Urteil
10 K 7538/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0321.10K7538.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Im Juli 2000 beantragte der 1937 in Russland geborene Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist, gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin des Verfahrens 10 K 1149/07, bei dem Beklagten die Einbürgerung. Der 1990 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist seit 1998 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Bei Antragstellung gab er an, er sei bereit, auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten. Im Mai 2001 und im März 2003 sicherte der Beklagte dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde; die Geltung der Zusicherung war jeweils auf zwei Jahre befristet. Im Juni 2004 beantragte der Kläger seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Für ihn als ältere Person stoße die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten und würde die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen. Zu den Entlassungsgebühren von 450 EUR pro Person kämen Reisekosten hinzu, weil er die dem Entlassungsantrag beizufügende Abmeldebescheinigung vom Wohnort in der Russischen Föderation und die Bescheinigung der russischen Steuerbehörde, dass keine Steuerschulden bestünden, in Moskau einholen müsse. Die deutsche Staatsangehörigkeit strebe er mit seiner Ehefrau an, da sie seit längerem in Deutschland lebten und sich eingegliedert hätten. Ihre Tochter habe die deutsche Staatsangehörigkeit unter Verzicht auf die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Auf der anderen Seite wolle er seine russischen Wurzeln nicht verleugnen und deshalb unbedingt auch russischer Staatsbürger bleiben. Für ihn sei es zudem aus beruflichen Gründen wichtig, die russische Staatsangehörigkeit zu behalten. Hierzu legte der Kläger die Kopie eines Schreibens des Herrn C. , Geschäftsführer der in Köln ansässigen T. B. GmbH an seinen Prozessbevollmächtigten von April 2004 vor. Darin ist ausgeführt, der Kläger führe als Prokurist allein die Angelegenheiten der Firma in Deutschland. Verliere er die russische Staatsangehörigkeit, könne er nicht mehr ungehindert die oft kurzfristig erforderlichen Reisen zu den in Russland ansässigen Partnern des Betriebs unternehmen, weshalb man gegebenenfalls einen Ersatz für den Kläger suchen müsse. Der Kläger trug weiter vor, auf die berufliche Tätigkeit wirtschaftlich angewiesen zu sein, da seine monatlichen Rentenbezüge 500 EUR nicht überstiegen. 3 Nachdem der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass Umfang und Häufigkeit von Auslandsreisen, die er im Rahmen seiner erst nach der Zusicherung der Einbürgerung wieder aufgenommenen Beschäftigung angeblich unternommen habe, nicht belegt und die Beantragung von Visa grundsätzlich zumutbar sei, lehnte er den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit Bescheid vom 24.03.2005 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entgegenstünden. Dies sei nur anzunehmen, wenn der eventuelle Vermögensverlust ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteige und mindestens 10.225,00 EUR betrage. Die Regelung pass- und personenstandsrechtlicher Angelegenheiten sei generell zumutbar. Die Entlassungsgebühr unterschreite die Wesentlichkeitsgrenze von 1.285,00 EUR. 4 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 zurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, die mögliche Verpflichtung, als Ausländer in Russland Aufenthaltsgenehmigungen einzuholen, stelle keinen Nachteil dar, der über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehe. 5 Der Kläger hat am 29.12.2005 Klage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 05.12.2005 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem verfahren und in dem Verfahren 10 K Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der Kläger wird durch die Weigerung des Beklagten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Eine Einbürgerung des Klägers kann nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - vom 13.7.1913 (RGBl. I S. 583) in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) - StAG - nicht erfolgen, ohne dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. 16 Von dieser Voraussetzung ist zunächst nicht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG abzusehen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Heimatstaat, die Russische Föderation, die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Als unzumutbar im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG sind Entlassungsbedingungen anzusehen, die nicht mehr als sachgerecht anerkannt werden können, wobei allgemeiner Maßstab eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung ist, die zum einen die völkerrechtlichen Vorgaben, nämlich einerseits das Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen, zum anderen die grundlegenden Entscheidungen des Grundgesetzes und die nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik anerkannten Gründe berücksichtigt 17 - vgl. Berlit, in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2004, Rdnr. 105 f. zu § 87 AuslG; VG Köln Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -. 18 In Anwendung dieses Grundsatzes sind die Erfüllung melderechtlicher Anforderungen und der Nachweis, dass keine Steuerschulden gegenüber dem russischen Staat bestehen, nicht als unzumutbare Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG zu qualifizieren. Das gilt für den mit Wohnsitz in Moskau gemeldeten Kläger auch dann, wenn die Beibringung der geforderten Belege eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern sollte. Gleichfalls hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren, die nach seinen Angaben 450 EUR betragen, einschließlich anfallender Nebenkosten überhöht sind bzw. ihm bei Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation nicht zugemutet werden können. Die dabei von dem Beklagten zugrundegelegte Zumutbarkeitsgrenze von 1.285 EUR erscheint nicht sachwidrig 19 - vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4.Auflage, § 12 StAG Rdnr.18. 20 Geht man davon aus, dass der Kläger zu dem Personenkreis älterer Personen im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.4 StAG gehört, dessen Einbürgerung ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht und für den mit Rücksicht auf den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die deutsche Staatsangehörigkeit von Familienmitgliedern die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, kann gleichwohl nicht nach § 12 Abs.1 Satz 2 Nr.4 StAG von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit abgesehen werden, weil diese nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Solche Schwierigkeiten können dann angenommen werden, wenn sie außer Verhältnis zu dem stehen, was einer Person aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung zugemutet werden kann 21 - vgl. Hailbronner/Renner a.a.O. Rdnr.24. 22 Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass ihm die mit der Entlassung verbundenen Anforderungen, etwa eine hierfür erforderliche Reise in seinen Herkunftsstaat, aus altersbedingten Gründen nicht mehr zumutbar ist. 23 Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren berufliche Nachteile geltend gemacht hat, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob diese im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG überhaupt Berücksichtigung finden können, obwohl der Gesetzgeber den Vorschlag, neben den wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Nachteilen ausdrücklich auch berufliche Nachteile in die Bestimmung aufzunehmen, nicht verwirklicht hat 24 - vgl. Hailbronner/Renner a.a.O. Rdnr.26. 25 Die Kammer hat schon in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der das 70.Lebensjahr vollendet, aktuell noch die berufliche Tätigkeit ausübt, für die die Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit nach seinem Vorbringen im Jahr 2004 wichtig war. Sein Prozessbevollmächtigter hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen können. Selbst wenn der Kläger nach wie vor als Prokurist für die T. B. GmbH tätig sein sollte, ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan und belegt worden, dass das mit der Ausländereigenschaft typischerweise einhergehende Erfordernis, vor einer Einreise in die Russische Föderation ein Visum einzuholen, ihn in seiner geschäftlichen Tätigkeit derart einschränkt, dass diese tatsächlich gefährdet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger obliegt, mögliche mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verbundene erhebliche Nachteile substantiiert vorzubringen, was eine nähere Darlegung der Nachteile nach ihrem Grund, ihrem Ausmaß, der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und der Unmöglichkeit ihrer Abwendung oder Begrenzung voraussetzt 26 - vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.6.2003 - VG 2 A 109.99 -, InfAuslR 2003, 352 m.w.N.; Hailbronner/Renner a.a.O., Rdnr. 27. 27 Auch auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten hin hat der Kläger indessen Nachweise oder auch nur nähere Angaben zu Umfang und Häufigkeit angeblich erforderlicher Geschäftsreisen nach Russland nicht gemacht. Das Schreiben des Herrn C. ist derart pauschal gehalten, dass ihm gleichfalls keine aussagekräftigen Hinweise darauf zu entnehmen sind, inwiefern die berufliche Tätigkeit des Klägers durch das Erfordernis, Visumsbestimmungen zu beachten, tatsächlich gefährdet ist. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.