Urteil
14 K 4187/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung kann einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser vorsehen, wenn höherrangiges Recht dies zulässt.
• Seit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) ist die umfassende Pflicht zur Überlassung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser gesetzlich geregelt und rechtfertigt satzungsrechtlichen Zwang.
• Ein Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Befreiung von der Überlassungspflicht nur, wenn die Gemeinde nach Satzung ausdrücklich freistellt oder verzichtet; ein solcher Verzicht lag hier nicht vor.
• Klagebefugnis besteht, um die Bestandskraft einer Anschlussverfügung zu verhindern; in der Sache ist die Klage jedoch abzuweisen, wenn die Satzung und das Landesrecht den Zwang rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser durch kommunale Satzung zulässig • Eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung kann einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser vorsehen, wenn höherrangiges Recht dies zulässt. • Seit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) ist die umfassende Pflicht zur Überlassung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser gesetzlich geregelt und rechtfertigt satzungsrechtlichen Zwang. • Ein Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Befreiung von der Überlassungspflicht nur, wenn die Gemeinde nach Satzung ausdrücklich freistellt oder verzichtet; ein solcher Verzicht lag hier nicht vor. • Klagebefugnis besteht, um die Bestandskraft einer Anschlussverfügung zu verhindern; in der Sache ist die Klage jedoch abzuweisen, wenn die Satzung und das Landesrecht den Zwang rechtfertigen. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, vor dem ein Mischwasserkanal errichtet wurde. Der Beklagte ordnete durch Verfügung den Anschluss des Grundstücks an den Kanal an und verpflichtete zur Überlassung auch des Niederschlagswassers. Nach formeller Aufhebung folgte eine gleichlautende Anschlussverfügung mit neuer Frist. Die Kläger widersprachen und führten an, Regenwasser könne auf dem Grundstück beseitigt werden und nach Landesrecht sei die Regenentwässerung Sache des Eigentümers. Parallel war ein anderes Verfahren anhängig, in dem die Kläger Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser suchten. Der Beklagte lehnte Freistellung und Widerspruch ab; die Kläger erhoben Klage gegen die Anordnung zur Einleitung des Oberflächenwassers in den öffentlichen Kanal. • Zulässigkeit: Die Kläger haben ein Rechtsschutzinteresse, da sie die Bestandskraft der Anschlussverfügung verhindern können müssen. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde; nach § 53 Abs. 1c LWG besteht seit 12.05.2005 eine umfassende Pflicht zur Überlassung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser, so dass satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang mit höherrangigem Recht vereinbar ist. • Ausnahmevorschriften: Nach § 9 Abs. 5 der Satzung besteht der Zwang für Niederschlagswasser nur dann nicht, wenn die Gemeinde nach § 5 Abs. 2 freigestellt oder nach § 5 Abs. 3 verzichtet hat; ein solcher Verzicht oder eine Freistellung wurde hier nicht erklärt. • Bindung an Parallelentscheidung: Ein Anspruch auf Freistellung bestand nicht; die Kammer hat dies im Parallelverfahren 14 K 2800/06 entschieden und darauf wird Bezug genommen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; sonstige Einwendungen der Kläger wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten. Die Anschluss- und Benutzungsanordnung für das Niederschlagswasser beruht auf einer satzungsrechtlichen Grundlage, die mit dem Landeswassergesetz vereinbar ist. Da weder Verzicht noch Freistellung durch die Gemeinde vorliegt und die Kläger keinen weiteren substantiierten Rechtfertigungsgrund vorgebracht haben, bestehen keine Rechtsverletzungen, die zur Aufhebung der Verfügung führen würden. Demnach bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang bestehen und die Klage ist erfolglos.