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Urteil

5 U 66/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0605.5U66.00.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Februar 2000 verkündete Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K. - 25 O 107/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 250.000,- DM hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Juni 1987 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 11. August 1981 bis zum 31. März 1997 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Be-trag von 269.336,06 EUR (= 526.775,55 DM) nebst 4% Zinsen aus 67.060,17 EUR (= 111.600,- DM) für die Zeit vom 12. Juni 1987 bis 4. August 1997, darüber hinaus für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 4. August 1997 nebst 4% Zinsen aus monatlich 818,07 EUR (= 1.600,- DM) ab dem 1. Juli 1987 und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1989, danach, beginnend ab 1. April 1989 aus monat-lich 920,33 EUR (1.800,- DM) und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1997, sowie ab dem 5. August 1997 nebst 4% Zinsen aus 269.336,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2000 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 79.859,96 EUR (= 156.192,50 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2000 eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 2.256,08 EUR (= 4.412,50 DM), fällig jeweils drei Monate im voraus, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden - mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts K. vom 24. November 1992, über die bereits gesondert mit Senatsurteil vom 27. November 1996 (5 U 39/94) entschieden wurde - der Klägerin zu 47% und der Beklagten zu 53% auferlegt. Die Kosten der Streithilfe in erster Instanz trägt die Klägerin zu 47%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82% zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin zu 18%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Februar 2000 verkündete Schlussurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K. - 25 O 107/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 250.000,- DM hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Juni 1987 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 11. August 1981 bis zum 31. März 1997 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Be-trag von 269.336,06 EUR (= 526.775,55 DM) nebst 4% Zinsen aus 67.060,17 EUR (= 111.600,- DM) für die Zeit vom 12. Juni 1987 bis 4. August 1997, darüber hinaus für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 4. August 1997 nebst 4% Zinsen aus monatlich 818,07 EUR (= 1.600,- DM) ab dem 1. Juli 1987 und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1989, danach, beginnend ab 1. April 1989 aus monat-lich 920,33 EUR (1.800,- DM) und ab jedem weiteren Monatsersten bis einschließlich März 1997, sowie ab dem 5. August 1997 nebst 4% Zinsen aus 269.336,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2000 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 79.859,96 EUR (= 156.192,50 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2000 eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 2.256,08 EUR (= 4.412,50 DM), fällig jeweils drei Monate im voraus, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden - mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts K. vom 24. November 1992, über die bereits gesondert mit Senatsurteil vom 27. November 1996 (5 U 39/94) entschieden wurde - der Klägerin zu 47% und der Beklagten zu 53% auferlegt. Die Kosten der Streithilfe in erster Instanz trägt die Klägerin zu 47%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82% zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin zu 18%; im übrigen tragen sie die Streithelfer selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin wurde am 19. April 1981 in der von der Beklagten betriebenen Universitäts-Frauenklinik in K. geboren. Sie ist seit ihrer Geburt geistig und körperlich behindert. Sie leidet als Folge geburtshilflicher Behandlungsfehler unter einer Cerebralparese mit spastischer links- und beinbetonter Tetraplegie, ist rollstuhlpflichtig und in allen Belangen des täglichen Lebens - in einem im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umfang - auf fremde Hilfe angewiesen. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach rechtskräftig fest (Urteil des Landgerichts K. vom 24. November 1992 [GA 581 ff.], bestätigt durch Senatsurt. v. 27. November 1996 [GA 1236 ff]), wobei sie für einen bei der Klägerin vorhandenen Sehschaden - sie ist auf dem linken Auge blind, und die Sehschärfe des rechten Auges ist erheblich gemindert - nicht einzustehen hat. Von August 1984 bis Juli 1989 besuchte die Klägerin - zunächst stundenweise - eine Sonderkindertagesstätte, seit August 1989 geht sie in eine Sonderschule. Die Klägerin hat in erster Instanz mit im Jahr 1997 geänderten und ergänzten Anträgen ein über den von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits gezahlten Betrag von 250.000,- DM hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 150.000,- DM verlangt. Ferner hat sie für den sachlichen (regelmäßiger monatlicher Mehraufwand und besondere Anschaffungen sowie Fahrtkosten) und personellen Mehrbedarf in der Zeit vom 11. August 1981 bis Ende März 1997 einen Betrag von 1.179.347,15 DM sowie für die Zeit ab April 1997 eine Mehrbedarfsrente von monatlich 7.612,03 DM beansprucht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 7-11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Den personellen Mehraufwand hat die Klägerin für die Zeit von August 1981 bis März 1997 auf insgesamt 72.434 Stunden errechnet (im einzelnen: GA 1352 - 1378) und einen durchschnittlichen Stundensatz von 17,- DM angesetzt. Daraus hat sie - unter Anrechnung von Leistungen Dritter in Höhe von insgesamt 142.077,00 DM - einen Betrag von 1.089.301,- DM ermittelt. Die Mehrbedarfsrente von monatlich 7.612,03 DM für die Zeit ab April 1997 hat die Klägerin unter Zugrundelegung eines Mehraufwandes von 14 Stunden täglich à 20,- DM unter Anrechnung des Pflegegeldes von 1.300,- DM (monatlich: 8.540,- DM - 1.300,- DM = 7.240,- DM) sowie eines sachlichen Mehraufwandes von 372,03 DM errechnet. Die Klägerin hat - soweit es den personellen Mehrbedarf angeht - zusammengefasst behauptet, sie habe im ersten Lebensjahr achtmal täglich gefüttert werden müssen, was pro Mahlzeit wegen ihrer Behinderungen 40 Minuten in Anspruch genommen habe. Gefüttert werden müsse sie bis heute. Wegen starken Speichelflusses, Erbrechens, Spuckens und starken Schwitzens müsse sie etwa 4x am Tag umgezogen werden, was mindestens 20 Minuten Zeitaufwand bedeute. Ferner benötige sie Hilfe bei den Toilettengängen mit einem Aufwand von jeweils 30 Minuten, was sich wegen ihres Körpergewichts von 75 kg bei 160 cm Größe zunehmend schwerer gestalte. Auch nachts müsse sie betreut, insbesondere auch mehrmals umgelagert werden; hierfür sei ein Zeitraum von 3 Stunden anzusetzen. Tagsüber bedürfe sie ständiger, intensiver Betreuung. Sie reagiere sehr schreckhaft und benötige ständigen Körperkontakt. Zur Stärkung des Immunsystems sei ein täglicher Spaziergang erforderlich; außerdem müsse 3x täglich Krankengymnastik über jeweils 45 Minuten durchgeführt werden. Ferner müssten Arzt- und Therapietermine wahrgenommen werden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie aufgrund der fehlerhaften Geburtshilfe am 19. April 1991 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich bereits gezahlter 250.000,- DM, zuzüglich 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie aufgrund der fehlerhaften Geburtshilfe am 19. April 1981 für die Zeit von August 1981 bis März 1997 einen Betrag in Höhe von zunächst 1.179.347,15 DM zu zahlen, zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit; die Beklagte zu verurteilen, an sie aufgrund der fehlerhaften Geburtshilfe am 19. April 1981 rückwirkend zum 1. April 1997 eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 7.612,03 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus. Die Beklagten und die Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der personelle Mehrbedarf sei erheblich übersetzt. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin mit Schlussurteil vom 16. Februar 2000 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM und für den sachlichen Mehraufwand im Zeitraum von August 1981 bis März 1997 einen Betrag von 75.751,05 DM zugesprochen. Für den personellen Mehraufwand in dieser Zeit hat das Landgericht einen Betrag von 293.503,60 DM zuerkannt, wobei es - sachverständig beraten - einen Mehraufwand von 2 Stunden für die ersten 18 Lebensmonate der Klägerin, von 5 Stunden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und von 6 Stunden ab dem 11. April 1993 anerkannt hat bei einem steigenden Stundensatz von 12,10 DM bis 18,00 DM (UA S. 25) unter Anrechnung von Leistungen Dritter (Sozialamt bzw. Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 142.077,- DM. Ab April 1997 hat die Kammer den monatlichen Mehrbedarf auf 6 Stunden bei einem Stundensatz zwischen 18,- DM und 18,50 DM zuzüglich einer Pauschale von 70,- DM für den regelmäßig anfallenden sachlichen Mehraufwand angesetzt und für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 2000 insgesamt (unter Anrechnung des Pflegegeldes von monatlich 1.300,- DM) einen Betrag von 71.323,50 DM ausgeurteilt und ab 1. April 2000 eine monatliche Mehrbedarfsrente von 2.155,20 DM zugesprochen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin greift das Urteil nur hinsichtlich des personellen Mehrbedarfs an. Die vom Landgericht ermittelten Stundensätze nimmt sie hin. Sie behauptet, der Pflegemehrbedarf sei mit 8 Stunden von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, mit 10 Stunden bis zur Volljährigkeit und mit 12 Stunden für die Zeit danach anzusetzen. Sie errechnet für die Zeit ab August 1981 bis 31. März 1997 unter Anrechnung der erhaltenen Drittleistungen von 142.077,- DM einen Gesamtbetrag von 569.046,20 DM, für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 2000 unter Anrechnung des monatlichen Pflegegeldes von 1.300,- DM einen Gesamtbetrag von 162.948,50 DM (zuzüglich 2.520,- DM für sachlichen Mehraufwand, wie vom Landgericht zuerkannt) sowie ab dem 1. April 2000 unter Anrechnung des Pflegegeldes von 1.300,- DM eine monatliche Rente von 5.471,- DM (zuzüglich des vom Landgericht zuerkannten sachlichen Mehraufwandes von 70,- DM monatlich). Die Klägerin ist der Auffassung, vor allem seien der nächtliche Mehraufwand, der Aufwand für die Durchführung von Therapiemaßnahmen und insbesondere der Umstand, dass praktisch eine "Pflege rund um die Uhr" erforderlich sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zu dem behaupteten Umfang der Betreuungsmaßnahmen wird insbesondere auf die Zusammenstellung GA 1845 - 1852 Bezug genommen. Die Klägerin beruft sich insoweit auch auf das Senatsurteil vom 8. März 2000 (5 U 5/99). Ferner beansprucht die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen für die in erster Instanz zunächst verfolgte Monatsrente von 1.800,- DM. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 250.000,- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 150.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Juni 1987 zu zahlen; an sie für den in der Zeit vom 11. August 1981 bis zum 31. März 1997 entstandenen sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 644.797,25 DM nebst 4% Zinsen aus 111.600,- DM für die Zeit vom 12. Juni 1987 bis 4. August 1987, 4% Zinsen aus jeweils 1.800,- DM ab dem 1. Juli 1987 und ab jedem weiteren Monatsersten, endend mit dem 1. März 1997, bis zum 4. August 1997 sowie 4% Zinsen aus 644.797,25 DM seit dem 5. August 1997 zu zahlen; an sie für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2000 auf den laufenden sachlichen und personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf rückwirkend als Rente einen Betrag in Höhe von 165.468,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. April 1999 zu zahlen; an sie für die Zeit ab 1. April 2000 eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 5.541,- DM, fällig jeweils drei Monate im voraus, zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer zu 1), 2) und 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 10. Januar 2001 (GA 1830 - 1832) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 10. Oktober 2001 (GA 1661 -1873) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 22. April 2002 (GA 1905 - 1908) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klägerin kann über die vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus weiteren behinderungsbedingten personellen Mehrbedarf ab 11. August 1981 geltend machen. Die vom Landgericht in einer Spanne von 12,10 DM bis 18,50 DM festgesetzten Stundensätze hat die Klägerin hingenommen. Abweichend vom Landgericht hält der Senat unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Begutachtung durch Prof. Dr. N. sowie der Feststellungen des im Berufungsrechtszug zusätzlich vom Senat herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. B. in Ausübung des Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO einen täglichen Pflegemehrbedarf von 5 Stunden bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres, von 8 Stunden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für die Zeit danach einen Pflegemehrbedarf von (derzeit noch) 10 Stunden für gegeben. Bei der Klägerin handelt es sich um einen körperlich und geistig schwer geschädigten Menschen, der auf Dauer ganztägig auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Den personellen Mehrbedarf minutengenau zu bestimmen, ist nach Ansicht des Senats weder möglich noch ist es rechtlich geboten. Zwar lassen sich die Verrichtungen, bei denen die behinderte Person aufgrund ihrer Gebrechen die Hilfe Dritter benötigt - etwa beim Anziehen, beim Toilettengang, bei der Krankengymnastik, bei Arztbesuchen - einigermaßen exakt erfassen, soweit sie regelmäßig und in gleicher Intensität anfallen. Damit ist der behinderungsbedingte Mehraufwand jedenfalls bei erheblichen körperlichen und geistigen Behinderungen, wie sie hier bei der Klägerin gegeben sind, allerdings längst nicht vollständig erfasst. Neben der täglichen Beschäftigung mit der behinderten Person muss vor allem in Rechnung gestellt werden, dass sie darüber hinaus nahezu rund um die Uhr einer Beobachtung bedarf und ständig eine Person bereit stehen muss, die bei einem plötzlich auftretenden Handlungsbedarf eingreifen und eine Betreuung gewährleisten kann. Die insoweit notwendige Betreuung durch Beschäftigung mit der behinderten Person und die Gewährleistung eines "Bereitschaftsdienstes" machen gerade mit zunehmendem Alter, in dem nicht-behinderte Kinder/Jugendliche zunehmend weniger auf Betreuungsleistungen ihrer Eltern angewiesen sind, einen erheblichen, bei der Bemessung der Stundenzahl zu berücksichtigenden Teil des Mehrbedarfs aus (so bereits Senatsurt. v. 8. März 2000 - 5 U 5/99 - UA S. 21/22; die von den Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen). Dies hat auch der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nicht anders gesehen. Andererseits hat er eingeräumt, sich bei seiner schriftlichen Begutachtung vornehmlich an die Richtlinien der Pflegeversicherung gehalten zu haben und deshalb den von ihm angegebenen Mehrbedarf (7 Stunden täglich ab dem 14. Lebensjahr, davor ab dem Schulalter 5 Stunden entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N.) anhand konkret anfallenden täglichen Verrichtungen bemessen hat. Soweit er hierfür für die Zeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen durchschnittlichen Mehrbedarf von 7 Stunden täglich angesetzt hat, folgt der Senat seinen nachvollziehbaren und überzeugend dargelegten Ausführungen. Die Klägerin ist schwerstpflegebedürftig. Sie bedarf aufgrund ihrer starken körperlichen und geistigen Behinderung Hilfestellung bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Unter Zugrundelegung des von den Eltern der Klägerin vorgelegten Pflegeprotokolls hat der Sachverständige im einzelnen dargetan, dass die Klägerin bei der Körperpflege sowie beim An- und Ausziehen Hilfe benötigt, und dass unter Einschluss der Morgen- und Abendtoilette ein Aufwand von 75 Minuten angesetzt werden kann, je Mahlzeit - soweit sie zu Hause eingenommen wird - weitere 30 Minuten und zur Sicherung der Mobilität vor allem in den Nachtstunden (Toilettengänge, Umlagern zur Verhinderung von Lagerungsschäden) ein täglicher Aufwand von 2-3 Stunden. Für therapeutische Maßnahmen (Bewegungstherapie und Krankengymnastik, Arztbesuche) ist eine Stunde pro Tag anzusetzen, für die hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minuten. Anhand dieser Eckdaten hat der Sachverständige Prof. Dr. B. unter gewisser Berücksichtigung auch einer Rufbereitschaft ab dem 14. Lebensjahr einen Betreuungsmehraufwand von 7 Stunden errechnet. Dem folgt der Senat im Ansatz, wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass die Klägerin wegen ihres erhöhten Gewichts bei einigen Verrichtungen zeitintensiver und zusehends beschwerlicher betreut werden muss. Soweit die Beklagte insbesondere den Ansatz für die hauswirtschaftliche Versorgung bemängelt hat, hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass insoweit nur eine maßvolle Berücksichtigung stattgefunden hat. Es ist allerdings ohne weiteres einleuchtend, dass - im Vergleich zu einem gesunden, mindestens 14 Jahre alten Jugendlichen, der hauswirtschaftliche Arbeiten (wie etwa die Essenszubereitung) zunehmend selbst (mit-)übernehmen kann - insoweit ein behinderungsbedingter Mehraufwand anfällt. Nach Auffassung des Senats muss allerdings dem Umstand, dass die Betreuungsleistungen in Form der Beschäftigung mit der behinderten Person und der ständigen Rufbereitschaft im Vergleich zu der entsprechenden gesunden Altersgruppe deutlich an Gewicht gewinnen, mit mehr als nur mit einer Stunde täglich Rechnung getragen werden. Der Sachverständige hat, wie er bei seiner Anhörung verdeutlicht hat, beim Ansatz von 7 Stunden für diese Betreuungsleistungen nur ca. 1 Stunde veranschlagt, weil er sich vor allem an die Pflegerichtlinien der Pflegeversicherung hat halten wollen. Diese sind vorliegend aber nicht alleine ausschlaggebend. Auf Nachfrage hat der Sachverständige denn auch die Auffassung vertreten, realistisch müsse die ständige Abrufbereitschaft mit 2-3 Stunden anzusetzen. Dem folgt der Senat, wobei zusätzlich neben der Rufbereitschaft auch noch die Beschäftigung mit der behinderten Person nicht außer Acht gelassen werden kann, denn während sich gesunde Jugendliche im Alter ab 14 Jahren tagsüber weitgehend alleine beschäftigen, kann dies die Klägerin allenfalls eingeschränkt und nur für eine kürzere Zeitdauer. Nimmt man all dies zusammen, erscheint es dem Senat in Ausübung des Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO sachgerecht, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bei der Klägerin einen personellen Mehrbedarf von 10 Stunden täglich anzusetzen. Dabei ist berücksichtigt - auch der Sachverständige hat dies getan -, dass die Klägerin sich (zumindest derzeit noch) tagsüber in einer Behindertenschule aufhält und daher an Schultagen ein geringerer Betreuungsaufwand anfällt; dieser ist an Wochenenden indes ungleich höherer. Der Senat hält es deshalb nicht für geboten, insoweit zu differenzieren (vgl. auch insoweit bereits Senatsurteil vom 8. März 2000 - 5 U 5/99 - UA 21). Über eine tägliche Stundenzahl von 10 Stunden hinaus ist allerdings ein Mehrbedarf der Klägerin auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht gegeben. Solange die jetzt 21-jährige Klägerin die Schule besucht, hat sich für ihre Eltern der regelmäßig anfallende tägliche Betreuungsbedarf bis heute nicht maßgeblich geändert. Die künftige Entwicklung, die derzeit noch nicht sicher absehbar ist, kann der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Sollte die Klägerin allerdings die Schule nicht weiter besuchen und auch nicht anderweitig tagsüber untergebracht werden können, wird bei einer dann notwendigen durchgehenden häuslichen Betreuung ein sicher um 2 Stunden erhöhter Mehrbedarf in Rechnung zu stellen sein. Für die Zeit ab dem 8. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr ist der personelle Mehrbedarf der Klägerin mit 8 Stunden täglich anzusetzen. Das entspricht im Ausgangspunkt den Feststellungen beider Sachverständiger, die für diesen Zeitraum (Beginn der Schulzeit, wobei die Klägerin erst mit 8 Jahren eingeschult wurde) 5 bzw. (ab der Vollendung des 12. Lebensjahres) 6 Stunden Mehrbedarf täglich berücksichtigen wollen. Auch insoweit ist allerdings nach Ansicht des Senats nicht hinreichend gewertet worden, dass auch in dieser Zeit die Betreuungstätigkeit der Eltern der Kläger nicht unwesentlich über die reinen Pflegeleistungen hinausgegangen ist und sowohl eine Beschäftigung mit der Klägerin als auch eine ständige Abrufbereitschaft in erheblichem Umfang angefallen ist. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. hält es der Senat für angemessen, auf für den Zeitraum zwischen dem 8. und 14. Lebensjahr diesen Mehraufwand mit 3 Stunden täglich anzusetzen, so dass der personelle Mehraufwand insgesamt für diese Zeitspanne mit 8 Stunden täglich zu bewerten ist. Insoweit weist der Senat nochmals darauf hin, dass sich rein schematische Bewertungen des Pflegemehraufwandes bei einer körperlich und geistig schwerstbehinderten Person verbieten; vielmehr muss dem Grad der Behinderung auch in der Weise Rechnung getragen werden, dass die erforderliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung angemessen in den Betreuungsmehraufwand einfließt. Für die Zeit bis zum 8. Lebensjahr muss es nach Auffassung des Senats indes grundsätzlich bei den Feststellungen des erstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. N. bleiben. Auch gesunde Kinder in diesem Altersspektrum benötigen eine intensivere Betreuung und müssen stärker von den Eltern überwacht werden. Deswegen fällt dieser Aspekt in dieser Altersstufe nach Auffassung des Senats nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings nimmt die Selbständigkeit eines gesunden Kindes in dieser Altersgruppe - vor allem nach einer Einschulung im 6. Lebensjahr - doch Jahr um Jahr zu, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Um diesem Umstand - bezogen auf die gesamte Zeit vom 4. Lebensmonat bis zum 8. Lebensjahr - angemessen Rechnung zu tragen, setzt der Senat den Pflege- und Betreuungsmehraufwand nicht erst mit dem 18. Lebensmonat auf 5 Stunden täglich fest, sondern bereits ab der Geltendmachung durch die Klägerin vom 11. August 1981 an. Damit soll die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N., der für die ersten 18 Lebensmonate nur einen Pflegemehraufwand von 2 Stunden täglich ansetzen wollte, nicht in Abrede gestellt werden; vielmehr geht es dem Senat alleine darum, den auch in dem Altersspektrum bis zum 8. Lebensjahr gegenüber einem gesunden Kind kontinuierlich leicht steigenden Mehraufwand angemessen zu berücksichtigen. Die vom Senat vorgenommene Differenzierung nach Altersstufen ist allerdings - darauf sei hingewiesen - keineswegs zwingend. Den unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuung eines behinderten Kindes über einen längeren Zeitraum kann auch dadurch im Rahmen des richterlichen Ermessens Rechnung getragen werden, dass für den gesamten Zeitraum ein insgesamt angemessen erscheinender Stundensatz festgesetzt wird. So ist der Senat in dem Verfahren 5 U 5/99 verfahren, in dem er - bei vergleichbarer Behinderung - durchgehend einen Pflegemehrbedarf von 8 Stunden täglich angenommen hat. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Sie hat sich insoweit darauf berufen, dass Ansprüche auf Mehrbedarfsrente über den zunächst mit der Klage nur geltend gemachten Betrag von 1.800,- DM monatlich jedenfalls teilweise nach § 197 BGB verjährt seien. Dies ist unzutreffend. Auch soweit Ansprüche zunächst nicht beziffert worden sind, ist deren Verjährung durch den von der Klägerin zunächst mit der Klageerhebung im Jahr 1987 erhobenen Feststellungsantrag unterbrochen worden. Anträge sind im Zweifel so auszulegen, dass das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW 2000, 3288, 3289). Danach ist anzunehmen, dass die Klägerin mit dem ursprünglichen bezifferten Rentenantrag auf Zahlung von monatlich 1.800,- DM nur eine Mindestrente gefordert hat und ein darüber hinausgehender Mehrbedarf von dem umfassend formulierten Feststellungsantrag erfasst war. Das folgt zum einen aus der Antragsformulierung hinsichtlich der Mehrbedarfsrente ("z.Zt."), aber auch aus dem Vortrag der Klägerin, der erkennen lässt, dass mit dem angegebenen Betrag von 1.800,- DM keine abschließende Festlegung erfolgen sollte (GA 27, 115). Vor diesem Hintergrund ist der Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab Einreichung der Klage künftig entstehen (vgl. insoweit auch BGH, aaO). Die Formulierung "alle weiteren Schäden" steht dem nicht entgegen; sie lässt sich vielmehr zwanglos dahin deuten, dass alle bislang nicht genau bezifferbaren Schäden gemeint sind. Im Zweifel ist von einem umfassend formulierten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden "die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin" (so BGH, aaO) erfasst. So ist es nach Auffassung des Senats auch hier. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des personellen Mehrbedarfs der Klägerin: Zeitraum 11. August 1981 bis 31. März 1997 1981: 143 Tage x 5 Std. x 12,10 DM 8.651,50 DM 1982: 365 Tage x 5 Std. x 12,50 DM 22.812,50 DM 1983: 365 Tage x 5 Std. x 12,80 DM 23.360,00 DM 1984: 366 Tage x 5 Std. x 13,50 DM 24.705,00 DM 1985: 365 Tage x 5 Std. x 13,80 DM 25.185,00 DM 1986: 365 Tage x 5 Std. x 14,20 DM 25.915,00 DM 1987: 365 Tage x 5 Std. x 14,50 DM 26.462,50 DM 1988: 366 Tage x 5 Std. x 14,80 DM 27.084,00 DM 1989: 108 Tage x 5 Std. x 15,10 DM 8.154,00 DM 257 Tage x 8 Std. x 15,10 DM 31.045,60 DM 1990: 365 Tage x 8 Std. x 15,30 DM 44.676,00 DM 1991: 365 Tage x 8 Std. x 15,50 DM 45.260,00 DM 1992: 366 Tage x 8 Std. x 15,80 DM 46.262,40 DM 1993: 365 Tage x 8 Std. x 16,00 DM 46.720,00 DM 1994: 365 Tage x 8 Std. x 16,50 DM 48.180,00 DM 1995: 108 Tage x 8 Std. x 17,00 DM 14.688,00 DM 257 Tage x 10 Std. x 17,00 DM 43.690,00 DM 1996: 366 Tage x 10 Std. x 17,50 DM 64.050,00 DM 1997: 90 Tage x 10 Std. x 18,00 DM 16.200,00 DM -------------------- 593.101,50 DM abzüglich 142.077,00 DM ---------------------- 451.024,50 DM zuzüglich zuerkannter sachlicher Mehraufwand 75.751,05 DM ---------------------- 526.775,55 DM Zeitraum 1. April 1997 bis 31. März 2000 1997: 275 Tage x 10 Std. x 18,00 DM 49.500,00 DM 1998: 365 Tage x 10 Std. x 18,25 DM 66.612,50 DM 1999: 365 Tage x 10 Std. x 18,50 DM 67.525,00 DM 2000: 91 Tage x 10 Std. x 18,50 DM 16.835,00 DM -------------------- 200.472,50 DM abzüglich 46.800,00 DM --------------------- 153.672,50 DM zuzüglich zuerkannter sachlicher Mehraufwand 2.520,00 DM --------------------- 156.192,50 DM Zeitraum ab 1. April 2000 Monatlich 30,5 Tage x 10 Std. x 18,50 DM 5.642,50 DM zuzüglich zuerkannter sachlicher Mehrbedarf 70,00 DM ----------------- 5.712,50 DM abzüglich Pflegegeld 1.300,00 DM ----------------- 4.412,50 DM Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) stehen der Klägerin grundsätzlich auch hinsichtlich der Mehrbedarfsrente, soweit sie zunächst bis zur Klageerweiterung im August 1997 in Höhe von monatlich 1.800,- DM beantragt war, zu. Auch soweit diese nicht ausdrücklich geltend gemacht waren, sind die Zinsansprüche nicht verjährt, sondern waren vom Feststellungsantrag erfasst; auf die vorstehenden Ausführungen zur Verjährung wird insoweit Bezug genommen. Das Landgericht hatte 4% Zinsen aus einem Betrag von 100.800,- DM für aufgelaufene Rückstände bis 1. Januar 1987 ab Klagezustellung (12. Juni 1987) zuerkannt. Soweit die Klägerin eine Erhöhung dieses Betrages um die bis Juni 1987 weiter aufgelaufenen Rentenrückstande (+ 10.800,- DM) verlangt, dringt sie damit durch, weil unter Zugrundelegung der vom Senat angesetzten Stundenzahl bereits bis Ende 1986 ein Betrag von rund 130.000,- DM angefallen ist, von dem gemäss der Aufstellung in der Anlage 18 des Sonderhefts I lediglich Drittleistungen in Höhe von 14.623,- DM abzurechnen sind. Für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 31. März 1989 können der Klägerin nur 4% Zinsen auf einen Betrag von monatlich 1.600,- DM (Rentenleistung monatlich im Schnitt ca. 2.265,- DM abzüglich monatlicher Drittleistungen von durchschnittlich ca. 665,- DM) zugesprochen werden. Erst ab April 1989 liegen die geschuldeten Rentenleistungen wegen der ab diesem Zeitpunkt anzusetzenden 8 Stunden täglich über 1.800,- DM im Monat. Soweit die Klägerin aus dem für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 2000 zu zahlenden Betrag von 79.859,96 EUR (= 156.192, 50 DM) 4% Zinsen auf den Gesamtbetrag ab 1. April 1999 verlangt, ist der Beklagten dieser Zinsbeginn nicht nachteilig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit hat der Senat den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt, also unter Einschluss der von der Beklagten und den Streithelfern nicht angefochtenen Verurteilung, neu gefasst. Soweit die Beklagte hierauf mittlerweile Zahlungen erbracht hat, sind diese anzurechnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 153.569,22 EUR (= 300.355,30 DM) (s. Senatsbeschl. v. 16. August 2000; GA 1793 ff.) Beschwer für beide Parteien: über 20.000,- EUR