Beschluss
8 L 1661/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Vorauszahlungsbescheide für Wasserentnahmeentgelt ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide oder bei unbilliger Härte gerechtfertigt.
• Die streitige Kieswäsche und das damit verbundene Wiedereinleiten von Waschwasser können den Tatbestand der Entgeltpflicht nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz erfüllen, weil dadurch die Eigenschaft und die ökologische Funktion des Gewässers beeinträchtigt werden können.
• Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 2 WasEG ist bei summarischer Prüfung weder als willkürlich noch als verfassungswidrig erkennbar.
• Eine unbillige Härte i.S. von § 80 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine konkreten, schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile wie Insolvenz substantiiert darlegt oder kein Gesuch um Zahlungserleichterung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Vorauszahlungsbescheide für Wasserentnahmeentgelt • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Vorauszahlungsbescheide für Wasserentnahmeentgelt ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide oder bei unbilliger Härte gerechtfertigt. • Die streitige Kieswäsche und das damit verbundene Wiedereinleiten von Waschwasser können den Tatbestand der Entgeltpflicht nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz erfüllen, weil dadurch die Eigenschaft und die ökologische Funktion des Gewässers beeinträchtigt werden können. • Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 2 WasEG ist bei summarischer Prüfung weder als willkürlich noch als verfassungswidrig erkennbar. • Eine unbillige Härte i.S. von § 80 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine konkreten, schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile wie Insolvenz substantiiert darlegt oder kein Gesuch um Zahlungserleichterung vorliegt. Die Antragstellerin betreibt Kieswäsche und entnimmt dazu Wasser aus einem durch Nassauskiesung entstandenen Auskiesungssee. Der Antragsgegner setzte für 2004 und 2005 Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt fest und erließ entsprechende Bescheide. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche. Sie berief sich auf Eigentümergebrauch nach § 24 WHG und auf Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 WasEG sowie auf wirtschaftliche Nachteile durch die Vollziehung. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsbescheide und die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung. • Rechtsgrundlage der Vorauszahlungen ist § 6 WasEG; Entgeltpflicht folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG, soweit entnommenes Wasser einer Nutzung zugeführt wird. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (in Verbindung mit § 80 Abs. 4 S.3 VwGO) setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide oder unbillige Härte voraus; die Kontrolle ist summarisch und prognostisch. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Die Kieswäsche verändert die Wassereigenschaften (z. B. erhöhte Schwebstoff- und Feststoffgehalte, Trübung) und beeinträchtigt nach der umzusetzenden Wasserrahmenrichtlinie auch ökologische Gewässerfunktionen (§§ 1 a WHG, § 24 WHG). • Die Antragstellerin kann den Eigentümergebrauch nach § 24 WHG nicht substantiiert darlegen; bereits die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis 1997 und die Nebenbestimmung eines Absetzpolders in der erteilten Erlaubnis sprechen dafür, dass die Nutzung über den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch hinausgeht. • Gutachten der Antragstellerin betreffen nur Einzelfälle und Wasserbeschaffenheit, nicht die ökologischen Funktionen, deshalb sind sie nicht verallgemeinerungsfähig; der Absetzpolder kann nicht sicher jede nachteilige Veränderung ausschließen. • Die Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 2 WasEG sind nach Gesetzesbegründung sachlich gerechtfertigt und bei summarischer Prüfung nicht willkürlich oder verfassungswidrig. • Eine unbillige Härte liegt nicht vor: die Antragstellerin hat keine hinreichenden Unterlagen vorgelegt, die wirtschaftliche Existenzgefährdung oder Unwiederbringliches der Zahlung belegen; auch wurde kein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Vorauszahlungsbescheide für rechtmäßig, da die Kieswäsche und das Wiedereinleiten des Waschwassers typischerweise zu einer Veränderung der Wassereigenschaften und zu Beeinträchtigungen ökologischer Gewässerfunktionen führen kann, sodass die Entgeltpflicht nach dem WasEG greift. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände und Gutachten reichten in der summarischen Prüfung nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide zu begründen. Ebenso lagen keine ausreichenden Hinweise auf eine unbillige Härte vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt.