Urteil
24 K 5201/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1206.24K5201.02.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 28. Juni 1991 beim Bundesgesundheitsamt gemäß § 2 Abs. 2 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2915) die Verlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels I. . Hierbei han- delte es sich um ein mit Bescheid vom 26. September 1990 vom Institut für Arznei- mittelwesen der DDR in das Gesundheitspflegemittelregister der DDR eingetragenes Präparat mit den wirksamen Bestandteilen (je Kapsel): Lachsöl-Konzentrat (fettes Öl vom Hochseefisch) 500 mg alpha-Tocopherolacetat 50 mg". Die Anwendungsgebiete gab die Klägerin wie folgt an: Zur Senkung erhöhter Lipide wie z.B. Hyperlipoproteinämie, Hypercholesterinä- mie, Hypertriglycerinämie und Linderung der Folgekrankheiten wie z.B. Arterioskle- rose." Zu den Wirkungen des Produkts führte sie aus: Der Mangel an hochungesättigten essentiellen Fettsäuren wird durch I. ausgeglichen. Die Leber wird von ihrer Syntheseleistung entlastet. Bereits bestehen- de Erkrankungen infolge nichtausreichender Phospholipid-Synthese des Organismus und deren Folgekrankheiten werden therapeutisch beeinflußt." Mit Schreiben vom 15. März 1995 an die Beklagte erklärte die Klägerin, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung zurückgenommen und das Arzneimittel bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werde (sog. 2004er-Regelung). Unter dem 26. August 2000 beantragte die Klägerin die Aufnahme der in dem Arzneimittel enthaltenen Stoffkombination in die Liste der Stoffe und Stoffkombinati- onen nach § 109a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) und mit weiterem Schreiben vom 12. September 2000 das Wiederaufgreifen des Verlängerungsverfahrens nach § 105 Abs. 5c AMG. In ihrer 14. Sitzung am 8. November 2000 befürwortete die Kom- mission zur Beratung des BfArM bei der Aufstellung der sog. Traditionsliste die Ein- richtung einer entsprechenden Listenposition. Diese wurde unter lfd. Nr. 000 der Traditionsliste im Bundesanzeiger vom 28. Dezember 2000 wie folgt bekannt ge- macht: Wirkstoff(e) Darreichungsform Anwendungsgebiete Traditionell angewendet ... Lachsölkonzentrat Tocopherolacetat, ?- Kapseln zur Besserung des Allgemeinbefin- dens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Er- fahrung." Am 31. Januar 2001 reichte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG" ein und teilte mit, dass die Verlängerung der Zulassung nach § 109a AMG begehrt werde. Gleichzeitig übersandte sie aktualisierte Zulassungsunterlagen nebst einer eidesstattlichen Versicherung zur Qualität nach § 109a AMG mit dem Hinweis: ... die nachfolgende Eidesstattliche Versicherung betrifft ausdrücklich nicht die Teile Validierung und Stabilitätsuntersuchungen der eingereichten Dokumentation (Teil II - Qualität). Diese Erklärung ist Bestandteil der Eidesstattlichen Versicherung. ..." Ferner übersandte die Klägerin eine Änderungsanzeige, derzufolge das Anwen- dungsgebiet des Arzneimittels entsprechend der lfd. Nr. 000 der Traditionsliste nun- mehr mit Zur Besserung des Allgemeinbefindens. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung." beschrieben wurde. Mit Schreiben vom 26. März 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versagung des Verlängerungsantrages beabsichtigt sei, weil die Unterlagen nach § 109a Abs. 2 AMG unvollständig seien. Mit der eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin bestätigt, dass das Arzneimittel nach Maßgabe der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 14. Dezember 1989 (2. Abschnitt) geprüft sei und die erforderliche pharmazeutische Qualität auf- weise. In der Dokumentation fänden sich jedoch keine Ergebnisse von Haltbarkeits- untersuchungen. Man gehe davon aus, dass die dafür notwendigen Unterlagen bei der Klägerin vorlägen. Ferner führte die Beklagte weitere, ihrer Auffassung nach be- stehende Unklarheiten auf und wies darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Schreiben nicht um ein Mängelschreiben gemäß § 105 Abs. 5 AMG handele. Viel- mehr forderte sie die Klägerin auf, die ausstehenden Unterlagen binnen zwei Wo- chen nach Zugang des Schreibens nachzureichen. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 9. April 2002. Es treffe zu, dass keine Stabilitätsdaten vorgelegt worden seien. Da sich das Produkt derzeit nicht im Verkehr befinde, seien für die Stabilitätsuntersuchungen gemäß ICH im Dezember 2001 zwei Chargen (112331 und 112324) à 100.000 Kapseln produziert, eingelagert und geprüft worden. Derzeit lägen die 3-Monatswerte für die bei 25° C/60 % r.F. gelagerten Chargen vor. Die Ergebnisse entsprächen der Laufzeitspezifikation. Mit dem Schreiben legte die Klägerin entsprechende Ergänzungen der Dokumentation vor und kündigte an, weitere Ergebnisse zum Beleg der Haltbarkeit von 3 Jahren vor Inverkehrbringen des Arzneimittels nachzureichen. Darüber hinaus nahm sie zu den weiteren im Schreiben vom 26. März 2002 angesprochenen Unklarheiten Stellung. Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) zurück. Es liege der Versagungsgrund nach §§ 105 Abs. 4f., 25 Abs. 2 Nr. 1 AMG vor, weil die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 AMG fehlten bzw. unvollständig seien. In einer anliegenden Begründung verwies die Beklagte darauf, dass zum Beleg der Stabilität Haltbarkeitsuntersuchungen von zwei Chargen über mindestens 6 Monate erforderlich seien. Diese Forderung ergebe sich aus der EU-Guideline CPMP/QWP/556/96. Die mit dem Schreiben vom 9. April 2002 vorgelegte Unterlagen genügten dem nicht. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass sich das Arzneimittel derzeit nicht im Verkehr befinde. Die Klägerin hat am 13. Juni 2002 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 hat das Gericht mit Rücksicht auf außergerichtliche Einigungsbemühungen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 16. September 2003 hat es diesen Beschluss aufgehoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Aus den Arzneimittelprüfrichtlinien ergebe sich, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 22 AMG nur auf im Verkehr befindliche Arzneimittel beziehe. So sei ein detaillierter Überblick über die Herstellungsvorgänge vorzulegen, was nur bei Präparaten möglich sei, die sich im Sinne des § 4 Abs. 17 AMG im Verkehr befänden. Die Verpflichtung treffe folglich nicht sog. Vorratszulassungen". Auch beschränke sich der Anwendungsbereich der EU-Guidelines auf behördlich zugelassene Arzneimittel und deren Substanzen, nicht aber auf Präparate, die sich gar nicht im Verkehr befänden. Auch bestehe keine Verpflichtung, ein zugelassenes Arzneimittel überhaupt in den Verkehr zu bringen. Mit Schriftsatz vom 27. November 2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Stabilitätsuntersuchungen fortgeführt worden seien und Ergebnisse über einen 21- monatigen Analysezeitraum vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13. Mai 2002 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertig- arzneimittel I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus: Die im Nachzulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen seien unvollständig. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 AMG seien die Ergebnisse physikalischer, chemischer, biologischer und mikrobiologischer Versuche und die zu ihrer Ermittlung angewandten Methoden (analytische Prüfung) einzureichen. Dies sei nicht geschehen, weil die vollständigen Daten aus Haltbarkeitsuntersuchungen von zwei Chargen über mindestens sechs Monate zum Beleg der Stabilität gefehlt hätten. An der Erforderlichkeit der Unterlagen ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin das Präparat derzeit nicht in den Verkehr bringe. Soweit zwischenzeitlich mit pharmazeutischen Verbänden Abreden über die Behandlung sog. Vorratszulassungen getroffen worden seien, beschränkten sich diese auf Verlängerungen von Zulassungen, die nach § 21 AMG erteilt worden seien. Hiermit sei das Arzneimittel der Klägerin nicht zu ver- gleichen. Zudem liege deshalb der Versagungsgrund nicht angemessener pharmazeutischer Qualität nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 AMG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagte vom 13. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Nachzulassungsantrages. Die Beklagte hat die Nachzulassung des Arzneimittels I. im Ergebnis zu Recht versagt. Es kann offen bleiben, ob der Versagungsgrund des § 109a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 105 Abs. 4f; 25 Abs. 2 Nr. 1; 22 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten unstreitig nicht vollständigen Unterlagen zur Haltbarkeit des Arzneimittels vorliegt. Hierfür spricht jedenfalls im Ansatz, dass der Begriff der Vorratszulassung" kein Gesetzesbegriff ist, sondern nur die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter bestimmten Voraussetzungen geübte Praxis beschreibt, bei Arzneimitteln, die sich im Zeitpunkt ihrer Zulassung nicht im Verkehr befinden und auch zunächst nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, von der Vorlage bestimmter Unterlagen (vorläufig) abzusehen und diese erst dann anzufordern, wenn das Präparat auf den Markt gebracht werden soll. Eine rechtliche Verfestigung dieser - nunmehr jedenfalls im Nachzulassungsverfahren nicht mehr geübten Praxis - existiert nicht. Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Nachzulassung des Arzneimittels ohne eine vorherige Beanstandung und die Möglichkeit der Mängelbeseitigung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG zu versagen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2006 - 13 A 2727/04 - (Seiten 12-17 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), bzw. die nachträglich eingereichten Unterlagen hinreichend und im Nachzulassungsverfahren berücksichtigungsfähig sind. Denn eine Nachzulassung des Arzneimittels ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil dessen gemäß Anlage 3 § 4 Abs. 2 zu § 2 Nr. 2 der EG-Recht- Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2915) entstandene fiktive Zulassung mit dem Anwendungsgebiet Zur Senkung erhöhter Lipide wie z.B. Hyperlipoproteinämie, Hypercholesterinämie, Hypertriglycerinämie und Linderung der Folgekrankheiten wie z.B. Arteriosklerose" nicht mehr besteht. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Änderung des Anwendungsgebietes in Traditionell angewendet zur Besserung des Allgemeinbefindens" gemäß der am 31. Januar 2001 eingegangenen Änderungsanzeige mit den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zur Änderung fiktiv zugelassener Arzneimittel unvereinbar. Das unzulässig geänderte Arzneimittel bedarf der Neuzulassung. Vgl. zu dieser Rechtsfolge: Urteile der Kammer vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -, 12. April 2006 - 24 K 2028/03 -, 28. April 2004 - 24 K 597/01 - u.a.; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Urteile vom 8. November 2001 - VG 13 A 226.99 - und Vom 18. Dezember 2001 - VG 14 A 218.98 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 105 AMG Erl. 18a. Maßgebend für die Beurteilung einer Änderungsanzeige ist das im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltende Recht, vgl. u.A. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B 25.00 -; zuletzt, Urteile der Kammer vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 - und vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -, hier also § 105 Abs. 3a Satz 1 AMG in der Fassung des 10. AMG- Änderungsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1002). Hiernach ist bei Fertigarzneimitteln im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung eine Änderung der Anwendungsgebiete nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG nur dann zulässig, wenn sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängeln bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich ist. Angesprochen ist damit eine Mängelmitteilung im Sinne des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG. An einer solchen fehlt es. Sie wird angesichts des unzweideutigen Wortlauts des § 105 Abs. 3a Satz 1 AMG auch nicht durch die lfd. Nr. 000 der sog. Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG ersetzt, vgl. Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2004 - 24 K 7590/01 - (auch unter Berücksichtigung der 27. Bekanntmachung des BfArM über die Verlängerung Der Zulassungen nach § 105 AMG (Verfahren für traditionelle Arzneimittel nach § 109a AMG) vom 23. Januar 1996 (BAnz. S. 1002)); ferner: Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2004 - 24 K 8131/01 -, zumal sich diese allgemein auf die Wirksamkeit von Stoffen und Stoff- kombinationen bezieht, während die Mängelmitteilung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG auf das konkrete Nachzulassungsverfahren zielt. Dessen ungeachtet hätte die Änderung auch nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG eine Neuzulassungspflicht zur Folge. Hiernach ist eine neue Zulassung bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete zu beantragen, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Nr. 1 der Vorschrift handelt. Der Begriff der Erweiterung der Anwendungsgebiete setzt nicht zwingend voraus, dass ein fortbestehendes Anwendungsgebiet um ein anderes ergänzt oder das fortbestehende Anwendungsgebiet ausgedehnt wird, sondern erfasst entsprechend dem Sinn der Vorschrift, diejenigen Fälle einer Neuzulassungspflicht zu unterwerfen, in denen eine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch die Zulassungsbehörde erforderlich wird, vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., § 29 AMG Erl. 25, erst recht die Fälle, in denen - wie vorliegend - ein angezeigtes Anwendungsgebiet durch ein anderes ersetzt wird, vgl. Urteil der Kammer vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 -, und kein Ausnahmefall einer lediglich zustimmungsbedürftigen Änderung nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG besteht, wofür nichts vorliegt, da das nunmehr angezeigte Anwendungsgebiet einem anderen Therapiegebiet zuzurechnen ist, weil es im Sinne eines Nicht-Heilmittels der allgemeinen Befindlichkeitsbesserung dient, während die zuvor angezeigten Anwendungsgebiete einen klar umrissenen Krankheitsbezug aufwiesen und damit auf ein Heilmittel deuteten. Vgl. zum verwandten Begriff des Anwendungsbereichs zuletzt: Urteil der Kammer vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 - m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.