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Beschluss

1 B 213/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014 - 6 L 162/14 - wird der Ausspruch in Absatz 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Hauptbeteiligten jeweils zur Hälfte. Etwaige außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen in erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und hat auch nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Ausspruch in Absatz 2 des Tenors der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch den dem Antragsgegner aufgegeben wird, die mit der Einweisung der Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und den Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Erdgeschosswohnung links in der A-Straße, A-Stadt, zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden. Diese Anordnung hält nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sowohl aus verfahrensrechtlichen Gründen als auch nach Maßgabe einer bei dem anzunehmenden offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotenen Interessenabwägung rechtlicher Überprüfung nicht (mehr) Stand. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ausspruch in Absatz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5.3.2014, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 13.1.2014 ausgesprochene Beschlagnahmeverfügung wiederhergestellt worden ist, gegenstandslos geworden ist, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.3.2014 diese ursprüngliche - vom Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung und vom Antragsgegner nunmehr selbst als rechtswidrig erachtete - Verfügung gemäß § 48 SVwVfG aufgehoben hat. Nicht erledigt hat sich dagegen der Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Vollzugsfolgenbeseitigung in Absatz 2 des Tenors des angegriffenen Beschlusses, da die Beigeladenen nach wie vor in der ihnen durch Einweisungsverfügung vom 13.1.2014 zugewiesenen Wohnung im Anwesen der Antragsteller in der A-Straße in A-Stadt aufenthaltsam sind. Diese Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung kann aber keinen Bestand (mehr) haben, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.3.2014 eine erneute Beschlagnahmeverfügung gegenüber den Antragstellern erlassen hat. Da diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangen ist, „trägt“ sie ungeachtet des hiergegen von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs die gegenüber den Beigeladenen ergangene Einweisungsverfügung vom 13.1.2014. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller, die anwaltlich vertreten sind, nicht gestellt. Ihr im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass - im Rahmen einer Anschlussbeschwerde verbunden mit einer Antragsänderung - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Beschlagnahmeverfügung vom 17.3.2014 gestellt wird. Denn in ihrem Beschwerdevorbringen haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie um vorläufigen Rechtschutz gegen die erneute Beschlagnahmeverfügung des Antragsgegners nachsuchen. Das Vorbringen der Antragsteller ist sich darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit der neuen Beschlagnahmeverfügung zu rügen. Dabei wird übersehen, dass auch ein rechtswidriger vollziehbarer Verwaltungsakt unmittelbar Wirksamkeit entfaltet, solange die Anordnung des Sofortvollzugs nicht durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung ausgesetzt ist. Liegt demnach eine wirksame vollziehbare Beschlagnahmeverfügung vor, die die gegenüber den Beigeladenen ergangene Einweisungsverfügung vom 13.1.2014 trägt, kann dem Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Beseitigung der Vollzugsfolgen aus der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung nicht mehr aufgegeben werden. Daher unterliegt die Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung des Verwaltungsgerichts der Aufhebung. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Senat bei einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Ausgang des gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 17.3.2014 gerichteten Hauptsacheverfahrens erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen im Falle einer drohenden unfreiwilligen Obdachlosigkeit Maßnahmen auf Grund des § 8 SPolG gegen eine nicht verantwortliche Person gemäß § 6 Abs. 1 SPolG ergehen dürfen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt. Danach ist insbesondere erforderlich, dass die Polizei - fallbezogen ist dies der Antragsgegner als Ortspolizeibehörde (§§ 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3 SPolG) - die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SPolG). Hierzu muss die Behörde vor der Inanspruchnahme nichtstörender Dritter zunächst einmal selbst alles in ihrer Macht Stehende tun, d.h. alles ihr Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Gefahr zu beseitigen. Bei den zur Beseitigung der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gebotenen Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft darf sich die Behörde nicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglichen Wohnungen beschränken. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten, auch in Beherbergungsbetrieben, anzumieten, auch wenn diese Lösung im Verhältnis zur Beschlagnahme und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.1983 - 1 S 133/82 - Juris; VG Köln, Beschluss vom 29.5.2008 - 20 L 595/08 -, juris; Pewestorf in Pewestorf/Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 2013, Teil A, Kapitel 1, Rdnr. 267. Dabei hat die Behörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung Sorge zu tragen. Von daher reicht es grundsätzlich aus, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.6.1990 - 9 B 1707/90 -, Juris. Allerdings muss auch die nur obdachmäßige Unterkunft grundsätzlich den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen und gegebenenfalls einer besonderen Hilfsbedürftigkeit des Obdachlosen (etwa bei Schwangerschaft, Gebrechlichkeit oder Krankheit) Rechnung tragen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.1994 - 3 W 14/94 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, Juris; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, Abschnitt E, Rdnr. 750. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Dauer der Obdachloseneinweisung wegen der strengen Anforderungen, unter denen ein Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen werden darf, prinzipiell auf maximal 6 Monate beschränkt ist OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.2.2005 - 3 W 3/05 -, vom 13.12.1991 - 1 W 126/91 - und vom 4.4.1990 - 1 W 37 und 38/90 -, SKZ 1990, 256 LS 24. Ob im vorliegenden Fall der Antragsgegner vor Erlass der erneuten Beschlagnahmeverfügung alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abschließend beurteilt werden. In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Gemeindebediensteten W. vom 18.3.2014 ist ausgeführt, dass der Antragsgegner vor der erneuten Beschlagnahmeverfügung vom 17.3.2014 in der 5. Kalenderwoche 2014 im „Blickpunkt A-Stadt“ eine Anzeige geschaltet habe und Mitarbeiter der Gemeinde sich bei allen im Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden Hotels, Vermietern von Ferienhäusern sowie weiteren Wohnungsanbietern, soweit diese bekannt gewesen seien, um Ersatzwohnraum bzw. Unterbringung der Beigeladenen bemüht hätten. Dies weist darauf hin, dass der Antragsgegner sowohl nach Unterkünften Ausschau gehalten, die eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung der Beigeladenen ermöglichen, als auch nach Möglichkeiten für eine vorübergehende Unterbringung der Beigeladenen gesucht hat, ohne dass die vorgetragenen Ermittlungen zum Erfolg geführt haben. Ob bei dieser Sachlage, wie von den Antragstellern verlangt, die mehrmalige Aufgabe der Wohnungssuchanzeige Aussicht auf Erfolg versprochen hätte, erscheint zumindest zweifelhaft. Soweit die Antragsteller zudem geltend machen, dass sich der Antragsgegner bei der Suche nach einer Unterkunft für die Beigeladenen nicht auf den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit beschränken dürfe, ist zu sehen, dass der Antragsgegner auch außerhalb der Gemeinde Sch. gesucht hat und ab Mai 2014 eine Wohnung in S. zur Verfügung stellen kann. Von daher kommt es fallbezogen nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob sich die Verpflichtung der Behörde, anderweitigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, allein auf das eigene Hoheitsgebiet bezieht. Ob angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Antragsgegner alles Erforderliche getan hat, um eine obdachmäßige Unterbringung zu beschaffen, die einer vorübergehenden menschenwürdigen Unterbringung genügt und den sich aus der körperlichen Behinderung der Beigeladenen zu 1) nach Maßgabe der in der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Landkreises C-Stadt vom 11.3.2014 ergebenden Anforderungen Rechnung trägt, muss nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen angesehen werden. Bei der dann gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt - derzeit - den Interessen der Beigeladenen ein höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller zu. Bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnung zur Vollzugsfolgenbeseitigung, ist der Antragsgegner verpflichtet, kurzfristig die Einweisungsverfügung gegenüber den Beigeladenen zurückzunehmen und die Wohnung notfalls zwangsweise zu räumen. Dies hätte mangels einer aktuell zur Verfügung stehenden Unterkunft einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Beigeladenen zur Folge. Wird die Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung dagegen aufgehoben, bliebe die Beschränkung der Verfügungsgewalt der Antragsteller über ihr Eigentum zwar vorläufig bestehen. Allerdings muss gesehen werden, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 17.3.2014 nur bis zum 30.4.2014 befristet ist und sich im Anschluss daran eine Lösung in Form einer anderweitigen Unterbringung der Beigeladenen abzeichnet. Zudem wird den Antragstellern durch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein gewisser finanzieller Ausgleich gewährt. Bei dieser Sachlage hält es der Senat derzeit für sachgerecht, die Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Kostenteilung berücksichtigt, dass die Antragsteller in Bezug auf den Ausspruch in Absatz 1 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgericht, der nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, obsiegt haben. Etwaige Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, da diese in keiner Instanz einen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.