OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 3233/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan werden. • Ein Verfahrensmangel durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche ergänzenden tatsächlichen Umstände einer weiteren Aufklärung bedürften. • Die Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass beweist allein keine ernsthafte nachträgliche Hinwendung zum deutschen Volkstum; hierfür sind zusätzlich objektivierbare äußere Tatsachen erforderlich. • Ein abgelehnter Beweisantrag ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die behaupteten Tatsachen nicht auf den objektiven Nachweis der erforderlichen Ernsthaftigkeit, sondern auf subjektive Gründe gerichtet sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen bei fehlendem Nachweis der Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum deutschen Volkstum • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan werden. • Ein Verfahrensmangel durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche ergänzenden tatsächlichen Umstände einer weiteren Aufklärung bedürften. • Die Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass beweist allein keine ernsthafte nachträgliche Hinwendung zum deutschen Volkstum; hierfür sind zusätzlich objektivierbare äußere Tatsachen erforderlich. • Ein abgelehnter Beweisantrag ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die behaupteten Tatsachen nicht auf den objektiven Nachweis der erforderlichen Ernsthaftigkeit, sondern auf subjektive Gründe gerichtet sind. Kläger begehrten Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass abwies. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin durch die Passänderung 1993 die erforderliche ernsthafte nachträgliche Hinwendung zum deutschen Volkstum bewiesen hat. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf Akteninhalte, Anhörungen und Erklärungen, insbesondere zur Eintragung "Russin" im ersten Pass und späterer Änderung auf "Deutsche". Die Kläger rügten unzureichende Aufklärung und beantragten Beweiserhebung und beriefen sich auf Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Senat prüfte, ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Verfahrensmängel oder Divergenzen vorliegen, und lehnte Zulassung und Prozesskostenhilfe ab. • Zulassungsgrund besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) nicht erfüllt: Die bloße langjährige Dauer des streitgegenständlichen Sachverhalts begründet keine außergewöhnliche Schwierigkeit; in der Antragsbegründung sind keine substantiierten Darlegungen zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen enthalten. • Verfahrensmangel/Untersuchungsaufgabe (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) verneint: Die Kläger haben nicht in prozessadäquater Weise dargelegt, welche konkreten Tatsachen dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Aufklärung aufgedrängt hätten; pauschale Hinweise auf fehlende Fragen im Fragenkatalog genügen nicht. • Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum deutschen Volkstum (§ 6 Abs.2 Satz1 BVFG): Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die bloße Änderung des Nationalitätseintrags ohne zusätzliche äußerliche Anhaltspunkte keinen objektiven Nachweis eines inneren Wandels darstellt; hierfür sind objektivierbare äußere Tatsachen erforderlich, was die Kläger nicht vorgetragen haben. • Ablehnung des Beweisantrags nicht fehlerhaft: Die begehrten Beweisführungen zielten auf subjektive Motive der Passänderung und nicht auf objektive Tatsachen, die den erforderlichen Nachweis der Ernsthaftigkeit stützen würden; ein solcher Beweisantrag war daher nicht notwendig. • Divergenzrüge (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben und angewandt; es ist kein Abweichen oder Widerspruch zu erkennen. • Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung sind zu versagen, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) fehlt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt; der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens anteilig; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend ist festzuhalten, dass die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen und warum eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen wäre. Ferner fehlt der erforderliche Nachweis objektiver äußerer Tatsachen, die eine ernsthafte nachträgliche Hinwendung zum deutschen Volkstum belegen könnten; die bloße Änderung des Nationalitätseintrags reicht dafür nicht aus. Damit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung, weshalb die Zulassung zu versagen ist.