Urteil
14 K 7094/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0403.14K7094.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt Kiesabbau. Das für die Kieswäsche benötigte Wasser fördert sie über zwei Vertikalfilterbrunnen nahe der Uferlinie des durch die Auskiesung hergestellten Q. Sees. Grundlage dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.8.1970, ergänzt durch Nachtrag vom 22.8.1977, die es der Klägerin gestattet, auf näher bezeichneten Flurstücken in der Gemarkung Q1. die anstehenden Kiese und Sande bis zum Grundwasserträger abzubauen, in näher bestimmtem Umfang Grundwasser für die Aufbereitungsanlage (Kieswäsche) zu entnehmen sowie unverschmutztes Wasser aus der Aufbereitungsanlage in bestimmtem Umfang in den Untergrund wieder einzuleiten. 3 Aufgrund ihrer Erklärung vom 30.08.2004 zog das Landesumweltamt NRW die Klägerin mit Vorauszahlungsbescheid vom 8.10.2004 zu einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 2.018,24 Euro heran. 4 Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 2.11.2004 setzte das Landesumweltamt die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs aus. Die Entscheidung wurde unter dem 5.8.2005 widerrufen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005, zugestellt am 12.11.2005, wies das Landesumweltamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Wasserentnahme der Klägerin sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 WHG entgeltfrei. Ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch im Sinne des § 24 WHG liege nicht vor. Die Entnahme sei vielmehr durch die untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises genehmigt worden. Sie sei auch materiell nicht erlaubnisfrei, weil § 24 Abs. 1 WHG nur die Benutzung eines oberirdischen Gewässers unter weiteren Voraussetzungen erlaubnisfrei stelle, die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.8.1970 aber die Entnahme von Grundwasser für die Kieswäsche betreffe. Auch aus dem von der Klägerin selbst abgegebenen Erklärungsbogen vom 30.8.2004 gehe hervor, dass sie mittels eines Vertikalfilterbrunnens Grundwasser entnehme und dieses anschließend zur Kieswäsche nutze. Die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Entnahme von Grundwasser gemäß § 33 WHG lägen ebenfalls nicht vor. 6 Dagegen hat die Klägerin am 12.12.2005 Klage erhoben, mit der sie geltend macht, sie sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WasEG von der Verpflichtung zur Zahlung von Wasserentnahmeentgelt befreit. Ihre Wasserentnahme sei als behördlich angeordnete Benutzung" entgeltfrei, da sie auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.8.1970 zurückgehe. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen entgeltfreien Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gemäß § 24 WHG vor. In diesem Zusammenhang vertritt sie nunmehr die Auffassung, dass das von ihr entnommene Wasser kein Grundwasser sei. Die beiden Brunnen, aus denen sie das Wasser entnehme, lägen in der Nähe der Uferlinie des Sees und würden aufgrund der allgemeinen Fließrichtung des Wassers in dieser Region durch Wasser aus dem Q. See angeströmt. Das entnommene Wasser stamme daher aus dem Q. See, welcher rechtlich als oberirdisches Gewässer zu bewerten sei. Zudem ließen der Entgeltbescheid und auch das WasEG unberücksichtigt, dass von einer Wasserentnahme im Ergebnis nur in ganz geringem Umfang die Rede sein könne. Denn das Wasser sei wieder in den Grundwassersee zurückgeleitet und sodann wieder hochgepumpt worden. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass sie für die Entnahme und Einleitung von Grundwasser bereits einen jährlichen Beitrag an den Erftverband zahle. Es werde zu klären sein, ob neben diesem Beitrag die erforderli- che besondere Rechtfertigung für die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts bestehe. 7 Mit Festsetzungsbescheid vom 13.9.2006 setzte das Landesumweltamt das von der Klägerin geschuldete Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 1.750,51 Euro fest und kündigte die Erstattung des überzahlten Betrages an. Die Klägerin bestreitet den Erhalt des Bescheides, der am 13.9.2006 zur Post gegeben wurde. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 08.10.2004 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 10.11.2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, der Entnahmebegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG sei unabhängig davon erfüllt, ob das einmal entnommene Wasser wieder zurückgeführt werde. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG greife schon deshalb nicht ein, weil die Klägerin Grundwasser entnehme. Der Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 WHG setze aber (u.a.) die Benutzung eines oberirdischen Gewässers voraus. Der von der Klägerin geleistete Beitrag an den Erftverband stehe der Entgeltpflicht nach dem WasEG nicht entgegen. Auch den Mitgliedern des Erftverbandes werde die Möglichkeit der Wasserentnahme und Nutzung desselben nicht durch den Erftverband eröffnet, sondern allein durch die vom Gesetz zur Gewässerbewirtschaftung legitimierten Wasserbehörden: Die Wasserverbände erfüllten die in den Verbandsgesetzen in der Regel in § 2 festgelegten oder übertragenen Aufgaben wie z.B. die Abwasserbeseitigung, die Gewässerunterhaltung sowie den Ausgleich der Wasserführung. Mit dieser Aufgabenzuweisung sei gerade keine Bewirtschaftungsverantwortung im wasserrechtlichen Sinne verbunden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesumweltamtes Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Die Klage gegen den angegriffenen Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes richtet sich nunmehr gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des Landesumweltamtes durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) zuständig geworden ist. Sie ist nach Auffassung der Kammer als Anfechtungsklage unabhängig davon zulässig, ob der Festsetzungsbescheid vom 13.9.2006, mit dem das von der Klägerin geschuldete Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 endgültig festgesetzt worden ist, gemäß § 10 Abs. 1 h) WasEG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bekanntgegeben und damit wirksam geworden (vgl. § 124 AO) ist. Auch wenn von einer wirksamen Bekanntgabe und damit von einer bestandskräftigen Festsetzung der endgültigen Abgabeschuld auszugehen wäre, ist das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides hier nicht entfallen. Zwar wird ein Vorauszahlungsbescheid, wenn auf diesen bereits gezahlt worden ist, durch den endgültigen Heranziehungsbescheid in der Regel vollständig abgelöst. Das hat zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für eine anhängige Anfechtungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid entfällt. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244/97 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG, Rn. 147a. 18 Eine solche Erledigung tritt nach Auffassung der Kammer aber dann nicht ein, wenn - wie hier - die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides ausgesetzt war und der Kläger daher besorgen muss, auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (§ 10 Abs. 1 l) WasEG i.V.m. § 237 AO). Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, nach der diese Besorgnis der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides nicht entgegensteht, sondern (nur) das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse begründet, 19 vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.11.1984 - V R 146/83 -, von Groll, FGO, § 100 Rn. 62 m.w.N., 20 ist entgegenzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des § 237 Abs. 1 AO einer positiven Entscheidung über die Anfechtungsklage bedarf, um das Entstehen des dort geregelten Zinsanspruchs zu verhindern. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes vom 8.10.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen - WasEG) vom 27.1.2004, GV NRW S. 30, erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. 23 Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen, wobei die Beklagte in ständiger Praxis davon ausgeht, dass das Veranlagungsjahr 2004 wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1.2.2004 nur die Monate Februar bis Dezember umfasst, und daher lediglich 335/366 der 2003 entnommenen Wassermenge als Vorauszahlung festgesetzt hat. 24 Vgl. dazu die Begründung" zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu der Inkrafttretensvorschrift in Art. 11 des Haushaltbegleitgesetzes 2004/2005, Anhang 1 zu LT-Drucks. 13/4890. 25 Die Klägerin ist nach § 1 WasEG grundsätzlich entgeltpflichtig, da sie an ihrem Abgrabungsstandort in der Gemarkung Q1. Wasser entnimmt und dieses zur Kieswäsche nutzt. Ob es sich bei dem entnommenen Wasser um Grundwasser (Nr. 1) oder Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Nr. 2) handelt, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil beide Wasserarten einen Entgelttatbestand erfüllen. Für die Feststellung einer Entnahme" i.S.d. § 1 Abs. 1 WasEG kommt es ebenso wenig wie für die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts, dessen Höhe sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge richtet (§ 2 Abs. 1 WasEG), darauf an, ob das Wasser ganz oder teilweise nach der Nutzung dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird. Die Klägerin ist also auch insoweit entgeltpflichtig, als sie das entnommene Wasser nicht verbraucht, sondern nach Gebrauch in den Q. See leitet. Die Systematik des WasEG lässt deutlich erkennen, dass für das Vorliegen einer Entnahme - wie schon der Wortlaut des Begriffs Entnahme" nahe legt - punktuell auf den Entnahmezeitpunkt abzustellen ist und keine nachträgliche Saldierung mit wiedereingeleitetem Wasser stattfindet. Das ergibt sich zwingend aus § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 WasEG, die jeweils zwischen Entnahme des Wassers und anschließender Wiedereinleitung in ein oder dasselbe Gewässer unterscheiden. Würde in diesen Fällen schon nach § 1 Abs. 1 WasEG keine Entgeltpflicht entstehen, wären diese Regelungen gegenstandslos. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzgeberische Grundentscheidung, entnommenes und einer Nutzung zugeführtes Wasser auch dann mit der Entgeltpflicht zu belasten, wenn dieses anschließend dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird, sind nicht ersichtlich. Mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts wird ausweislich der Gesetzesbegründung in erster Linie bezweckt, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme erzielen (LT-Drucks. 13/4528, S. 29). Unter Hinweis auf den Vorteilsabschöpfungscharakter hat das Bundesverfassungsgericht Abgaben auf die Entnahme von Wasser verfassungsrechtlich für grundsätzlich zulässig erklärt. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 (345 f.). 27 Ein abschöpfbarer Vorteil liegt auch vor, wenn das entnommene Wasser nach der Nutzung dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird. 28 Die Wasserentnahme der Klägerin ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 WasEG von der Entgeltpflicht befreit. Es handelt sich dabei zunächst nicht um behördlich angeordnete Benutzungen", für die nach Nr. 1 der Vorschrift das Entgelt nicht erhoben wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis für die Wasserentnahme nicht geschlossen werden, dass es sich um eine behördlich angeordnete Benutzung in diesem Sinne handelte. Schon vom Wortlaut her liegt es fern, eine behördlich erlaubte Benutzung als behördlich angeordnet zu verstehen. Auch der Grund für die Entgeltfreiheit behördlich angeordneter Benutzungen steht einer solchen Auslegung entgegen: Der Gesetzgeber hat diese von der Entgeltpflicht ausgenommen, weil der Vorteil in diesen Fällen vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (LT-Drucks. 13/4528, S. 30). Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG soll ein Wasserent- nahmeentgelt demnach nur dann nicht gefordert werden, wenn schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. 29 So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.2007 - 8 L 1410/05 -, vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2006 - 9 B 186/06 -, Juris-Abdruck Rn. 12. 30 Das ist bei einer Wasserentnahme und -nutzung zum Zweck der Kieswäsche - also zu privatnützigen, wirtschaftlichen Zwecken - offensichtlich nicht der Fall. 31 Es liegt auch keine - nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG entgeltfreie - erlaubnisfreie Benutzung im Sinne der hier allein in Betracht kommenden §§ 24 oder 33 WHG vor. Nach 24 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ungeachtet der bisher rechtlich und tatsächlich wenig geklärten Frage, ob die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift bei Kieswäsche generell erfüllt sein können und auch im konkreten Fall gegeben sind, 32 vgl. allgemein z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.5.2006 - 8 L 1661/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2006 - 9 B 186/06 -; Schultz/Krüger, NuR 2005, S. 1 ff., 33 scheitert ihre Anwendung schon daran, dass es sich bei dem von der Klägerin entnommenen Wasser nicht um Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sondern um Grundwasser handelt. Das folgt bereits daraus, dass die Klägerin das Wasser nach ihren eigenen, in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigten Angaben nicht (direkt) dem Kies- see entnimmt, sondern über zwei nahe der Uferlinie dieses Sees errichtete Vertikalfilterbrunnen aus dem Untergrund hochpumpt. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erklärungsbogen hat sie das entnommene Wasser nicht etwa als Uferfiltrat" oder Mischung aus angereichertem Grundwasser und Uferfiltrat", sondern als Grundwasser" aus dem 1. Stockwerk bezeichnet. Auch die zugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis vom 31.8.1970 gestattet der Klägerin ausdrücklich und ausschließlich die Entnahme von Grundwasser. 34 Der Einwand der Klägerin, die in der Nähe der Uferlinie befindlichen Brunnen würden aufgrund der allgemeinen Fließrichtung des Wassers durch Wasser aus dem Q. See, eines oberirdischen Gewässers, angeströmt, vermag an der Grundwassereigenschaft des entnommenen Wassers nichts zu ändern. Zwar sind Baggerseen, die bei der Kiesgewinnung durch Eingriff in das Grundwasser (auf Dauer) entstehen, in der Tat oberirdische Gewässer. 35 Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 1 Rn. 43. 36 Das über einen Brunnen aus dem Untergrund (der Sättigungszone) zutage geförderte Wasser bleibt aber auch dann Grundwasser im Sinne des WasEG, wenn es einen mehr oder weniger starken Zustrom von Oberflächenwasser verzeichnet. Der Begriff des Grundwassers ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG i.d.F. des 7. Änderungsgesetzes vom 18.6.2002, BGBl I S. 1914, ber. S. 2711, ausdrücklich definiert worden. Danach ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Die Legaldefinition stimmt mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie) überein; sinngemäß entspricht sie auch der Definition der DIN 4049. 37 Vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 152. 38 Auf die Herkunft des unterirdischen Wassers kommt es danach nicht an. Auch das aus oberirdischen Gewässern infiltrierte Wasser ist daher Grundwasser. 39 Vgl. Breuer, a.a.O., Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 1 Rn. 40 und § 3 Rn. 54; HessVGH, NVwZ-RR 2002, 376 ff.; VG Sigmaringen, ZfW 1999, 127 (129); a.A. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 1 WHG Rn. 12 bzgl. Uferfiltrat, bei dem er wohl - ohne Begründung - einen Verbleib oberhalb der Sättigungszone voraussetzt und es deshalb als dem Bodenschutzrecht unter- fallend ansieht. 40 Das gilt umso mehr, wenn das Oberflächengewässer, aus dem der Zustrom erfolgt, kein natürliches, sondern ein seinerseits aus - ursprünglichem - Grundwasser entstandenes ist. Hier liegt es noch ferner anzunehmen, dass in den Boden infiltriertes Wasser seinen Charakter als Oberflächenwasser auch dort behält, wo es nicht (mehr) offen zutage liegt. 41 Die somit vorliegende Grundwasserentnahme ist nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 erlaubnisfrei, weil die Voraussetzungen des § 33 WHG nicht gegeben sind. Dementsprechend ist hier auch eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt und erteilt worden. 42 Die Heranziehung der Klägerin zur (Voraus-)Zahlung von Wasserentnahmeentgelt verstößt schließlich auch nicht gegen das im Abgabenrecht geltende bundesverfassungsrechtliche Verbot der Doppelbelastung. Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung oder Doppelveranlagung folgt aus dem Gleichheitssatz und wird durch ihn zugleich auch inhaltlich festgelegt. Es begründet eine Pflicht zur Differenzierung bei der Erhebung einer Abgabe, wenn ein Teil der Abgabepflichtigen bereits zu einer anderen Abgabe für die gleiche Inanspruchnahme oder Leistung herangezogen wurde und sich deshalb die nunmehr erfolgende gleichmäßige Abgabenerhebung als gleichheitswidrige Doppelbelastung auswirken kann. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1992 - 8 C 70/89 -, NVwZ 1992, 668 f.. 44 Einer derartigen zweifachen Belastung für den gleichen Vorteil ist die Gruppe der Wasserverbandsmitglieder, zu der die Klägerin gehört, nach Auffassung der Kammer nicht ausgesetzt. Vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 10.12.1998 - 5 TG 4683/96 -, Juris- Abdruck Rn. 3. 45 Die die Beitragspflicht begründende Mitgliedschaft der Klägerin knüpft zwar an die Wasserentnahme an (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a des Gesetzes über den Erftverband - ErftVG); und ein konkreter Teil des Beitrages wird gerade in Anknüpfung an die Entnahme von Grundwasser oder Wasser aus oberirdischen Gewässern geschuldet (vgl. Nrn. 3.2, 4.11, 4.12 und 4.710 der Veranlagungsrichtlinien). Der Wasserverbandsbeitrag ist jedoch zweckgebunden und dient der Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die Aufgabe des Verbandes ist und von der seine Mitglieder profitieren. Der der Beitragspflicht gegenüberstehende Vorteil ist daher nicht eine durch den Wasserverband gewährte rechtliche oder wirtschaftliche Entnahmeerlaubnis, sondern die durch den Verband betriebene Wassermengen- und Wassergütewirtschaft, welche den Mitgliedern die - rein faktische - Möglichkeit der jederzeitigen Wasserentnahme in der benötigten Menge sichert (vgl. den Aufgabenkatalog in § 2 ErftVG). Der Beitrag ist nicht für die Wasserentnahme, sondern wegen der Wasserentnahme zu zahlen. Das Wasserentnahmeentgelt schöpft demgegenüber den wirtschaftlichen Sondervorteil ab, der dem Wassernutzer aus der Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit erwächst. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erft durch die Tätigkeiten des Erftverbandes nicht ihren Charakter als Gemeingut verliert. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47