Beschluss
3 L 335.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0907.VG3L335.18.00
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Leitsätze
1. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Hochschulverfassungsstreit bzw. Hochschulorganstreit dient der vorläufigen Sicherung bzw. Durchsetzung subjektiver Organrechte.(Rn.11)
2. Der Hochschulverfassungsstreit dient nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Hochschulorgane. Diese Aufgabe weist das Landesrecht der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu, indem es ihr die Hochschulaufsicht übertragen hat. In deren Rahmen kann sie u.a. rechtswidrige Beschlüsse universitärer Organe aufheben. Hingegen können im Hochschulverfassungsstreit einzelne Organteile ihre organschaftlichen Befugnisse allein gegenüber dem Kollegialorgan geltend machen, dessen Mitglieder sie sind, also auch gegenüber dem Akademischen Senat.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Hochschulverfassungsstreit bzw. Hochschulorganstreit dient der vorläufigen Sicherung bzw. Durchsetzung subjektiver Organrechte.(Rn.11) 2. Der Hochschulverfassungsstreit dient nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Hochschulorgane. Diese Aufgabe weist das Landesrecht der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu, indem es ihr die Hochschulaufsicht übertragen hat. In deren Rahmen kann sie u.a. rechtswidrige Beschlüsse universitärer Organe aufheben. Hingegen können im Hochschulverfassungsstreit einzelne Organteile ihre organschaftlichen Befugnisse allein gegenüber dem Kollegialorgan geltend machen, dessen Mitglieder sie sind, also auch gegenüber dem Akademischen Senat.(Rn.13) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Akademischen Senat der Antragsgegnerin. In seiner Sitzung am 12. Juni 2018 beschloss der Akademische Senat gegen ihre Stimmen, dem Kuratorium der Antragsgegnerin gemäß der Beschlussvorlage Nr. AS 094/18 die Einrichtung eines Zentral-instituts „Berliner Institut für Islamische Theologie“ vorzuschlagen. Daraufhin erklärte der Antragsteller zu 1., dass die Antragsteller durch ihre geschlossenen Gegenstimmen ein Gruppenveto eingelegt hätten. Die Sitzungsleiterin erwiderte, dass ein solches Veto im konkreten Fall nicht eröffnet sei. Am 27. Juni 2018 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meinen, dass der Vorschlag zur Einrichtung eines Zentralinstituts durch den Akademischen Senat den Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 41 der Verfassung der Antragsgegnerin (VerfHU) darstelle. Daher habe der Akademische Senat den Vorschlagsbeschluss nicht fassen dürfen, vielmehr habe er den Vermittlungsausschuss einsetzen müssen. Auf den Vorschlag des Akademischen Senats beschloss das Kuratorium der Antragsgegnerin am 29. Juni 2018, das vorbezeichnete Zentralinstitut einzurichten. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beschlussfassung des Akademischen Senats der Antragsgegnerin vom 12. Jun 2018 zur Beschlussnummer AS 094/18 aufzuheben und den Vermittlungsausschuss zur Erarbeitung eines Beschlussvorschlags zum bisherigen Beschluss AS 094/18 einzuberufen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Antragsteller im Akademischen Senat kein Gruppenveto gemäß § 41 Abs. 1 VerfHU hätten einlegen können, weil der Akademische Senat selbst nicht zur Entscheidung über die Einrichtung eines Zentralinstituts befugt sei. II. Die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragsteller haben keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Anträge bereits deshalb unzulässig sind, weil die Antragsteller nicht den Akademischen Senat der Antragsgegnerin als Organ, mit dem sie über organschaftliche Rechte streiten, als Antragsgegner bestimmt haben (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 18. April 2013 – VG 12 K 627.11 –, E.A: Seite 6). Denn jedenfalls hat sich das Begehren der Antragsteller erledigt, so dass im hier geführten Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ihre Anträge besteht. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Hochschulverfassungsstreit bzw. Hochschulorganstreit dient der vorläufigen Sicherung bzw. Durchsetzung subjektiver Organrechte (vgl. Wendelin, Der Hochschulverfassungsstreit, 2010, Seite 200). Daher könnte, anders als von den Antragstellern wörtlich beantragt, auch im vorliegenden Eilverfahren allenfalls eine vorläufige Anordnung ergehen. Die Antragsteller machen hier geltend, dass der Akademische Senat durch die Annahme der Beschlussvorlage Nr. AS 094/18 ihre organschaftlichen Rechte gemäß § 41 Abs. 1 und 2 VerfHU verletzt habe. Diese als verletzt gerügten Rechte lassen sich indes nicht mehr vorläufig sichern oder durchsetzen. Der Akademische Senat hat seinen Vorschlagsbeschluss bereits gefasst und umgesetzt, indem er ihn dem Kuratorium unterbreitet hat. Im Übrigen hat das Kuratorium bereits die Einrichtung des Zentralinstituts beschlossen. Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Verpflichtung, den Vorschlagsbeschluss aufzuheben und den Vermittlungsausschuss anzurufen, läuft daher ins Leere. Im Übrigen hätte die beantragte Verpflichtung im Erfolgsfalle nicht dazu führen können, dass der Einrichtungsbeschluss des Kuratoriums ebenfalls vorläufig aufzuheben gewesen wäre. Der Hochschulverfassungsstreit dient nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Hochschulorgane. Diese Aufgabe weist das Landesrecht der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu, indem es ihr die Hochschulaufsicht übertragen hat. In deren Rahmen kann sie u.a. rechtswidrige Beschlüsse universitärer Organe aufheben, vgl. § 89 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG). Hingegen können im Hochschulverfassungsstreit einzelne Organteile - wie die Antragsteller - ihre organschaftlichen Befugnisse allein gegenüber dem Kollegialorgan geltend machen, dessen Mitglieder sie sind, also hier gegenüber dem Akademischen Senat (vgl. Wendelin, a.a.O., Seite 145, m. w. Nachweisen). Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig sei, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die juristische Person zu richten, der die streitenden Organe oder Organteile angehören; das wäre hier die Antragsgegnerin (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 2 ME 300/11 –, juris Rn. 18 f., m. w. Nachweisen). Ob es darüber hinaus überhaupt möglich ist, nicht die juristische Person, sondern ein weiteres Organ – hier das Kuratorium – in den Rechtsstreit einzubeziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsteller dies selbst nicht beantragt haben. Abgesehen davon kommt die Inanspruchnahme Dritter im Organstreitverfahren auch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes durch unmittelbare Inanspruchnahme desjenigen Organs, dessen Maßnahme angegriffen wird, ansonsten schlechthin ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2012, a.a.O.). Hier war das Fehlen unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Akademischen Senat indes jedenfalls nicht offensichtlich. Denn zur weiteren Umsetzung des Beschlussvorschlags Nr. AS 094/18 musste dieser zunächst noch dem Kuratorium zugeleitet und zur Beschlussfassung vorgelegt werden, damit dieses gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG die Einrichtung des Zentralinstituts beschließen konnte. Dieser Verfahrensschritt bot den Antragstellern noch im Verantwortungsbereich des passiv legitimierten Akademischen Senats selbst einen offenbar tauglichen Ansatzpunkt für ein gerichtliches Eingreifen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Untersagt das Gericht auf Antrag von Teilorganen des Akademischen Senats bereits die Vorlage des Entscheidungsvorschlags an das Kuratorium, ist diesem die Grundlage für das weitere Verfahren entzogen. Damit hätte der Rechtsstreit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmittelbar zwischen den streitenden Organteilen geführt werden können. Zwischen dem Beschluss des Akademischen Senats zur Beschlussvorlage Nr. AS 094/18 am 12. Juni 2018 und dem Beschluss des Kuratoriums zur Einrichtung des Zentralinstituts am 29. Juni 2018 lagen 17 Tage. Das gerichtliche Eilverfahren wurde indes erst am 27. Juni 2018 anhängig gemacht und enthielt keinen Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Kuratoriumssitzung. Das Kuratorium hätte auch nicht wesentlich früher über den Beschlussvorschlag entscheiden und gerichtlichen Eilrechtsschutz faktisch verhindern können. Denn nach der Geschäftsordnung des Kuratoriums der Antragsgegnerin (GO) erfolgt die Einberufung zu einer Sitzung schriftlich und die Einladung muss unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen spätestens 14 Tage vor der Sitzung versandt werden, § 4 Abs. 2 GO. Wenn das Kuratorium gemäß § 6 Abs. 3 GO in Ausnahmefällen im schriftlichen Beschlussverfahren entscheidet, darf die Äußerungsfrist für die Mitglieder 14 Kalendertage nach Absendung der Vorlage nicht unterschreiten. Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Anträge der Antragsteller entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen waren, dass diese sich auf die (vorläufige) Feststellung einer Rechtsverletzung durch den Akademischen Senat richteten. Denn nach den vorstehenden Ausführungen kommt eine solche vorläufige Feststellung im hochschulverfassungsrechtlichen Eilverfahren nicht in Betracht, sie könnte nur Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein. Ob die Antragsteller das insoweit erforderliche Feststellunginteresse haben, das ggf. auch noch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Januar 2019 besteht, bliebe jedenfalls der Klärung in einer Hauptsache vorbehalten (zum Feststellungsinteresse nach Beendigung der Mitgliedschaft vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/06 –, juris Rn. 52 ff.). Einer Klärung der materiellen Streitfrage in der Hauptsache steht jedenfalls, anders als die Antragsteller meinen, nicht von vornherein die Rechtsprechung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entgegen, wonach ein Teilorgan eines Hochschulorgans nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in dem Organ nicht mehr berechtigt ist, als solches tätig zu werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., E.A. Seite 6 unten). In der dem Urteil zu Grunde liegenden Konstellation hatte die Klägerin ihre Klage nämlich erst erhoben, nachdem ihre Mitgliedschaft in dem betroffenen Hochschulorgan bereits geendet hatte (zum Feststellungsinteresse nach Beendigung der Mitgliedschaft vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 – 6 K 4783/06 –, juris Rn. 52 ff.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei der volle Auffangstreitwert zugrunde gelegt wird, weil die Antragsteller die (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache schon im Eilverfahren beantragt haben.