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Urteil

10 K 356/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einbürgerung kann versagt werden, wenn die Antragsteller die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft mit unzumutbaren Nachteilen verbinden können (§ 12 StAG). • Die Forderung eines Herkunftsstaates, zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Grundeigentum aufzugeben, ist grundsätzlich nicht als unzumutbare Bedingung anzusehen. • Ein erheblicher Nachteil i.S.v. § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG liegt nicht allein im Veräußerungszwang vor, wenn ein Verkehrswert erzielt werden kann und kein ungewöhnlicher Zeitdruck besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit wegen fehlender Glaubhaftmachung erheblicher Nachteile • Einbürgerung kann versagt werden, wenn die Antragsteller die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft mit unzumutbaren Nachteilen verbinden können (§ 12 StAG). • Die Forderung eines Herkunftsstaates, zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Grundeigentum aufzugeben, ist grundsätzlich nicht als unzumutbare Bedingung anzusehen. • Ein erheblicher Nachteil i.S.v. § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG liegt nicht allein im Veräußerungszwang vor, wenn ein Verkehrswert erzielt werden kann und kein ungewöhnlicher Zeitdruck besteht. Die Eheleute (jeweils russische Staatsangehörige) beantragten 2001 in Deutschland die Einbürgerung nach §85 AuslG und erklärten Bereitschaft zum Verzicht auf die russische Staatsangehörigkeit. Der Beklagte gewährte 2002 eine befristete Einbürgerungszusicherung, forderte aber später den Nachweis des Verlusts der russischen Staatsangehörigkeit. Die Kläger beantragten 2003 die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit und führten an, der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, weil sie Grundeigentum in Russland nur als Staatsangehörige behalten könnten. Der Beklagte lehnte 2004 ab, weil die Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht hätten, dass ein Vermögensverlust drohe; ein Verkauf sei möglich und zeitlich nicht zwangsläufig eingeschränkt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtliche Grundlage sind insbesondere §10 StAG (Voraussetzungen der Einbürgerung) und §12 StAG (Ausnahmen vom Erfordernis des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit). • Einbürgerung ist nur möglich, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren wird, es sei denn, die Voraussetzungen des §12 StAG greifen. • Die Kläger konnten nicht glaubhaft machen, dass die russischen Entlassungsbedingungen unzumutbar seien; die Regelung eines Staates über Eigentumsverhältnisse ausländischer Personen fällt in dessen Entscheidungsspielraum und ist nicht per se unzumutbar. • Ein erheblicher Nachteil nach §12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG liegt nicht vor, solange bei Veräußerung ein dem Verkehrswert entsprechender Erlös erzielt werden kann; hierfür haben die Kläger keine hinreichenden Nachweise erbracht. • Zeitlicher Druck für einen Verkauf war nicht gegeben, da bereits zuvor eine befristete Einbürgerungszusage erteilt worden war und ausreichend Zeit zur Veräußerung bestand. • Zukünftige mögliche Wertsteigerungen des Grundbesitzes sind nicht im Zusammenhang mit der unmittelbar mit Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile zu berücksichtigen. • Vertragliche Verpflichtungen (Darlehensabrede) begründen ebenfalls keinen unmittelbar mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Nachteil, zumal deren Auslegung nicht zwingend die von den Klägern befürchtete Abstandszahlung ergeben muss. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil sie nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben, dass ihnen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit unzumutbare oder erhebliche Nachteile drohen. Die russischen Anforderungen an eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, insbesondere die mögliche Aufgabe von Grundeigentum, sind als zulässige staatliche Regelung einzustufen und damit nicht automatisch unzumutbar. Da die Kläger nicht dargelegt haben, dass ein Verkauf der Grundstücke nur unter erheblichen Vermögenseinbußen möglich wäre, fehlt der Nachweis eines erheblichen Nachteils im Sinn des §12 StAG. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.