Beschluss
8 L 1410/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Wasserentnahmeentgelte ist zwar statthaft, scheitert aber regelmäßig, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder keine unbillige Härte dargelegt ist.
• Die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) kann nicht schon deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil für die Wasserentnahme wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen; die Behörde prüft die Entgeltpflicht eigenständig.
• Ob eine Gewässernutzung erlaubnisfrei (§ 24 WHG) ist, ist anhand einer konkreten Gesamtbetrachtung zu prüfen; schon geringe nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften genügen, um Eigentümergebrauch auszuschließen.
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Prüfung summarisch; die Beweis- und Ermittlungsdefizite des Antragstellers sprechen gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungen auf Wasserentnahmeentgelt • Ein Aussetzungsantrag gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Wasserentnahmeentgelte ist zwar statthaft, scheitert aber regelmäßig, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder keine unbillige Härte dargelegt ist. • Die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) kann nicht schon deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil für die Wasserentnahme wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen; die Behörde prüft die Entgeltpflicht eigenständig. • Ob eine Gewässernutzung erlaubnisfrei (§ 24 WHG) ist, ist anhand einer konkreten Gesamtbetrachtung zu prüfen; schon geringe nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften genügen, um Eigentümergebrauch auszuschließen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Prüfung summarisch; die Beweis- und Ermittlungsdefizite des Antragstellers sprechen gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin betreibt mehrere Kieswerke und erhielt für das Veranlagungsjahr 2005 einen Vorauszahlungsbescheid auf das Wasserentnahmeentgelt des Landesumweltamtes. Sie hatte Wasser zur Kieswäsche entnommen und nach Gebrauch in die Gewässer wiedereingeleitet. Die Antragstellerin wandte ein, die Nutzung sei erlaubnisfrei nach § 24 WHG oder durch Planfeststellungsauflagen angeordnet und daher entgeltfrei. Das Landesumweltamt setzte die Vorauszahlung fest und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 VwGO; das Gericht überprüfte insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte vorlägen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft; der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Prüfungsmaßstab: Entgegen dem Hauptsacherecht ist im Eilverfahren nur eine summarische Prognose der Erfolgsaussichten vorzunehmen; nach § 80 Abs. 4 S.3 VwGO ist Aussetzung im Abgabenbereich nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte zu gewähren. • Rechtsgrundlage der Festsetzung: Die Vorauszahlung beruht auf § 6 WasEG; die Entgeltpflicht ergibt sich aus § 1 WasEG i.V.m. § 3 WasEG für deklarierte Wassermengen. • Erlaubnisfreiheit nach § 24 WHG: § 24 Abs.1 WHG regelt den engen Eigentümergebrauch; seine Voraussetzungen sind eng auszulegen und vom Nutzenden darzulegen und zu beweisen. Bei Zweifeln bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht. • Trennung von Erlaubnis und Entgeltpflicht: Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begründet nicht automatisch Entgeltfreiheit; die Feststellungen der Planfeststellungsbeschlüsse binden die Einziehungsbehörde nach § 1 WasEG nicht. • Gesamtbetrachtung von Entnahme und Wiedereinleitung: Wasserentnahme und Wiedereinleitung sind wasserwirtschaftlich zusammen zu betrachten; erhöhte Schwebstoff- und Feststoffanteile durch Kieswäsche verändern die Wassereigenschaften und können bereits geringfügig nachteilig sein. • Beurteilung der vorgelegten Gutachten: Die Gutachten beziehen sich auf Befunde 2006 und können für eine sichere rückwirkende Bewertung des Jahres 2005 nicht ausreichend herangezogen werden; sie beseitigen die Zweifel an nachteiligen Veränderungen der Gewässer nicht. • Mengen- und Betragsfragen: Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin Adressatin des Bescheids; die Höhe der Vorauszahlung wurde nicht substantiiert bestritten; Korrekturen können allenfalls im Festsetzungsverfahren nach Nachweis erfolgen. • Unbillige Härte: Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs.4 S.3 VwGO liegt nicht vor, weil die Antragstellerin weder konkrete wirtschaftliche Nachteile noch Nachweise zur Existenzgefährdung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegt hat; es bestehen keine Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 17.06.2005 wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids und auch keine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Planfeststellungsauflagen begründen nicht automatisch Entgeltfreiheit; die Behörde ist zur eigenständigen Prüfung der Entgeltpflicht befugt. Etwaige Korrekturen der festgesetzten Entgelthöhe können im ordentlichen Festsetzungsverfahren nach Vorlage nachprüfbarer Nachweise erfolgen.