Urteil
11 K 1015/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abgabenbefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 73 Abs. 2 LWG NRW setzt voraus, dass das Kanalisationsnetz in seiner Gesamtheit den für NRW maßgeblichen Regeln der Technik entspricht.
• Zur Prüfung von Regenüberlauf- und Rückhalteeinrichtungen gehört eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung; reine Funktionsprüfungen oder nachträgliche Plausibilitätskontrollen genügen nicht.
• Fehlt eine lückenlose Dokumentation bzw. sind nicht alle relevanten Entlastungsanlagen mit geeigneten Mess- und Kalibrierungseinrichtungen versehen, scheidet die Abgabenfreiheit aus.
• Wählt der Betreiber ein alternatives Kontrollverfahren, liegt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Gleichwertigkeit zur vorgestellten Regelung beim Betreiber.
Entscheidungsgründe
Abgabenfreiheit nach §73 Abs.2 LWG NRW setzt hydraulische Drosselkalibrierung und lückenlose Dokumentation voraus • Eine Abgabenbefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 73 Abs. 2 LWG NRW setzt voraus, dass das Kanalisationsnetz in seiner Gesamtheit den für NRW maßgeblichen Regeln der Technik entspricht. • Zur Prüfung von Regenüberlauf- und Rückhalteeinrichtungen gehört eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung; reine Funktionsprüfungen oder nachträgliche Plausibilitätskontrollen genügen nicht. • Fehlt eine lückenlose Dokumentation bzw. sind nicht alle relevanten Entlastungsanlagen mit geeigneten Mess- und Kalibrierungseinrichtungen versehen, scheidet die Abgabenfreiheit aus. • Wählt der Betreiber ein alternatives Kontrollverfahren, liegt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Gleichwertigkeit zur vorgestellten Regelung beim Betreiber. Die Klägerin begehrte für das Veranlagungsjahr 2002 die Abgabenfreiheit für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers. Das beklagte Amt setzte mit Bescheid die Abwasserabgabe fest, da das Kanalisationsnetz nach Auffassung der Behörde nicht den in NRW geltenden Regeln der Technik entsprach und insbesondere die geforderte hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen fehlte. Die Klägerin betonte, die Mehrzahl ihrer Entlastungsanlagen sei mit magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräten und gesteuerten Drosselorganen ausgestattet; eine hydraulische Kalibrierung sei entweder technisch nicht mit Kennlinien darstellbar oder im Ergebnis gleichwertig durchgeführt. Dokumentationen (Ablaufkurven) lägen jedoch nur für nahezu alle, nicht für sämtliche Anlagen vor; das zentrale Leitsystem sei 2002 noch im Aufbau gewesen. Das Amt lehnte den Widerspruch ab und hielt eine Kennlinienüberprüfung des Zusammenspiels von Messgerät und Schieber für erforderlich. Die Klägerin erhob Klage. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 7 AbwAG, § 73 Abs.2 LWG NRW, § 57 Abs.1 LWG NRW, § 18b WHG sowie RdErlNWBetrieb und die SüwV-Kan; diese gelten als für NRW maßgebliche Regeln der Technik. • Nummer 8 der Anlage zur SüwV-Kan verlangt zur Prüfung von Regenüberlauf- und Rückhalteeinrichtungen eine hydraulische Kalibrierung durch Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben; dies zielt auf eine messtechnische Kontrolle des Abflusses unter realen Betriebswasserständen ab. • Eine hydraulische Kalibrierung erfordert Prüfung des Zusammenspiels beweglicher Drosselbestandteile unter dem wirkenden Wasserdruck; reine Funktionsprüfungen, getrennte Prüfungen einzelner Teile oder nur nachträgliche Plausibilitätskontrollen erfüllen den Zweck nicht. • Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sämtliche relevanten Drosseleinrichtungen hydraulisch kalibriert wurden: nur die Mehrzahl der Anlagen verfügte über die behaupteten Messeinrichtungen, und nur für »nahezu« alle Anlagen lagen Ablaufkurven vor; eine lückenlose Dokumentation fehlte zum maßgeblichen Stichtag. • Die von der Klägerin installierten magnetisch-induktiven Messgeräte stellen nach ihren eigenen Angaben keine Kennlinienvergleichskurven bereit; ohne solche Kennlinien kann nicht festgestellt werden, dass das System die Anforderungen der SüwV-Kan erfüllt. • Selbst bei technischen Besonderheiten liegt die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Gleichwertigkeit eines alternativen Verfahrens beim Betreiber; die Klägerin hat die Gleichwertigkeit nicht belegt. • Hinweise des zuständigen Staatlichen Umweltamtes und die Bekanntheit der RdErlNWBetrieb und SüwV-Kan entbinden die Klägerin nicht von ihrer Nachweispflicht; eine etwaige Unbestimmtheit der Anforderungen führt nur dazu, dass die Befreiungstatbestände nicht angewendet werden und die Abgabenpflicht bleibt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabenfreiheit für 2002, weil das Kanalisationsnetz den in NRW geltenden Regeln der Technik nicht entsprach. Maßgeblich ist das Erfordernis einer hydraulischen Drosselkalibrierung durch Kennlinienüberprüfung bzw. einer gleichwertig nachgewiesenen Alternative für alle relevanten Entlastungsanlagen. Da die Klägerin weder eine lückenlose Kalibrierung noch eine vollständige Dokumentation für sämtliche Anlagen vorgelegt hat und die Gleichwertigkeit ihres Messkonzepts nicht belegt wurde, war der Festsetzungsbescheid des Amtes rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.