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Urteil

6 K 2405/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1125.6K2405.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Universität zu Köln erhebt allgemeine Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro pro Semester gemäß ihrer auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes - StBAG NRW - (GV. NRW. 2006 S. 119) erlassenen Beitragssatzung. Die Klägerin, eine nach § 53 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes - HG NRW - (GV. NRW. 2006 S. 474 ) rechtsfähige Gliedkörperschaft der Beklagten, hält die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für unwirksam und fordert aus abgetretenem Recht von drei bei der Universität zu Köln eingeschriebenen Studierenden die Erstattung der von diesen für das Wintersemester 2006/2007 gezahlten Studienbeiträge in Höhe von insgesamt 1.500 Euro. 3 Die Klägerin hat am 15.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Erhebung der Studienbeiträge sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beitragssatzung der Universität beruhe auf einer unwirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Erhebung von Studienbeiträgen verstoße gegen Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966, dem der Rang eines Bundesgesetzes zukomme. Hiernach müsse der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden. Dem laufe die Einführung von Studienbeiträgen zuwider. Unvereinbar sei die Beitragserhebung auch mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Das aus dieser Norm i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen werde durch die Beitragserhebung verletzt. Rechtwidrig sei die Beitragserhebung auch vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber Art. 5 Abs.1 Satz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen außer Acht gelassen habe. Hiernach hätten kinderreiche Familien einen Anspruch auf besondere Fürsorge. Dieses Grundrecht werde bei der Heranziehung mehrerer Kinder einer Familie zu Studienbeiträgen verletzt. Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen das Recht der Europäischen Union. Eine der Studierenden, die ihren Rückerstattungsanspruch an die Klägerin abgetreten habe, sei polnische Staatsangehörige. Sie werde als Unionsbürgerin gegenüber Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands, benachteiligt. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EGV vor, der eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersage. Eine solche Diskriminierung liege hier jedoch vor, weil Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 StBAG NRW nur die in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden beanspruchen könnten. Im Hinblick auf Bürger der Europäischen Union bestimme § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG jedoch, dass nur Auszubildende, die die Staatsangehörigkeit eines anderes Mitgliedstaates der EU besäßen und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung hätten. Dies stehe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang. Hiernach müssten auch die Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhielten und in gewisser Weise in die Gesellschaft integriert seien, einen Anspruch auf Studienförderung zu den gleichen Bedingungen haben wie deutsche Studierende. Schließlich sei auch die Beschlussfassung über die Studienbeitragssatzung nicht verfahrensgemäß zustande gekommen. 4 Die Klägerin hat die Klage im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zunächst insoweit erweitert, als nach (behaupteter) Abtretung eines Rückerstattungsanspruchs in Höhe von 500 Euro durch eine weitere Studierende zwischenzeitlich die Rückzahlung von 2.000 Euro geltend gemacht worden ist. Diese Erweiterung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.07.2007 wieder zurückgenommen. 5 Die Klägerin beantragt nunmehr, 6 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.500 Euro zuzüglich Zinsen seit Klageerhebung in gesetzlicher Höhe zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie könne nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die vorgelegten Abtretungserklärungen stellten eine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft dar. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der fraglichen Beiträge. Das StBAG NRW sei wirksam. Es verstoße weder gegen den UN-Sozialpakt noch gegen das Grundgesetz. Auch der behauptete Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung liege nicht vor. Eine Benachteiligung kinderreicher Familien sei nicht beabsichtigt gewesen. Die sich aus der Norm des Weiteren ergebene Förderpflicht sei ebenfalls nicht verletzt. Einen Anspruch auf Ausgleich jeglicher Belastung von kinderreichen Familien werde durch Vorschrift nicht zwingend vorgegeben. Diese Personengruppe werde bereits durch andere Förderregelungen, unter anderem im Bundeausbildungsförderungsgesetz, hinreichend geschützt. Eine evidente Unterschreitung der Förderansprüche, die kinderreiche Familien von der Gesellschaft beanspruchen könnten, liege deshalb nicht vor. Eine Verletzung von Europarecht sei ebenfalls nicht zu befürchten und jedenfalls durch europarechtskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften als geheilt anzusehen. Richtig sei zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zeigen müssten. Beihilfen zur Deckung des Unterhaltskosten von Studenten könnten aber zulässigerweise daran geknüpft werden, dass sich der jeweilige Studierende bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert habe. Das wiederum setze voraus, dass der Student sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn sich der Unionsbürger rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Nach Maßgabe dieser europarechtlichen Vorgaben werde das Bundesausbildungsförderungsgesetz entsprechend einem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom April 2005 bereits vollzogen. Zudem werde derzeit auch der Gesetzestext an die europarechtliche Situation angepasst. Der entsprechende Entwurf befinde sich im Gesetzgebungsverfahren. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 I. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 II. Soweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Rückzahlungsbetrages von 500 Euro zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 14 III. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 15 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie nach Abtretung der Forderungen Inhaberin der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Studienbeiträge ist. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, die Abtretung stelle nach ihrem tatsächlichen Gehalt eine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft dar. 16 Vgl. zum Streit um die gewillkürte Prozessstandschaft: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 62 Rn. 18 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Vorb § 40 Rn. 25 und § 42 Rn. 60. 17 Die Klägerin hat die Klagebefugnis nicht rechtsmissbräuchlich erworben, indem sie sich den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrags nach StBAG NRW i. V. m. mit § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) hat abtreten lassen. An der Abtretbarkeit des Erstattungsanspruchs bestehen keine Zweifel. Die Abtretung dient nicht allein dem Ziel, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die den Studierenden vorbehalten ist. Vielmehr erfolgt die klageweise Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Klägerin ist gemäß HG NRW eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität. Zu ihren Aufgaben gehört gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HG NRW auch die Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder. Mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des Studienbeitrags in einem "Musterprozess" verfolgt die Klägerin ein spezifisches Gruppeninteresse der Studierenden an erstmaliger gerichtlicher Klärung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen und setzt sich so für die sozialen Belange ihrer Mitglieder ein. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.10.2007 - 15 A 1596/07 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 - 6 C 16.08 -, NVwZ 2009, 1562 = juris; das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss vom 13.01.2010 - 1 BvR 3100/09 -, zitiert bei juris zur o. g. Entscheidung des BVerwG, 19 2. Die Klage ist aber unbegründet. 20 Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 StBAG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 GebG NRW nicht zu. Dafür wäre Voraussetzung, dass der gezahlte Beitrag überzahlt im Sinne des § 21 Abs. 1 GebG NRW wäre, also ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht bestanden hätte. Dieser Rechtsgrund bestand aber, denn die Beitragsforderung ist nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz und der darauf gründenden Beitragssatzung der Universität zu Köln entstanden. 21 a) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes bestehen nicht. 22 aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 29.04.2009 - 6 C 16.08 -, a. a. O., unter anderem Folgendes ausgeführt: 23 "c) Das nordrhein-westfälische Studienbeitragsrecht steht mit dem Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als Teil eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit garantiert ist ( BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 (329 f.)), im Einklang. 24 Wie den anderen in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen kommt dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in erster Linie die Funktion eines - hier gegen ausbildungsbezogene Belastungen gerichteten - Freiheits- bzw. Abwehrrechts zu. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt (Urteile vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 331 ff. und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 (313 ff.), Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - BVerfGE 85, 36 (53 f.); zu beiden Aspekten der Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Studiengebühren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 19 ff.). 25 aa) Das im Vergleich mit der abwehrrechtlichen Verbürgung des Grundrechts in dem hier interessierenden Zusammenhang potentiell weiter ausgreifende Teilhaberecht wird durch die Erhebung der Studienbeiträge nicht verletzt. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 333). Dementsprechend ergibt sich, wie der erkennende Senat im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 (146 f.) = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f.) und die Erhebung von Studienabgaben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f.; vgl. darüberhinaus auch: Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 (244) = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 79 S. 224) bereits entschieden hat, aus dem Teilhaberecht kein Anspruch auf eine Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch dieses Recht nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Entgeltabgabepflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 37 bzw. S. 24). Allerdings setzt das Teilhaberecht grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere für die Ergreifung oder Weiterführung eines Studiums darf auch durch die Erhebung von allgemeinen Studienabgaben nicht errichtet werden (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 37 bzw. S. 24; vgl. in dem oben genannten Zusammenhang auch Urteil vom 23. Oktober 1996 a.a.O. S. 147 bzw. S. 57). Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 245 und 249) unter Verweis auch auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG sowie die genannten Entscheidungen des erkennenden Senats ausgeführt, die Länder hätten bei einer Einführung von Studienabgaben den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen, weil sie - nicht anders als den Bund - die Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachter Regelung treffe. 26 Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat durch die Einführung der allgemeinen Studienbeiträge unüberwindliche soziale Barrieren in dem beschriebenen Sinne nicht errichtet. Er war sich, wie die Gesetzesmaterialien (LTDrucks 14/725 S. 2, 30 f., 41; Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Protokoll der 6. Sitzung - öffentlich - vom 26. Januar 2006, APr 14/110 S. 28 f., 35 f., 48, 51, 63 und die hierzu abgegebene schriftliche Stellungnahme Nr. 14/0055 von Nagel) belegen, der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grundsätzlich eine abschreckende oder verdrängende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Er hat dieser Gefahr durch die Ausgestaltung des Studienbeitragsrechts in einer Weise entgegengewirkt, die unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative und des Gestaltungsspielraums, die ihm zustehen, bundesrechtlich nicht beanstandet werden kann. 27 Studienbeiträge von bis zu 500 EUR pro Semester, zu deren Erhebung § 2 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW die nordrhein-westfälischen Hochschulen ermächtigt, sind von der Höhe her moderat. Wie bereits dargelegt, werden durch eine Abgabenerhebung in diesem Umfang die zurechenbaren Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums nicht annähernd überwälzt oder abgeschöpft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zur Erhebung von Studienabgaben - einer Abgabenerhebung in der hier in Rede stehenden Größenordnung im Vergleich zu den von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten eine nur nachrangige Bedeutung beigemessen (BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 245). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass sich die Studienbeiträge für die Studierenden bzw. Studierwilligen, die sich für einen bestimmten Studienort entschieden haben, als spürbare finanzielle Zusatzbelastung darstellen. 28 Dieser Belastung trägt das nordrhein-westfälische Studienbeitragsrecht zunächst durch die in § 8 StBAG NRW geregelten Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände Rechnung, etwa für die die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung bzw. - zeitlich begrenzt - für die Erziehung minderjähriger Kinder und für die Wahrnehmung von Funktionen in Hochschulangelegenheiten. Diese Tatbestände sind allerdings eng gefasst. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 4 StBAG NRW enthaltene allgemeine Härtefallklausel. 29 Das Kernstück der auf die Gewährleistung der Sozialverträglichkeit der Studienbeiträge zielenden Regelungen in dem nordrhein-westfälischen Studienbeitragsrecht ist der in § 12 Abs. 1 und 2 StBAG NRW allen Studierwilligen mit einem Inlandsbezug im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes garantierte Anspruch auf Gewährung eines verzinslichen Studienbeitragsdarlehens durch die NRW.Bank, das nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der auf der Grundlage von § 19 StBAG NRW erlassenen Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO NRW) vom 6. April 2006 (GV.NRW. S. 157) in der hier anwendbaren Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juni 2006 (GV.NRW. S. 340) weder an eine Bonitätsprüfung noch an eine Sicherheitsstellung geknüpft ist und nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bzw. - sofern das Studium nicht vorher abgebrochen wird - spätestens nach elf Jahren zurückgezahlt werden muss. Soweit eine zeitlich darüber hinausgehende Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - etwa für ein Zweitstudium - besteht, sieht § 14 Abs. 2 StBAG NRW eine entsprechende zeitliche Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vor. Durch diese Regelungen hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass grundsätzlich keine studierwillige Person von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium abbrechen muss, weil ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Studienbeitragspflicht nicht zur Verfügung stehen. Durch die grundsätzliche Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die um vier Semester - bzw. bei konsekutiven Masterstudiengängen um zwei Semester - verlängerte Regelstudienzeit wird ein Darlehensanspruch nur für diejenigen Studierenden ausgeschlossen, deren Belegung mit - nicht durch einen Darlehensanspruch abgesicherten - Langzeitstudienabgaben der erkennende Senat (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 ff. bzw. S. 23 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 25 ff.) bereits im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen für zulässig erachtet haben. 30 Das nordrhein-westfälische Studienbeitragsrecht enthält weiter Vorkehrungen für eine Begrenzung der finanziellen Belastungen der Betroffenen in der Phase der Rückzahlung des verzinslichen Studienbeitragsdarlehens, an die der Landesgesetzgeber die begründete Erwartung knüpfen durfte, dass die Abgabenpflichtigkeit des Studiums auch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verschuldung in der Zukunft keine abschreckende Wirkung auf (potentielle) Studierende entfalten werde. Dies gilt ohne Abstriche für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta und kann im Ergebnis - wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken - ebenso für die Zinszahlungspflicht angenommen werden. 31 In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass die Chancen der Beitragspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt durch ein ungeachtet der eigenen Beitragsleistung überwiegend durch öffentliche Mittel gefördertes Studium deutlich verbessert werden. Die Betroffenen werden deshalb nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums regelmäßig in der Lage sein, durch ihre spätere berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Umstellung der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf - zinslose - Darlehen im Jahre 1983: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 <344>) und deshalb eine zeitgerechte, gegebenenfalls auch vorzeitige Tilgung der aufgelaufenen Darlehens- und Zinsbeträge vornehmen können. Hinzu kommt, dass die von dem Landesgesetzgeber mit der Beitragserhebung verfolgten Lenkungszwecke unter anderem auf eine Verkürzung der Studienzeit gerichtet sind, wodurch wiederum den beitragspflichtigen Studierenden ein früherer Eintritt in das Berufsleben ermöglicht wird (LTDrucks 14/725 S. 29 f.). 32 Der Situation von einkommensschwachen ehemaligen Studierenden sollen die in § 13 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW enthaltene Festsetzung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate auf 50 EUR sowie die in § 14 Abs. 1 StBAG NRW i.V.m. § 11 StBAG-VO NRW geregelte temporäre Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, der die Wirkung einer Stundung zukommt (LTDrucks 14/725 S. 50), Rechnung tragen. Das Verwaltungsgericht hat die ihrem Wortlaut nach Ermessen einräumende Regelung unter historischen und systematischen Gesichtspunkten als zwingende Verpflichtung ausgelegt. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auslegung nicht entgegengetreten, so dass für den erkennenden Senat kein Anlass besteht, diese in Zweifel zu ziehen. 33 Darüber hinaus begrenzt § 15 StBAG NRW die Darlehenslasten, die sich für die Studierenden aus Studienbeitragsdarlehen einerseits und darlehensweise gewährter Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz andererseits ergeben, dergestalt, dass die Studienbeitragsdarlehen nicht zurückgezahlt werden müssen, sondern gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StBAG NRW von dem Ausfallfonds übernommen werden, soweit der Höchstbetrag von 1 000 EUR pro Semester bzw. höchstens 10 000 EUR überschritten wird. Hierzu hat die Beklagte im Verfahren von der Klägerin nicht bestrittene Berechnungen vorgelegt, wonach Studierende, die mit einem Anteil von 57 % oder mehr des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden - das heißt ca. 63 % aller Studierenden, die eine Ausbildungsförderung erhalten - die gewährten Studienbeitragsdarlehen nicht zurückzahlen müssen. Bei weiteren ca. 23 % der geförderten Studierenden wird das Studienbeitragsdarlehen merklich verringert. Die Regelung des § 15 StBAG NRW erfasst solche Studierende, die zu irgendeiner Zeit während ihres Studiums eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten haben und damit nach typisierender Betrachtung einem unter sozialen Gesichtspunkten besonders schutzwürdigen Kreis von Studierenden angehören (vgl. LTDrucks 14/725 S. 51). 34 Trotz dieser Schutzvorkehrungen liegt eine Schwäche des nordrhein-westfälischen Studienbeitragsrechts in der Ausgestaltung der Regelungen für die Verzinsung der garantierten Studienbeitragsdarlehen (kritisch hierzu vor allem: Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81 (85 f.)). 35 Der Zinssatz für die Darlehen ist nach der Erwartung des Landesgesetzgebers (LTDrucks 14/725 S. 31) zwar günstiger als die Verzinsung eines marktüblichen Kredits, weil nach den in § 12 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW enthaltenen Vorgaben nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten in den Zinssatz eingerechnet werden, während das Kreditausfallrisiko durch den Ausfallfonds nach § 17 StBAG NRW getragen wird. Die Verzinsung ist den marktüblichen Konditionen gleichwohl ersichtlich in einem Maße angenähert, das geeignet ist, Darlehensnachfragen aus letztlich spekulativen Gründen auszuschließen. Eine Absicherung gegen Zinsschwankungen des Marktes in Form einer gesetzlichen Zinsobergrenze gibt es nicht. Bei einem Zinssatz von 5,9 %, wie er derzeit von der NRW.Bank angeboten wird, kann sich für Studierende, die sämtliche auf Grund ihres Studiums entstehenden Studienbeiträge durch ein Darlehen der NRW.Bank finanzieren, mangels einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf eine Darlehensbegrenzung nach § 15 StBAG NRW haben und zudem Rückzahlungen nur in Höhe der monatlichen Mindestrate von 50 EUR leisten, eine Zinsbelastung ergeben, die in der Höhe an den ausgereichten Darlehensbetrag nahezu heranreicht. Ein weiteres belastendes Merkmal der Zinsregelung besteht darin, dass auch für den Zeitraum einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 14 StBAG NRW die Verzinsung nicht ausgesetzt, sondern lediglich eine Stundung der Zinsen gewährt wird. Ferner laufen auch dann, wenn zwar die Regelung des § 15 StBAG NRW zur Begrenzung der Darlehenslasten zur Anwendung kommt, im konkreten Fall jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns nach § 13 StBAG NRW zu einem völligen Wegfall der Zahlungspflicht aus dem Studienbeitragsdarlehen führt, während der Rückzahlungsphase weitere Zinsen auf. In einzelnen Fällen kann im Ergebnis eine erhebliche Schuld in Form von nicht getilgten Darlehensbeträgen und Zinsen entstehen, die sich für die Betroffenen insbesondere dann, wenn sich für sie infolge eines Studienabbruchs oder aus anderen Gründen die erwarteten besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht realisieren, als drückend erweisen kann. 36 Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber musste indes bei der von ihm anzustellenden Prognose über eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge nicht auf solche negativen Konstellationen abstellen und deshalb etwa die Gewährung zinsloser oder in ihrem Zinssatz auf einen bloßen Inflationsausgleich begrenzter und damit kontroll- und kostenaufwändiger Darlehen vorsehen. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig oder weitestgehend durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen - wie dargelegt - nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder Weiterführung eines Studiums oder zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch unter Berücksichtigung der Regelungen über ihre Verzinsung bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise noch gerecht. Der Landesgesetzgeber ist allerdings gehalten, die Frage einer ins Gewicht fallenden abschreckenden Wirkung der Zinsregelungen unter Beobachtung zu halten und gegebenenfalls durch eine Korrektur Abhilfe zu schaffen. 37 bb) Das nordrhein-westfälische Studienbeitragsrecht ist mit Art. 12 Abs. 1 GG auch in seiner Funktion als Freiheits- bzw. Abwehrrecht vereinbar. Zwar berühren die Studienbeiträge den Schutzbereich dieses Grundrechtes, weil sie in engem Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschulen als Ausbildungsstätten im Hinblick auf die spätere Berufsausübung stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. hierzu speziell für Studienabgaben: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 27 und für Abgaben allgemein: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 (186), Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 (117)). Sie bezwecken nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts unter anderem eine Steuerung des Ausbildungsverhaltens und verändern auch im Übrigen die Rahmenbedingungen des Besuches der Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Berufsausübung. Das durch formelles Landesgesetz und durch die Beitragssatzung der Beklagten erlassene Studienbeitragsrecht genügt jedoch den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG . 38 Die Vorschriftenwerke haben im Hinblick auf die weite Ausdehnung des Grundrechtes der Berufsfreiheit, das auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte umfasst, den Rechtscharakter von Berufsausübungsregelungen. Sie treffen nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen über den Zugang zum Hochschulstudium, sondern gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (so für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 25; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 28 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 21 ff.). Denn auch Studierende, die über ausreichende eigene Mittel zur Zahlung der Studienbeiträge nicht verfügen, können ihren Zugang zum oder ihren Verbleib im Studium durch die Inanspruchnahme des nach § 12 StBAG NRW für den hier allenfalls relevanten Zeitraum garantierten Studienbeitragsdarlehens erreichen, so dass den Studienbeitragsregelungen - wie bereits dargelegt - keine abschreckende Wirkung zukommt. 39 Nach Bundesverfassungsrecht ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Erhebung der Studienbeiträge auf der Stufe einer Berufsausübungsregelung nach Maßgabe enger gesetzlicher Vorgaben den Hochschulen zur eigenverantwortlichen Regelung im Rahmen der ihnen auch insoweit verliehenen Autonomie (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und § 107 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW in ihrer durch das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (GV.NRW. S. 119) geänderten und bis zum 31. Dezember 2006 in Geltung gewesenen Fassung) überlassen hat (vgl. hierzu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. - BVerfGE 33, 125 (160), Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 - BVerfGE 101, 312 (322 f.)). 40 In materieller Hinsicht stehen die Studienbeitragsvorschriften mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, weil sie durch vernünftige Regelungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch im Übrigen verhältnismäßig sind. Den Zielen der Einnahmebeschaffung für die Hochschulen, der Verbesserung der universitären Lehre und der Studienbedingungen sowie der Förderung eines zielstrebigen und damit kostenbewussten Studienverhaltens auf Seiten der Studierenden, die der Landesgesetzgeber nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts mit der Einführung der Studienbeiträge verfolgt, liegt sämtlich das legitime Gemeinwohlanliegen zugrunde, die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Lehre an den Hochschulen des Landes zu sichern. 41 Dass die Beitragserhebung geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zuzuführen, liegt auf der Hand. Da diese Mittel von den Hochschulen nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW zum größten Teil - abzuziehen sind vor allem die Zuführungen an den Ausfallfonds - zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden sind, steht die Eignung der Beitragserhebung, eben dieses Ziel zu erreichen, gleichfalls nicht in Frage. Ferner gehen Studienabgaben in der hier in Rede stehenden Höhe als Kostenfaktor in die Studienplanung der Studierenden ein und wirken auf diese Weise als steuerndes, wenn auch nicht notwendig immer entscheidendes Element im Hinblick auf eine Beschleunigung des Studiums (vgl. für Langzeitstudiengebühren: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 40 bzw. S. 26 und auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 31). 42 Es ist nicht ersichtlich, dass dem Landesgesetzgeber für die Erreichung der genannten Zwecke anstelle der Erhebung allgemeiner Studienabgaben ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger jedoch weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dies liegt für das Ziel der Einnahmebeschaffung und auch für die angestrebte Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, die durch einen entsprechend zweckgebundenen Einsatz des größten Teils der Mittel erreicht werden soll, deutlich zu Tage. Der weitere Zweck der Förderung eines zielstrebigen und kostenbewussten Studienverhaltens wurde zwar bereits mit den Langzeitstudiengebühren verfolgt, die nach dem vormaligen, durch das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz abgelösten Landesgesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und Finanzierungsgesetz - StKFG NRW) vom 28. Januar 2003 (GV.NRW. S. 36) nach Verbrauch der gewährten Studienguthaben anfielen. Der Anreiz für eine Straffung und Strukturierung des Studiums wird jedoch mit den bereits ab dem ersten Semester zu entrichtenden Studienbeiträgen noch gesteigert. 43 Schließlich stehen die Nachteile, die den Studierenden durch die Auferlegung der Studienbeiträge entstehen, nicht außer Verhältnis zu den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zielen. Es ist nicht unzumutbar, dass die mit einem Hochschulstudium verbundenen Vorteile bereits ab Beginn des Studiums nicht kostenlos gewährt werden, zumal in Gestalt der Studienbeiträge nur eine partielle Kostenüberwälzung und Vorteilsabschöpfung vorgenommen wird und die vereinnahmten Mittel zum größten Teil im Interesse der Studierenden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen verwendet werden. Zudem sind, wie bereits dargelegt, die Modalitäten der Beitragserhebung in einer Weise ausgestaltet, die sozialen Aspekten in hinreichender Weise Rechnung trägt. 44 d) Die Erhebung der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge steht nicht in Widerspruch zu dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , der im Abgabenrecht vor allem in Gestalt des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit zur Anwendung gelangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - juris Rn. 39 ff. m.w.N.). 45 Die Belastung mit Studienbeiträgen kann sich für Studierende im Land Nordrhein-Westfalen von Hochschule zu Hochschule unterscheiden, weil die Hochschulen die Studienbeiträge im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie erheben. Hierdurch wird ein Gleichheitsverstoß nicht begründet, denn durch den Gleichheitssatz werden Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich gebunden [...]. 46 Eine zu beanstandende Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände besteht nicht darin, dass § 2 Abs. 1 StBAG NRW eine Differenzierung der Studienbeitragserhebung nach der Kostenintensität der einzelnen Studiengänge oder - im Hinblick auf den von dem Oberverwaltungsgericht unter anderem festgestellten Zweck der Abgaben, eine Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an den Hochschulen herbeizuführen - nach den in den einzelnen Studiengängen erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nicht vorschreibt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für Vorzugslasten kein striktes Gebot der abgabenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (Urteile vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 46 f. bzw. S. 31 f. und vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91 S. 34 f.). Nach diesen Grundsätzen besteht keine gesetzgeberische Verpflichtung, bei der Erhebung von Studienabgaben für kostenintensive Studiengänge Beträge festzusetzen, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 31; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 48). Entsprechend muss den zur Beitragserhebung ermächtigten Hochschulen vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher entgegenstehender Umstände die Prognose gestattet sein, dass ein von den Studierenden aufzubringender Betrag von 500 EUR pro Semester, der noch um die an den Ausfallfonds zu erbringende Abführung zu mindern ist, auch in kostengünstigen Studiengängen zur Deckung der Kosten für die Verbesserung der Studienbedingungen benötigt wird (in diesem Sinne: Bosse, a.a.O. S. 91 f. entgegen Kronthaler, a.a.O. S. 300 ff.). 47 Die Zinsbelastung, die sich als Folge der Inanspruchnahme eines Studienbeitragsdarlehens nach § 12 StBAG NRW ergibt, führt nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unangemessenen Belastung der Darlehensnehmer gegenüber Studierenden, die die Studienbeiträge bei Fälligkeit unter Inanspruchnahme von ihnen anderweitig zur Verfügung stehenden Mitteln begleichen. Wie dargelegt stellt das garantierte Studienbeitragsdarlehen nach der unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Konzeption des Landesgesetzgebers das wesentliche Element der Regelungen des Studienbeitragsrechts dar, die eine abschreckende Wirkung der Abgabenerhebung verhindern sowie ihre soziale Verträglichkeit und Angemessenheit sicherstellen sollen. In diesem Zusammenhang findet die Zinsbelastung ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass sie erforderlich ist, um einer sachfremden Inanspruchnahme des Darlehens vorzubeugen. Sie trägt im Übrigen dem durch die Darlehensgewährung bedingten Vorteil Rechnung, dass sich die aus der Beitragspflicht resultierende finanzielle Belastung nicht sofort bei ihrem Entstehen während des Studiums, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt unter der Voraussetzung einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen realisiert. 48 Stellt der Landesgesetzgeber die soziale Verträglichkeit und Angemessenheit der Beitragserhebung vor allem durch die Gewährung von Studienbeitragsdarlehen sicher, wird entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch nicht dadurch begründet, dass sozial schwache Studierende nicht generell von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Ebenso geht es fehl, wenn sich die Klägerin auf eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Studierenden, die wegen der Erziehung von Kindern oder bestehender Behinderungen sozial schutzbedürftig seien, beruft, weil diese - nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 StBAG NRW - anders als Studierende, deren soziale Schutzbedürftigkeit sich aus anderen Gründen ergebe, in den Genuss einer Beitragsbefreiung oder -ermäßigung kommen könnten. Für die von der Klägerin benannten Personengruppen hat sich der Landesgesetzgeber, ohne dass dies fehlsam erschiene, unter anderem auf die in Art. 6 Abs. 1 und 4 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Verbürgungen berufen (LTDrucks 14/725 S. 39 f.). 49 e) Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzips der Rechtssicherheit in der Form des Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes. Die Studentin, die der Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des für das Wintersemester 2006/2007 an die Beklagte gezahlten Studienbeitrages abgetreten hat, hat ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften erst in jenem Semester und damit nach Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes am 1. April 2006 begonnen, so dass sich die Frage einer echten oder unechten Rückwirkung der gesetzlichen Regelungen nicht stellt. 50 f) Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber war schließlich nicht durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) an der Einführung allgemeiner Studienbeiträge gehindert. 51 aa) Die völkervertragsrechtlichen Bestimmungen des Paktes kommen als revisibles Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und Maßstab für das landesrechtliche Studienbeitragsrecht in Betracht (zur Revisibilität von völkerrechtlichen Verträgen: Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 137 Rn. 38 mit Fn. 94; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 137 Rn. 51). Dem Pakt ist durch das (Bundes-) Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl 1973 II S. 1569) zugestimmt worden. Er ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 3. Januar 1976 [...] - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt, soweit dem Bund für die geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nach Art. 75 Nr. 1a GG in seiner zur Zeit des Erlasses des Vertragsgesetzes geltenden Fassung durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl I S. 206) - die Gesetzgebungskompetenz zustand (Beschluss vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5 S. 5). Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. S. 41 f., Beschluss vom 5. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 S. 2), ist es nicht ausgeschlossen, dass Bestimmungen des Paktes unmittelbare Anwendbarkeit zukommt, sofern sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedürfen [...]. Die Frage, ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR erfüllt sind, muss der Senat hier nicht abschließend entscheiden. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet die Vorschrift ihrem Inhalt nach nicht die Erhebung von Studienabgaben in der spezifischen Ausgestaltung der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge. 52 bb) Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR erkennen die Vertragsstaaten an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 IPwskR genannten Rechtes auf Bildung der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Die Auslegung dieser völkervertragsrechtlichen Bestimmung richtet sich nach den Grundsätzen in Art. 5, 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), dem durch Bundesgesetz vom 3. August 1985 (BGBl 1985 II S. 926) zugestimmt wurde, und das für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987 (BGBl 1987 II S. 757)). Für vor 1987 geschlossene Verträge sind die Auslegungsregeln der Konvention, der nach ihrem Art. 4 eine Rückwirkung nicht zukommt, als Ausdruck allgemeinen Völkergewohnheitsrechts anzusehen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. S. 41; Rojahn, in: Geiger, Völkerrechtlicher Vertrag und staatliches Recht vor dem Hintergrund zunehmender Verdichtung der internationalen Beziehungen, Symposion vom 28. bis 30. Januar 1999 in Leipzig, 1999, S. 125). Nach der zentralen Vorschrift des Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Der Entstehungsgeschichte kommt nach Art. 32 WVK nur eine subsidiäre Bedeutung für die Vertragsauslegung zu. 53 Als wichtiges Mittel für die Auslegung des Paktes haben sich die die Vertragsanwendungspraxis widerspiegelnden schriftlichen Äußerungen des durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahr 1985 als Unterorgan eingesetzten Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: Sozialausschuss) erwiesen. Der Sozialausschuss prüft seit dem Jahr 1987 die nach Art. 16 ff. IPwskR periodisch vorzulegenden Berichte der Vertragsstaaten und fasst das Ergebnis dieser Prüfungen in sog. abschließenden Bemerkungen (concluding observations) zusammen. Darüber hinaus veröffentlicht er sog. allgemeine Bemerkungen (general comments; in deutscher Übersetzung abgedruckt in: Deutsches Institut für Menschenrechte, Die "General Comments" zu den VN - Menschenrechtsverträgen, 2005, S. 160 ff.), in denen er einzelne Artikel oder Teilbestimmungen des Paktes auf der Grundlage seiner Spruchpraxis kommentiert. Diese Texte sind völkerrechtlich nicht verbindlich. Jedoch können den abschließenden Bemerkungen Hinweise auf die allgemeine konsentierte Staatenpraxis entnommen werden. Die allgemeinen Bemerkungen beschreiben in autorisierter Form die Standards in der Praxis des Sozialausschusses, dienen damit als Interpretationshilfe und prägen so das Verständnis der vertraglichen Rechtsbegriffe durch die Vertragsstaaten mit (vgl. zum Ganzen näher: Simma, in: FS Zacher, 1998, S. 874 ff.; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 12 f.; Riedel, Gutachten vom 28. Juni 2005 für das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, S. 8 f.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270 (275 f.); Söllner, Studiengebühren und das Menschenrecht auf Bildung, Diss. jur. Mannheim 2007, S. 92 ff.). 54 Eine Deutung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR nach diesen Maßgaben ergibt, dass die in der Bestimmung genannte Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung kein verbindlicher Selbstzweck der Vorschrift ist. Diese ist vielmehr darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Die Unentgeltlichkeit hat dabei, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion, in der sie jedenfalls unter der Voraussetzung ersetzt werden kann, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulbesuch sozialverträglich ausgestaltet wird und dementsprechend nicht abschreckend wirkt. Mit dem Erfordernis der Sozialverträglichkeit der Beitragserhebung gilt mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen vorgibt. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR können damit in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind. 55 Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR erlaubt noch keinen eindeutigen Schluss auf den rechtlichen Charakter der Wendung über die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Bei einer Auslegung nach dem deutschen Text kann aus dem Wort "insbesondere" abgeleitet werden, dass die Unentgeltlichkeit nur eine mögliche, wenn auch besonders betonte Weise darstellt, um die Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten sicherzustellen (in diesem Sinne: VGH Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 44; Schweizerisches Bundesgericht, Urteile vom 11. Februar 1994, BGE 120 Ia, 1 (13) und vom 8. April 2004, BGE 130 I, 113 (123)). Indes gehört Deutsch nicht zu den in Art. 31 Abs. 1 IPwskR genannten authentischen Vertragssprachen im Sinne des Art. 33 WVK. Von den in Art. 31 Abs. 1 IPwskR aufgeführten, in gleicher Weise maßgeblichen Sprachen deuten die englische, spanische und russische Fassung eher auf einen obligatorischen Charakter der Unentgeltlichkeit hin. Dagegen kann diese nach der französischen Fassung wiederum auch im Sinne eines möglichen von mehreren Mitteln aufgefasst werden [...]. 56 Deutlich gegen die Annahme eines eigenen verpflichtenden Gehalts der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung spricht die systematische Auslegung des Art. 13 Abs. 2 IPwskR. Während Art. 13 Abs. 2 Buchst. a IPwskR die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, wird diese in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b IPwskR für das höhere Schulwesen und in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR für den Hochschulunterricht nur als ein besonderes Mittel hervorgehoben, durch welches der chancengleiche Bildungszugang ermöglicht werden soll. Überdies ist nach der gesamten Anlage des Art. 13 IPwskR nicht erkennbar, dass die Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung dem Kernbereich des Rechts auf Bildung zuzuordnen sein könnte (Riedel, a.a.O. S. 11). 57 Lenkt man den Blick auf das Ziel und den Zweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR, wird klar, dass der entscheidende Regelungsgehalt der Vorschrift in der Gewährleistung der chancengleichen, an den persönlichen Fähigkeiten orientierten Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts und nicht der Unentgeltlichkeit der universitären Ausbildung besteht, letztere vielmehr nur ein austauschbares Mittel zum Zweck ist. Dass die Norm einen starken gleichheitsrechtlichen Gehalt hat, ist in der Literatur (vgl. etwa: Riedel/Söllner, a.a.O. S. 274; Söllner, a.a.O. S. 188 f.; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, Diss. jur. Mannheim 1999, S. 166 ff.; Lorenzmeier, NVwZ 2006, 759 <760>) soweit ersichtlich unbestritten und wird auch durch den Sozialausschuss in den Absätzen 6 und 17 seiner das Recht auf Bildung nach Art. 13 IPwskR betreffenden allgemeinen Bemerkung Nr. 13 aus dem Jahr 1999 (CESCR E/C.12/1999/10) anerkannt. Das Zurücktreten der Unentgeltlichkeit hinter den Gleichheitsaspekt verdeutlicht die Überlegung, dass einerseits ein zwar unentgeltlicher, aber nur bestimmten Bewerbern vorbehaltener Hochschulzugang als nicht hinnehmbar, andererseits eine mit weitgehenden Befreiungen aus sozialen Gründen versehene Entgeltlichkeit als unbedenklich erschiene. Weiter relativiert wird die Bedeutung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts durch den Umstand, dass Studienabgaben - jedenfalls in der hier in Rede stehenden Höhe - nur einen Bruchteil der gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden ausmachen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 245) und deshalb ein Verzicht auf die Erhebung dieser Abgaben den Zugang zum Studium für finanziell Bedürftige allein nicht sicherstellen könnte (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2009 a.a.O. Rn. 44; Schweizerisches Bundesgericht, Urteile vom 11. Februar 1994 a.a.O. S. 13 und vom 8. April 2004 a.a.O. S. 123). Ein wirksames Mittel der Unterstützung bedürftiger Studierender besteht deshalb nicht zuvörderst in einer Studienabgabenfreiheit, sondern in einer Förderung mit einem umfassenden Ansatz, wie sie in Deutschland auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet wird, wobei hier nicht entschieden werden muss, in welchem Umfang derartige Maßnahmen von Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR verlangt sein könnten. 58 Schließlich sprechen auch die Praxis der Staaten bei der Anwendung des Paktes und die darauf bezogenen Äußerungen des Sozialausschusses nicht für eine eigenständige Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines unentgeltlichen Hochschulzuganges, sondern für einen funktionalen Charakter der Unentgeltlichkeit. 59 In Absatz 20 seiner das Recht auf Bildung behandelnden allgemeinen Bemerkung Nr. 13 aus dem Jahr 1999 (CESCR E/C.12/1999/10) verweist der Sozialausschuss für die Frage der Unentgeltlichkeit auf den vorhergehenden Absatz 14, der sich auf die Sekundarschulbildung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b IPwskR bezieht. Dort heißt es, die Staaten seien trotz des Vorranges, der einer unentgeltlichen Grundschulbildung zukomme, auch verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung einer unentgeltlichen Sekundar- und Hochschulbildung zu ergreifen. Für die Definition der Unentgeltlichkeit findet sich eine weitere Bezugnahme auf den Bereich der Grundschulbildung, näher auf Absatz 7 der zu Art. 14 IPwskR ergangenen allgemeinen Bemerkung Nr. 11 aus dem Jahr 1999 (Aktionspläne für die Grundschulbildung, CESCR E/C.12/1999/4). Dort wird ausgeführt, das Wesen dieses Erfordernisses sei unmissverständlich und meine die Verfügbarkeit der (Grundschul-)Bildung ohne Kosten. In diesen Umschreibungen kommt zwar die Einschätzung des Sozialausschusses von der Notwendigkeit einer progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit zum Ausdruck. Diese Aussage wird jedoch bereits im Ansatz durch den Umstand relativiert, dass der Tertiärbildung in der Wahrnehmung des Ausschusses, wie die pauschal wirkenden Verweisungen in der Kommentierung belegen, ein verhältnismäßig geringer Stellenwert zukommt [...]. 60 Der Staatenpraxis selbst lässt sich die Anerkennung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung der Hochschulbildung nicht entnehmen. Vielmehr haben sich in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Vertragsstaaten durch die Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR nicht an der Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert gesehen. Der Sozialausschuss hat dies in den Staatenberichtsverfahren nach Art. 16 ff. IPwskR im Grundsatz jedenfalls dann akzeptiert, wenn die Abgabenerhebung durch begleitende Maßnahmen sozialverträglich ausgestaltet und auf diese Weise eine Erschwerung des Zugangs zur Hochschulbildung für finanzschwache Studierende weitgehend vermieden wird [...]. So äußerte sich der Ausschuss zwar kritisch über die in Deutschland bereits in der letzten Dekade in einigen Bundesländern - wenn auch nicht in Form allgemeiner Studienabgaben - erhobenen Entgelte im Hochschulbereich (abschließende Bemerkungen vom 4. Dezember 1998 (CESCR E/C.12/1/Add.29 Abs. 37) und vom 24. September 2001 (CESCR E/C.12/1/Add.68 Abs. 47) zu dem dritten und vierten Staatenbericht) und über die Einführung von Studiengebühren in Großbritannien (abschließende Bemerkungen vom 5. Juni 2002 (CESCR E/C.12/1/Add.79 Abs. 41) zu dem vierten Staatenbericht). Demgegenüber beschränkte er sich hinsichtlich des starken Anstiegs der kanadischen Studiengebühren, der durch die Erhebung von Studienabgaben verursachten Zunahme der Ausbildungskosten in den Niederlanden und der Einführung von Studiengebühren in Österreich im Ergebnis jeweils auf die an die Vertragsstaaten gerichtete Aufforderung, mit allen geeigneten Maßnahmen die chancengleiche Zugänglichkeit der Hochschulbildung sicherzustellen (abschließende Bemerkungen vom 10. Dezember 1998 zu dem dritten und vom 22. Mai 2006 zu dem vierten und fünften Staatenbericht Kanadas (CESCR E/C.12/1/Add.31 Abs. 49 und CESCR E/C.12/CAN/CO/4 und 5 Abs. 65), vom 16. Juni 1998 zu dem zweiten Staatenbericht der Niederlande (CESCR E/C.12/1/Add.25 Abs. 27) und vom 25. Januar 2006 zu dem dritten Staatenbericht Österreichs (CESCR E/C.12/AUT/CO/3 Abs. 31)). An der Einführung von Studiengebühren in Australien und Neuseeland nahm der Ausschuss keinen Anstoß. 61 cc) Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber musste auch nicht deshalb von der Erhebung allgemeiner Studienabgaben absehen, weil Bund und Länder in Deutschland seit 1970 auf die Erhebung derartiger Abgaben verzichtet und sich insoweit des Mittels der Unentgeltlichkeit für die Erfüllung der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c IPwskR enthaltenen Gewährleistung des chancengleichen Zugangs zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bedient haben. 62 Nach der Grundnorm des Art. 2 Abs. 1 IPwskR sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung der in dem Pakt anerkannten Rechte nach und nach zu erreichen. Die Frage, ob sich aus diesem Grundsatz der progressiven Rechtsverwirklichung, wie die Klägerin in Übereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums (vgl. etwa: Söllner, a.a.O. S. 72 f.; Klee, a.a.O. S. 213 ff.) annimmt, ein nur unter einschränkenden Voraussetzungen überwindbares Verbot regressiver Maßnahmen ableiten lässt (zurückhaltend: Riedel, a.a.O. S. 10, 14), braucht hier nicht entschieden zu werden. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die Einschätzung der Beklagten zutrifft, die (Wieder-)Einführung allgemeiner Studienabgaben könne nach einer bilanzierenden Betrachtung jedenfalls deshalb nicht als Rückschritt im Bereich der Hochschulbildung qualifiziert werden, weil die Abgabenerhebung auf die Schaffung eines Mehrwertes in Gestalt einer gesteigerten Qualität der Lehre gerichtet sei. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass ein einmal erreichter Standard bei der Gewährleistung des chancengleichen Hochschulzuganges nach den Bestimmungen des Paktes im Wesentlichen erhalten werden müsste, blieben den Vertragsstaaten nach ihrer beschriebenen, von dem Sozialausschuss akzeptierten Übung bei der Einführung von Studienabgaben gleichwohl beträchtliche Regelungsspielräume erhalten, so dass sie jedenfalls nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert wären. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er zur Erreichung eines legitimen Gemeinwohlanliegens allgemeine Studienbeiträge erhebt, das System einer von finanziellen Ausgrenzungen freien Hochschulbildung nicht verlassen. Insbesondere die garantierten Studienbeitragsdarlehen verhindern in ihrer spezifischen Ausgestaltung, dass unüberwindliche soziale Barrieren entstehen." 63 Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen, die sie für zutreffend erachtet, an. 64 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur VG Köln, Urteil vom 30.09.2010 - 6 K 5773/07 -. 65 bb) Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) kann die Klägerin für sie Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift haben die Mutterschaft und die kinderreiche Familie Anspruch auf besondere Fürsorge. Das Grundrecht ist aber weder in seiner Ausformung als Schutzpflicht und Diskriminierungsverbot noch in seiner Ausformung als Förderpflicht verletzt. Richtig ist zwar, dass kinderreiche Familien einen grundrechtlichen Anspruch sowohl auf Schutz als auch auf besondere Fürsorge haben. Dem Landesgesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung seines Schutz- und Förderauftrags indes - wie auch die Klägerin einräumt - ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. 66 Vgl. Müller/Terpitz, in: Löwer/Tettinger, Verf NRW, Art. 5 Rn. 19 und 27, m. w. N. 67 Die Grenzen dieses Gestaltungspielraums sind durch die in Rede stehenden Regelungen nicht überschritten worden. Mit Blick auf die moderate Höhe der Studienbeiträge, die gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungs- und Härtefalltatbestände und nicht zuletzt die Möglichkeit, bei Bedürftigkeit ein Studienbeitragsdarlehens in Anspruch nehmen zu können, ist es verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht weitere Ausnahmen für Studierende aus kinderreichen Familien vorzusehen. 68 cc) § 12 Abs. 2 Satz 1 StBAG NRW verstößt auch nicht gegen europäisches Unionsrecht. Nach dieser Vorschrift haben (nur) die in § 8 BAföG genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden einen Anspruch gegen die NRW.Bank auf ein Studienbeitragsdarlehen. Nach dem von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG in der im Wintersemester 2006/2007 geltenden Fassung wird Ausbildungsförderung an einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nur geleistet, wenn der Auszubildende im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 69 Diese Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 EG (heute Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) jedenfalls nach europarechtskonformer Auslegung vereinbar. Nach dieser Bestimmung ist im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Auf der Grundlage der vorstehenden Normen liegt eine Diskriminierung aber nicht vor. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 StBAG NRW i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 9 a. F. enthaltene Regelung fällt zwar in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EG. 70 Vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2005 (Bidar) - C-209/03 -, Rn. 42 ff., m. w. N., juris. 71 Richtig ist auch, dass die vorgenannten Bestimmungen nach der Staatsangehörigkeit unterscheiden, indem Ausbildungsförderung und Studienbeitragsdarlehen von Deutschen leichter erlangt werden können als von anderen Unionsbürgern, die sich nicht schon vor Aufnahme seines Studiums für einen gewissen Zeitraum in Deutschland aufgehalten haben. Diese Differenzierung ist jedoch europarechtlich zulässig. 72 Eine unterschiedliche Behandlung in Fällen wie dem vorliegenden ist gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird. Auch wenn die Mitgliedstaaten aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewissen finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen, steht es jedem Mitgliedstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Hinsichtlich einer Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten der Studenten ist es somit legitim, dass ein Mitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat von den betroffenen Studenten jedoch nicht verlangen, dass sie eine Verbindung zu seinem Arbeitsmarkt herstellen. Dagegen kann ein gewisser Integrationsgrad durch die Feststellung als nachgewiesen angesehen werden, dass der betreffende Student sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. 73 Vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2005 (Bidar) - C-209/03 -, Rn. 54 ff., juris; VG München vom 22.01.2008 - M 15 E 07.5827 -, juris. 74 Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der maßgeblichen Fassung von den Ämtern für Ausbildungsförderung aufgrund eines entsprechenden Erlasses des zuständigen Bundesministeriums im vorstehenden Sinne angewendet. Diese Praxis deckt sich im Übrigen mit den rechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c) und Art. 24 Abs. 2 der sog. Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG, 75 Richtline 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, 76 sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [...] (ABl. L 158 S. 77), vgl. auch VG München vom 22.01.2008 - M 15 E 07.5827 -, a. a. O. 77 wonach ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zum Zwecke der Ausbildung an die Erklärung geknüpft werden kann, dass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Von einer unzulässigen Differenzierung zwischen deutschen Staatsbürgern und anderen Unionsbürgern kann demnach nicht ausgegangen werden. Die vorstehend dargelegte europarechtskonforme Auslegung des früheren Bundesausbildungsförderungsrechts durch die Ämter für Ausbildungsförderung ist wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts rechtlich unbedenklich. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz soll in Bezug auf Unionsbürger das unmittelbar geltende europäische Recht widerspiegeln. Das bedeutet aber auch, dass sich die Grenzen dieses Anspruchs im Zweifel aus dem europäischen Recht ergeben. 78 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, juris. 79 b) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Studienbeitragssatzung der Universität formell nicht wirksam zustande gekommen und die Beitragspflicht aus diesem Grunde nicht gegeben ist, werden von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht und sind auch sonst nicht offensichtlich. Der nach den aus anderen Verfahren (z. B. 6 K 4783/06 - Struben u.a. ./. Senat der Universität zu Köln) gewonnenen Erfahrung der Kammer allenfalls in Betracht zu ziehende Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Senatssitzungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) liegt nicht vor. Mit Blick auf die massiven Störungen der ursprünglich in der Universität begonnenen Senatssitzung und der dazu ergangenen polizeilichen Erklärung, einen ungestörten Ablauf einer Senatssitzung an einem bekannten Ort nicht sicherstellen zu können, war es geboten, die Sitzung in nicht-öffentlicher Sitzung an einem geheim gehaltenen Ort fortzusetzen. 80 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2006 - 6 L 823/06 -. 81 Materiell-rechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Wirksamkeit des StBAG NRW verwiesen werden. 82 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 83 V. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.