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Beschluss

15 L 710/04

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versetzung eines Lebenszeitbeamten zu einer zentralen Transfer- bzw. Vermittlungsstelle (W./Q.) kann rechtswidrig sein, wenn sie nicht mit der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden ist und der Verbleib dort nicht auf einen eng begrenzten Übergangszeitraum beschränkt ist. • Eine bloße Beschäftigungschance durch Bewerbung auf überregionale Jobbörsen erfüllt den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. • Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung gegen eine Versetzung anzuordnen sein, wenn überwiegende Gründe für deren Rechtswidrigkeit sprechen und dem Betroffenen das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungsgründe
Versetzung zu zentraler Vermittlungsstelle ohne neues Amt verletzt amtsangemessene Beschäftigung • Die Versetzung eines Lebenszeitbeamten zu einer zentralen Transfer- bzw. Vermittlungsstelle (W./Q.) kann rechtswidrig sein, wenn sie nicht mit der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden ist und der Verbleib dort nicht auf einen eng begrenzten Übergangszeitraum beschränkt ist. • Eine bloße Beschäftigungschance durch Bewerbung auf überregionale Jobbörsen erfüllt den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. • Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung gegen eine Versetzung anzuordnen sein, wenn überwiegende Gründe für deren Rechtswidrigkeit sprechen und dem Betroffenen das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Der Antragsteller, Lebenszeitbeamter, war im Geschäftsbereich der Zentralverwaltung beschäftigt. Dieser Bereich wurde auf eine ausgegliederte Tochtergesellschaft übertragen, wodurch seine Weiterbeschäftigung dort als Beamter nicht möglich erschien. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller deshalb zur zentralen Transfer-/Vermittlungsstelle (W./Q.) zu, wo Transfermitarbeiter gesammelt betreut, qualifiziert und über eine konzernweite Jobbörse vermittelt werden. Der Antragsteller klagte gegen die Versetzungsverfügung und begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er trug vor, dass ihm dort de facto keine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werde und dauernde Nicht- bzw. Unterbeschäftigung drohe. Die Antragsgegnerin begründete die Maßnahme mit Rationalisierungsbedarf und Personalüberhängen sowie Vermittlungsbemühungen der W./Q. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Der einstweilige Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist zulässig, da die Zuweisung zur W./Q. einer Versetzung im Sinne des §26 BBG bzw. §2 Abs.3 Satz 2 PostPersRG entspricht. • Rechtlicher Rahmen: Nach §26 BBG sind Versetzungen in ein neues Amt vorzunehmen; §6 PostPersRG erlaubt vorübergehend unterwertige Verwendung bei betrieblichen Gründen, §60 BBG regelt die nur befristet zulässige vollständige Aufgabenentziehung. • Anforderung an Versetzung: Versetzung setzt die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und die Eingliederung in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle voraus; der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist durch Art.33 Abs.5 GG geschützt. • Tatsächliche Gestaltung bei W./Q.: Die Praxis bei W./Q. besteht überwiegend aus Aufnahmeveranstaltungen, Vermittlungsgesprächen, sporadischen Qualifizierungsangeboten und der Aufforderung zur eigenständigen Bewerbung über Jobbörsen; organisatorische Eingliederung und Aussicht auf baldige Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens fehlen regelmäßig. • Rechtsfolge: Fehlt die Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes und eine zeitlich begrenzte, effektive Wiedereingliederungsperspektive, führt dies zur Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung und macht die Versetzung überwiegend rechtswidrig. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die privaten Aufschubinteressen des Beamten, weil die Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht zu dulden ist; es besteht kein überragendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung angesichts der strukturellen Personalüberhänge und mangelnder Aussicht auf rasche Vermittlung. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung an und gab damit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Die Versetzung zur zentralen Vermittlungsstelle wurde bei summarischer Prüfung überwiegend als rechtswidrig angesehen, weil sie ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes erfolgte und keine absehbare, eng begrenzte Wiedereingliederungsperspektive bestand. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten, zumal sein ursprünglicher Dienstposten weggefallen ist und die Antragsgegnerin verpflichtet bleibt, ihm amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.