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Urteil

14 K 2800/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann nach dem LWG NRW grundsätzlich über die Form der Niederschlagsbeseitigung und über Freistellungen von der Überlassungspflicht entscheiden. • § 53 Abs. 3a LWG NRW setzt für den Übergang der Beseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer den Nachweis gemeinwohlverträglicher ortsnaher Entsorgung und eine Freistellungsentscheidung der Gemeinde voraus. • Liegt für ein Gebiet eine vor dem 01.07.1995 genehmigte Mischkanalplanung vor und wäre die Herstellung einer getrennten Entwässerung technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, spricht § 51a Abs. 3 LWG NRW für Bestandsschutz zugunsten des Mischsystems. • Die Entscheidung der Gemeinde über eine Freistellung ist als Ermessenentscheidung anzusehen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW besteht insoweit ein intendiertes Ermessen zugunsten der Gemeinde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für Regenwasser bei genehmigtem Mischsystem • Eine Gemeinde kann nach dem LWG NRW grundsätzlich über die Form der Niederschlagsbeseitigung und über Freistellungen von der Überlassungspflicht entscheiden. • § 53 Abs. 3a LWG NRW setzt für den Übergang der Beseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer den Nachweis gemeinwohlverträglicher ortsnaher Entsorgung und eine Freistellungsentscheidung der Gemeinde voraus. • Liegt für ein Gebiet eine vor dem 01.07.1995 genehmigte Mischkanalplanung vor und wäre die Herstellung einer getrennten Entwässerung technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, spricht § 51a Abs. 3 LWG NRW für Bestandsschutz zugunsten des Mischsystems. • Die Entscheidung der Gemeinde über eine Freistellung ist als Ermessenentscheidung anzusehen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW besteht insoweit ein intendiertes Ermessen zugunsten der Gemeinde. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Engelskirchen. Vor ihren Grundstücken verläuft ein 2006 in Betrieb genommener Mischwasserkanal, in den sie inzwischen Schmutzwasser einleiten. Sie beantragten beim Beklagten die Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers, da sie dieses ortsnah versickern oder in einen Bach einleiten wollten. Der Beklagte lehnte ab und verwies auf eine bereits 1990 (fortgeschrieben 1998) genehmigte Kanalisationsnetzplanung mit Mischsystem sowie auf Unverhältnismäßigkeit einer Trennlösung. Die Kläger legten Widerspruch ein und fügten ein hydrogeologisches Gutachten bei; anschließend klagten beide. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 3a LWG NRW: Übergang der Beseitigungspflicht nur bei Nachweis gemeinwohlverträglicher ortsnaher Entsorgung und wenn die Gemeinde den Nutzungsberechtigten freistellt. • Die Kläger tragen die Darlegungs- und Nachweispflicht für die gemeinwohlverträgliche ortsnahe Entsorgung; ein bloß mündlicher Hinweis eines Behördenmitarbeiters reicht hierfür zweifelhaft aus. • § 53 Abs. 3a LWG NRW enthält keine konkreten Voraussetzungen für eine Freistellung; daher ist die Entscheidung der Gemeinde als Ermessenentscheidung zu qualifizieren, die sich am Gesetzeszweck zu orientieren hat. • Das Regelungsgefüge des LWG NRW stärkt die Kompetenzen der Gemeinden bei der Abwasserbeseitigung und sieht nicht generell einen Vorrang der Grundstückseigentümer bei Regenwasserbeseitigung vor. • § 51a Abs. 3 LWG NRW gewährt Bestandsschutz für vor dem 01.07.1995 genehmigte Mischkanalplanungen, wenn die getrennte Beseitigung technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. • Die verwaltungsseitig dargelegten wirtschaftlichen Mehrkosten einer Trennlösung sowie Investitionsschutz und Gebührenerwägungen begründen hier die Unverhältnismäßigkeit der Trennsystemherstellung. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW und angesichts des intendierten Ermessens der Gemeinde genügt der Hinweis auf diese Norm als Entscheidungserwägung; eine weitergehende Begründung war hier nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers. Die Gemeinde durfte die Freistellung ablehnen, weil für das Gebiet eine vor dem 01.07.1995 genehmigte Mischkanalplanung besteht und die Herstellung einer getrennten Entwässerung technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Damit liegt ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW vor, sodass die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich von Freistellungen absehen kann. Die vorgelegenen wirtschaftlichen Kalkulationen, der Investitionsschutz und gebührenrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung; die Kläger tragen die Prozesskosten.