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Urteil

5 K 630/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0225.5K630.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra¬ges abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra¬ges abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift "Qstraße 68" in N. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Altlastgrundstücks "Qstraße 68 a", auf dem früher eine chemische Reinigung betrieben wurde. Der Baubestand des klägerischen Grundstücks geht auf eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1924 zurück. Diese enthielt auch eine detaillierte Planung für die Entsorgung des Regenwassers. Danach sollte das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser zunächst in Fallrohren gesammelt und dann leitungsgebunden einem Sammelschacht zugeführt werden (vgl. insbesondere die Planungsunterlagen Bl. 32 der Beiakte 1 und Original in Beiakte 2 (Aktentasche)) In der Qstraße befinden sich - mittlerweile - ein betriebsfertiger Regenwasserkanal und ein betriebsfertiger Schmutzwasserkanal. Der Beklagte stellte für das klägerische Grundstück im Jahre 2009 eine Fehleinleitung fest und zwar wurde das Regenwasser der Dachfläche (535 qm) in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Am 15. September 2009 beantragte die Klägerin hierauf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das anfallende Niederschlagswasser hinsichtlich der Dachflächen für ihr Grundstück. Das Niederschlagswasser soll nach ihrem Antrag mittels eines Versickerungsschachts in den Untergrund bzw. in das Grundwasser eingeleitet bzw. teilweise auf dem Grundstück in einer Zisterne aufgefangen und zur Gartenbewässerung, Toilettenspülung bzw. zum Wäschewaschen verwendet werden. Bei einem Telefonat am 19. Oktober 2009 wurde dem Ehemann der Klägerin seitens der Beklagten mitgeteilt, dass es wegen der Altlast auf dem Nachbargrundstück Bedenken gebe und daher eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Der Regenwasserkanal sei ausreichend dimensioniert, so dass es bei der Abwasserüberlassungspflicht der Klägerin verbleibe. Der Aufwand sei unverhältnismäßig, da die Leitung bereits getrennt bis zum Revisionsschacht liege und die allgemeine Unverträglichkeit der Versickerung aufgrund der Vornutzung fraglich sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 teilte der Oberbürgermeister der Stadt N der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Hierauf erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009, dass die Beklagte zusichern möge, dass sie die Befreiung erteile, sofern eine Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung nachgewiesen werde. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 gab der Beklagte hierauf der Klägerin auf , die auf ihrem Grundstück Qstraße 22 (sic !) in N bekannte Fehleinleitung von Regenwasser in die Schmutzwasserkanalisation unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides, zu beseitigen bzw. einen ordnungsgemäßen Anschluss an die vorhandene Trennkanalisation herzustellen und lehnte gleichzeitig den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Zur Begründung der Antragsablehnung heißt es in dem Bescheid: Die Gemeinde habe nach § 53 Abs. 1 LWG das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18 a WHG zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasse u.a. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser). Hierzu sei das Abwasser nach § 53 Abs. 1 c LWG von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem es anfalle, der Gemeinde zu überlassen. Nach Mitteilung der NVV AG sei die vorhandene öffentliche Abwasseranlage unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten derzeit ausreichend dimensioniert, das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser aufzunehmen. Hieraus ergebe sich für den Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt N (EWS) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 53 Abs. 1 c LWG eine Anschlusspflicht. Danach sei grundsätzlich jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage (hier: Regenwasserkanal) anzuschließen, wenn dieses Grundstück durch eine Straße erschlossen sei, in der die Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt worden sei und überdies keine anderen Regelungen getroffen worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Schließlich diene jeder Kanalanschluss auch der Sicherstellung einer Refinanzierung des vorhandenen Kanals bzw. seiner Unterhaltungskosten sowie der verträglichen Gebührenentwicklung für alle Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgung. Den Regelungen des § 51 a Abs. 1 LWG werde durch die Einleitung in den Regenwasserkanal entsprochen, wobei das klägerische Grundstück erstmals im Jahr 1937 und somit vor dem 1. Januar 1996 bebaut worden sei. Zudem bestünden seitens der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde aufgrund der vorhergehenden gewerblichen Grundstücksnutzung des Nachbargrundstücks (Wäscherei mit Betriebstankstelle und einem oberirdischen Heizöltank) Bedenken gegen die Versickerung des Niederschlagswassers. Anhand der vorliegenden Antragsunterlagen lasse sich ersehen, dass diese Bedenken nicht ausgeräumt worden seien. Somit sei eine allgemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück nicht nachgewiesen (§ 53 Abs. 3 a LWG). Vor allem würden die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung gelten. Im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin durch anwaltliches Schreiben auf § 53 Abs. 3 a LWG verwiesen, wonach der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet sei, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sei, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werden könne und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1 c freigestellt habe. Hierzu sei anzumerken, dass aus § 53 Abs. 3 a LWG kein Rechtsanspruch auf einen Verzicht der Überlassungspflicht der Gemeinde abgeleitet werden könne. Selbst für den Fall, dass die Klägerin nachweisen könne, dass das anfallende Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werden könne, bedürfe es zusätzlich einer Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG, die aus den vorerwähnten Gründen nicht erteilt werde. Der Anschluss an die Regenwasserkanalisation erscheine auch zumutbar, da sich auf dem Grundstück bereits ein Trennsystem befinde und darüber hinaus auch schon ein Anschluss am Regenwasserkanal bestehe. Wegen der Ablehnung seines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat die Klägerin am 29. Januar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihr stehe ein Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht oder jedenfalls auf einen Verzicht des Beklagten auf die Niederschlagswasserüberlassung nach § 53 a LWG, jeweils korrespondierend mit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 3 Abs. 4, 7 EntwS, zu. Die Beklagte stelle in dem Ablehnungsbescheid und im gerichtlichen Verfahren auf die zentrale Bestimmung des § 53 Abs. 1 c LWG ab, wonach auch das Niederschlagswasser der Gemeinde überlassen werden müsse. Sie übersehe aber, dass § 53 Abs. 3 a LWG zwei Möglichkeiten vorsehe, die Zuständigkeit für die Niederschlagswasserentsorgung gleichwohl dem Grundstückseigentümer zuzuweisen. Der Befreiungsantrag, wie er von ihr eingereicht worden sei, sei der Auslegung dahingehend zulässig, dass die entsprechenden Verfahrensanträge inzident gestellt worden seien. Mit dem Hauptantrag, also demjenigen auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassung, begehre sie den damit kraft Gesetzes verbundenen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von der Kommune auf sie als Grundstückseigentümerin. Im Sinne dieser Auslegung habe das OVG NRW mit Urteil vom 31. Januar 2007 – 15 A 150/05 – entschieden. Der vorsorglich gestellte Hilfsantrag, wonach die Beklagte auf die Niederschlagswasserüberlassung verzichten solle, bleibe in seinen rechtlichen Folgewirkungen dahinter zurück. Die Beklagte bleibe dann zuständig für die Beseitigungspflicht. Sie verzichte lediglich im konkreten Fall auf die Überlassung des Niederschlagswassers (OVG NRW, a.a.O.). Der Oberbürgermeister der Stadt wolle ihr bereits den Weg zu diesen beiden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten abschneiden, indem er darauf hinweise, dass das Grundstück bereits seit Jahren bebaut sei und somit die Stichtagsregelung des § 51 a Abs. 1 LWG nicht eingreife. Diese Stichtagsregelung besage aber lediglich, dass ihre Vorgabe für die nach dem 1. Januar 1996 erstmalig bebauten bzw. angeschlossenen Grundstücke zwingend sei. Sie schließe indes nicht aus, dass für die vor diesem Stichtag bebauten Grundstücke die Möglichkeit der Niederschlagswasserentsorgung in der Verantwortung des Grundstückseigentümers bestehe. Nur weil es sich hier um einen Altfall handele, könne ihr nicht von vornherein das Recht verwehrt werden, die gesetzlichen Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Frage, ob die nach § 53 Abs. 3 a LWG erforderliche Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung vorliege, erübrigten sich derzeit weitere Erörterungen, weil die Beklagte schon jetzt angekündigt habe, selbst im Fall eines positiven Verträglichkeitsnachweises die Freistellung/den Verzicht nicht gewähren zu wollen. Ein weiterer rechtlicher Mangel liege in der unterlassenen Ermessensausübung. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass § 53 Abs. 3 a LWG keinen Rechtsanspruch vermittele. Dies sei so nicht richtig. Bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 3 a LWG über die Freistellung bzw. den Verzicht handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Es liege nach der Rechtsprechung hier ein Fall des so genannten intendierten Ermessens vor, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Regelfall nach den Intentionen des Gesetzgebers nur eine Entscheidung gewollt sei (VG Köln, Urteil vom 15. April 2008 14 K 2800/06 -, zustimmend nunmehr auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -). In diesen Fällen des intendierten Ermessens habe nach der Rechtsprechung nach wie vor eine Abwägungsentscheidung stattzufinden, jedoch verstehe sich das Abwägungsergebnis von selbst und es bedürfe daher keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Somit entfalle ein Begründungserfordernis dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Abweichung von der sonst regelmäßig gebotenen und sinnvollen Ermessensausübung verlangten (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage, § 39 Rz. 70). Der vorliegende Fall zeichne sich aber durch Besonderheiten aus, welche die Beklagte hätten veranlassen müssen, eine sorgfältige Abwägungsentscheidung vorzunehmen und diese auch in der Begründung zu dokumentieren. Denn immerhin gehe es hier um ein Grundstück, für welches die Entsorgung des Regenwassers im Wege der Versickerung schon einmal gestattet gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, warum an eine solche in der Vergangenheit schon einmal praktizierte Form der Niederschlagswasserbeseitigung nicht angeknüpft werden könne. Hinzu komme ein weiterer Aspekt: Die Beklagte sei, auch wenn die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 3 a LWG die Ermessensausübung auf die Grundsätze des intendierten Ermessens beschränke, gleichwohl zu einer umfassenden Ermessensausübung verpflichtet. Denn in § 3 Abs. 6 EWS finde sich folgende Regelung: "Über Abs. 5 Satz 1 hinaus kann trotz einer Anschlussmöglichkeit in Einzelfällen Grundstückseigentümern gestattet werden, das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu versickern, zu verregnen, zu verrieseln, in ein Gewässer einzuleiten oder sonst wie örtlich zu beseitigen." In der Satzung sei also diese Ausnahmemöglichkeit im Sinne einer umfassenden Ermessensentscheidung ohne weitere Einschränkung konzipiert. Dieser Regelung dürfe sogar Vorrang vor der Bestimmung des § 7 EWS zukommen, denn sie treffe eine Bestimmung speziell für Niederschlagswasser, während § 7 allgemein die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Abwassers regele. Dies alles habe die Beklagte nicht gesehen. Sie gehe lapidar davon aus, dass § 53 Abs. 3 a LWG keinen Rechtsanspruch vermittele. Damit übersehe sie, dass sich bei Ermessensentscheidungen sehr wohl ein Anspruch auf eine positive Bescheidung des Antrages ergeben könne. Da hier von der Beklagtenseite von vornherein verkannt worden sei, dass es um eine Ermessensentscheidung gehe, sei der angefochtene Bescheid bereits wegen Ermessensausfalls aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt N vom 15. Dezember 2009 zu verpflichten, sie als Eigentümerin des Grundstücks Qstraße 68, N, von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht freizustellen sowie eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation zu gewähren, hilfsweise, für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Qstraße 68, N, auf die Niederschlagswasserüberlassung zu verzichten und insoweit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Klage wie folgt entgegen getreten: Nach § 53 Abs. 1 c LWG sei Abwasser von den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu überlassen, sofern nicht der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet seien. Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt N sei in dem hier betroffenen Bereich der Nutzungsberechtigte verpflichtet, auch sein Niederschlagswasser der Stadt zu überlassen, weil in dem hier fraglichen Bereich ein Regenwasserkanal liege und damit die hier getätigte Investition zu amortisieren sei. Gründe für eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht seien weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch noch, dass vorliegend der Altstandort Chemische Reinigung "Qstraße 68 a" mit öffentlichen Mitteln saniert werde und diese Sanierung durch die Zulassung einer Versickerung konterkariert würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87 Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2009 ist hinsichtlich seiner Antragsablehnungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht zunächst der durch sie mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht unter Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation für das ihr gehörende Grundstück "Qstraße 68" in N nicht zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG, wonach die Freistellung im Ermessen der Gemeinde steht, wobei sich die Ausübung des Ermessens am Normzweck zu orientieren hat. Dieser Normzweck ergibt sich aus dem Regelungsgefüge, in dem die vorzitierte Norm steht, und geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung ohne Weiteres an der von ihr auf der Grundlage von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und - sofern diese Entscheidung die Abwasserüberlassung durch den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde vom Grundsatz her erforderlich macht - sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon zu befreien. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 -. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen: Das Gesetz geht vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde auch für das Niederschlagswasser und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 LWG. Einen automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a. F. anordnete, kennt das Gesetz in seiner aktuellen Fassung nicht mehr. Die Ermessensausübung nach § 53 Abs. 3a LWG hat demnach in den Blick zu nehmen, dass das Gesetz die Gemeinde in der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht, dass es also vom Regelungsansatz her zunächst einmal von einer Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in das öffentliche (Regenwasser-)Kanalnetz ausgeht, was § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG ausdrücklich als zulässige Form der Niederschlagswasserbeseitigung anerkennt. Allerdings bestehen neben dieser Form der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wortlaut von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG drei weitere Beseitigungsmöglichkeiten (Versickerung, Verrieselung, Direkteinleitung in ein Gewässer), ohne dass das Gesetz einen Vorrang einer der Beseitigungsformen statuieren würde. Davon ausgehend hat die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde also letztlich zu prüfen, welche Beseitigungsvariante in Betracht gezogen werden kann, wobei zu beachten ist, dass durch die gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG a. E. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009, a.a.O., unter Hinweis zu den insoweit zu berücksichtigenden Aspekten auf Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 19 ff. Die ausgewählte Beseitigungsmethode kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift können die Festsetzungen auch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei insoweit u. a. die Grundsätze der Planerhaltung nach §§ 214 bis 216 BauGB gelten. Vor diesem Hintergrund steht der Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu. Hat sie dieses namentlich zu Gunsten eines Regenwasserkanals ausgeübt und diese Beseitigungsmethode nach § 51a Abs. 2 Satz 1 in einer eigenen Satzung oder in einem Bebauungsplan festgesetzt und anschließend den Kanal entsprechend der Festsetzung oder in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens ohne eine solche Festsetzung gebaut, wird in der Regel später kein Raum mehr sein, den einzelnen Nutzungsberechtigten von der damit einhergehenden endgültigen Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW freizustellen. Denn in einem solchen Fall ist die Zielsetzung des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG in vollem Umfang erfüllt und eine einheitliche Regenwasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009, a.a.O., unter Hinweis auf Queitsch, a.a.O., § 51a Rn. 24. Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde für eine Regenwasserkanalisation entschieden, so dass kein Raum mehr für eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht besteht. Dementsprechend erweist sich auch die Ablehnung einer Freistellung von der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine Ermessensausübung durch den Oberbürgermeister der Stadt N in dem streitgegenständlichen Bescheid nach außen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von dem vorliegend zum Tragen kommenden Grundsatz, wonach kein Raum mehr ist, den Nutzungsberechtigten von der endgültigen Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW freizustellen, rechtfertigen könnte. Solche Umstände sind entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht darin zu sehen, dass für ihr Grundstück die Entwässerung im Wege der Versickerung schon einmal gestattet gewesen ist. Denn eine Entwässerung über eine Versickerung bzw. Verrieselung ist geradezu der Regelfall für Gebiete in denen eine Kanalisation bislang nicht verlegt war und kann daher gerade nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der es vorliegend rechtfertigen könnte, dem Abwasserüberlassungspflichtigen ausnahmsweise eine Freistellung von der Überlassungspflicht und eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren. Die Klage ist schließlich auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf die Niederschlagswasserüberlassung gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG verzichtet und insoweit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt. Nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG verbleibt - trotz (fort-)bestehender Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde - dieser die Möglichkeit, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Zur Beantwortung der Frage, welche Kriterien die Gemeinde bei der Entscheidung anzulegen hat, ob sie auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, ist folgender wasserrechtlicher Hintergrund zu beachten. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ist nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 1a und 1b LWG gehalten, der zuständigen Wasserbehörde im Abstand von sechs Jahren Abwasserbeseitigungskonzepte vorzulegen. Das Konzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für Errichtung, Betrieb, Erweiterung und Anpassung von Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aussagen darüber, wie zukünftig in Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a LWG und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Damit ist der Gemeinde die Aufgabe gestellt, die zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für das Gemeindegebiet erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorausschauend zu planen. Hat sich die Gemeinde in einem Entwässerungsgebiet für ein bestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich bei der Entscheidung, ob sie auf die Reklamierung von Abwasser verzichtet, maßgeblich von diesem auf eine systematisch und sinnvoll geordnete Entwicklung der Abwasserbeseitigung gerichteten Konzept leiten lässt und die Verzichtsmöglichkeit als Instrument der Umsetzung ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes einsetzt. Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juli 2007 – 5 K 1511/07 -, S. 8, 9 UA. Unter entsprechender Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit hat die Stadt N in § 7 Abs. 1 der Satzung der Stadt N über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlage (EntwS) normativ-verbindlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen sie eine Befreiung (= einen Verzicht) aussprechen will. Danach kann die Gemeinde auf gemäß § 7 Abs. 2 EntwS schriftlich zu stellenden Antrag eine Befreiung erteilen, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege anderweitig genügt und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer nachgewiesen wird. Ein solches begründetes Interesse ist aber vorliegend nicht dargetan. Wie bereits ausgeführt, stellt der vorliegende Fall, in dem früher die Abwasserbeseitigung mittels Versickerung genehmigt war, gerade keinen besonderen Fall dar, der ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer rechtfertigen könnte. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 EntwS nicht vor. Danach kann trotz einer Anschlussmöglichkeit in Einzelfällen Grundstückseigentümern gestattet werden, das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu versickern, zu verregnen, zu verrieseln, in ein Gewässer einzuleiten oder sonst wie örtlich zu beseitigen. Ein Einzelfall ist aber aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit ist schließlich nach den Grundsätzen über das intendierte Ermessen vgl. hierzu, OVG NRW, Urteil vom 1. September 2010, a.a.O., kein Begründungsmangel des streitgegenständlichen Bescheides gegeben, weil sich schon aus dem Umstand, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 6 EntwS nicht vorliegen, ergibt, dass ein Anspruch auf einen Verzicht bzw. auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht besteht. Da, wie oben dargelegt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Freistellung bzw. einen Verzicht auf die Niederschlagswasserüberlassung schon nicht vorliegen, ist für eine Verpflichtung zur Neubescheidung - ein entsprechendes Begehren ist als Minus in Haupt- und Hilfsantrag enthalten - ebenfalls kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).