BVerfGE 87, 207, 209; Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11,15/73 - BVerfGE 67, 100; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu u. a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 64, Rdnr. 104 m. w. N.. Die Besonderheiten des bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens sind auf die verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - nicht übertragbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Gesichtspunkte wird - soweit ersichtlich - weder in Literatur noch Rechtssprechung vertreten. Für eine entsprechende Anwen- dung dieser Erwägungen besteht auch kein Anlass. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht die Besonderheit, dass das Fehlen bzw. der Fortfall des subjektiven Rechtsschutzbedürfnisses nicht in jedem Fall zu Abweisung der Klage durch Prozessurteil führt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht befugt, das Verfahren fortzuführen, wenn es das öffentliche Interesse hieran bejaht. Vgl. hierzu die o. g. Rechtsprechung. Dieses objektive Rechtsschutzinteresse korrespondiert mit dem objektiven Verfahrenszweck der Maßnahmekontrolle, der Verfassungssicherung, des Funktionsschutzes und der autoritativen Grundgesetzauslegung. Ein solches objektives Rechtsschutzinteresse besteht regelmäßig dann nicht, wenn ein Bedürfnis an der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht mehr besteht. Vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu u. a., a. a. O.. Es kommt insoweit darauf an, ob die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2001 a. a. O.. Ein vergleichbares objektives Klarstellungsinteresse wie bei einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht vorliegend nicht. Es liegt bereits keine vergleichbare Konstellation vor. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist prinzipiell ausschließlich subjektiver Natur. Er setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffende Kläger noch ein anerkennenswertes Interesse an der Entscheidung durch die Gerichte hat, obgleich sich in der Sache selbst die Angelegenheit erledigt hat. Für die verfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten gilt ausnahmsweise aus den genannten Gesichtspunkten, insbesondere einem objektiven Interesse an einer autoritativen Grundgesetzauslegung, anderes. An einer entsprechenden Klärung verfassungs- rechtlicher Fragen besteht ein vergleichsweise ganz erheblich größeres öffentliches Interesse als an dem Verhalten eines von unzähligen Kollegialorganen im Rahmen von Selbstverwaltungs-Institutionen. Insbesondere besteht auch deswegen kein Bedürfnis an einer Durchbrechung des Grundsatzes eines subjektiven Feststellungsinteresses, weil vorliegend nämlich die im Streit stehende Rechtsfrage ohne weiteres - auch von den Klägern - im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die entsprechenden Gebührenbescheide der Universität zu Köln gerichtlich überprüft werden kann oder jedenfalls konnte. Denn in einem derartigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides auch Einwände gegen die formale und materielle Rechtmäßigkeit des entsprechenden Beschlusses über eine Erhebung der Gebühren vorgebracht werden. Sie werden vom Gericht alsdann in vollem Umfang inzidenter mit überprüft. Angesichts dieser Überprüfungsmöglichkeit im Außenrechtsstreit besteht bereits im Ansatz nicht eine Notwendigkeit, die bundesverfassungsgerichtlichen Grundsätze auf das hiesige Verfahren zu übertragen, da in Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls regelmäßig keine Möglichkeit des dortigen Antragstellers der rechtlichen Klärung außerhalb des angestrengten Organstreitverfahrens besteht. 2. Auch die Klagen der Kläger zu 4) bis 6) sind unzulässig. Insoweit handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung. Diese stellt eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO dar. Dementsprechend wäre eine solche Klageänderung nur zulässig, wenn der Beklagte selbst in die Klageänderung eingewilligt hätte oder die Klageänderung als sachdienlich vom Gericht zugelassen würde. Der Beklagte hat vorliegend ausdrücklich mit Schriftsatz vom 15.07.2008 erklärt, dass er nicht in die Klageänderung einwillige. Die Kammer lässt die Klageänderung auch nicht als sachdienlich zu. Selbst wenn indessen die Klageänderung als sachdienlich zugelassen würde, wäre die Klage aus anderem Grunde unzulässig. Die Frage, ob die Zulässigkeit der geänderten Klage Voraussetzung der Sachdienlichkeit ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 91, Rdnr. 38 m. w. N.. Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls dann eine Änderung der Klage nicht als sachdienlich zu behandeln, wenn offenkundig die geänderte Klage unzulässig ist. So wohl auch: Sodan/Ziekow, a. a. O.. Die Klagen der Kläger zu 4) bis 6) sind nämlich (jedenfalls) aus den oben genannten Gründen unzulässig. Zwar mögen die Kläger zu 4) bis 6) ein etwaiges Feststellungsinteresse für sich reklamieren können. Es fehlt ihnen indessen an der erforderlichen Klagebefugnis, nämlich der Geltendmachung, dass sie in der ihnen zugewiesenen Rechtsposition bereits verletzt worden sind. Die bloße Möglichkeit, zukünftig in einer derartigen Rechtsposition verletzt zu werden - bei Wiederholung einer entsprechenden Situation bei einer Senatssitzung -, reicht demgegenüber nicht aus. Dies würde letztlich auf einen vorbeugenden Rechtsschutz hinaus laufen. Dieser ist indessen nur dann zu gewähren, wenn der reguläre" Rechtsschutz, nämlich ein Abwarten der (drohenden) Maßnahme und eine erst anschließende Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Gerichte, zu spät käme. Es ist vorliegend gegenwärtig nichts dafür ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass etwa bei einer Wiederholung einer Senatssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit aus ähnlichen Gründen wie am 24.05.2006 ein Rechtsschutz der Kläger zu 4) bis 6) im Wege einer Feststellungsklage oder allgemeinen Leistungsklage bzw. eines gleichzeitigen Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bei unmittelbarem Bevorstehen einer derartigen Senatssitzung zu spät käme. Der klägerseits herangezogenen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vermag die Kammer nicht zu folgen. In ihr wird verkannt, dass gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung die betreffenden Kläger zuvor einer eigenen Organkompetenz-Verletzung ausgesetzt gewesen sein müssen (siehe hierzu im Einzelnen oben). Ein klagefähiges Recht eines Organmitgliedes auf die gerichtliche Feststellung im Vorhinein, dass das beklagte Organ Sitzungen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen dürfe, wenn dies aus Gründen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung geschieht, besteht nicht. Dies liefe letztlich auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens hinaus, was nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Fallkonstellation vorliegend nicht identisch ist mit der, die in dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu Grunde lag. Denn bei diesem stand die inkriminierte Maßnahme der Wiederwahl der Beigeordneten in der neuen Wahlperiode als sicher fest. Vorliegend ist indessen eine Wiederholung einer vergleichbaren Situation, nämlich der äußeren Umstände der Senatssitzungen vom 03.05.2006 und 24.5.2006 wie des Ausschlusses der Öffentlichkeit der Senatssitzung und der Verlegung des Sitzungsortes außerhalb der Universität, überhaupt nicht absehbar. Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der Kläger zu 4) bis 6) in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch sie eine Überprüfung der von ihnen klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Rahmen eines Außenrechtsstreites herbeiführen können, indem sie gegen die sie betreffenden Gebührenbescheide gerichtlich vorgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.