Urteil
2 K 2588/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0404.2K2588.01.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 01. März 1983 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2001/2002 die Sekundarstufe II der Gesamtschule G. der Stadt I. . Unter dem 31. August 2001 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten in Form einer Schulwegkarte. 3 Mit Bescheid vom 19. September 2001, welcher "an die Erziehungsberechtigten" des Klägers gerichtet war, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass kein Anspruch bestehe, weil von der Wohnung des Klägers aus die P1. -Q. - Gesamtschule als nächstgelegene Schule nur 3,8 km entfernt sei und somit die Mindestentfernung von mehr als 5 km Fußweg nicht erreicht werde. 4 Am 24. September 2001 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er die Gesamtschule G. deshalb ausgewählt habe, weil nur dort das Fach Spanisch unterrichtet werde. Diese Fremdsprache sei für ihn von besonderer Wichtigkeit. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001, welcher nunmehr an den Kläger gerichtet war, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Erstattungsfähig seien nur die nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) notwendigen Kosten. Dabei komme es auf die Entfernung von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule an, welche hier 3,8 km betrage. Somit werde die für die Sekundarstufe II vorgeschriebene Mindestentfernung von 5 km nicht erreicht. Das unterschiedliche Fächerangebot der beiden Gesamtschulen sei nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf den erreichbaren Schulabschluss ankomme. 6 Am 19. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die Schulbusse von M. nach T. nicht parallel zu den Schulzeiten verkehrten; deshalb habe er mehrfach wöchentlich den Weg zu Fuß gehen müssen. Er könne es sich als Sozialhilfeempfänger nicht leisten, eine monatliche Busfahrkarte zu kaufen. In der mündlichen Verhandlung ist zudem vorgetragen worden, dass in einem vergleichbaren Fall eine Schulwegkarte an eine Mitschülerin ausgegeben worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.09.2001 in Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 11.10.2001 zu verpflichten, dem Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten vom 31.08.2001 zu entsprechen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass es auf die Busfahrzeiten nicht ankomme, weil der Fußweg ohnehin nur 3,8 km lang sei. 12 Aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis für die Klasse 10 geht hervor, dass er vor dem Schulwechsel nicht im Fach Spanisch unterrichtet worden ist. Mit Beschluss vom 4. März 2002 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Beklagten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 Schulfinanzgesetz in Verbindung mit den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung nicht erfüllt sind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Zwar war der Bescheid vom 19. September 2001 zunächst deshalb fehlerhaft, weil er an die Eltern des Klägers gerichtet war, obwohl der Kläger zu dem Zeitpunkt bereits volljährig und deshalb kein Raum mehr für die gesetzliche Vertretung durch seine Erziehungsberechtigten war. Dieser Mangel ist jedoch durch den Widerspruchsbescheid behoben worden. 18 In der Sache selbst lässt der Widerspruchsbescheid ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, sodass auf seine Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Im Hinblick auf das Klagevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen nur solche Schülerfahrkosten übernommen werden, die bei dem Besuch der Schule notwendig entstehen. Diese Notwendigkeit liegt dann nicht vor, wenn sich ein Schüler aus eigenem Entschluss für eine Schule entscheidet, die weiter entfernt von der Wohnung liegt als eine vergleichbare Schule, welche innerhalb der hier maßgeblichen Entfernungsgrenze von 5 km liegt. Hier hätte der Kläger die nur 3,8 km entfernte P1. -Q. -Gesamtschule besuchen können. Der Wunsch des Klägers, im Fach Spanisch unterrichtet zu werden, ist rechtlich unerheblich. Das unterschiedliche Fremdsprachenangebot bleibt nämlich nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SchfkVO außer Betracht. Es lag auch keine Ausnahmesituation vor, wonach gemäß § 9 Abs. 6 SchfkVO schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule dann entgegenstehen, wenn eine bereits begonnene Fremdsprachenfolge beeinträchtigt werden würde. 19 Da der Normgeber Schülern der Sekundarstufe II grundsätzlich einen Fußweg bis 5 km zumutet, kommt es auch nicht auf den vom Kläger kritisierten Umstand an, dass es beschwerlich und zeitaufwändig sei, eine solche Strecke zu Fuß zurückzulegen. Abgesehen davon lässt sich eine solche Strecke auch mit einem Fahrrad zurücklegen. 20 Rechtlich unerheblich ist ebenfalls der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Mitschülerin in einer vergleichbaren Situation eine Schulwegkarte bekommen habe. Sollte diese Mitschülerin tatsächlich die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, so wird der Beklagte allerdings überlegen müssen, ob und ggf. wie eine rechtswidrige Kostenübernahme zu beenden sein wird. Der Kläger indes kann aus einem etwaigen rechtswidrigen Vergleichsfall keinen Anspruch herleiten, nunmehr ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden. 21 Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Februar 1996 - 3 K 4300/95 -. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23