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Urteil

26 K 1650/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX ist eine gesetzliche, nicht abdingbare Pflicht; privatrechtliche Vertragsvereinbarungen können diese Pflicht nicht aufheben. • Zur Anrechnung nach § 140 SGB IX ist erforderlich, dass der beauftragte Betrieb als anerkannte Werkstatt im Sinne der §§ 142, 143 SGB IX anerkannt ist. • Das Integrationsamt ist nicht an die Anzeige des Arbeitgebers gebunden, sondern verpflichtet, die Angaben zu prüfen und fehlerhafte Anrechnungen zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Rechnungen eines Integrationsbetriebs auf die Ausgleichsabgabe (§§ 77, 140 SGB IX) • Eine Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX ist eine gesetzliche, nicht abdingbare Pflicht; privatrechtliche Vertragsvereinbarungen können diese Pflicht nicht aufheben. • Zur Anrechnung nach § 140 SGB IX ist erforderlich, dass der beauftragte Betrieb als anerkannte Werkstatt im Sinne der §§ 142, 143 SGB IX anerkannt ist. • Das Integrationsamt ist nicht an die Anzeige des Arbeitgebers gebunden, sondern verpflichtet, die Angaben zu prüfen und fehlerhafte Anrechnungen zu korrigieren. Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen und hatte in Verträgen die Moppreinigung ausschließlich der X. GmbH übertragen. Die X. GmbH beschäftigt überwiegend schwerbehinderte Personen, ist aber kein anerkannter Werkstattbetrieb im Sinne der §§ 142, 143 SGB IX, sondern ein Integrationsbetrieb. Die Klägerin rechnete für die Jahre 2004 und 2005 Kosten der X. GmbH gemäß § 140 SGB IX zur Hälfte auf die Ausgleichsabgabe an. Nach einer Prüfung stellte das Integrationsamt am 11.04.2006 fest, dass die X. keine anerkannte Werkstatt ist, und erließ Feststellungsbescheide über Nachforderungen nach § 77 SGB IX. Die Klägerin zahlte zunächst und wandte sich anschließend mit Widerspruch und Klage gegen die Bescheide; sie berief sich auf Vertrauensschutz, Anpassung der Geschäftsgrundlage und Rückforderungsansprüche gegenüber dem Integrationsamt. • Rechtsgrundlage und Pflicht: Die Ausgleichsabgabe folgt aus § 77 SGB IX in Verbindung mit § 80 SGB IX; sie ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht abdingbar durch private Vereinbarungen. • Prüfpflicht der Behörde: Das Integrationsamt ist nicht an die Anzeige des Arbeitgebers gebunden, sondern muss die Angaben überprüfen; es durfte die ursprüngliche Anrechnung korrigieren, als sich herausstellte, dass die X. keine anerkannte Werkstatt war. • Voraussetzung der Anrechnung: Nach § 140 SGB IX ist eine 50%ige Anrechnung nur bei Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen möglich; diese Voraussetzung lag hier nicht vor, somit war die Anrechnung zu Unrecht erfolgt. • Keine Privilegierung durch Vertragsverhältnis: Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber können die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nicht aufheben oder die Verwaltungsentscheidung binden. • Rechtsfolgen: Nachdem die Behörde rechtzeitig (unter Beachtung der Fristen des § 77 Abs.4 SGB IX) die fehlerhafte Anrechnung festgestellt und Bescheide erlassen hat, bestehen gegen diese Bescheide keine Rechtsverletzungen der Klägerin und kein Anspruch auf Rückzahlung. • Verfahrenskosten: Die Klage ist erfolglos und daher abzuweisen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Feststellungsbescheide des Integrationsamts für die Jahre 2004 und 2005 für rechtmäßig, weil die X. GmbH keine anerkannte Werkstatt im Sinne der §§ 142, 143 SGB IX war und damit eine Anrechnung nach § 140 SGB IX nicht in Betracht kam. Die Behörde war verpflichtet, den ursprünglich fehlerhaften Berechnungen zu widersprechen und die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX festzusetzen; privatrechtliche Vertragsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber können diese gesetzliche Pflicht nicht verdrängen. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.